Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 8.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 776).
Historisch:
Tarifvertrag über eine Zuwendung an Praktikantinnen (Praktikanten) vom 12. Oktober 1973 Gem. RdErl. d. Finanzministers – B 4050 –3.6 – IV 1 - u. d. Innenministers –II A 2 –7.69 - 6/73 v. 14.11.1973
Tarifvertrag
über eine Zuwendung an Praktikantinnen (Praktikanten)
vom 12. Oktober 1973
Gem. RdErl. d.
Finanzministers – B 4050 –3.6 – IV 1 -
u. d. Innenministers –II A 2 –7.69 - 6/73
v. 14.11.1973
A.
Den nachstehenden Tarifvertrag
geben wir bekannt.
Tarifvertrag
über eine Zuwendung für Praktikantinnen (Praktikanten)
vom 12. Oktober 1973
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des
Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den
Vorstand,
einerseits
und*)
andererseits
_______________________________________________________________________
*) Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit
a) der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand
-, diese zugleich handelnd für die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
gemeinsam mit der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft – Bundesvorstand -, diese
zugleich handelnd für den Marburger Bund, jedoch nicht für
arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende und Arbeiter,
b) mit der DBB Tarifunion, diese zugleich handelnd für
- den Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband,
- die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und Dienstleistungen,
vereinbart worden.
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von
Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften wird
jeweils in Teil II des MBl. NRW. bekannt gegeben.
____________________________________________________________________
wird für die unter den
Geltungsbereich des TV Prakt vom 22. März 1991 fallenden
Praktikantinnen/Praktikanten Folgendes vereinbart:
§ 11)
Anspruchsvoraussetzungen
(1)
Die Praktikantin (der Praktikant) erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung,
wenn sie (er)
1.
am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber im
Praktikantenverhältnis steht
und
2.
nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus
ihrem (seinem) Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
(2)
Die Praktikantin (der Praktikant), deren (dessen) Praktikantenverhältnis
spätestens mit Ablauf des 30. November endet und die (der) mindestens vom
Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Praktikantenverhältnis zu
demselben Arbeitgeber gestanden hat, erhält eine Zuwendung, wenn sie (er) im
unmittelbaren Anschluss an das Praktikantenverhältnis in ein Rechtsverhältnis
zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übertritt und der
Arbeitgeber das Ausscheiden aus diesem Grunde billigt. Absatz 1 gilt nicht.
(3)
Hat die Praktikantin (der Praktikant) im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 die
Zuwendung erhalten, hat die Praktikantin (der Praktikant) sie in voller Höhe
zurückzuzahlen.
Protokollnotizen:
1.
Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 ist auch dann erfüllt, wenn die
Praktikantin (der Praktikant) seit dem 1. Oktober bei demselben Arbeitgeber in
einem anderen Rechtsverhältnis gestanden hat, an das sich das
Praktikantenverhältnis ohne Unterbrechung angeschlossen hat.
2.
Für die Begriffe „öffentlicher Dienst“ und „unmittelbarer Anschluss“ gelten die
Protokollnotizen Nrn. 2 und 3 zu § 1 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für
Angestellte vom 12. Oktober 1973 entsprechend.
§ 22)
Höhe der Zuwendung
(1)
Die Zuwendung beträgt - unbeschadet des Absatzes 2 -100 v.H. des
Urlaubsentgelts, das der Praktikantin (dem Praktikanten) zugestanden hätte,
wenn sie (er) während des ganzen Monats Oktober Erholungsurlaub gehabt hätte.
Für die Praktikantin (den
Praktikanten), deren (dessen) Praktikantenverhältnis später als am 1. Oktober
begonnen hat, tritt an die Stelle des Monats Oktober der erste volle
Kalendermonat des Praktikantenverhältnisses.
Für die Praktikantin (den
Praktikanten), die (der) unter § 1 Abs. 2 fällt und die (der) im Monat Oktober
nicht im Praktikantenverhältnis gestanden hat, tritt an die Stelle des Monats
Oktober der letzte volle Kalendermonat, in dem das Praktikantenverhältnis vor
dem Monat Oktober bestanden hat.
