Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 8.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 776).
Historisch:
Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 (Mantel-TV Azubi) Gem. RdErl. d. Finanzministers – B - 4050 - 2.1 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.20.07 - 1/75 - v. 11.3.1975
Manteltarifvertrag für Auszubildende
vom 6. Dezember 1974 (Mantel-TV Azubi)
Gem. RdErl. d. Finanzministers – B - 4050 - 2.1 - IV 1 -
u. d. Innenministers - II A 2 - 7.20.07 - 1/75 -
v. 11.3.1975
A.
Den nachstehenden Tarifvertrag,
dessen Vorschriften mit Wirkung vom 1. Januar 1975 an die Stelle der
Vorschriften des Tarifvertrages über die Rechtsverhältnisse der Lehrlinge und
Anlernlinge vom 21. September 1961 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. v.
24.11.1961) getreten sind, geben wir bekannt:
Manteltarifvertrag für
Auszubildende
vom 6. Dezember1974
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer
des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den
Vorstand,
einerseits
und*)
andererseits
*) Gleichlautende Tarifverträge
sind abgeschlossen worden mit
a)
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -,
diese zugleich handelnd für die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand -, diese
zugleich handelnd für den Marburger Bund, jedoch nicht für
arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende,
b)
der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für
- den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen.
Der
Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu
diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird jeweils in Teil II des MBl. NRW. bekannt gegeben.
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
1
Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die
a)
in Verwaltungen und Betrieben, deren Angestellte unter den Geltungsbereich des
Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) fallen, als
angestelltenrentenversicherungspflichtige Auszubildende,
b)
in Verwaltungen und Betrieben, deren Arbeiter unter die Geltungsbereiche des
Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) oder des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter
gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) fallen, als arbeiterrentenversicherungspflichtige
Auszubildende
in einem staatlich anerkannten oder
als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden.
2
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a)
Schüler, Praktikanten, Volontäre sowie Personen, die für eine Ausbildung im
Beamtenverhältnis vorbereitet werden (z. B. Verwaltungspraktikanten,
Verwaltungslehrlinge),
b)
Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaues oder
der Forstwirtschaft ausgebildet werden, es sei denn, dass die Arbeiter der
ausbildenden Verwaltung oder des ausbildenden Betriebes unter einen der in
Absatz 1 Buchst. b genannten Tarifverträge fallen,
c)
körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aus fürsorgerischen Gründen in besonderen Ausbildungswerkstätten
ausgebildet werden, sowie für Personen, die in Ausbildungs- oder
Berufsförderungswerkstätten oder beschützenden Werkstätten von Heimen oder von
Jugendstrafvollzugsanstalten ausgebildet werden.
Protokollnotiz zu Absatz 2
Zu den Schülern im Sinne des Buchstaben
a gehören z.B. auch Schüler in der Krankenpflegehilfe und in der Krankenpflege,
Schüler für den Beruf des Logopäden, des Audiometristen,
des Orthoptisten.
§ 2
Berufsausbildungsvertrag
1
Vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher
Berufsausbildungsvertrag zu schließen, der mindestens Angaben enthält über
a) Art, sachliche und zeitliche
Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit,
für die ausgebildet werden soll,
b) Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
c) Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
d) Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
e) Dauer der Probezeit,
f) Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung,
g) Dauer des Erholungsurlaubs,
h) Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden
kann.
Sieht die Ausbildungsordnung
eine Stufenausbildung (§26 des Berufsbildungsgesetzes, § 26 der
Handwerksordnung) vor, kann der Berufsausbildungsvertrag für mehrere Stufen
geschlossen werden, wenn in der Verwaltung oder in dem Betrieb des
Auszubildenden die entsprechende Ausbildung möglich ist und für diese ein
Bedürfnis besteht.
2
Die Probezeit beträgt drei Monate.
3
Im Übrigen gelten für den Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die
Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes.
Protokollnotiz zu Absatz 1
Buchst. a:
Für die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung ist nach den
Grundsätzen des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsausbildung
zu verfahren.
§ 3
Ärztliche Untersuchungen
1
Der Auszubildende hat auf Verlangen des Ausbildenden vor seiner Einstellung
seine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche
Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Ausbildenden
bestimmten Arztes nachzuweisen.
2
Der Ausbildende kann den Auszubildenden bei gegebener Veranlassung ärztlich
untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht
werden.
3
Der Ausbildende hat den Auszubildenden, der besonderen Ansteckungsgefahren
ausgesetzt, in einem gesundheitsgefährdenden Betrieb
beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt ist, in
regelmäßigen Zeitabständen ärztlich untersuchen zu lassen.
4
Die Kosten der Untersuchungen trägt der Ausbildende. Das Ergebnis der
ärztlichen Untersuchung ist dem Auszubildenden auf seinen Antrag bekannt zu
geben.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Bei den unter das
Jugendarbeitsschutzgesetz fallenden Auszubildenden ist die Untersuchung -
sofern der Auszubildende nicht bereits eine von einem anderen Arzt ausgestellte
Bescheinigung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt hat -
so durchzuführen, dass sie zugleich den Anforderungen der Untersuchung nach §
32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entspricht.
§ 4
Schweigepflicht
1
Der Auszubildende hat über Angelegenheiten der Verwaltung und des Betriebes,
deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder auf Weisung
des Ausbildenden angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren.
2
Ohne Genehmigung des Ausbildenden darf der Auszubildende von Schriftstücken,
Zeichnungen oder bildlichen Darstellungen, von chemischen Stoffen oder
Werkstoffen, Herstellungsverfahren, von Maschinenteilen oder anderen geformten
Körpern zu außerdienstlichen Zwecken weder sich noch einem anderen Kenntnis,
Abschriften, Ab- oder Nachbildungen verschaffen.
3
Der Auszubildende hat auf Verlangen des Ausbildenden Schriftstücke,
Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge
der Verwaltung oder des Betriebes herauszugeben.
4
Der Auszubildende hat auch nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
über Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zu
bewahren.
5
Der Schweigepflicht unterliegen die Auszubildenden bezüglich der sie persönlich
betreffenden Vorgänge nicht, es sei denn, dass deren Geheimhaltung durch Gesetz
oder allgemeine dienstliche Anordnung vorgeschrieben ist.
§ 5
Personalakten
1
Der Auszubildende hat das Recht auf Einsicht in seine vollständigen
Personalakten. Das Recht kann auch durch einen gesetzlichen Vertreter oder
durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht
ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Ausbildende kann einen Bevollmächtigten
zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist.
2
Der Auszubildende muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die
für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die
Personalakten gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
3
Beurteilungen sind dem Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben. Die
Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw.
Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
§ 6
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche
Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das
Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den für die Angestellten
bzw. die Arbeiter des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die
Arbeitszeit.
2
Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist dem
Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben.
3
An Tagen, an denen der Ausbildende an einem theoretischen betrieblichen
Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnimmt, darf
er nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.
4
Der Auszubildende darf an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht zur
Ausbildung nur herangezogen werden, wenn dies nach dem Ausbildungszweck
erforderlich ist.
§6 a
entfallen
§ 7
Mehrarbeit und Akkordarbeit
1
Auszubildende dürfen nicht zu Mehrarbeit herangezogen werden. § 21 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes und § 10 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes bleiben
unberührt.
2
entfallen.
3
Auszubildende dürfen nicht mit Akkordarbeit beschäftigt werden.
§ 7 a
Fernbleiben von der Ausbildung
Der Auszubildende darf nur mit
vorheriger Zustimmung des Ausbildenden der Ausbildung fernbleiben. Kann die
Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie
unverzüglich zu beantragen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben besteht kein
Anspruch auf Bezüge.
