Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 8.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 776).
Historisch:
Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Auszubildende vom 16. März 1977 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 2.11 - IV 1 - u. d. Innenministers - II A 2 - 7.24.10 – 4/77 - v. 24.3.1977
Tarifvertrag
über ein Urlaubsgeld für Auszubildende vom
16. März 1977
Gem.
RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 2.11 - IV 1 -
u. d. Innenministers - II A 2 -
7.24.10 – 4/77 -
v. 24.3.1977
A.
Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir bekannt:
Tarifvertrag
über ein Urlaubsgeld für Auszubildende
vom 16. März 1977
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des
Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den
Vorstand,
einerseits
und*)
*)
Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden
mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand
-
mit der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst - Deutsche
Angestellten Gewerkschaft (DAG) - Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden
des öffentlichen Dienstes (GGVöD) - Marburger Bund (MB) – mitdieser jedoch
nicht für arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende -
und
mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbänden des öffentlichen Dienstes
(GGVöD) – für arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende -
andererseits
wird für die unter den
Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Auszubildende vom 6. Dezember 1974
fallenden Auszubildenden Folgendes vereinbart:
§
11)
Anspruchsvoraussetzungen
(1)
Der Auszubildende erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er
1. am 1. Juli im Ausbildungsverhältnis steht und
2. seit dem 1. Januar ununterbrochen als Auszubildender, Angestellter,
Arbeiter, Beamter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Praktikant, Schülerin/Schüler
in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder
Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst
gestanden hat und
3. mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Ausbildungsvergütung
hat.
Ist die Voraussetzung des
Unterabsatzes 1 Nr. 3 nur wegen Ablaufs der Frist für die Fortzahlung der
Ausbildungsvergütung bei Arbeitsunfähigkeit, wegen des Bezugs von
Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz nicht erfüllt, genügt es, wenn ein Anspruch auf
Bezüge für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres
bestanden hat. Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz auch die
Voraussetzung des Unterabsatzes 2 nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn die
Ausbildung in unmittelbarem Anschluss an den Ablauf der Schutzfristen bzw. an
die Elternzeit - oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaub
später als am ersten Ausbildungstag nach Ablauf der Schutzfristen bzw. der
Elternzeit - in diesem Kalenderjahr wieder aufgenommen wird.
(2)
Das Urlaubsgeld ist nicht zusatzversorgungspflichtig und bei der Bemessung
sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
Protokollnotizen:
1.
Auszubildende und Praktikanten im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 sind
nur Personen, deren Rechtsverhältnis durch Tarifvertrag geregelt ist.
2.
Das Ausbildungs- oder sonstige Rechtsverhältnis im Sinne des Absatzes 1
Unterabs. 1 Nr. 2 gilt auch dann als am 1. Januar begründet, wenn es wegen des
gesetzlichen Feiertages erst am 1. Arbeitstag nach dem 1. Januar begründet
worden ist.
3.
Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 ist eine
Beschäftigung
a)
beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder
bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
angehört,
b)
bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die den
BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
4.
Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 liegt vor, wenn
zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift ein oder mehrere
Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das
Ausbildungsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist
jedoch unschädlich, wenn der Auszubildende in dem zwischen diesen
Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder
die Zeit zur Ausführung seines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.
§
21)
Höhe des Urlaubsgeldes
Das Urlaubsgeld beträgt 255,65
Euro.
§
3
Anrechnung von Leistungen
Wird dem Auszubildenden aufgrund
örtlicher oder betrieblicher Regelung, aufgrund betrieblicher Übung, nach dem
Ausbildungsvertrag oder aus einem sonstigen Grunde ein Urlaubsgeld oder eine
ihrer Art nach entsprechende Leistung vom Ausbildenden oder aus Mitteln des
Ausbildenden gewährt, ist der dem Auszubildenden zustehende Betrag auf das
Urlaubsgeld nach diesem Tarifvertrag anzurechnen. Satz 1 gilt auch für ein
Urlaubsgeld aus einer Beschäftigung während der Elternzeit nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz.
§
41)
Auszahlung
(1)
Das Urlaubsgeld wird mit den Bezügen für den Monat Juli ausgezahlt.
In den Fällen des § 1 Abs. 1
Unterabs. 3 wird das Urlaubsgeld mit den ersten Bezügen nach Wiederaufnahme der
Ausbildung ausgezahlt.
(2)
Ist das Urlaubsgeld gezahlt worden, obwohl es nicht zustand, ist es in voller
Höhe zurückzuzahlen.
§
51)
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat
zum Schluss eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
Bonn, den16. März 1977
B.
Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen wir auf Folgendes hin:
Auszubildende und Praktikanten,
die nicht unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages für ihre
Personengruppe fallen, denen aber außertariflich ein Entgelt in entsprechender
Anwendung eines Tarifvertrages gezahlt wird, gehören nicht zu den Auszubildenden
und Praktikanten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 (vgl. Protokollnotiz Nr. 1 zu §
1). Ich - der Finanzminister - erkläre mich gemäß § 40 Abs. 1 LHO damit
einverstanden, dass Auszubildenden, deren Ausbildungsverhältnis im Vorjahr
spätestens am 1. September begonnen hat und im laufenden Kalenderjahr vor dem
1. Juli beendet worden ist, übertariflich das Urlaubsgeld nach diesem
Tarifvertrag gewährt wird, wenn der Auszubildende im Anschluss an das
Ausbildungsverhältnis in das Angestelltenverhältnis übernommen worden ist, das
Angestelltenverhältnis zum Land am 1. Juli besteht und der Angestellte
mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung,
Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat.
§ 3 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung.