Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 29.5.2007 (MBl. NRW. 2007 S. 380).
Historisch:
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Zeit ab 1. 1. 1992 RdErl. d. Finanzministeriums v. 2.5.2003 - B 6028 - l - IV 1
Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten für die Zeit ab 1. 1. 1992
RdErl. d. Finanzministeriums v.
2.5.2003 - B 6028 - l - IV 1
Grundsatz
Rechtsentwicklung
Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
(Rentenreformgesetz 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGB1. I S. 2261) hat die
Nachversicherung in das Sozialgesetzbuch – VI. Buch – (SGB VI) übernommen. Der
dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht entsprechende Grundsatz, dass durch die
Nachversicherung eine Versicherteneigenschaft begründet wird, ist im § 8 Abs. l
Nr. l SGB VI festgelegt. Die maßgebenden Bestimmungen zur Nachversicherung
finden sich im 4. Kapitel 2. Abschnitt 6. Titel §§ 181 ff SGB VI. Der
Versicherte wird im Grundsatz so gestellt, als ob während der nachversicherten
Beschäftigung Pflichtbeiträge entrichtet worden wären.
Fiktive Nachversicherung
Die fiktiven Nachversicherungen nach § 72 G 131, § 99 AKG
und Artikel 6 §§ 18 - 23 FANG werden vom Rentenreformgesetz 1992 nicht erfasst.
Fiktive Nachversicherungen erfolgen damit auch ab 1. 1. 1992 unter denselben
Voraussetzungen wie bis zu diesem Zeitpunkt.
Nachzahlung freiwilliger Beiträge
Für nachversicherte Personen
schafft das Rentenreformgesetz erstmals das Recht zur Nachzahlung freiwilliger
Beiträge (§ 209 in Verbindung mit § 285 SGB VI).
Nachversicherung
Allgemeines
Eine Nachversicherung ist nur möglich, wenn die
Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 SGB VI erfüllt sind:
Personenkreis
Der Beschäftigte muss dem Personenkreis angehören, der dem
Grunde nach nachversicherungsfähig ist. Der Personenkreis wird in § 8 Abs. 2 SGB
VI abschließend aufgeführt. Dies sind versicherungsfreie bzw. von der
Versicherungspflicht befreite Beschäftigte, insbesondere Beamte, Richter und
Soldaten, oder sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen eine beamtenähnliche
Versorgungsanwartschaft gewährleistet ist.
Voraussetzungen für eine Nachversicherung
Die Nachversicherung ist durchzuführen, wenn die o.g. Beschäftigten unversorgt aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausscheiden oder den Versorgungsanspruch verlieren.
1.2.1
Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung
Ausscheiden bedeutet in erster Linie Beendigung der Beschäftigung (z.B. Beendigung auf Antrag des Beschäftigten, Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber/Dienstherren, Entlassung aus dem Beamtenverhältnis).
Ein Ausscheiden setzt voraus, dass zuvor ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat. Es muss sich um ein Beschäftigungsverhältnis handeln, bei dem ohne die Gründe der Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht bestanden hätte.
1.2.2
Unversorgtes Ausscheiden
Ein Beschäftigter scheidet unversorgt aus, wenn er nach dem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Versorgung hat.
Beschäftigte, die gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, weil ihnen vom Arbeitgeber eine auf beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen beruhende Altersversorgung zugesagt worden ist, scheiden nur dann unversorgt aus, wenn die zugesagte Versorgungsanwartschaft noch nicht unverfallbar i. S. d. § 1 b BetrAVG ist.
Ist die Versorgungsanwartschaft unverfallbar und scheidet der Beschäftigte aus dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis nach dem 31.12.1998 vor dem Eintritt des Versorgungsfalles aus, ist er weder in der gesetzlichen Rentenversicherung noch in der VBL nachzuversichern. Der ausgeschiedene Beschäftigte hat gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Anspruch auf die anteilige Versorgung, die nach § 18 BetrAVG zu ermitteln ist. Dabei ist zu beachten, dass die zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen unverfallbaren Versorgungsanwartschaften bis zum späteren Eintritt des Versorgungsfalles nicht der Anpassung an die Einkommensentwicklung nach § 16 BetrAVG unterliegen. Eine solche Anpassung erfährt nur die später tatsächlich gezahlte Versorgung. Deshalb sieht § 18 Abs. 9 BetrAVG vor, dass die Versorgungsansprüche nicht hinter dem Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung zurückbleiben dürfen, der sich ergeben hätte, wenn der Beschäftigte für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Die vorgesehene Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft des Rentenversicherungsträgers vorzunehmen.
