Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben d. RdErl. v. 15.6.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 530).
Historisch:
Verwaltungsvorschriften über Dienstwohnungen (DWVV) RdErl. d. Finanzministers v. 9.11.1965 – B 2730 – 3402/IV/65
Verwaltungsvorschriften
über Dienstwohnungen (DWVV)
RdErl. d. Finanzministers v. 9.11.1965 –
B 2730 – 3402/IV/65
Dienstwohnungen
Voraussetzung für die Zuweisung von
Dienstwohnungen
Dienstwohnungen dürfen nur den Beamten zugewiesen werden,
deren Anwesenheit an der Dienststelle auch außerhalb der Dienststunden aus
dienstlichen Gründen sichergestellt sein muss und die daher im Dienstgebäude
oder dem dienstlichen Bedürfnis entsprechend leicht erreichbar in der Nähe der
Dienststelle wohnen müssen. Vorhandene Dienstwohnungen sind weiterzuführen;
beim Wechsel des Wohnungsinhabers sind sie in Mietwohnungen umzuwandeln oder
aufzugeben, wenn die Voraussetzungen von Satz 1 nicht vorliegen.
Repräsentationspflichten allein rechtfertigen nicht die Zuweisung einer
Dienstwohnung.
Berechtigung und Verpflichtung zum
Beziehen von Dienstwohnungen
1.2.1
Beamte, denen eine Dienstwohnung zugewiesen ist, sind zum Beziehen der
Dienstwohnung verpflichtet. Stellt die Verpflichtung für den Beamten eine
besondere Härte dar und kann den dienstlichen Belangen auch ohne Beziehen der
Dienstwohnung ausreichend Rechnung getragen werden, kann die oberste
Dienstbehörde den Beamten auf seinen Antrag von dem Beziehen der Dienstwohnung
entbinden. Dies gilt insbesondere gegenüber Beamten, bei denen von vornherein
feststeht, dass sie den Dienstposten nur kurze Zeit verwalten werden. Die aufsichtsführende Behörde hat in solchen Fällen für eine
andere zweckmäßige Verwendung der Dienstwohnung zu sorgen.
Ein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung besteht nicht; die Zuweisung ist
jederzeit widerruflich.
Dienstwohnungen, die Landesbeamten von Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur
Verfügung gestellt werden, sind im Einvernehmen mit der Gemeinde oder dem
Gemeindeverband zuzuweisen.
Verwaltung der Dienstwohnungen
1.3.1
Die aufsichtsführende Behörde bestimmt die
Dienststelle, der die Hausverwaltung der Dienstwohnungen obliegt (hausverwaltende Behörde). Für alle in einer Gemeinde
(Gemeindebezirk) liegenden Dienstwohnungen kann die aufsichtsführende
Behörde für ihren Geschäftsbereich eine Dienststelle mit den Aufgaben der
Hausverwaltung betrauen.
Über jede Dienstwohnung nebst Zubehör ist von der hausverwaltenden
Behörde ein Wohnungsblatt nach dem Muster der Anlage 1 anzufertigen und nach dem jeweiligen Stand der Wohnung
laufend zu führen.
Für jedes Gebäude, das Dienstwohnungen enthält, ist nach Bedarf von der aufsichtsführenden Behörde in Anlehnung an die bestehenden
örtlichen Verhältnisse eine Hausordnung zu erlassen. Die Aufstellung der
Hausordnung kann der hausverwaltenden Behörde
übertragen werden.
Raumausdehnung der Dienstwohnungen
1.4.1
Ein Anspruch auf eine bestimmte Größe der Dienstwohnung besteht nicht. Die
Größe neu zu errichtender oder anzumietender Dienstwohnungen muss den
dienstlichen Notwendigkeiten entsprechen. Im allgemeinen
dürfen folgende Wohnflächen nicht überschritten werden:
mit Empfangsräumen zugewiesen werden, 160 qm
dienstlichen Aufgaben neben dem üblichen
Wohnbedarf ein Arbeitszimmer oder ein
Dienstraum zugestanden wird, 125 qm
Hat die Dienstwohnung eine größere Wohnfläche als nach Nummer 1.4.1 vorgesehen,
ist für die anderweitige Ausnutzung der überschießenden Fläche zu sorgen. Ist
die Verwendung der überscheißenden Fläche zu anderen Zwecken aus technischen
oder sonst erheblichen Gründen nicht tunlich, so darf der Mehrraum dem
Dienstwohnungsinhaber belassen werden.
Dauer der Zuweisung der Dienstwohnung
1.5.1
Die Dienstwohnung ist dem Beamten für die Zeit zuzuweisen, für die er Inhaber
des mit der Dienstwohnung ausgestatteten Dienstpostens ist. Die aufsichtsführende Behörde kann aus dienstlichen Gründen das
frühere Räumen der Dienstwohnung oder einzelner Teile binnen einer von ihr zu
bestimmenden angemessenen Frist anordnen.
Wird ein Dienstwohnungsinhaber auf einen anderen Dienstposten versetzt, tritt
er in den Ruhestand oder scheidet er aus dem Dienst aus, ist das Räumen der
Dienstwohnung mit Ablauf des Monats anzuordnen, in dem der
Dienstwohnungsinhaber aus dem bisherigen Dienstposten ausscheidet. Liegen
besondere Billigkeitsgründe vor, kann eine Räumungsfrist mit Genehmigung der aufsichtsführenden Behörde bis zu drei Monaten gewährt
werden. Eine weitere Verlängerung der Räumungsfrist bedarf der Genehmigung der
obersten Dienstbehörde.
Stirbt der Inhaber einer Dienstwohnung, ist sie seiner Familie nach Ablauf des
Sterbemonats noch drei Monate zu belassen. Liegen besondere Billigkeitsgründe
vor, kann die Räumungsfrist mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde verlängert
werden. Hinterlässt der Beamte keine Familie, ist den Erben eine vom Todestag
an zurechnende dreißigtägige Frist zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren.
In den Fällen der Nummern 1.5.2 und 1.5.3 sind für das weitere Benutzen der
Dienstwohnung während der angegebenen Fristen die gleichen Vergütungen zu
zahlen wie vorher.
Entrichtung der höchsten
Dienstwohnungsvergütung
Nach § 4 DWVO ist die höchste Dienstwohnungsvergütung bei
Änderung der Bruttodienstbezüge auf Grund einer Besoldungserhöhung mit Wirkung
vom Ersten des auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Monats an neu
festzusetzen. Werden im Vorgriff auf eine beabsichtigte Gesetzesänderung
Abschlagszahlungen auf höhere Dienstbezüge geleistet, so sind diese
Abschlagszahlungen um den Betrag niedriger festzusetzen, um den sich die
Dienstwohnungsvergütung auf Grund der Besoldungsverbesserung erhöht.
Übergabe der Dienstwohnungen
1.7.1
Die Übergabe der Dienstwohnungen erfolgt durch die hausverwaltende
Behörde auf Grund einer Verhandlung nach dem Muster der Anlage 2.
Die hausverwaltende Behörde hat dafür zu sorgen, dass
sich die Dienstwohnung bei der Übergabe an den Wohnungsinhaber in einem
gebrauchsfähigen Zustand befindet und dass sie während der Benutzung in einem
gebrauchsfähigen Zustand bleibt.
Benutzung der Dienstwohnungen
1.8.1
Der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, die Wohnräume und das Zubehör
pfleglich zu behandeln und sie nur zu den Zwecken zu benutzen, für die sie
bestimmt sind.
In Dienstwohnungen darf ein Gewerbe- oder Handelsbetrieb nicht geführt werden.
Eine Untervermietung ist grundsätzlich unzulässig; die oberste Dienstbehörde
oder die von ihr ermächtigte Stelle kann Ausnahmen aus dienstlichen Gründen
zulassen. Die Haltung von Haustieren bedarf der Zustimmung der hausverwaltenden Behörde; dies gilt nicht für die
Forstverwaltung.
Instandsetzung der Dienstwohnungen
1.9.1
Für die bauliche Instandhaltung der Dienstwohnungen ist die aufsichtsführende
Behörde zuständig.
Der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, Schäden an den Dienstwohnräumen,
sobald er sie bemerkt, der hausverwaltenden Behörde
anzuzeigen.
Der Dienstwohnungsinhaber ist für Schäden haftbar, die nach seinem Einzug in
die Dienstwohnung durch ihn, seine Familienmitglieder, Besuch, Hausgehilfen,
Untermieter sowie die von ihm beauftragten Handwerker und dgl. schuldhaft
verursacht werden.
Die hausverwaltende Behörde ist berechtigt, laufende
Instandsetzungsarbeiten sowie bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des
Hausgrundstücks oder der Dienstwohnräume, zur Abwendung drohender Gefahren oder
zu Beseitigung von Schäden oder aus sonstigen Gründen notwendig werden, auch
ohne Zustimmung des Dienstwohnungsinhabers auszuführen. Dasselbe gilt für
Ausbesserungsarbeiten und bauliche Veränderungen, die zwar nicht notwendig,
aber doch zweckmäßig sind, wenn sie den Gebrauch der Dienstwohnung nur
unwesentlich beeinträchtigen. Um die Notwendigkeit der Arbeiten festzustellen,
sind die Beauftragten der hausverwaltenden Behörde
berechtigt, die Dienstwohnräume nach vorheriger Ankündigung zu betreten.
Rücknahme der Dienstwohnung
1.10.1
Die Rücknahme der Dienstwohnungen erfolgt durch die hausverwaltenden Behörde auf Grund einer Verhandlung
nach dem Muster der Anlage 3.
Der Dienstwohnungsinhaber ist verpflichtet, die Dienstwohnräume bei Beendigung
des Dienstwohnungsverhältnisses in einwandfreiem Zustand mit sämtlichen
Ausstattungsgegenständen, Geräten, Schlüsseln – auch den selbst beschafften
Schlüsseln – zurückzugeben. Der Dienstwohnungsinhaber hat für Mängel oder
Beschädigungen, die von ihm zu vertreten sind, Ersatz zu leisten.
Der Dienstwohnungsinhaber muss Einbauten und Vorrichtungen, mit denen er die
Dienstwohnung versehen hat, entfernen und auf seine Kosten den früheren Zustand
wiederherstellen, soweit dies bei der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 DWVO
bestimmt worden ist. Die aufsichtsführende Behörde
kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sie kann verlangen, dass Einbauten und
Vorrichtungen gegen Wertersatz in der Dienstwohnung verbleiben, es sei denn,
dass der Dienstwohnungsinhaber an der Entfernung ein berechtigtes Interesse hat.
Antennenanlagen
Die Einrichtung von Rundfunk- und Fernsehantennen ist dem
Dienstwohnungsinhaber zu gestatten, sofern nicht der Anschluss an eine
Gemeinschaftsantenne gefordert wird. Bei Genehmigung ist der Wohnungsinhaber zu
verpflichten, die Antennenanlage technisch einwandfrei zu erstellen sowie sie
auf Verlangen der hausverwaltenden Behörde zu
entfernen, wenn eine Gemeinschaftsantenne angebracht oder die Dienstwohnung
geräumt wird. Der Dienstwohnungsinhaber hat bei Entfernung der Antenne alle
Eingriffe in den Gebäudezustand zu beseitigen.
Dienstwohnungen für Angestellte und
Arbeiter
Nummer 1 gilt für Dienstwohnungen der Angestellten und
Arbeiter entsprechend.
Schlussvorschriften
Den Gemeinden, den Gemeindeverbänden sowie den
Landesversicherungsanstalten wird empfohlen, die Verwaltungsvorschriften
entsprechend anzuwenden.
MBl. NRW. 1966 S. 468,
geändert durch RdErl. v.19.4.1971 (MBl. NRW. 1971 S. 893), 21.9.1973 (MBl. NRW. 1973 S 1668).
Anlagen: