Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 30.3.2010 (MBl. NRW. S. 299), in Kraft getreten am 4. Mai 2010.
Historisch:
Prüfungsordnung über die Fortbildungsprüfung zum Nachweis der Qualifikation für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Funktionsebene der Verwaltungsfachangestellten RdErl. d. Innenministeriums v. 26. 6. 1992 -II B 4-6.28.16-2/92
Prüfungsordnung über die
Fortbildungsprüfung zum Nachweis der Qualifikation
für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der allgemeinen Verwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Funktionsebene der
Verwaltungsfachangestellten
RdErl. d. Innenministeriums v. 26. 6. 1992-II B 4-6.28.16-2/92
Aufgrund
der §§ 46 Abs. l, 84 Abs. l Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGB1.1 S.
1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGB1. II S. 885), und
§ l Nr. 13 der Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553/SGV. NRW. 7123) wird nach Beschlussfassung durch den
Berufsbildungsausschuss vom 16. 3. 1992 folgende Prüfungsordnung erlassen:
Ziel der Fortbildungsprüfung
§2
Errichtung
Für die Abnahme der Prüfungen errichtet
das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen einen Prüfungsausschuss. Bei
Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.
§3
Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus
fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, für
die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet und insbesondere in der beruflichen
Erwachsenenbildung erfahren sein.
(2)
Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder jeweils zwei Beauftragte des
Arbeitgebers und der Arbeitnehmer sowie eine in der Fortbildung erfahrene
Lehrkraft angehören. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder
Stellvertreterinnen.
(3)
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden vom
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen für drei Jahre berufen.
(4)
Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen
Dienstes bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von
Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
(5)
Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer vom
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen gesetzten angemessenen Frist
vorgeschlagen, beruft das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen nach
pflichtgemäßem Ermessen.
(6)
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können
nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen
werden.
§4
Befangenheit
(1)
Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen
Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die befangen sind. §§20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz sind entsprechend anzuwenden.
(2)
Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsbewerber
oder Prüfungsbewerberinnen bzw. Prüfungsteilnehmer oder
Prüfungsteilnehmerinnen, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen
wollen, haben dies unverzüglich dem Landesprüfungsamt für'
Verwaltungslaufbahnen mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.
(3)
Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft das
Landesprüfungsamt für Verwaltungs-. lauf bahnen, während der Prüfung der
Prüfungsausschuss.
§5
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1)
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine
Vorsitzende und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Der
Vorsitzende oder die Vorsitzende und der Stellvertreter oder die
Stellvertreterin sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2)
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder
mitwirken. Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Vorsitzendenstimme den Ausschlag.
§6
Geschäftsführung
Das
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen regelt im Einvernehmen mit dem
Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen und
Durchführung der Beschlüsse.
§7
Verschwiegenheit
Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber
Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung
des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen.
Prüfungstermine
(1)
Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen bestimmt die Prüfungstermine.
(2)
Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen gibt die Prüfungstermine und
die Anmeldefristen rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt.
§9
Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung
Zur
Fortbildungsprüfung werden Angestellte im Schreib- oder Verwaltungsdienst des
Landes zugelassen, wenn sie an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen des Landes zum
Erwerb von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen im Sinne des § l
teilnehmen oder teilgenommen haben und im Landesdienst beschäftigt sind.
§10
Anmeldung zur Prüfung
(1)
Die Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen melden sich fristgerecht (§ 8
Abs. 2) beim Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen.
(2)
Der Anmeldung sind beizufügen:
a)
Angaben und Nachweise über die in § 9 genannten Voraussetzungen,
b)
im Falle des § 12 eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung.
§11
Entscheidung über die Zulassung
(1)
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Landesprüfungsamt für
Verwaltungslaufbahnen. Hält es die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben,
entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2)
Die Entscheidung über die Zulassung soll den Prüfungsbewerbern und
Prüfungsbewerberinnen spätestens einen Monat vor dem Prüfungsbeginn mitgeteilt
werden. Mit der Zulassung sind der Prüfungszeitpunkt und der Prüfungsort
bekannt zu geben.
(3)
Der Prüfungsausschuss kann die Zulassung bis zum ersten Prüfungstag
zurücknehmen, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben
ausgesprochen worden ist.
(4)
Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 sind schriftlich bekannt zu geben.
§12
Regelungen für Behinderte
Behinderten
sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im
Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden
Erleichterungen sind rechtzeitig in Einzelgesprächen mit den Behinderten - auf
Wunsch unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - zu erörtern.
Schriftliche Prüfung
(1)
Schriftliche Prüfungsfächer sind:
a)
Staats- und Verfassungsrecht,
b)
Allgemeines Verwaltungsrecht,
c)
Ordnungsrecht,
d)
Haushalts- und Anordnungswesen,
e)
Arbeits-, Tarif-, Vergütungs- und Sozialversicherungsrecht.
Das
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen stellt vier Prüfungsaufgaben aus
den Fächern a-e.