Zwar löst auch eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge ein
Ausscheiden i. S. des Nachversicherungsrechts aus, weil auf Grund des Wegfalls
des Arbeitsentgelts keine Versicherungspflicht und damit auch keine
Versicherungsfreiheit mehr vorliegt. Da allerdings während der Beurlaubung ohne
Bezüge die Anwartschaft auf Versorgung erhalten bleibt, liegt kein unversorgtes
Ausscheiden vor (Änderung gegenüber dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht).
Keine Aufschubgründe
Eine Nachversicherung ist nur durchzuführen, wenn kein
Aufschubgrund vorliegt (s. Abschnitt III.). Abweichend von dem bis zum
31.12.1991 geltenden Recht verhindern Aufschubtatbestände bereits den Eintritt
des Nachversicherungsfalles.
Ausnahmen von der Nachversicherungspflicht
Die Nachversicherung unterbleibt, wenn das Ausscheiden des
Nachzuversichernden durch Tod erfolgt und ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente
nicht geltend gemacht werden kann. Hierbei kommt es nur darauf an, ob der
Anspruch dem Grunde nach besteht. Die Nachversicherung ist demnach auch dann
durchzuführen, wenn der Hinterbliebenenrentenanspruch nicht zahlbar ist.
Zuständiger Versicherungsträger
Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Durchführung der
Nachversicherung ist Folgendes zu beachten:
Es besteht ein Versicherungskonto bei einem Rentenversicherungsträger:
Für die Durchführung der Nachversicherung ist nach § 126
Abs. 4 SGB VI i. V. m. § 16 der 2. DEVO der Rentenversicherungsträger
zuständig, der das Versicherungskonto führt.
Es besteht kein Versicherungskonto bei einem Rentenversicherungsträger:
Wird noch kein Versicherungskonto geführt, ist nach § 126
Abs. 3 SGB VI auf Antrag des Nachzuversichernden der Träger der
Rentenversicherung der Arbeiter, ansonsten die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte für die Durchführung der Nachversicherung zuständig.
Beschäftigte in der Seefahrt
Für die Durchführung der Nachversicherung der in der
Seefahrt beschäftigten Angestellten und Arbeiter und der Seelotsen ist in
Anlehnung an § 135 Abs. l SGB VI die Seekasse zuständig.
Zuständiger Versicherungszweig für die Zuordnung der Nachversicherungsbeiträge
Die Nachversicherungsbeiträge sind für den gesamten
Nachversicherungszeitraum dem Versicherungszweig zuzuordnen, dessen Versicherungsträger
für die Durchführung der Nachversicherung zuständig ist (vgl. Nr. 3.1 und Nr.
3.2). Ist die Seekasse zuständig, bestimmt die zuletzt ausgeübte Tätigkeit den
für die Nachversicherung zuzuordnenden Versicherungszweig.
Besondere Zuständigkeit der knappschaftlichen Rentenversicherung
Nach § 139 SGB VI ist die Bundesknappschaft für die Nachversicherung zuständig, soweit diese für die Zeit einer Beschäftigung bei der Bundesknappschaft durchgeführt wird. Sie ist auch zuständig für die Nachversicherung einer Beschäftigung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer bergmännischen Prüfstelle, wenn vor Aufgabe dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
§ 139 SGB VI gilt sowohl für die Durchführung der
Nachversicherung als auch für die Zuordnung des Versicherungszweiges.
Höhe der Nachversicherungsbeiträge
Die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge hat nach § 181 Abs. 1 SGB VI nach den Vorschriften zu erfolgen, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten.
Da für die Beitragsberechnung die Vorschriften maßgebend sind, die im Zeitpunkt der Beitragszahlung für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten, ist auch im Falle einer aufgeschobenen Nachversicherung nach Wegfall des Aufschubgrundes immer der im Zeitpunkt der Nachversicherung geltende Beitragssatz für die Bemessung heranzuziehen. Weiterhin enthält § 181 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eine Regelung, die auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus einer weiteren Beschäftigung in die Nachversicherung einbezieht, sofern die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf diese weitere Beschäftigung ausgedehnt worden ist.
In § 182 Abs. l SGB VI wird klargestellt, dass für
Nachversicherungszeiträume, die bereits mit Pflichtbeiträgen belegt sind, nur
bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze Nachversicherungsbeiträge zu zahlen
sind.
Beitragsbemessungsgrundlage
Beitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung sind
nach § 181 Abs. 2 Satz l SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen (in der
Regel Bruttoarbeitsentgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze). Nach
§ 181 Abs.3 SGB VI ist jedoch für die Nachversicherung ein Mindestentgelt zu
beachten. Es beträgt für Zeiten ab 1. 1. 1977 40 v. H. der jeweiligen
Bezugsgröße, für Zeiten im Ausbildungsverhältnis die Hälfte dieses Betrages.
Diese Mindestbemessungsgrundlage ermäßigt sich für Teilzeitbeschäftigte um den
Prozentsatz, in dem die ermäßigte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit
steht. Wegen der Berechnungsgrundlagen für Zeiten der Nachversicherung bis 31.
12. 1976 wird auf die Ausführung zum früheren Recht (vgl. Abschnitt IV)
verwiesen.
Zum 1.1.2002 wurde die Deutsche Mark (DM) endgültig durch den Euro (€) als
Währungseinheit abgelöst. In der Nachversicherungsbescheinigung nach § 185 Abs.
3 SGB VI und bei Angabe der Entgelte in der Aufschubbescheinigung nach § 184
Abs. 4 SGB VI sind die beitragspflichtigen Einnahmen in der Währung anzugeben,
in der der Beschäftigte das Arbeitsentgelt erhalten hat.
Dynamisierung der Beitragsbemessungsgrundlage
Bei der Durchführung der
Nachversicherung ist – abweichend von dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht –
die Dynamisierung der Beitragsbemessungsgrundlage und der
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu beachten. § 181 Abs. 4 SGB IV sieht vor,
dass die Beitragsbemessungsgrundlage bzw. die
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der
Nachversicherungsbeiträge um den Vomhundertsatz erhöht wird, um den das
vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge
gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die
Beiträge gezahlt werden, übersteigt.
Die alljährlich im Gemeinsamen
Ministerialblatt des Bundes veröffentlichten Dynamisierungsfaktoren nach § 181
Abs. 4 SGB VI geben das Verhältnis wieder, in dem das vorläufige
Durchschnittsentgelt des Jahres der Beitragszahlung zu dem Durchschnittsentgelt
des Jahres, für das die Nachversicherungsbeiträge gezahlt werden, steht. Bis
zum 31.12.2001 wurde das Durchschnittsentgelt und das vorläufige
Durchschnittsentgelt in DM dargestellt. Nach § 69 Abs. 2 SGB VI i.d.F. des 4.
Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wird das vorläufige
Durchschnittsentgelt für das Jahr 2002 und später nur noch in Euro bekannt
gegeben; die endgültigen Durchschnittsentgelte für die Jahre 2000 und 2001
werden noch in DM festgesetzt. Für die Feststellung der Dynamisierungsfaktoren
für die Jahre 2001 und früher wird das vorläufige Durchschnittsentgelt des
Jahres 2002 und später nach dem amtlichen Umrechnungskurs von 1 EUR = 1,95583
DM in DM umgerechnet. Der so ermittelte Dynamisierungsfaktor ist auch
maßgebend, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen für Zeiten nach dem
31.12.1998 in Euro bescheinigt werden.
Nach der Multiplikation eines in DM
bescheinigten Arbeitsentgelts mit dem Dynamisierungsfaktor ergibt sich wieder
ein DM-Betrag. Die Summe aller so ermittelten DM-Beträge ist nach dem o.a. Kurs
in Euro umzurechnen. Ggf. sind die bereits in Euro bescheinigten und
dynamisierten Beträge hinzuzurechnen. Der Gesamtbetrag in Euro ist mit dem
aktuellen Beitragssatz zu multiplizieren.
Die Dynamisierungsfaktoren für das
Jahr 2003 sind im Rundschreiben des BMI vom 15.1.2003 – D II 3 – 224 012/68 –
bekannt gegeben (GMBl. 2003, 135).
Beispiel:
- Unversorgtes Ausscheiden aus der
versicherungsfreien Beschäftigung im Jahr 2003
- Nachversichert werden soll das
Kalenderjahr 1992
- Beitragsbemessungsgrundlage 1992 50.000 DM
- Jahr der Zahlung der
Nachversicherung 2003
Dynamisierung:
50.000 DM x 1,2210 = 61.050
DM
dies entspricht: 31.214
€
Es sind Nachversicherungsbeiträge
auf der Grundlage eines Bruttos in Höhe von 31.214 € zu entrichten.
Für die Rentenberechnung des Versicherten
wird für das Jahr 1992 lediglich das tatsächlich bezogene Entgelt von 50.000 DM
berücksichtigt.
Nach einer Übereinkunft von Bund
und Ländern sollen die für die Nachversicherung jeweils zuständigen Stellen in
Nachversicherungsfällen, in denen zwei oder mehr Dienstherren für die
Nachversicherung der auf sie entfallenden Zeiträume zuständig sind,
unverzüglich auch frühere Dienstherren der oder des Ausgeschiedenen über das
Ausscheiden und die durchgeführte Nachversicherung unterrichten. Hierdurch wird
vermieden, dass frühere Dienstherren, die andernfalls erst vom
Versicherungsträger über den Eintritt des Nachversicherungsfalles informiert
würden, durch den zwischenzeitlichen Ablauf eines oder mehrerer Kalenderjahre
wegen angepasster Dynamisierungsfaktoren höhere Nachversicherungsbeiträge zu
entrichten hätten.
Nachversicherungszeitraum
Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erstreckt sich die Nachversicherung auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat; also auf Zeiten, in denen ohne Versicherungsfreiheit Versicherungspflicht bestanden hätte.
Das Vorliegen von Versicherungspflicht setzt grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitsentgelt voraus. Eine Ausnahme hiervon bildet § 7 Abs.3 SGB VI. Eine Beschäftigung gilt mit Wirkung vom 1.1.1999 an als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Dies gilt allerdings nicht, wenn Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird, sowie für Zeiten des Wehr-/Zivildienstes.
Nach § 181 Abs. 1 SGB VI erfolgt die Berechnung der Beiträge im Rahmen einer Nachversicherung nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Deshalb ist die Vorschrift des § 7 Abs. 3 SGB IV auch im Rahmen einer Nachversicherung anzuwenden. Da die Regelung erst für Zeiten ab 1.1.1999 gilt, findet sie im Rahmen einer Nachversicherung auch nur auf Zeiträume nach dem 31.12.1998 Anwendung.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erstreckt sich die
Nachversicherung auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit vorgelegen
hat (Nachversicherungszeitraum). Hierzu zählt ggf. auch der nach § 7 Abs. 3 SGB
IV verlängerte Zeitraum. Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger ist für
den Verlängerungszeitraum nach § 7 Abs. 3 SGB IV im Rahmen einer
Nachversicherung keine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu berechnen.
Nachversicherung und Elternzeit
Die Zeit einer Elternzeit ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge nach der Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUV) vom 22. Juli 1992 (SGV. NW. 20303) ist nicht in die Nachversicherung einzubeziehen. Die während der Elternzeit gezahlten vermögenswirksamen Leistungen sind seit 1992 beitragsfrei zu belassen. Eine Berücksichtigung als Einmalzahlung wie vor dem 31.12.1991 ist nicht mehr möglich. Hat der Beamte während des Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt (vgl. § 2 Abs. 5 Buchst. a der VO), ist diese Beschäftigung ggf. nachzuversichern. Maßgebendes Entgelt sind die für diese Zeit zustehenden Dienstbezüge. Das von der dafür zuständigen Stelle gewährte Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz ist nicht Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV.
In der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Zeiten der
Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren als
Pflichtversicherungszeiten. Dies gilt auch für ausgeschiedene Beamte, die nachversichert
worden sind (vgl. § 56 SGB VI).
Nachversicherung und Versorgungsausgleich
Die Nachversicherung bei durchgeführtem Versorgungsausgleich erfolgt – abweichend von der bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtslage – nach ungekürzten Entgelten. Nach § 76 SGB VI führt die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten des Versicherten zu einem Abschlag an Entgeltpunkten. Weitere Erstattungspflicht des früheren Dienstherren für die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung an den Ausgleichsberechtigten besteht nicht. Die Zahlung eines Kapitalbetrags zur Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge (vgl. § 58 BeamtVG) führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 2 SGB VI). Die in der Rentenversicherung als Zuschlag zu den Entgeltpunkten berücksichtigte Zahlung erhöht die Nachversicherungsschuld des Dienstherren. Der Erhöhungsbetrag ist nach § 183 Abs. 1 Satz 2 SGB VI zu berechnen.
Eine Minderung der Nachversicherungsbeiträge kommt in Betracht, wenn der Dienstherr im Rahmen des Versorgungsausgleichs bereits Leistungen aus dem Konto des Ausgleichsberechtigten erstattet (§ 183 Abs. 2 Satz l Nr. 1 SGB VI) oder bereits Beiträge gezahlt hat (§ 183 Abs. 2 Satz l Nr. 2 SGB VI). Der Umfang der Minderung der Nachversicherungsbeiträge in diesen Fällen ergibt sich aus § 183 Abs. 2 Satz 2 SGB VI.
Nach § 185 Abs. l Satz 2 SGB VI ist dem
Rentenversicherungsträger im Zusammenhang mit der Durchführung der
Nachversicherung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich
zu Lasten des Nachversicherten durchgeführt und eine Kürzung der
Versorgungsbezüge (§ 57 BeamtVG) durch die Zahlung eines Kapitalbetrages (§ 58
BeamtVG) abgewendet wurde.
Nachversicherungsschuldner
Die Beiträge werden vom Land in voller Höhe getragen (vgl. §
181 Abs. 5 SGB VI). Die Formulierung in Absatz 5 Satz l erfasst alle ehemaligen
Arbeitgeber; d. h., Nachversicherungen für Zeiten aus dem Beamtenverhältnis,
die bei einem anderen Dienstherrn zurückgelegt sind, sind auch von diesem
anderen Dienstherrn zu tragen. Ist die Gewährleistung der Versorgung dagegen
auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, hat die Beiträge für diesen
Zeitraum auch der Dienstherr zu tragen, der die Gewährleistung ausgedehnt hat
(vgl. § 181 Abs. 5 Satz 2 SGB VI).
Fälligkeit
Sind die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten, werden die Nachversicherungsbeiträge am Folgetag fällig (BSG-Urteil vom 29.07.1997 – 4 RA 107/95 –).
Das Land hat die Beiträge unmittelbar an den Träger der
Rentenversicherung zu zahlen und dem Nachversicherten oder den Hinterbliebenen
und dem Träger der Rentenversicherung eine Nachversicherungsbescheinigung zu
erteilen (§ 185 Abs. l und 3 SGB VI). Der Rentenversicherungsträger teilt dann
die im Konto gespeicherten Daten dem Nachversicherten mit (§ 185 Abs. 4 SGB VI).
Säumniszuschläge
In allen Fällen der verspäteten Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen erheben die Rentenversicherungsträger gem. § 24 SGB IV Säumniszuschläge.
Nach § 24 Abs. 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen, auf 50,00 € nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter 100,00 € ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist nach Absatz 2 der Vorschrift ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
Die Rentenversicherungsträger berücksichtigen die Ausführungen des Bundesministeriums des Innern in seinem Rundschreiben vom 27.04.1999 – D II 6 – 224 012/55 -, wonach der Nachversicherungsschuldner spätestens drei Monate nach dem unversorgten Ausscheiden des Beschäftigten aus dem Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnis über den Aufschub oder die Durchführung der Nachversicherung entscheiden soll. Ein Säumniszuschlag wird deshalb nicht erhoben, wenn die Nachversicherungsbeiträge innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gezahlt werden.
Frühester Zeitpunkt der Säumnis ist der 01.01.1995, weil
seit diesem Zeitpunkt die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht mehr im Ermessen
der beitragsentgegennehmenden Stelle liegt, sondern von Gesetzes wegen zu
erfolgen hat.
01.01. bis 30.11.2001 Arbeitsentgelt = 66.000,00 DM
Fälligkeit der Beiträge: 01.12.2001
Fälligkeitstag i.S. des § 24 Abs. 1 SGB IV: 01.03.2002
Wertstellung der Beiträge: 10.05.2003
Monate der Säumnis: 3/2002 – 5/2003 = 15
Monate
01.01. bis 30.11.2001= 66.000,00
DM x 1,0354 68.336,40 DM
Summe 131.558,40
DM
67.264,74 € x 19,5 % = 13.116,62 €
01.04. bis 31.12.2000 = 60.000,00 DM x 1,0280= 61.680,00
DM
01.01. bis 30.11.2001 = 66.000,00 DM x 1,0200= 67.320,00
DM
Summe 129.000,00
DM
65.956,65
€ x 19,1 % = 12.597,72 €
100
Werden die Säumniszuschläge nicht gezahlt, wird die BfA in allen betroffenen Nachversicherungsfällen Forderungsbescheide erteilen. Gegen diese Verwaltungsakte kann Widerspruch erhoben werden. Ist ein Land Adressat des Bescheides, kann ohne Vorverfahren Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden.
Widerspruch
und Klage haben keine aufschiebende Wirkung, d. h. die geforderten
Säumniszuschläge müssen trotz des eingelegten Rechtsbehelfs gezahlt werden. Sie
werden zurückgezahlt, falls der Rechtsbehelf erfolgreich sein sollte.