§ 8
Ausbildungsvergütung
1
Über die Höhe der Ausbildungsvergütung wird ein besonderer Tarifvertrag
(Ausbildungsvergütungstarifvertrag) geschlossen. In diesem wird auch
vereinbart, welche Beträge für Unterkunft und Verpflegung anzurechnen sind.
2
Die monatliche Ausbildungsvergütung ist am letzten Tag eines jeden Monats
(Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Auszubildenden eingerichtetes
Girokonto im Inland zu zahlen. Sie ist so rechtzeitig zu überweisen, dass der
Auszubildende am Zahltag über sie verfügen kann. Fällt der Zahltag auf einen
Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er
auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Die
Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift
auf dem Konto des Empfängers trägt der Ausbildende, die Kontoeinrichtungs-,
Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger.
3
Besteht der Anspruch auf Ausbildungsvergütung nicht für alle Tage eines
Kalendermonats, wird bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage der
Monat zu 30 Tagen gerechnet. Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, wird
für jede nicht geleistete Ausbildungsstunde die Ausbildungsvergütung um
1/167,40 vermindert.
4
Dem Auszubildenden, der am Zahltag beurlaubt ist, werden auf Antrag die
Ausbildungsvergütung für den laufenden Monat und ein Abschlag in Höhe der für
die Urlaubstage des folgenden Monats zustehenden Ausbildungsvergütung vor Beginn
des Urlaubs gezahlt.
Protokollnotiz zu Absatz 2
Satz 1:
Die Umstellung des Zahltages vom 15. auf den letzten Tag jeden Monats kann nur
im Monat Dezember eines Jahres beginnen; die Zuwendung sollte bereits im
Umstellungsjahr am letzten Tag des Monats November gezahlt werden.
§ 9
Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen
1
Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden
Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die
Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung der
Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete
Ausbildungszeit.
2
Wird die Ausbildungszeit gemäß § 23 Abs. 1 Unterabs.
3 dieses Tarifvertrages oder gemäß § 29 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder
§ 27 a Abs. 3 der Handwerksordnung verlängert, wird während des Zeitraums der
Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten regelmäßigen
Ausbildungsabschnittes unter Berücksichtigung des jeweils geltenden
Ausbildungsvergütungstarifvertrages gezahlt.
3
Kann der Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach
beendeter Ausbildungszeit ablegen, wird er auf sein Verlangen bis zum Zeitpunkt
der Prüfung beschäftigt.
Bis zur Ablegung der
Abschlussprüfung erhält er die Ausbildungsvergütung des letzten regelmäßigen
Ausbildungsabschnittes unter Berücksichtigung des jeweils geltenden
Ausbildungsvergütungstarifvertrages bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus
rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat,
den Unterschiedsbetrag zwischen der ihm gezahlten Ausbildungsvergütung und der
seiner Tätigkeit entsprechenden Angestelltenvergütung bzw. dem seiner Tätigkeit
entsprechenden Lohn.
§ 10
Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und Ausbildungsfahrten
1
Bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und Reisen zur Ablegung der in den
Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen erhält der Auszubildende eine
Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die entsprechenden Beamten
des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung
unter Zugrundelegung der niedrigsten Reisekostenstufe. Bei Reisen zur Teilnahme
am Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum
Zwecke der Ausbildung sowie bei Reisen in den Fällen des § 16 Satz 2 werden die
notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils
niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
(im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von
Fahrpreisermäßigungen (Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind
auszunutzen. Bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht an einer auswärtigen
Berufsschule werden dem Auszubildenden Fahrkosten in der in Satz 2 genannten Höhe
insoweit erstattet, als sie monatlich 6 v.H. der
Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr
übersteigen. Satz 3 gilt nicht, soweit die Fahrkosten nach landesrechtlichen
Vorschriften von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen werden. In
den Fällen der Sätze 3 und 4 werden Beträge von weniger als 1,53 Euro nicht
ausgezahlt.
2
Verlängert sich bei vorübergehender Beschäftigung an eineranderen
Arbeitsstelle innerhalb des Beschäftigungsortes
(politische Gemeinde) der Weg des Auszubildenden zur Arbeitsstelle um mehr als
vier Kilometer, werden die Bestimmungen über Dienstgänge angewandt. Dies gilt
nicht, wenn die vorübergehende Beschäftigung im Rahmen des Ausbildungsplanes
erfolgt.
3
Regelungen, die in den bei dem Ausbildenden geltenden Manteltarifverträgen für
Angestellte und Arbeiter zu den Tarifvorschriften über die Entschädigungen bei
Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen vereinbart sind, z.B. die Regelungen
über Wegegelder und Zehrgelder nach Nr. 10 Abs. 2 und 4 SR 2 a des Abschnitts B
der Anlage 2 MTArb, Aufwandsentschädigung nach § 32
Abs. 2 BMT-G oder vergleichbare Entschädigungen unter anderer Bezeichnung nach
Nr. 9 Abs. 1 Buchst. c Nrn. 1 und 3 SR 2 d des
Abschnitts A der Anlage 2 MTArb, sind auf
Auszubildende entsprechend anzuwenden.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Beschäftigt der Ausbildende keine Beamten, sind die für die Angestellten bzw.
für die Arbeiter geltenden Bestimmungen des Ausbildenden entsprechend
anzuwenden.
§ 11
Krankenbezüge
1
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält der Auszubildende bis zur Dauer
von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe der Ausbildungsvergütung.
Bei der jeweils ersten
Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Ausbildenden erlittenen
Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufskrankheit
verursacht ist, erhält der Auszubildende nach Ablauf des nach Unterabsatz 1
maßgebenden Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der
Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des
Sozialversicherungsträgers und der Netto-Ausbildungsvergütung, wenn der
zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit
anerkennt.
Im Übrigen gelten § 37 Abs. 1
und 2, § 37 a und § 38 BAT bzw. die vergleichbaren Vorschriften für Arbeiter
entsprechend.
2
Kann der Auszubildende während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung
nach Absatz 1 fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Unterkunft und Verpflegung
nicht in Anspruch nehmen, entfällt für die Zeit der Nichtinanspruchnahme die
Kürzung nach § 8 Abs. 1 Satz 2.
Für die Dauer der Unterbringung
des Auszubildenden in einem Krankenhaus entfällt der Anspruch auf Unterkunft
und Verpflegung.
§ 12
entfallen
§ 13
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Freistellung, bei Verhinderung oder
Ausfall der Ausbildung
1
Dem Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen
a) für die Zeit der Freistellung
aa) zur Teilnahme am Berufsschulunterricht an Ausbildungsmaßnahmen
außerhalb der Ausbildungsstätte und an Prüfungen,
bb) vor Prüfungen (§ 16),
b) bis zur Dauer von sechs Wochen,
wenn er
aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese
aber ausfällt,
bb) aus einem anderen als dem in § 11 geregelten, in
seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus
dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
Im Übrigen gelten bei
Verhinderung oder Ausfall der Ausbildung die Vorschriften der §§ 52, 52 a BAT
bzw. der §§ 33, 35 MTArb und der §§ 29, 31 BMT-G
entsprechend.
2
§ 11 Abs. 2 Unterabs. 1 gut entsprechend.
§ 14
Erholungsurlaub
1
Der Auszubildende erhält in jedem Urlaubsjahr einen Erholungsurlaub unter Fortzahlung
der Bezüge, die er erhalten hätte, wenn er als Auszubildender tätig gewesen
wäre.
§ 11 Abs. 2 Unterabs. 1 gilt entsprechend.
2
Der Erholungsurlaub richtet sich bei den in § 1 Abs.1 Buchst. a genannten
Auszubildenden nach den für gleichaltrige Angestellte der niedrigsten
Urlaubsstufe, bei den in § 1 Abs. 1 Buchst. b genannten Auszubildenden nach den
für gleichaltrige Arbeiter jeweils maßgebenden Vorschriften.
3
Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der
Berufsschulferien zu erteilen.
4
Der Auszubildende darf während des Erholungsurlaubs nicht gegen Entgelt
arbeiten.
§ 15
Familienheimfahrten
1
Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern,
des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück werden dem
Auszubildendenmonatlich einmal die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der
Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) - für Familienheimfahrten
in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum
inländischen Grenzort - erstattet, wenn der Wohnort der Eltern, des
Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten so weit vom Ort der Ausbildungsstätte
entfernt ist, dass der Auszubildende nicht täglich zum Wohnort zurückkehren
kann und daher außerhalb wohnen muss. Möglichkeiten zur Erlangung von
Fahrpreisermäßigungen (Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind
auszunutzen.
2
Der Auszubildende erhält bei einer Entfernung des Wohnortes der Eltern, des
Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten vom Ort der Ausbildungsstätte für die
Familienheimfahrten
von mehr als 100 bis 300 km zwei Ausbildungstage,
von mehr als 300 km drei Ausbildungstage
Urlaub im Vierteljahr unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung. Bei besonders
ungünstigen Reiseverbindungen kann der Auszubildende für einen weiteren
Ausbildungstag im Vierteljahr beurlaubt werden. Ausbildungstage sind alle
Kalendertage, an denen der Auszubildende nach dem Ausbildungsplan auszubilden
wäre.
§ 16
Freistellung von Prüfungen
Dem Auszubildenden ist vor der in
den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfung an fünf
Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige
Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt
sich um die Zeit, für die die Auszubildenden zur Vorbereitung auf die
Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; der Auszubildende erhält
jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.
§ 17
Prüfungen
1
Der Auszubildende ist rechtzeitig zur Prüfung anzumelden.
2
Sobald dem Ausbildenden der Prüfungstermin bekannt geworden ist, hat er ihn dem
Auszubildenden unverzüglich mitzuteilen.
§ 18
Vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld, Zuwendung
Der Auszubildende erhält nach
Maßgabe besonderer Tarifverträge vermögenswirksame Leistungen, ein jährliches
Urlaubsgeld und eine jährliche Zuwendung.
§ 19
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Die Versicherung zum Zwecke einer
zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird durch besonderen
Tarifvertrag geregelt.
§ 20
Beihilfen und Unterstützungen
Für die Gewährung von Beihilfen und
Unterstützungen werden die bei dem Auszubildenden jeweils geltenden
Bestimmungen angewandt.
§ 21
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel
1
Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet
ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum des Ausbildenden. Als
Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten
Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen anstelle oder über der sonstigen
Kleidung zum Schutz des Auszubildenden gegen Witterungsunbilden und andere
gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden
müssen. Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein.
2
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel,
insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur
Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch
soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden,
erforderlich sind.
§ 22
Mitteilungspflicht und Weiterarbeit
1
Beabsichtigt der Ausbildende, den Auszubildenden nach Abschluss der
Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, hat er dies dem
Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit
schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung kann der Ausbildende die Übernahme
vom Ergebnis der Abschlussprüfung abhängig machen. Innerhalb von vier Wochen
nach Zugang der Mitteilung hat der Auszubildende schriftlich zu erklären, ob er
in ein Arbeitsverhältnis zu dem Ausbildenden zu treten beabsichtigt.
Beabsichtigt der Ausbildende
keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies dem Auszubildenden drei
Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich
mitzuteilen.
2
Wird der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis
beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. § 9 Abs. 3bleibt
unberührt.
§ 23
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
1
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
Besteht der Auszubildende vor
Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das
Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen dieser Prüfung.
Besteht der Auszubildende die
Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf
sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein
Jahr.
2
Während der ersten drei Monate (Probezeit) kann das Berufsausbildungsverhältnis
jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis
nur gekündigt werden
a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b) vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die
Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden
lassen will.
3
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten
länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor
einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, wird bis zu dessen Beendigung der
Lauf dieser Frist gehemmt.
4
Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 3 Unterabs. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
5
Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach
erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens 12 Monate in ein
Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder
verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht, soweit die
Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat.
Dieser Absatz tritt mit Ablauf
des 31. Januar 2005 außer Kraft.
§
24
Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
Wird das
Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, kann der
Ausbildende oder der Auszubildende Schadenersatz verlangen, wenn der andere den
Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 23
Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b.
§ 25
Zeugnis
1
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende
die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, soll auch der Ausbilder das
Zeugnis unterschreiben.
2
Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der
Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des
Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über
Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
§ 26
Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem
Berufsausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Auszubildenden oder vom
Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts
anderes bestimmt ist.
Für denselben Sachverhalt reicht
die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für
später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
§ 27
In-Kraft-Treten, Laufzeit
1
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
2
Mit dem In-Kraft-Treten des Tarifvertrages treten
a) der Tarifvertrag über die
Rechtsverhältnisse der Lehrlinge und Anlernlinge vom 21. September 1961,
b) der Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der arbeiterrentenversicherungspflichtigen
Lehrlinge vom 7. März 1963
außer Kraft.
3
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Kalenderhalbjahres, frühestens zum 31. Dezember 1977, schriftlich gekündigt
werden.
Bonn, den 6. Dezember 1974
B.
Zur Durchführung des
Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes hin:
I.
Allgemeines
1.
Der Manteltarifvertrag für Auszubildende gilt unmittelbar und zwingend nur für
diejenigen in einem Berufsausbildungsverhältnis zum Land stehenden Auszubildenden,
die Mitglieder der vertragschließenden Gewerkschaften
sind. Der Manteltarifvertrag für Auszubildende ist nicht für
allgemeinverbindlich (§ 5 Tarifvertragsgesetz - TVB -) erklärt worden.
2.
Im Interesse einheitlicher Ausbildungsbedingungen sind auch die nicht
tarifgebundenen Auszubildenden dem Manteltarifvertrag für Auszubildende und den
diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen zu unterstellen, indem deren
Anwendung im Berufsausbildungsvertrag vereinbart wird.
3.
Der Manteltarifvertrag für Auszubildende regelt nur den vertragsrechtlichen
Teil des Ausbildungsverhältnisses, während für den ordnungsrechtlichen Teil
einschließlich der Ausbildung, den gesetzlichen Vorschriften (BBiG, Handwerksordnung, Gewerbeordnung) und den
Vorschriften der zuständigen fachlichen Körperschaften, Berufsorganisationen
usw. (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern) der Vorrang eingeräumt
wurde.
4.
Der Manteltarifvertrag für Auszubildende und die ihn ergänzenden oder ändernden
Tarifverträge sind nach § 4 Abs. 3 TVG Mindestbedingungen. Abweichungen von den
tariflichen Vorschriften zu Gunsten der Auszubildenden bedürfen nach § 40 LHO
der Einwilligung des Finanzministeriums.
II.
Zur Durchführung des Manteltarifvertrages für Auszubildende
zu § 1
Geltungsbereich
1.
Der persönliche Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Auszubildende
stellt auf angestelltenrentenversicherungspflichtige Auszubildende und auf
arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende ab. Der Auszubildende ist
in der Rentenversicherung der Angestellten versichert, wenn er für den Beruf
eines Angestellten ausgebildet wird - § 133 Abs. 1 SGB VI -. Der Auszubildende
ist in der Rentenversicherung der Arbeiter versichert, wenn er für den Beruf
eines Arbeiters ausgebildet wird - § 128 SGB VI -.
2.
Der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrages ist bezüglich der
angestelltenrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden auf den
Geltungsbereich des BAT und bezüglich der
arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden auf den Geltungsbereich
des MTArb abgegrenzt.
3.
Zu der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsberufen wird auf § 25 BBiG und auf § 25 der Handwerksordnung verwiesen und zu den
übergangsweise als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufen auf § 108
Abs. 1 BBiG. Danach gelten sowohl die vor dem 1.
September 1969 anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe als auch die bis dahin
vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe als staatlich anerkannte
Ausbildungsberufe.
4.
Die in Absatz 2 Buchst. b genannten Auszubildenden, die in Ausbildungsberufen
der Landwirtschaft, des Weinbaus und der Forstwirtschaft ausgebildet werden,
werden auch dann nicht vom Tarifvertrag erfasst, wenn sie in Verwaltungen und
Betrieben beschäftigt werden, deren Angestellte bzw. Arbeiter unter den
Geltungsbereich des BAT bzw. des MTArb fallen.
5.
Nach Absatz 2 Buchst. b in Verbindung mit der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 1 Abs.
2 gilt dieser Tarifvertrag nicht für Auszubildende, die für den Beruf des
Gärtners in Verwaltungen und Betrieben ausgebildet werden, in denen die
entsprechenden Arbeiter (z.B. die Gärtnergehilfen) gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b
in Verbindung mit Abs. 2 des MTArb vom
Geltungsbereich des MTArb ausgenommen sind.
Auszubildende für den Beruf des Gärtners in anderen Landeseinrichtungen werden
weiterhin nach § 1 Abs. 1 Buchst. b vom Geltungsbereich des Tarifvertrages
erfasst.
6.
Für Auszubildende in dem Beruf Forstwirt gilt im Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder der Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt
Auszubildenden (TVA-F) vom 3. September 1974.
7.
Buchstabe c nimmt vom Geltungsbereich die Personen aus, die in erster Linie aus
Gründen der Fürsorge, der Resozialisierung oder der Wiedereingliederung in das
Berufsleben in bestimmten Ausbildungswerkstätten, Heimen oder
Jugendstrafvollzugsanstalten ausgebildet werden.
zu § 2
Berufsausbildungsvertrag
1.
Die Berufsausbildungsverträge sind nach dem in der Anlage 1 beigefügten Muster abzuschließen.
2.
Nach § 4 Abs. 3 BBiG ist dem Auszubildenden und seinem
gesetzlichen Vertreter je eine Ausfertigung des Berufsausbildungsvertrages
auszuhändigen.
3.
Nach § 33 BBiG ist der Auszubildende verpflichtet,
unverzüglich nach Abschluss des Vertrages die Eintragung in das Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen.
4.
Die in der Protokollnotiz genannten, vom Ständigen Ausschuss des
Bundesinstituts für Berufsbildung beschlossenen Grundsätze für die sachliche
und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung sind als Anlage 2 beigefügt.
Die Regelung in Absatz 1 Unterabs. 2 trägt der Stufenausbildung gemäß § 26 BBiG und § 26 Handwerksordnung Rechnung. Sie gilt nur für
die Ausbildung in Berufen, für die in der jeweiligen Ausbildungsordnung
sachlich und zeitlich besonders geordnete, aufeinander aufbauende Stufen der
Berufsausbildung (sogenannte „Stufenausbildungen“)
festgelegt worden sind. Sie ist eine Kann-Vorschrift. Eine Verpflichtung des
Landes zum Abschluss des Berufsausbildungsvertrages für mehrere Stufen wird
dadurch weder beim Abschluss des Ausbildungsvertrages für die erste Stufe einer
möglichen Stufenausbildung noch nach Abschluss der Ausbildung in der ersten
Ausbildungsstufe begründet.
Von der Möglichkeit des
Abschlusses für mehrere Stufen ist nur Gebrauch zu machen, wenn
a) die ordnungsgemäße
Stufenausbildung in dem Betrieb bzw. in der Verwaltung des Landes möglich ist
und
b) für diese Stufenausbildung ein Bedürfnis besteht.
Die Frage, ob für die
mehrstufige Ausbildung ein Bedürfnis besteht, richtet sich in erster Linie nach
dem voraussichtlichen Personalbedarf. Abzustellen ist auf das Bedürfnis der
einzelnen Verwaltung bzw. des einzelnen Betriebes. Liegen die genannten
Voraussetzungen vor, soll der Abschluss eines mehrstufigen
Berufsausbildungsvertrages angeboten werden.
zu § 3
Ärztliche Untersuchungen
1.
Die Regelung entspricht § 7 BAT bzw. § 10 MTArb. Die
Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 7 der Durchführungshinweise zum BAT
(Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310 -) zur
Anwendung des § 7 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
sinngemäß auch für die Auszubildenden.
2.
Nach der Protokollnotiz zu Absatz 1 ist die Einstellungsuntersuchung nach
Absatz 1 so durchzuführen, dass sie zugleich den Anforderungen der
Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 JArbSchG
entspricht. Aus diesem Grunde sind die Untersuchungsbereiche in § 3 Abs. 1
gegenüber § 7 Abs. 1 BAT erweitert.
zu § 4
Schweigepflicht
1.
§ 4 stimmt mit § 9 BAT bzw. § 11 MTArb mit der
Maßgabe überein, dass in Absatz 2 S. 1 in der Aufzählung die „Formeln“ sowie die
„Proben oder Probestücke“ fehlen.
2.
Ferner ist die in § 9 Abs. 2 S. 2 BAT bzw. § 11 Abs. 2 Satz 2 MTArb enthaltene Ausnahme von der Schweigepflicht als
Absatz 5 des § 4 aufgenommen, da sie sich auf alle Vorschriften des § 4
bezieht.
3.
Im Übrigen gelten die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 9 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310 -) zur Anwendung des § 9 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben
haben, sinngemäß auch für die Auszubildenden.
zu § 5
Personalakten
1.
Absatz 1 und 2 sowie die Protokollnotiz zu Absatz 1 entsprechen § 13 BAT bzw. §
13 a MTArb mit der Maßgabe, dass auch der gesetzliche
Vertreter des noch nicht volljährigen Auszubildenden oder ein vom gesetzlichen
Vertreter schriftlich Bevollmächtigter die Einsicht ausüben kann.
Die Hinweise, die wir in
Abschnitt II zu § 13 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v.
24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310 -) zur Anwendung des §
13 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten sinngemäß auch für
die Auszubildenden.
2.
Zu den vollständigen Personalakten gehören auch Bei-, Hilfs- und Nebenakten,
nicht aber Prozess- und Prüfungsakten.
3.
Absatz 3 (Bekanntgabe von Beurteilungen) ist dem Beamtenrecht entnommen.
zu § 6
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
1.
Für die nicht unter das JArbSchG fallenden
Auszubildenden richtet sich die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit nach den §§ 15 und 16 BAT bzw. den §§ 15 und 16 MTArb.
Die Hinweise, die wir in Abschnitt
II zu § 15 und § 16 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961
- SMBl. NRW. 20310 -) zur Anwendung des § 15 und § 16
BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten sinngemäß auch für
die Auszubildenden.
2.
Die wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit der unter das JArbSchG
fallenden Auszubildenden ist unter Beachtung der dortigen Sondervorschriften
betreffend Arbeitszeit und Gewährung von Pausen besonders zu regeln.
3.
Das Beschäftigungsverbot in Absatz 3 ist an die gesetzliche Vorschrift in § 9
Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG angelehnt. Es gilt an Tagen
eines theoretischen betrieblichen Unterrichts, also nicht an Tagen eines
Unterrichts in der Berufsschule. Voraussetzung ist, dass dieser Unterricht 270
tatsächliche Unterrichtsminuten dauert, also z.B. 4 ¿ Zeitstunden oder z.B.
sechs Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Für die Freistellung zur Teilnahme
am Berufsschulunterricht und an Prüfungen gilt § 13 des Tarifvertrages (vgl.
auch § 7 Satz 1 BBiG).
4.
Absatz 4 stellt klar, dass der Auszubildende an Sonn- und Wochenfeiertagen und
in der Nacht nur dann herangezogen werden darf, wenn dies nach dem
Ausbildungszweck erforderlich ist. Erforderlich kann eine solche Ausbildung
z.B. dann sein, wenn der Auszubildende mit den besonderen Anforderungen zu
diesen Zeiten vertraut gemacht werden soll.
5.
Die tariflichen Vorschriften in den Absätzen 3 und 4 gelten auch für
Auszubildende, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen.
zu § 7
Mehrarbeit und Akkordarbeit
1.
Absatz 1 enthält ein grundsätzliches Verbot der Heranziehung der Auszubildenden
zu Mehrarbeit, und zwar unabhängig davon, ob die Auszubildenden unter das JArbSchG fallen oder nicht. Für die unter das JArbSchG fallenden Auszubildenden lässt § 21 Abs. 1 des
Gesetzes Ausnahmen zu, und zwar lediglich Mehrarbeit in eng begrenzten
Notfällen (vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten in Notfällen, soweit
erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen). § 10 Abs. 3 BBiG geht für die nicht mehr unter das JArbSchG
fallenden Auszubildenden von der Zulässigkeit von Mehrarbeit aus.
2.
Hinsichtlich der Abgeltung der nach Maßgabe des Absatzes 1 zulässigen
Mehrarbeit gilt Folgendes:
Die Mehrarbeit von
Auszubildenden, die unter das JArbSchG fallen, darf
nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes nur durch entsprechende Verkürzung der
Arbeitszeit innerhalb der folgenden drei Wochen ausgeglichen werden (§ 21 Abs.
2 JArbSchG geht § 10 Abs. 3 BBiG
vor).
Für die nicht mehr unter das JArbSchG fallenden Auszubildenden gilt § 10 Abs. 3 BBiG; nach dieser zwingenden Vorschrift (§ 18 BBiG) ist „eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche
Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung besonders zu vergüten“, ein
Freizeitausgleich würde diesen gesetzlichen Vergütungsanspruch nicht zum
Erlöschen bringen. Die Höhe dieser „besonderen Vergütung“ ist bisher weder
gesetzlich noch tarifvertraglich geregelt. Es bestehen keine Bedenken, bis zu
einer Regelung für jede Stunde dieser Mehrarbeit 1/167,40 der
Ausbildungsvergütung (§ 8) zu zahlen.
zu § 7 a
Fernbleiben von der Ausbildung
Der Auszubildende darf nicht
eigenmächtig der Ausbildung fernbleiben.
Bei nicht genehmigtem
Fernbleiben sind die Bezüge nach § 8 Abs. 3 S. 2 des Tarifvertrags zu kürzen.
zu § 8
Ausbildungsvergütung
1.
Zum Vergütungsanspruch des Auszubildenden sowie zur Bemessung und Fälligkeit
der Vergütung siehe auch die §§ 10 und 11 BBiG.
2.
Die Regelung über die Zahlung der Ausbildungsvergütung ist an die für die
Angestellten geltende Regelung angepasst.
Die Hinweise, die wir in Abschnitt
II zu § 36 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310 -) zur Anwendung des § 36 BAT auf die
Angestellten des Landes gegeben haben, gelten sinngemäß auch für die
Auszubildenden, soweit die tariflichen Regelungen übereinstimmen.
3.
Bei der Berechnung der Ausbildungsvergütung nach Absatz 3 Satz 1 ist von den
Tagen des Kalendermonats auszugehen, an denen ein Anspruch auf
Ausbildungsvergütung bestand. Die darauf entfallende Ausbildungsvergütung ist
zu zahlen.
Absatz 3 Satz 2 bestimmt, dass
in anderen als den von § 13 Abs. 3 erfassten Fällen (z.B. bei nicht genehmigtem
Fernbleiben von der Ausbildung) die Ausbildungsvergütung für jede nicht
geleistete Ausbildungsstunde um 1/167,40 zu vermindern ist. Die Kürzung ist in
allen geeigneten Fällen vorzunehmen.
zu § 9
Ausbildungsvergütung in besonderen Fällen
Bei der Verkürzung der
Ausbildungszeit im Sinne des Absatzes 1 handelt es sich um eine Abkürzung der
Ausbildungszeit auf Grund des § 29 Abs. 1 BBiG;
Kürzungen auf Grund des § 29 Abs. 2 BBiG werden von §
9 Abs. 1 des Tarifvertrages nicht erfasst.
zu § 10
Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen und
Ausbildungsfahrten
1.
Die denAuszubildenden entsprechenden Beamten im Sinne
des Satzes 1 sind die Landesbeamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Zu den
Reisekostenbestimmungen der Beamten, die entsprechend anzuwenden sind, gehören
auch die Verwaltungsvorschriften und die sonstigen Erlassregelungen zum
Landesreisekostengesetz. Die Zuweisung des Auszubildenden an eine auswärtige
Ausbildungsstelle ist keine Abordnung im Sinne des Reisekostenrechts. Diese
Zuweisungen werden deshalb von der Verweisung auf das Reisekostenrecht der
Beamten nicht erfasst.
2.
Reisen zur Teilnahme am Berufsschulunterricht sind keine Reisen zur Teilnahme
am Unterricht im Sinne des Satzes 2. Für Reisen zur Teilnahme am Unterricht an
einer auswärtigen Berufsschule gilt die besondere Regelung in Satz 3.
3.
Eine auswärtige Berufsschule im Sinne des Satzes 3 ist eine Berufsschule, die
außerhalb der politischen Gemeinde des Wohnortes und des Ausbildungsortes
(Dienstortes) des Auszubildenden liegt. Fahrkosten, die beim Berufsschulbesuch
in dem Ort entstehen, in dem der Auszubildende wohnt oder ausgebildet wird,
werden nicht erstattet. Fahrkosten, die bei Reisen zum Berufsschulbesuch einer
auswärtigen Berufsschule entstehen, werden insoweit erstattet, wie sie den
tarifvertraglich bestimmten zumutbaren Eigenanteil übersteigen. Der Begriff
„monatlich“ im Sinne des Satzes 2 ist mit „Kalendermonat“, nicht jedoch mit dem
Zeitraum der der Dauer eines Monats entspricht, gleichzusetzen. Wir weisen
besonders darauf hin, dass bei einer Änderung der für die Bemessung des
Eigenanteils maßgebenden Ausbildungsvergütung (In-Kraft-Treten eines neuen
Ausbildungsvergütungstarifvertrages) die Fahrkostenzuschüsse jeweils neu zu
berechnen sind.
4.
Allgemeine Voraussetzung für die Erstattung von Fahrkosten ist, dass diese nach
den im Land Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden Vorschriften nicht von einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen werden (Satz 4). Sie werden in
diesem Sinne auch dann von einer solchen Körperschaft getragen, wenn die
Körperschaft dem Schulträger die Fahrkosten der Schüler erstattet (z.B.
Erstattung des Landes an die Träger von Ersatzschulen nach dem
Ersatzschulfinanzgesetz - SGV. NRW. 223). Nach der Schülerfahrkostenverordnung
vom 24. März 1980 (SGV. NRW. 223) trägt der Schulträger für Schüler von
Bezirksfachklassen die notwendigen Fahrkosten, die 50,00 Euro monatlich
übersteigen, bis zum Höchstbetrag von 100,00 Euro monatlich. Diese gesetzliche
Regelung schließt die Anwendung der tariflichen Regelung nicht allgemein aus.
Erreichen die Fahrkosten nicht die gesetzlich bestimmte Mindestgrenze von 50,00
Euro monatlich, wird die tarifliche Regelung uneingeschränkt angewendet; im
Übrigen hat der Auszubildende nur den Unterschiedsbetrag zwischen den ihm nach
der tariflichen Regelung zustehenden Betrag und 50,00 Euro monatlich selbst zu
tragen.
5.
Den Wegegeldern und Fahrgeldern im Sinne des Absatzes 3 vergleichbare
Entschädigungen sind auch die Ausbleibezulage nach
Nr. 9 Abs. 1 Buchst. a und b SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 zum MTArb, die Aufwandsentschädigung nach Nr. 9 Abs. 1 Buchst.
c SR 2 b des Abschnitts B der Anlage 2 zum MTArb
sowie die Beköstigungszulage nach Nr. 10 Abs. 1 Buchst. c SR 2 c des Abschnitts
B der Anlage 2 zum MTArb.
6.
Gewährt das Land dem Auszubildenden bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht, an
Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften, an Übungen zum Zwecke der Ausbildung oder
zur zentralen Vorbereitung auf die Abschlussprüfung Unterkunft und Verpflegung
(oder eines von beiden), ist die Ausbildungsvergütung um die im jeweils
geltenden Ausbildungsvergütungstarifvertrag festgesetzten Beträge zu kürzen.
Dem Auszubildenden stehen bei diesen Reisen kein Tage- oder Übernachtungsgeld
und keine Trennungsentschädigung zu.
Das Finanzministerium ist im
Hinblick auf die für die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes
getroffene allgemeine Regelung in Anwendung des § 40 Abs. 1 LHO damit
einverstanden, dass bei Ausbildungsveranstaltungen, die nicht länger als 14
Kalendertage dauern, auch für Auszubildende ausnahmsweise auf eine Kürzung der
Ausbildungsvergütung wegen der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung verzichtet
wird.
zu § 11
Krankenbezüge
1.
Entsprechend der Einführung eines Krankengeldzuschusses für Angestellte durch §
37 BAT in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung erhalten auch die
Auszubildenden, die nach dem 30. Juni 1994 in ein Ausbildungsverhältnis
eintreten, künftig bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen
bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem
Ausbildenden zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, nach Ablauf von sechs
Wochen längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der
Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und der
Netto-Ausbildungsvergütung. Absatz 1 ist deshalb durch den Änderungs-TV
Nr. 8 vom 25. April 1994 mit Wirkung vom 1. Juli 1994 neugefasst
worden.
2.
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 37 Abs. 1 und Abs. 2, zu § 37 a und
zu § 38 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310 -) zur Anwendung des § 37 Abs. 1 und Abs.
2, des § 37 a und des § 38 BAT gegeben haben, sind für die Auszubildenden
sinngemäß anzuwenden.
zu § 13
Fortzahlung der Ausbildungsvergütung bei Freistellung, bei Verhinderung oder
Ausfall der Ausbildungsvergütung
1.
§ 13 Abs. 1 Unterabs. 1 entspricht § 12 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 (in Verbindung mit § 7) und Nr. 2 BBiG.
2.
§ 9 JArbSchG enthält die gesetzliche Verpflichtung
des Ausbildenden, den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht
freizustellen; ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht
eintreten.
Es besteht ein
Beschäftigungsverbot zu Gunsten der berufsschulpflichtigen, unter das JArbSchG fallenden Auszubildenden vor einem vor 9 Uhr
beginnenden Unterricht, an Berufsschultagen mit mehr als fünf
Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten, einmal in der Woche, und in
Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25
Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche
Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig (§ 9
Abs. 1 JArbSchG).
Das Beschäftigungsverbot vor
einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht gilt auch für die über 18-jährigen
berufsschulpflichtigen Auszubildenden.
3.
Eine weitere gesetzliche Freistellungspflicht unter Fortzahlung der
Ausbildungsvergütung enthält § 10 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG
für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der
Ausbildungsstätte; insoweit entspricht § 10 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG
der Vorschrift des § 13 Abs. 1Buchst. a des Manteltarifvertrages für
Auszubildende.
Die Freistellung wird nach § 10
Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG mit der Zeit der Teilnahme
einschließlich der Pausen auf die Arbeitszeit angerechnet.
Eine darüber hinausgehende
Erweiterung enthält § 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG
dahingehend, dass die Freistellung des Jugendlichen an dem Arbeitstag, der der
schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, gesetzlich vorgeschrieben
ist; siehe hierzu auch § 16 des Tarifvertrages.
4.
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 52 und § 52 a der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310 -) zur Anwendung des § 52 und § 52 a BAT gegeben haben, sind im
Übrigen für die Auszubildenden sinngemäß anzuwenden.
zu § 14
Erholungsurlaub
1.
Nach Absatz 2 richtet sich der Erholungsurlaub
- bei Auszubildenden, die in der
Rentenversicherung der Angestellten versichert sind, nach den für gleichaltrige
Angestellte der niedrigsten Urlaubsstufe maßgebenden Vorschriften; somit sind
entsprechend anzuwenden: § 47 Abs. 1, 3, 6 und 7; § 48 Abs. 1, 4 und 5 und § 51
einschließlich der hierzu vereinbarten Sonderregelungen;
- bei Auszubildenden, die in der
Rentenversicherung der Arbeiter versichert sind, nach den für gleichaltrige
Arbeiter der niedrigsten Urlaubsstufe maßgebenden Vorschriften; somit sind
entsprechend anzuwenden: § 48 Abs. 7 bis 13 sowie §§ 51, 52, 53 und 54,
einschließlich der hierzu vereinbarten Sonderregelungen.
2.
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 47, zu § 48 und zu § 51 der
Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310 -) zur Anwendung des § 47 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 48 Abs. 1, 4 und 5,
§ 51 einschließlich der hierzu vereinbarten Sonderregelungen gegeben haben,
sind auf die Auszubildenden sinngemäß anzuwenden.
3.
Das Finanzministerium ist in Anwendung des § 40 LHO damit einverstanden, dass
entsprechend der Vorschrift in § 8 Abs. 2 EUV Erholungsurlaub bis zum Ablauf
von neun Monaten nach Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen werden kann. Ein
nach dieser Vorschrift nicht bis zum 30. September des folgenden Urlaubsjahres
in Anspruch genommener Urlaub verfällt ohne die Möglichkeit einer Abgeltung.
4.
Die Abgeltung von bei der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses noch nicht
erfüllten Urlaubsansprüchen ist in entsprechender Anwendung des § 51 BAT nicht
zulässig, wenn sich an das Ausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis zu
demselben Arbeitgeber ohne Unterbrechung anschließt.
5.
Urlaubsjahr ist für alle Auszubildenden das Kalenderjahr.
6.
Der Auszubildende erhält während des Urlaubs die Bezüge, die er erhalten hätte,
wenn er als Auszubildender während seines Erholungsurlaubs tätig gewesen wäre.
Für die unter das JArbSchG fallenden Auszubildenden
ist außerdem § 19 Abs. 4 Satz 1 JArbSchG i.V.m. § 11 Abs. 1 BUrlG zu
beachten.
7.
Nimmt der Auszubildende während des Erholungsurlaubs Unterkunft und Verpflegung
nicht in Anspruch, entfällt für diese Zeit der Nichtabnahme die Kürzung der
Urlaubsvergütung nach § 8 Abs. 1 S. 2.
8.
§ 14 Abs. 3 entspricht inhaltlich der Regelung in § 19 Abs. 3 S. 1 JArbSchG. Für Jugendliche, die unter das JArbSchG fallen, ist zusätzlich die Regelung des § 19 Abs.
3 S. 2 JArbSchG zu beachten.
zu § 15
Familienheimfahrten
1.
Für Familienheimfahrten sind - nach den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 - jedem
Auszubildenden unabhängig von seinem Alter monatlich einmal die Fahrtkosten zu
erstatten, und zwar höchstens bis zur Grenze des Bundesgebietes, wenn der
Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten so weit vom
Ort der Ausbildungsstätte entfernt ist, dass der Auszubildende nicht täglich
zum Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muss.
2.
Der Urlaub von zwei bis vier Ausbildungstagen für Familienheimfahrten nach
Absatz 2 ist auf ein Vierteljahr, d.h. auf zusammenhängende drei Monate,
bezogen. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 lediglich für einen kürzeren
Zeitraum erfüllt, steht deshalb kein Urlaub, also auch kein Teilurlaub, zu.
3.
Ein Auszubildender, dessen Eltern zwei Wohnsitze haben, und der regelmäßig den
größten Teil der Woche am Ort der Ausbildungsstätte mit einem Elternteil
zusammen ist, hat keinen Anspruch auf Urlaub für Familienheimfahrten bzw.
Erstattung der Fahrtkosten für Familienheimfahrten.
zu § 16
Freistellung vor Prüfungen
1.
Der Freistellungsanspruch für fünf bzw. sechs Ausbildungstage besteht für die
jeweilige Abschlussprüfung (schriftlicher, mündlicher und praktischer Teil)
insgesamt nur einmal.
2.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG hat ein unter den
Geltungsbereich des Gesetzes fallender Auszubildender Anspruch auf Freistellung
an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar
vorangeht.
Es ist sicherzustellen, dass für
die unter den Geltungsbereich des JArbSchG fallenden
Auszubildenden einer der fünf bzw. sechs freien Tage die nach § 16 S. 1 zu
gewähren sind, auf den Tag vor der schriftlichen Prüfung fällt.
3.
Eine Zusammenfassung im Sinne des § 16 S. 2 kann z.B. die Vorbereitung im
Betrieb durch den Ausbilder sein.
4.
Die Ausbildungsvergütung ist während der Freistellung nach § 16 fortzuzahlen
(vgl. § 13 Abs. 1 Buchst. a).
zu § 19
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Die Regelung entspricht § 46 BAT
bzw. § 44 MTArb. Die Hinweise, die wir in Abschnitt
II zu § 46 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v.24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310 -) zur Anwendung des § 46 BAT auf die
Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 16 auf
die Auszubildenden entsprechend.
zu § 20
Beihilfen und Unterstützungskassen
Die Regelung entspricht § 40 BAT
bzw. § 46 MTArb. Die Hinweise, die wir in Abschnitt
II zu § 40 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v. 24.4.1961 -SMBl. NRW. 20310 -) zur Anwendung des § 40 BAT auf die
Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung des § 20 auf
die Auszubildenden entsprechend.
zu § 21
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel
1.
Absatz 1 entspricht § 66 BAT bzw. § 70 MTArb.
Die Hinweise, die wir in
Abschnitt II zu § 66 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v.
24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310 -) zur Anwendung des §
66 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung
des § 21 auf die Auszubildenden entsprechend.
2.
Nach Absatz 2 hat das Land dem Auszubildenden alle Ausbildungsmittel kostenlos
zur Verfügung zu stellen, die der Auszubildende für die betriebliche
Berufsausbildung benötigt. Hierzu gehören alle erforderlichen Werkzeuge und
Werkstoffe (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Nicht dazu gehören Ausbildungsmittel für
die Ausbildung in der Berufsfachschule oder Berufsschule.
zu § 22
Mitteilungspflicht und Weiterarbeit
1.
Zweck des Absatzes 1 ist es, den Parteien des Ausbildungsverhältnisses
rechtzeitig vor dessen Beendigung Gewissheit darüber zu verschaffen, ob das
Ausbildungsverhältnis in Form eines Arbeitsverhältnisses fortgesetzt werden
wird. Die Vorschriften des Absatzes 1 verpflichten die Beteiligten zu
entsprechendem Handeln, wenn nicht ausnahmsweise triftige Gründe
entgegenstehen. Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor und unterlässt der
Ausbildende die Mitteilung, so hat der Auszubildende zwar keinen Anspruch auf
Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, doch kann er den unter Umständen ihm
entstandenen Schaden ersetzt verlangen, weil er es z.B. unterlassen hat, sich
rechtzeitig eine andere Stelle zu beschaffen. Der Ausbildende ist nicht
verpflichtet, die Gründe mitzuteilen, aus denen heraus er die Übernahme des
Auszubildenden ablehnt. Es empfiehlt sich, die Mitteilung nicht nur dem Auszubildenden,
sondern auch dessen gesetzlichem Vertreter zugehen zu lassen, soweit der
Auszubildende noch nicht volljährig ist.
2.
Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 2 ermöglichtes dem
Ausbildenden, eine endgültige Entscheidung erst nach Vorliegen des
Prüfungsergebnisses zu treffen. Es empfiehlt sich, in der Mitteilung die
Prüfungsnote anzugeben, die Mindestvoraussetzung für die anschließende
Übernahme ist.
3.
Die Entscheidung des Ausbildenden über die Übernahme des Auszubildenden in ein
Arbeitsverhältnis darf nicht auf sachfremden oder willkürlichen Erwägungen
beruhen.
4.
Absatz 2 S. 1 stimmt wörtlich mit § 17 BBiG überein.
Nach Absatz 2 gilt ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende im
Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt wird, ohne dass
hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist. Diese Folge tritt jedoch nur
bei einem Auszubildenden ein, der die Abschlussprüfung bestanden hat, nicht
etwa bei einem Auszubildenden, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat und
der, ohne dass er dies ausdrücklich verlangt hat, bis zur nächsten
Wiederholungsprüfung weiterbeschäftigt werden soll. Dies ergibt sich eindeutig
aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Vorschrift, denn Absatz 1 stellt
ausdrücklich auf den Abschluss der Berufsausbildung („nach Abschluss der
Berufsausbildung“) ab.
5.
Auf die Kündigungsschutzvorschrift des § 9 BPersVG
wird hingewiesen.
§ 9 BPersVG
ist in NRW nach § 107 S. 2BPersVG i.V.m. Art. 74 Nr.
12 GG unmittelbar geltendes Recht.
6.
Ebenfalls zu beachten ist § 2 Abs. 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes, danach
darf der Ausbildende die Übernahme eines Auszubildenden in ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen.
zu § 23
Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
1.