(2)
Hat die Praktikantin (der Praktikant) nicht während des ganzen Kalenderjahres
Bezüge von demselben Arbeitgeber aus dem Praktikantenverhältnis oder aus einem
anderen Rechtsverhältnis, an das sich das Praktikantenverhältnis ohne
Unterbrechung angeschlossen hat, erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein
Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den sie (er) keine Bezüge erhalten hat.
Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate,
a)
für die die Praktikantin (der Praktikant) keine Bezüge erhalten hat wegen der
aa)
Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1. Dezember
entlassen worden ist und nach der Entlassung die Arbeit unverzüglich wieder
aufgenommen hat,
bb)
Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
cc)
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur
Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der
Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
bestanden hat,
b)
in denen der Praktikantin (dem Praktikanten) nur wegen der Höhe der
Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt
worden ist.
(3)
Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhöht sich
um 25,56 Euro für jedes Kind, für das der Praktikantin (dem Praktikanten) für
den Monat Oktober bzw. für den nach Absatz 1 Unterabs. 2 oder 3 maßgebenden
Kalendermonat Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung des §
64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG zugestanden hätte. § 29
Abschn. B Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 BAT ist entsprechend anzuwenden.
(4)
Hat die Praktikantin (der Praktikant) nach § 1 Abs. 2 dieses Tarifvertrages
oder entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages bereits eine
Zuwendung erhalten und erwirbt sie (er) für dasselbe Kalenderjahr einen
weiteren Anspruch auf eine Zuwendung, vermindert sich diese Zuwendung um ein
Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den die Zuwendung nach § 1 Abs. 2 dieses
Tarifvertrages oder entsprechenden Vorschriften eines anderen Tarifvertrages
gezahlt worden ist. Der Erhöhungsbetrag wird für das nach Absatz 3 zu
berücksichtigende Kind in jedem Kalendermonat nur einmal gezahlt.
Protokollnotizen:
1.
Wegen der am 11. März 1994, am 20. Juni 1996, am 2. April 1998, am 27. Februar
1999, am 13. Juni 2000 und am 9. Januar 2003 vereinbarten Festschreibung der
Zuwendung beträgt abweichend von Absatz 1 Unterabs. 1 der Bemessungssatz für
die Zuwendung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 83,79 v.H., vom 1. Januar bis
30. April 2004 82,96 v.H. und vom 1. Mai 2004 an 82,14 v.H.
Der vorstehende Bemessungssatz ändert
sich jeweils von dem Zeitpunkt an, von dem an vor dem 1. Februar 2005 die
Ausbildungsvergütung der Auszubildenden allgemein erhöht werden, nach den
Grundsätzen, die seiner Berechnung zugrunde liegen.
2.
Bei Anwendung des Absatzes 3 sind Kinder für die der Praktikantin (dem
Praktikanten) aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund
zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder mit dem BKGG
Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des
§ 3 oder des § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde, zu
berücksichtigen.
§ 33)
Anrechnung von Leistungen
Wird aufgrund anderer
Bestimmungen oder Verträge oder aufgrund betrieblicher Übung oder aus einem
sonstigen Grunde eine Weihnachtszuwendung oder im Zusammenhang mit dem
Weihnachtsfest eine entsprechende Leistung gezahlt, wird diese Leistung auf die
Zuwendung nach diesem Tarifvertrag angerechnet. Satz 1 gilt auch für eine
Zuwendung aus einer Beschäftigung während der Elternzeit nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz.
§ 4
Zahlung der Zuwendung
(1)
Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt werden.
(2)
In den Fällen des § 1 Abs. 2 soll die Zuwendung bei Beendigung des
Praktikantenverhältnisses gezahlt werden.
§ 5
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.
Januar 1974 in Kraft. Er kann zum 30. Juni eines jeden Jahres, frühestens zum
30. Juni 1977, schriftlich gekündigt werden.
Bonn, den 12. Oktober 1973
B.
Zur Durchführung des
Tarifvertrages wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Nummern 2 bis 12 der Durchführungsbestimmungen zum
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12.Oktober 1973 (Abschnitt
B des Gem. RdErl. v. 14.11.1973 – SMBl. NW.203304) gelten entsprechend.
2) § 2 in der ab 1. Januar 2001 geltenden
Fassung.
3) § 3 in der ab 1. Januar 1987 geltenden
Fassung.