Versicherungsrechtliche Beurteilung
Die Nachversicherungsbeiträge gelten als rechtzeitig
gezahlte Pflichtbeiträge (§ 185 Abs. 2 SGB VI).
Höherversicherung
Da ab 1. 1. 1992 das Recht zur Höherversicherung entfallen
ist, werden freiwillige Beiträge, die der Versicherte für Zeiten der
Nachversicherung ab 1. 1. 1998 entrichtet hat, nach § 182 Abs. 2 SGB VI
erstattet. Freiwillige Beiträge für Zeiten bis 31. 12. 1991 werden nicht
erstattet. Sie gelten nach § 281 SGB VI als Beiträge zur Höherversicherung.
Soweit das Land die freiwilligen Beiträge getragen hat, gelten sie im Fall der
Nachversicherung als bereits gezahlte Nachversicherungsbeiträge; damit wird der
Nachversicherungsbeitrag gemindert (§ 182 Abs. 2 SGB VI).
Aufschub der Beitragszahlung
Aufschubgründe
Unterbrechung einer Beschäftigung
Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wird die Nachversicherung aufgeschoben, wenn die versicherungsfreie Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird. Voraussetzung ist, dass das versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis gelöst und die Versorgungszusage (Anwartschaft) entfallen ist, jedoch auf Grund der Umstände des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass später das versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis bei demselben Dienstherren mit einer entsprechenden Versorgungszusage unter Anrechnung der Vordienstzeiten wieder aufgenommen wird. Eine Unterbrechung in diesem Sinne verlangt einen objektiven Rückkehrwillen des Beschäftigten und eine konkrete Zusicherung des Arbeitgebers/Dienstherren für die Wiedereinstellung. Außerdem ist die Erteilung einer Aufschubbescheinigung durch den Arbeitgeber/Dienstherren erforderlich. Auch bei einer Unterbrechung von Voraussichtlich mehr als zwei Jahren ist ein Aufschub möglich.
Da bei einer Beurlaubungohne Bezüge die Anwartschaft auf
Versorgung erhalten bleibt, stellt sich die Frage des Aufschubs nicht (vgl.
Abschnitt II. Nr. 1.2.2).
Wiederaufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung
Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB IV wird die Nachversicherung aufgeschoben, wenn eine andere Beschäftigung sofort oder innerhalb von 2 Jahren nach dem unversorgten Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird.
Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien
Beschäftigung muss eine hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende
Erwartung bestehen, dass die o.g. Voraussetzungen innerhalb von 2 Jahren
erfüllt werden (vgl. auch Urteil des BSG vom 29.07.1997 – 4 RA 107/95 –). Die
Nachversicherung kann nur dann aufgeschoben werden, wenn alsbald nach dem
Ausscheiden (innerhalb von 3 Monaten) feststeht, dass der Betreffende innerhalb
von zwei Jahren eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen und der
Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der Versicherung
berücksichtigt wird.
Mitwirkung des Beschäftigten
Zur Feststellung, ob der Nachversicherungsfall eingetreten ist oder ob ein Aufschub in Betracht kommt, soll der aus der versicherungsfreien Beschäftigung Ausgeschiedene in der Weise mitwirken, dass er sich auf schriftliche Anfrage dazu äußert, ob innerhalb von 2 Jahren nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung
- die Aufnahme einer erneut versicherungsfreien Beschäftigung beabsichtigt oder möglich ist oder
- die Aufnahme einer erneut versicherungsfreien Beschäftigung nach derzeitigem Kenntnisstand ausgeschlossen werden kann.
Erklärt der Ausgeschiedene, dass er
nicht wieder eine versicherungsfreie Beschäftigung anstrebt, ist die Nachversicherung
zeitnah vorzunehmen. Wenn nachträglich Gründe für einen Aufschub der
Nachversicherung bekannt werden, sind die nachversicherten Beiträge vom
zuständigen Rentenversicherungsträger zurückzufordern.
1.3
Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI wird die Nachversicherung aufgeschoben,
wenn eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer
Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist.
Der Gesetzestext lässt offen, an welche Personen die widerrufliche Versorgung
zu zahlen ist.
Die Rentenversicherungsträger
vertreten die Auffassung, dass nicht nur die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages
an den ausgeschiedenen Beamten selbst sondern unter den Voraussetzungen von §
26 BeamtVG auch an Hinterbliebene des ausgeschiedenen Beamten einen
Aufschubtatbestand nach § 185 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI begründen kann.
Abordnung, Beurlaubung
Wird ein Landesbeamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so scheidet er dadurch versicherungsrechtlich nicht aus der versicherungsfreien Beschäftigung beim Land aus. Die Abordnung ist folglich kein Übertritt in eine andere versicherungsfreie Beschäftigung i. S. des § 184 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI. Im Falle einer späteren Nachversicherung müssen die Zeiten, während derer der Beamte abgeordnet war, vom Land nachversichert werden.
Vor der Abordnung ist deshalb mit dem Dienstherrn, zu dem
der Beamte abgeordnet werden soll, zu vereinbaren, dass dieser dem Land im
Falle einer später vorzunehmenden Nachversicherung die auf die Abordnungszeit
entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (ggf. an eine
berufsständische Versorgungseinrichtung - vgl. § 186 SGB VI) erstattet. In der
Vereinbarung ist klarzustellen; dass der Arbeitgeber im Falle eines
Versorgungsausgleichs an das Land die Beiträge zu zahlen hat, die ohne den
Versorgungsausgleich nachzuentrichten wären. Außerdem ist zu vereinbaren, dass
auch die Mehrkosten (z. B. infolge der Nachversicherung mit dem aktuellen
Beitragssatz, wie er im Zeitpunkt der Nachversicherung gilt, oder auf Grund der
nach dem SGB VI im Zeitpunkt der Nachversicherung vorzunehmenden Dynamisierung
der Beitragsbemessungsgrundlagen für zurückliegende Zeiten) zu erstatten sind,
die im Falle eines späteren Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis ohne
Versorgung entstehen. Von der Verpflichtung der Erstattung dieser Mehrkosten
kann nur abgesehen werden, wenn das Land den Verzicht hierauf allgemein und auf
Gegenseitigkeit vereinbart hat.
Verzicht auf Erstattung der Nachversicherungsbeiträge
Der Bund und die (alten) Länder haben in der Vereinbarung vom 30.4.1986 gegenseitig allgemein auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen bei Abordnungen und Beurlaubungen zur Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber als dem Dienstherrn verzichtet, wenn die Abordnung oder Beurlaubung des Beamten insgesamt nicht länger als 2 Jahre dauert. Die Länder haben außerdem für Beurlaubungen/Abordnungen, die länger als 2 Jahre dauern, gegenseitig auf die Erhebung der Mehrkosten verzichtet. Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind der Vereinbarung vom 30.4.1986 für Abordnungen und Beurlaubungen beigetreten, die nach dem 30.9.1992 angeordnet oder für die Zeiträume danach verlängert wurden. Die Vereinbarung habe ich mit RdErl. v. 30.5.1986 (SMBl. NRW. 8201) bekannt gegeben.
Von einer Vereinbarung über die Erstattung der
Nachversicherungskosten kann bei Abordnungen abgesehen werden, die insgesamt
nicht länger als 3 Monate dauern. Wird eine kürzere Abordnung auf eine
Gesamtzeit über 3 Monate verlängert, so ist die Erstattungszusage vor der
Verlängerung einzuholen.
Aufschubentscheidung
Nach § 184 Abs. 3 SGB VI entscheidet der Arbeitgeber selbst über den Aufschub der Beitragszahlung. Die Rentenversicherungsträger sind an die Aufschubentscheidung im verwaltungs- oder arbeitsrechtlichen Bereich gebunden. Der Rentenversicherungsträger kann jedoch das Bestehen von Aufschubtatbeständen überprüfen und die Nachversicherungsbeiträge einfordern.
Die Erteilung der Aufschubbescheinigung - Anlage l - nach § 184 Abs. 4 SGB VI wurde nach dem 1.1.1992 vereinfacht.
Dies soll dazu beitragen, dass die Aufschubbescheinigung stets umgehend nach
der sozialversicherungsrechtlichen Beendigung der Beschäftigung erteilt wird.
Die beitragspflichtigen Einnahmen in den einzelnen Kalenderjahren werden in die
Bescheinigung nur aufgenommen, wenn der ausgeschiedene Beschäftigte oder der
Rentenversicherungsträger dies verlangt. Diese nach der Neuregelung zum Teil
aufwändigen Berechnungen können dann verlangt werden, wenn es auf die
Nachweisfunktion der Aufschubbescheinigung auch im Hinblick auf die Entgelte
ankommt.
Rückwirkende Aufschubentscheidung
Die Entscheidung über den Aufschub
der Nachversicherung kann mit rückwirkender Kraft getroffen werden. Sind
Versicherungsbeiträge für einen von der rückwirkenden Entscheidung erfassten
Zeitraum entrichtet worden, hat der Versicherungsträger diese Beiträge als zu
Unrecht entrichtet zu erstatten. Der Rückforderungsantrag ist in allen
geeigneten Fällen innerhalb der gesetzlichen Frist zu stellen.
Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden nach § 26 Abs. 2 SGB IV nur erstattet, wenn
der Rentenversicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs
aufgrund dieser Beiträge noch keine Leistungen erbracht bzw. solche nicht zu
erbringen hat.
Früheres Recht
Ausscheiden vor dem 1.1.1992
Personen, die vor dem 1.1.1992 aus einer Beschäftigung
ausgeschieden sind, in der sie nach dem bis zum 31.12.1991 jeweils geltenden
Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder vonder
Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen
Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf
Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind (§ 233 Abs. 1 SGB VI).
Ausscheiden nach dem 31.12.1991
Personen, die nach dem 31.12.1991 aus einer Beschäftigung
ausgeschieden sind, in der sie nach den bis dahin geltenden Bestimmungen
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach
den vom 1.1.1992 ab geltenden Vorschriften auch für die davor liegenden
Zeiträume nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen
Vorschriften sinngemäß entsprechendem Recht nicht versicherungspflichtig,
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren.
Aufschub der Nachversicherung vor dem 1.1.1992
Die Nummern 1. und 2. gelten entsprechend auch bei einer
aufgeschobenen Nachversicherung, wenn das endgültige unversorgte Ausscheiden
vor bzw. nach dem 1.1.1992 erfolgt. In diesen Fällen gelten bei der
Nachversicherung aber nach § 277 SGB VI die ab 1.1.1992 maßgebenden neuen
beitragsrechtlichen Vorschriften. Nur in den Fällen, in denen die Zahlung der
Nachversicherungsbeitrage bis zum 31.3. 1992 erfolgt ist, konnte die
Dynamisierung der Beiträge nach § 181 Abs. 4 SGB VI (vgl. § 277 SGB VI letzter
Satz) unterbleiben. Eine vor dem 31.12.1991 erteilte Aufschubbescheinigung
bleibt wirksam, es sei denn, dass nach dem 1.1.1992 Gründe für den Aufschub
nicht mehr gegeben sind.
Zeiten mit Versorgungsanwartschaft aber ohne Versicherungspflicht
Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in
denen die nachzuversichernde Person während einer Zeit des Dienstes oder der
Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften erworben hat, aber nicht
versicherungspflichtig gewesen sein konnte (§ 233 Abs. 3 SGB VI). Von
dieser Regelung werden im Wesentlichen beurlaubte Beamte (z. B. Auslandslehrer)
erfasst, die Kraft Gesetzes als versicherungspflichtig gelten (vgl. § 4 Abs. l
Satz 2 SGB VI).
Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen bis 31.12.1976
Bei einer Nachversicherung gelten für Zeiten bis 31.12.1976 abweichend von den Regelungen im § 181 Abs. 3SGB VI (vgl. Abschnitt II Nr. 6) andere Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen.
Nach § 278 Abs. l Nr. l SGB VI ist Mindestbeitragsbemessungsgrundlage bei einer Nachversicherung für Zeiten bis 31. 12. 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. von 150,- DM (76,69 Euro), für Zeiten vom 1. 1. 1957 bis 31. 12. 1976 ist die Nachversicherung mindestens von einem Bruttoarbeitsentgelt i. H. von 20 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter undder Angestellten durchzuführen.
Für Ausbildungszeiten bis zum 31.12.1967 ist nach § 278 Abs. 2 SGB VI mindestens ein monatliches Arbeitsentgelt i. H. von 150,-DM (76,69 Euro) zugrunde zu legen. Für Ausbildungszeiten vom 1. 1. 1968 bis 31. 12. 1976 ist die Nachversicherung mindestens von einem monatlichen Arbeitsentgelt i. H. von 10 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten vorzunehmen.
Da die zuletzt maßgebende Bezugsgröße nach § 18 SGB IV erst
seit 1977 ermittelt wird und für frühere Zeiten kein Rückgriff auf diesen Wert
erfolgen kann, bestimmt diese Regelung die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen
einer Nachversicherung für Zeiten bis 31.12.1976 der heutigen Rechtslage
entsprechend.
Außerkrafttreten früherer Erlasse
Anlagen: