Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung einer Feldaufwandsentschädigung (Feldaufwandsentschädigungsrichtlinien – FAR) RdErl. d. Finanzministers v 18.6.1969 - B 2128 - IV A 3
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung einer Feldaufwandsentschädigung (Feldaufwandsentschädigungsrichtlinien – FAR) RdErl. d. Finanzministers v 18.6.1969 - B 2128 - IV A 3
Richtlinien
über die Gewährung einer Feldaufwandsentschädigung
(Feldaufwandsentschädigungsrichtlinien – FAR)
RdErl. d. Finanzministers v 18.6.1969
- B 2128 - IV A 3
Im Einvernehmen mit dem
Innenminister wird bestimmt:
1
Die nachstehend aufgeführten Landesbediensteten erhalten im Hinblick darauf,
dass sie ohne Rücksicht auf die Witterung regelmäßig Außendienst im Freien
leisten müssen, eine Feldaufwandsentschädigung:
1.1 *)
Aus dem Geschäftsbereich des Innenministeriums:
1.11
vermessungstechnische Beamte, Angestellte und .Arbeiter (ständige und
nichtständige Messgehilfen einschließlich der neben ihrer Kraftfahrertätigkeit
als Messgehilfen eingesetzten Kraftfahrer) des Landesvermessungsamtes,
1.12
vermessungstechnische Beamte, Angestellte und Arbeiter (ständige und
nichtständige Messgehilfen einschließlich der neben ihrer Kraftfahrertätigkeit
als Messgehilfen eingesetzten Kraftfahrer) der Dezernate (33) für Kataster- und
Vermessungsangelegenheiten bei den Bezirksregierungen.
1.2 *)
Aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und
Verkehr:
1.21
Beamte, Angestellte und Arbeiter (einschließlich Kranfahrer) des Geologischen
Landesamtes, die mit geologischen Felduntersuchungen und Kartierungen beschäftigt
sind,
1.22
vermessungstechnische Beamte, Angestellte und Arbeiter (ständige und
nichtständige Messgehilfen einschließlich der neben ihrer Kraftfahrertätigkeit
als Messgehilfen eingesetzten Kraftfahrer) des Landesoberbergamtes, soweit sie
zur Bestandsaufnahme und Überwachung stillgelegter Schächte oder zur Erstellung
der Leitnivellements bzw. zur Überprüfung der Leitnivellementslinien und der Vermarkungen
im Aachener Steinkohle- und Rheinischen Braunkohlerevier
Feldvermessungsarbeiten durchzuführen haben.
1.3
Aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten:
1.31 *)
Bei der Forschungsstelle für Grünland und Futterbau des Landes
Nordrhein-Westfalen:
Beamte, Angestellte und Arbeiter (einschließlich Kraftfahrer, soweit sie neben
ihrer Kraftfahrertätigkeit als landwirtschaftliche Arbeiter eingesetzt sind),
die mit Grünlandkartierungen oder im Versuchswesen beschäftigt sind.
1.32
Beim Forsteinrichtungsamt:
Beamte und Angestellte der Forsteinrichtung, Vermessung, Standorts- und
Ertragskunde.
1.33 *)
Bei den Ämtern für Agrarordnung:
Beamte, Angestellte und Arbeiter (Kraftfahrer, die neben ihrer
Kraftfahrertätigkeit als Messgehilfen eingesetzt sind).
1.34 *)
Beim Landesamt für Agrarordnung:
Beamte und Angestellte des kulturbautechnischen und des vermessungstechnischen
Dienstes sowie die Vorsitzenden der Spruchstellen für Flurbereinigung und deren
Vertreter.
1.35
Bei den Wasserwirtschaftsämtern:
Beamte, Angestellte und Arbeiter (Kraftfahrer, soweit sie neben ihrer
Kraftfahrertätigkeit als Gehilfen eingesetzt sind) des bautechnischen Dienstes
sowie Geologen, Biologen, Hydrologen, Landwirte und Chemiker.
1.36 *)
Bei der Landesanstalt für Gewässerkunde und Gewässerschutz:
Beamte, Angestellte und Arbeiter (Kraftfahrer, soweit sie neben ihrer
Kraftfahrertätigkeit als Gehilfen eingesetzt sind), die mit örtlichen
Erhebungen für die Erfassung der Wassermengen und der Wassergüte tätig sind.
1.4 *)
Aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Beamte, Angestellte und Arbeiter (einschließlich der neben ihrer
Kraftfahrertätigkeit als Gehilfen eingesetzten Kraftfahrer) der Landesanstalt
für Immissions- und Bodennutzungsschutz, die
entweder bei Freilandversuchen und forstwirtschaftlichen Versuchen oder
mit dem Einholen von Proben im Rahmen der Immissionsmessprogramme oder
mit der Durchführung von Einzelmessungen auf den Gebieten der Luftreinhaltung
sowie der Lärm- und Erschütterungsbekämpfung beschäftigt sind.
1.5 **)
Aus dem Geschäftsbereich des Finanzministeriums:
Beamte und Angestellte, die als Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige
und deren Mitarbeiter, als Forstsachverständige und als gärtnerische
Sachverständige beschäftigt sind, sowie vermessungstechnische Beamte, Angestellte
und Arbeiter (ständige und nichtständige Messgehilfen einschließlich der neben
ihrer Kraftfahrertätigkeit als Messgehilfen eingesetzten Kraftfahrer) der
Finanzbau- und Staatshochbauverwaltung.
1.6*)
Lehrlinge in den vorgenannten Geschäftsbereichen erhalten die
Feldaufwandsentschädigung unter den gleichen Voraussetzungen wie die anderen
Bediensteten.
2
Durch die Feldaufwandsentschädigung sollen die mit dem Außendienst im Freien
verbundenen besonderen Mehraufwendungen abgegolten werden.
3
Die Feldaufwandsentschädigung darf nur für Tage gezahlt werden, an denen
Arbeiten im Freien von mindestens 4 Stunden Dauer durchgeführt werden. Sie wird
monatlich nachträglich gezahlt und beträgt bei einer Dauer
a) von mindestens 4 Stunden 1,-
DM,
b) von mindestens 6 Stunden 2,-
DM.
4
Die Feldaufwandsentschädigung ist neben Reisekostenvergütung und
Trennungsentschädigung zu zahlen.
5 *)
Sofern Schutz- oder Dienstkleidung gestellt oder für ihre Beschaffung oder
Unterhaltung ein Zuschuss gezahlt wird, darf eine Feldaufwandsentschädigung
nicht gezahlt werden. Das gleiche gilt, wenn Baustellenzulage oder
Grubenaufwandsentschädigung gewährt wird.
6
Die Feldaufwandsentschädigung ist von der Landesregierung durch Beschluss vom
22. April 1969 als Aufwandsentschädigung festgesetzt worden und daher gemäß § 3
Ziff. 12 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
steuerfrei.
7
Soweit eine Kostenerstattung durch Dritte erfolgt, ist auch die
Feldaufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen.
8
Diese Richtlinien treten am 1. Juli 1969 in Kraft.
*) in der ab 1. Januar 1971
geltenden Fassung.
**) in der ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung.