Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 8.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 776).
Historisch:
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Auszubildende vom 12. Oktober 1973 Gem. RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 2.6 - IV 1- u. d. Innenministers – II A 2 - 7.69 - 7/73 - v. 14.11.1973
Tarifvertrag
über eine Zuwendung für Auszubildende
vom 12. Oktober 1973
Gem.
RdErl. d. Finanzministers - B 4050 - 2.6 - IV 1-
u. d. Innenministers – II A 2 - 7.69 -
7/73 -
v. 14.11.1973
A.
Den nachstehenden Tarifvertrag
geben wir bekannt:
Tarifvertrag
über eine Zuwendung für Auszubildende
vom 12. Oktober 1973
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzer des
Vorstandes,
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche
Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand -,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft – Bundesvorstand –
andererseits
wird für die unter den
Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 in der jeweils
geltenden Fassung fallenden Auszubildenden Folgendes vereinbart:
§ 1
Anspruchsvoraussetzungen
(1)
Der Auszubildende erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er
1.
am 1. Dezember seit dem 1. Oktober ununterbrochen bei demselben Ausbildenden im
Ausbildungsverhältnis steht
und
2.
nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus
seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
(2)
Der Auszubildende, dessen Ausbildungsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30.
November endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an
ununterbrochen in einem Ausbildungsverhältnis zu demselben Ausbildenden
gestanden hat, erhält eine Zuwendung, wenn er im unmittelbaren Anschluss an das
Ausbildungsverhältnis in ein Rechtsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des
öffentlichen Dienstes übertritt und der Ausbildende das Ausscheiden aus diesem
Grunde billigt. Absatz 1 gilt nicht.
(3)
Hat der Auszubildende im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 die Zuwendung erhalten, hat
er sie in voller Höhe zurückzuzahlen.
Protokollnotizen:
1.
Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 ist auch dann erfüllt, wenn der
Auszubildende seit dem 1. Oktober bei demselben Ausbildenden in einem anderen
Rechtsverhältnis gestanden hat, an das sich das Ausbildungsverhältnis ohne
Unterbrechung angeschlossen hat.
2.
Für die Begriffe „öffentlicher Dienst“ und „unmittelbarer Anschluss“ gelten die
Protokollnotizen Nrn. 2 und 3 zu § 1 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für
Angestellte vom 12. Oktober 1973 entsprechend.
§ 21)
Höhe der Zuwendung
(1)
Die Zuwendung beträgt – unbeschadet des Absatzes 2 – 100 v.H. der Vergütung,
die dem Auszubildenden zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats
Oktober Erholungsurlaub gehabt hätte.
Für den Auszubildenden, dessen
Ausbildungsverhältnis später als am 1. Oktober begonnen hat, tritt an die
Stelle des Monats Oktober der erste volle Kalendermonat des
Ausbildungsverhältnisses.
Für den Auszubildenden, der unter §
1 Abs. 2 fällt und der im Monat Oktober nicht im Ausbildungsverhältnis gestanden
hat, tritt an die Stelle des Monats Oktober der letzte volle Kalendermonat, in
dem das Ausbildungsverhältnis vor dem Monat Oktober bestanden hat.
(2)
Hat der Auszubildende nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von
demselben Ausbildenden aus dem Ausbildungsverhältnis oder aus einem anderen
Rechtsverhältnis, an das sich das Ausbildungsverhältnis ohne Unterbrechung
angeschlossen hat, erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für
jeden Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat. Die Verminderung
unterbleibt für die Kalendermonate,
a)
für die der Auszubildende keine Bezüge erhalten hat wegen der
aa)
Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1. Dezember
entlassen worden ist und nach der Entlassung die Ausbildung unverzüglich wieder
aufgenommen hat,
bb)
Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
cc)
Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur
Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der
Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
bestanden hat,
b)
in denen dem Auszubildenden nur wegen der Höhe der Barleistungen des
Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
(3)
Der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Betrag der Zuwendung erhöht sich
um 25,56 Euro für jedes Kind, für das dem Auszubildenden für den Monat Oktober
bzw. für den nach Absatz 1 Unterabs. 2 oder 3 maßgebenden Kalendermonat
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung des §
64 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG zugestanden hätte. § 29
Abschn. B Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 BAT ist entsprechend anzuwenden.
(4)
Hat der Auszubildende nach § 1 Abs. 2 dieses Tarifvertrages oder entsprechenden
Vorschriften eines anderen Tarifvertrages bereits eine Zuwendung erhalten und
erwirbt er für dasselbe Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf eine Zuwendung,
vermindert sich diese Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für
den die Zuwendung nach § 1 Abs. 2 dieses Tarifvertrages oder entsprechenden
Vorschriften eines anderen Tarifvertrages gezahlt worden ist. Der
Erhöhungsbetrag wird für das nach Absatz 3 zu berücksichtigende Kind in jedem
Kalenderjahr nur einmal gezahlt.
Protokollnotizen:
1.
Wegen der am 11. März 1994, am 20. Juni 1996, am 2. April 1998, am 27. Februar 1999, am 13. Juni 2000 und am 9.
Januar 2003 vereinbarten Festschreibung der Zuwendung beträgt abweichend von
Absatz 1 Unterabs. 1 der Bemessungssatz für die Zuwendung vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2003 84,87 v.H., vom 1. Januar bis 30. April 2004 84,03 v.H. und vom
1. Mai 2004 an 83,20 v.H.
Der vorstehende Bemessungssatz ändert
sich jeweils von dem Zeitpunkt an, von dem an vor dem 1. Februar 2005 die
Ausbildungsvergütung der Auszubildenden allgemein erhöht wird, nach den
Grundsätzen, die seiner Berechnung zugrunde liegen.
2.
Bei Anwendung des Absatzes 3 sind Kinder, für die dem Auszubildenden aufgrund
des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher
Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder mit dem BKGG Kindergeld zusteht oder
ohne Berücksichtigung des § 54 oder des § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4
BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde, zu berücksichtigen.
§ 32)
Anrechnung von Leistungen
Wird aufgrund anderer
Bestimmungen oder Verträge oder aufgrund betrieblicher Übung oder aus einem
sonstigen Grunde eine Weihnachtszuwendung oder im Zusammenhang mit dem
Weihnachtsfest eine entsprechende Leistung gezahlt, wird diese Leistung auf die
Zuwendung nach diesem Tarifvertrag angerechnet. Satz 1 gilt auch für eine
Zuwendung aus einer Beschäftigung während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.
§ 4
Zahlung der Zuwendung
(1)
Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt werden.
(2)
In den Fällen des § 1 Abs. 2 soll die Zuwendung bei Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses gezahlt werden.
§ 5
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.
Januar 1974 in Kraft. Er kann zum 30. Juni eines jeden Jahres, frühestens zum
30. Juni 1977, schriftlich gekündigt werden.
Bonn, den 12. Oktober 1973
B.
Zur Durchführung des
Tarifvertrages wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Nummern 2 bis 12 der
Durchführungsbestimmungen zum Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte
vom 12. Oktober 1973 (Abschnitt B des Gem. RdErl. v. 14.11.1973 – SMBl. NW. 203304) gelten entsprechend.
1) § 2 in der ab 1. Januar 2002 geltenden
Fassung.
2) § 3 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.
Der Abschluss von inhaltsgleichen Tarifverträgen und von
Anschlusstarifverträgen zu diesem Tarifvertrag mit anderen Gewerkschaften
(bisher in Teil I MBl. NRW. veröffentlicht) wird jeweils in Teil II MBl. NRW.
bekannt gegeben.