(2)
Für die Bearbeitung und Lösung der Aufgaben aus den Fächern sind jeweils 3
Zeitstunden anzusetzen. Prüfungsarbeiten können auch im Laufe des
Fortbildungslehrgangs nach Abschluss des Unterrichts in den jeweiligen Fächern
geschrieben werden.
(3)
Spätestens 10 Tage vor den Klausurterminen sind die Prüfungsfächer vom
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen bekannt zu geben.
Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung
(1)
Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die
Aufsichtsführenden bestimmt das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen.
(2)
Die schriftlichen Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen
aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit
der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen geöffnet. Bei jeder Aufgabe
sind die Zeit, in der sie zu lösen ist, und die Hilfsmittel, die benutzt werden
dürfen, anzugeben. Die Lösungen dürfen keinen Hinweis auf die
Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen enthalten. Die
Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen sind auf die Folgen von
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen hinzuweisen.
(3)
Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede
Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe.
Die abgegebenen Arbeiten hat sie in einem Umschlag zu verschließen und der von
dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Stelle zuzuleiten.
§15
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1)
Jede Prüfungsarbeit ist von zwei durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Mitgliedern zu begutachten und mit
einer Punktzahl und der sich daraus ergebenden Note nach § 16 Abs. l zu
versehen. Bei der Bewertung sind nicht nur die Richtigkeit der Lösung, sondern
auch die äußere Form der Arbeit, deren Gliederung, die Art der Begründung, die
Klarheit der Darstellung, die Rechtschreibung und die Gewandtheit im Ausdruck zu
berücksichtigen.
(2)
Nach Begutachtung stehen die Prüfungsarbeiten allen Mitgliedern des
Prüfungsausschusses in den Geschäftsräumen des Landesprüfungsamtes für
Verwaltungslaufbahnen innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zur
Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine von den nach
Absatz l vergebenden Punktzahlen und Noten abweichende Beurteilung mit
Begründung schriftlich zu vermerken.
(3)
Bei abweichenden Bewertungen entscheidet der Prüfungsausschuss endgültig.
(4)
Nach der endgültigen Bewertung jeder Arbeit ist insoweit die Anonymität
aufzuheben.
Bewertung
(1)
Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und
der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
15
und 14 Punkte: sehr gut (1)
=
eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung
13
bis 11 Punkte: gut (2)
=
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
10
bis 8 Punkte: befriedigend (3)
=
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende
Leistung
7
bis 5 Punkte: . ausreichend (4)
=
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen
den Anforderungen noch entspricht
4
bis 2 Punkte: mangelhaft (5)
=
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden könnten
l
bis 0 Punkte: - ungenügend (6)
=
eine der Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden könnten.
(2)
Die Punktwerte und die Endpunktzahl sind jeweils ohne Rundung bis zur zweiten
Dezimalstelle zu errechnen. Der Notenwert ist beim Gesamtergebnis wie folgt
abzugrenzen:
von
13,50 bis 15 Punkte = sehr gut von 10,50 bis 13,49 Punkte = gut von 7,50 bis
10,49 Punkte = befriedigend von 4,50 bis 7,49 Punkte = ausreichend von 1,50 bis
4,49 Punkte = mangelhaft von 0 bis 1,49 Punkte = ungenügend.
§17
Ergänzungsprüfung
Sind
die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung in zwei Prüfungsfächern mit
mindestens „ausreichend" und in den beiden anderen Prüfungsfächern mit
„mangelhaft" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers
oder der - Prüfungsteilnehmerin in einem der mit „mangelhaft" bewerteten
Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch ein mit dem Prüfungsausschuss zu
führendes Prüfungsgespräch von etwa 15 Minuten zu ergänzen. Das Prüfungsfach
ist von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin zu bestimmen. Bei
der Ermittlung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung für dieses
Prüfungsfach sind die Punktzahlen der schriftlichen Prüfungsarbeit und der
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten; Dezimalstellen hinter dem
Komma bleiben unberücksichtigt.
§18
Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1)
Spätestens 10 Tage vor der mündlichen Prüfung gibt das Landesprüfungsamt für
Verwaltungslaufbahnen die Zulassung zur mündlichen Prüfung,,
die Prüfungsfächer und auf Antrag die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung
bekannt.
(2)
Zur mündlichen Prüfung ist nicht zugelassen, wer, gegebenenfalls unter
Berücksichtigung des Ergebnisses der Ergänzungsprüfung nach § 17, zwei mit
geringer als „ausreichend" bewertete Arbeiten oder eine mit
„ungenügend" bewertete Arbeit geschrieben hat. Die Entscheidung trifft der
Prüfungsausschuss. Bei Nichtzulassung ist die Prüfung nicht bestanden.
§19
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1)
Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. Die Prüfung ist auf vier
der folgenden Fächer zu begrenzen:
Staats-
und Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Haushalts- und
Anordnungswesen, Organisationskunde,
Beamtenrecht
einschließlich Disziplinarrecht, Arbeits-, Tarif-, Vergütungs- und
Sozialversicherungsrecht,
Beihilferecht,
Reisekostenrecht.
Die
mündliche Prüfung soll je Teilnehmer oder Teilnehmerin nicht länger als 30
Minuten dauern. Die Prüfungsgruppe soll nicht mehr als 5 Personen umfassen.
(2)
Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungsfächer
und die Prüfer oder Prüferinnen.
(3)
Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte des Innenministeriums
und des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen sowie die Mitglieder und
stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend
sein: Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Landesprüfungsamt für
Verwaltungslaufbahnen andere Personen als Gäste zulassen, sofern niemand aus
der Prüfungsgruppe widerspricht. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis
dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
(4)
Jedes Prüfungsergebnis aus den Prüfungsgebieten ist mit einer Punktzahl und der
sich daraus ergebenden Note nach § 16 Abs. l zu versehen. Wird die mündliche
Prüfung mit „ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Feststellung des Gesamtergebnisses
(1)
Nach dem Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss
die Entscheidung darüber, ob und mit welchem Gesamtergebnis die Prüfung
bestanden ist.
(2)
Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind jeder
Punktwert der schriftlichen Prüfung zweifach und jeder Punktwert der mündlichen
Prüfung einfach zu gewichten, die Summe der Gewichtungen wird durch 12 geteilt.
(4)
Aus der ermittelten Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote (§ 16 Abs.
2 Satz 2).
(5)
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend"
erreicht ist.
(6)
Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer oder
der Prüfungsteilnehmerin unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.
(7)
Über den Verlauf der mündlichen Prüfung und über die Feststellung des
Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von
den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§21
Prüfungszeugnis
(1)
Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen erteilt bei bestandener Prüfung
ein Zeugnis.
(2)
Das Prüfungszeugnis enthält
-
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 46 Abs. l BBiG",
-
die Personalien,
-
die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung,
-
das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen
Prüfungsleistungen,
-
das Datum des Bestehens der Prüfung,
-
die Unterschrift des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,
.-
das Siegel des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen.
(3)
Angestellte, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten vom
Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen darüber eine schriftliche
Mitteilung, aus der sich die Gründe für das Nichtbestehen ergeben.
§22
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1)
Die Prüfungsbewerber oder Prüfungsbewerberinnen können in besonderen Fällen mit
Genehmigung des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung
zurücktreten. In diesen Fällen gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2)
Ist der Prüfungsbewerber oder die Prüfungsbewerberin durch Krankheit oder
sonstige von ihm oder ihr nicht zu vertretende Umstände' an der Ablegung der
Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte gehindert, so hat er oder sie dies im
Falle der Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis, im übrigen in sonst
geeigneter Form glaubhaft zu machen. Der Prüfungsausschuss bestimmt, wann und
in welchem Umfang Prüfungsleistungen nachzuholen sind.
(3)
Tritt ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin in anderen als den
Fällen der Absätze l und 2 von der Prüfung zurück oder nimmt er oder sie an der
Prüfung oder Teilen der Prüfung aus Gründen, die er oder sie zu vertreten hat,
nicht teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung triff t der Prüfungsausschuss.
§23
Wiederholung der Prüfung
(1)
Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. In einer
Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin
auf Antrag von der schriftlichen Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern zu
befreien, wenn seine oder ihre Leistungen in diesen Prüfungsfächern mit
mindestens „ausreichend" bewertet wurden und er oder sie spätestens
innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen
Prüfung an, an der Wiederholungsprüfung teilnimmt.
(2)
Der Prüfungsausschuss setzt den Zeitpunkt fest, an dem die Prüfung frühestens
wiederholt werden kann.
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1)
Täuscht ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin während der
Prüfung oder versucht er oder sie zu täuschen, so teilt die Aufsichtsperson
dies dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der
Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin darf jedoch an der Prüfung bis
zu deren Ende teilnehmen. Stört ein Prüfungsteilnehmer oder eine
Prüfungsteilnehmerin den Prüfungsablauf erheblich, so kann die Aufsichtsperson
ihn öder sie von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2)
Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen
die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des
Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin. Er kann nach der Schwere der
Verfehlungen die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen
anordnen, eine Prüfungsleistung mit der Punktzahl 0 (ungenügend) bewerten oder
die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das gleiche gilt bei innerhalb eines
Jahres nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen. Eine nach Satz 2 mit
„ungenügend" (6) bewertete Leistung führt nur dann zu der Rechtsfolge des
§ 18 Abs. 2, wenn eine weitere Arbeit geringer als „ausreichend" bewertet
ist.
(3)
Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen
die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des
Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin. Er kann nach der Schwere der
Verfehlungen die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen
anordnen, eine Prüfungsleistung mit der Punktzahl 0 (ungenügend) bewerten oder
die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das gleiche gilt bei innerhalb eines
Jahres nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen. Eine nach Satz 2 mit
„ungenügend" (6) bewertete Leistung führt nur dann zu der Rechtsfolge des
§ 18 Abs. 2, wenn eine weitere Arbeit geringer als „ausreichend" bewertet
ist.
Inkrafttreten
Diese
Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
MBl. NRW. 1992
S. 1098.