Außer aus den in § 23 angeführten Gründen endet das Berufsausbildungsverhältnis
auch durch Auflösungsvertrag (siehe § 56 Abs. 1 MTArb)
und durch Tod des Auszubildenden.
2.
§ 23 Abs. 1 dieses Tarifvertrages entspricht wörtlich § 14 BBiG.
3.
Der Zeitpunkt, zu dem die Abschlussprüfung als bestanden anzusehen ist, ergibt
sich im Allgemeinen aus der Prüfungsordnung (siehe § 41 BBiG);
bis zum Erlass der Prüfungsordnungen nach § 41 BBiG
sind nach § 108 Abs. 1 BBiG die bisherigen
Prüfungsordnungen weiter anzuwenden. Nach bisheriger überwiegender Auffassung
gilt die Abschlussprüfung als bestanden, wenn das Prüfungsergebnis dem
Auszubildenden in verbindlicher, d.h. schriftlicher Form bekannt gemacht ist.
4.
Verlangtder Auszubildende die Verlängerung des
Berufsausbildungsverhältnisses, so muss der Ausbildende die Ausbildung nach
Maßgabe des § 23 Absatz 1 Unterabsatz 3 verlängern.
„Nächstmögliche
Wiederholungsprüfung“ bedeutet, die für den Auszubildenden rechtlich und
tatsächlich mögliche, der nichtbestandenen
Abschlussprüfung folgende weitere Abschlussprüfung. Nimmt der Auszubildende an
der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung nicht teil, obwohl er dies kann, endet
das Ausbildungsverhältnis mit Beginn dieser Prüfung. Nimmt er z.B. wegen
Erkrankung nicht teil oder findet innerhalb eines Jahres keine
Wiederholungsprüfung statt, endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf
dieses Jahres.
Es bestehen jedoch keine
Bedenken, wenn im Einzelfall das Ausbildungsverhältnis auf Wunsch nach dem
Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung bis zur zweiten
Wiederholungsprüfung, insgesamt jedoch höchstens um ein Jahr, verlängert wird
(so auch BAG im Urteil vom 15.3.2000 - 5 AZR 622/98 -).
5.
Im Übrigen entsprechen
a) Absatz 2 dem § 15 Abs. 1 BBiG,
b) Absatz 3 dem § 15 Abs. 2 und 4 BBiG und
c) Absatz 4 dem § 15 Abs. 3 BBiG.
Die Vorschrift nennt die
zulässigen Kündigungsgründe sowie einige Voraussetzungen für die Ausübung des
Kündigungsrechts.
6.
Die Kündigungsmöglichkeiten nach Absatz 2 und Absatz 3 Unterabs.
1 Buchst. a stehen beiden Parteien des Berufsausbildungsverhältnisses zu.
7.
Ist der Auszubildende noch nicht volljährig, ist kündigungsberechtigt der gesetzliche
Vertreter des Auszubildenden; diesem gegenüber hat der Ausbildende ggf. die
Kündigung auszusprechen.
8.
Die Regelungen zur Kündigung aus wichtigem Grund (Absatz 3 Unterabs.
1 Buchst. a und Absatz 3 Unterabs. 2) entsprechen
weitestgehend den Regelungen für Angestellte im BAT (§ 54 BAT) bzw. für
Arbeiter im MTArb (§ 59 MTArb).
Die Hinweise, die wir in
Abschnitt II zu § 54 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v.
24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310 -) zur Anwendung des §
54 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung
des § 23 auf die Auszubildenden insoweit sinngemäß.
Während jedoch nach § 54 Abs. 2
BAT bzw. nach § 59 Abs. 2 MTArb der Kündigende erst
auf Verlangen des anderen Teils den Kündigungsgrund schriftlich mitteilen muss,
sind nach § 23 Abs. 4 (in Übereinstimmung mit § 15 Abs. 3 BBiG)
die Kündigungsgründe in jedem Falle schon im Kündigungsschreiben anzugeben. Die
Nichtbeachtung der Schriftform und des Gebotes der Angabe der Kündigungsgründe
führt zur Unwirksamkeit (§ 125 BGB).
9.
Die Kündigungsschutzvorschriften für Schwerbehinderte und nach dem MuSchG sowie nach dem BErzGG sind
ggf. zu beachten.
10.
Die Tarifvertragsparteien sind im Rahmen der Lohnrunde 1994 übereingekommen,
darauf hinzuwirken, dass Auszubildende grundsätzlich nach erfolgreich
bestandener Abschlussprüfung für mindestens sechs Monate in ein
Arbeitsverhältnis übernommen werden, soweit nicht personen- oder
verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, soweit die
Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat. Diese
Hinwirkungspflicht ist als Absatz 5 in den § 23 aufgenommen worden.
In der Lohnrunde 2000 ist der
Zeitraum von 6 Monaten auf 1 Jahr verlängert worden. Die Vorschrift tritt am
31.01.2005 wieder außer Kraft.
Ein Rechtsanspruch auf Übernahme
in ein Arbeitsverhältnis kann aus § 23 Abs. 5 nicht hergeleitet werden; ebenso
wenig besteht ein Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten
Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitgeber kann zur
Übernahme von Auszubildenden anstelle eines Vollzeitarbeitsplatzes auch mehrere
Teilzeitarbeitsplätze zur Verfügung stellen.
zu § 24
Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
1.
Die Vorschrift entspricht wörtlich § 16 Abs. 1 BBiG.
Auf die Ausschlussfrist des § 16 Abs. 2 BBiG wird
hingewiesen.
Das allgemeine Schadensersatzrecht bleibt jedoch unberührt.
2.
Vorbehaltlich einer späteren tariflichen Regelung erklärt sich das
Finanzministerium in Anwendung des § 40 Abs. 1 LHO damit einverstanden, dass für
den Ersatz von Sachschäden, die Auszubildenden bei der betrieblichen Ausbildung
entstanden sind, die für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen (§ 91
LBG bzw. § 32 BeamtVG und die zu ihrer Anwendung
erlassenen Richtlinien) sinngemäß angewandt werden.
zu § 25
Zeugnis
1.
Die Vorschrift entspricht § 8 BBiG im Wortlaut.
2.
Der Anspruch auf ein Zeugnis nach § 25 des Tarifvertrages bzw. nach § 8 BBiG besteht unabhängig davon, ob ein nach § 34 Abs. 2 BBiG vorgeschriebenes Zeugnis über die Abschlussprüfung
vorgesehen ist.
3.
Im Übrigen wird auf § 61 BAT bzw. § 64 MTArb
verwiesen.
Die Hinweise, die wir in
Abschnitt II zu § 61 der Durchführungshinweise zum BAT (Gem. RdErl. v.
24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310 -) zur Anwendung des §
61 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten für die Anwendung
des § 25 auf die Auszubildenden sinngemäß.
zu § 26
Ausschlussfrist
1.
§ 26 ist wortgleich mit § 70 BAT.
2.
Die Hinweise, die wir in Abschnitt II zu § 70 der Durchführungshinweise zum BAT
(Gem. RdErl. v. 24.4.1961 - SMBl. NRW. 20310 -) zur
Anwendung des § 70 BAT auf die Angestellten des Landes gegeben haben, gelten
für die Anwendung des § 26 auf die Auszubildenden entsprechend.
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag sowie zu Änderungstarifverträgen mit anderen Gewerkschaften (bisher in Teil I MBl. NRW. veröffentlicht) wird ab 1.10.1977 nur noch im Teil II MBl. NRW. bekannt gegeben.
Anlagen: