Historische SMBl. NRW.
Augehoben d. RdErl. v. 13.7.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 562).
Historisch:
Gebührenrechtliche Behandlung der Entscheidungen über Bewilligung, gehobene Erlaubnis und Erlaubnis der Gewässerbenutzung (Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2, 28.1.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV B 1 – 1990-33038 v. 17.3.1994
Gebührenrechtliche Behandlung der Entscheidungen über
Bewilligung, gehobene Erlaubnis und Erlaubnis der Gewässerbenutzung
(Tarifstellen 28.1.1.1, 28.1.1.2, 28.1.2.1
des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
IV B 1 – 1990-33038
Allgemeines
Für die Entscheidung über die Bewilligung, die gehobene Erlaubnis oder die Erlaubnis
einer Gewässerbenutzung werden die Gebühren in den Tarifstellen 28.1.1.1,
28.1.1.2, 28.1.2.1 des Allgemeinen Gebührentarifs nach dem Wert der Benutzung
bestimmt (0,2, 0,15 bzw. 0,1 v.H. des Wertes der
Benutzung).
Die nachstehenden Wertzahlen, die u.a. eine
Staffelung der Mengenabgabe beinhalten, sind bei der Berechnung des Wertes der
Benutzung zu Grunde zu legen.
Soweit die Wertzahlen auf den Zeitraum eines Jahres bezogen sind, ist der
Berechnung des Wertes der Benutzung ferner die Frist zu Grunde zu legen, für
die die Bewilligung (§ 8 Abs. 5 WHG), die gehobene Erlaubnis oder die Erlaubnis
erteilt bzw. beantragt wird. Ist die Erlaubnis nicht befristet oder wird sie
für eine Frist erteilt, die 20 Jahre überschreitet, so ist zur Berechnung des
Wertes der Benutzung von einer Frist von 20 Jahren auszugehen.
Wert der Gewässerbenutzung
Für die einzelnen Benutzungstatbestände gelten folgende Wertzahlen:
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
WHG)
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten
und Ableiten von Grundwasser (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG)
- bis 2.000 m³/Jahr = 3,00 Euro /m³/Jahr
für die darüber hinausgehende Menge
- von 2.001 bis 10.000 m³/Jahr = 1,50 Euro/m³/Jahr
- von 10.001 bis 100.000 m³/Jahr = 0,50 Euro/m³/Jahr
- von 100.001 bis 1.000.000 = 0,10 Euro/ m³/Jahr
- von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,02 Euro / m³/Jahr
- von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,01Euro/m³/Jahr
- von 100.000.001 an aufwärts = 0,005 Euro/m³/Jahr
- bis 100.000 m³/Jahr = 0,40 Euro/m³/Jahr
für die darüber hinausgehende Menge
- von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,05Euro/m³/Jahr
- von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr
- von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m³/Jahr
- bis 100.000 m³/Jahr = 0,03 Euro/m³/Jahr
für die darüber hinausgehende Menge
- von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,02 Euro/m³/Jahr
- von 1.000.001 bis 2.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr
- von 2.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m³/Jahr
- bis 100.000 m³/Jahr Durchflussmenge = 0,02 Euro/m³/Jahr
für die darüber hinausgehende Menge
- von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr
- von 1.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,005Euro/m³/Jahr
- bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr
für die darüber hinausgehende Menge
- von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,005 Euro/m³/Jahr
- von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/ m³/Jahr
- bis 100.000 m³/Jahr = 0,10 Euro/m³/Jahr
- von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,05 Euro/m³/Jahr
- von 1.000.001 bis 2.000.000 m³/Jahr = 0,02 Euro/m³/Jahr
- von 2.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr
- von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,005 Euro m³/Jahr
- von 100.000.001 bis 200.000.000 m³/Jahr = 0,001 Euro/m³/Jahr
- von 200.000.001 an aufwärts = 0,0005 Euro/m³/Jahr
- bis 100.000 m³/Jahr = 0,05 Euro/m³/Jahr
- von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,025 Euro/m³/Jahr
- von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,0025 Euro/m³/Jahr
- von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,00125 Euro/m³/Jahr
- von 100.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,00025 Euro/m³/Jahr
Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 WHG)
- bis 50.000 m³ nutzbarer Stauraum = 35 Euro/m³
für den darüber hinausgehenden nutzbaren Stauraum
- von 50.001 bis 100.000 m³ = 12 Euro/m³
- von 100.001 bis 500.000 m³ = 4,00 Euro/m³
- von 500.001 bis 1.000.000 m³ = 1,00 Euro/m³
- von 1.000.001 bis 10.000.000 m³ = 0,50 Euro/m³
- von 10.000.001 bis 50.000.000 m³ = 0,25 Euro/m³
- von 50.000.001 m³ an aufwärts = 0,10 Euro/m³
- bis 1,00 m Stauhöhe = 600 Euro /cm
für die darüber hinausgehende Stauhöhe
- von 1,01 bis 1,50 m = 2.000 Euro /cm
- von 1,51 bis 2,00 m = 3.000 Euro/cm
- von 2,01 bis 3,00 m = 5.000 Euro/cm
- von 3,01 m Stauhöhe an aufwärts = 10.000 Euro/cm
Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den
Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt (§ 3 Abs. l Nr. 3
WHG)
- bis 1.000.000 m³ Stoffmenge = 5,00 Euro/m³
für die darüber hinausgehende Menge
- von 1.000.001 bis 2.000.000 m³ = 2,50 Euro/m³
- von 2.000.001 m³ an aufwärts = 1,00 Euro/m³
Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer (§ 3 Abs. 1 Nr. 4
WHG)
Abwasser, soweit dies nicht von Buchstabe b), c) oder d)
erfasst wird;
sonstige Stoffe
- bis 2.000 m³/Jahr = 3,00 Euro/m³/Jahr
für die darüber hinausgehende Menge
- von 2.001 bis 10.000 m³/Jahr = 1,75 Euro/m³/Jahr
- von 10.001 bis 100.000 m³/Jahr = 0,60 Euro/m³/Jahr
- von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,20 Euro/m³/Jahr
- von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,08 Euro/m³/Jahr
- von 10.000.001 m³/Jahr aufwärts = 0,01 Euro/m³/Jahr
- bis 2.000 m³Jahr = 2,00 Euro/m³/Jahr
- von 2.001 bis 10.000 m³/Jahr = 0,75 Euro/m³/Jahr
- von 10.001 bis 100.000 m³/Jahr = 0,20 Euro/m³/Jahr
- von 100.001 bis 1.000000 m3/Jahr = 0,06 Euro/m³/Jahr
- von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,03 Euro/m³/Jahr
- von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr
- von 100.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,002 Euro/m³/Jahr
- bis 100.000 m³/Jahr Durchflussmenge = 0,02 Euro/m³/Jahr
für die darüber hinausgehende Menge
- von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 DM/Euro/m³/Jahr
- von 1.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m³/Jahr
- bis zu einer Höchstmenge von 0,02 m³/sec. = 1.000 Euro/Jahr
je weitere angefangene 0,01 m³/sec.
- bis zu 0,10 m³/sec. = 400 Euro /Jahr
- darüber hinaus bis zu 1,00 m³/sec. = 200 Euro/Jahr
- für die darüber hinausgehende Spitze = 100 Euro/Jahr
- bis 100.000 m³/Jahr = 0,10 Euro/m³/Jahr
- von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,05 Euro/m³/Jahr
- von 100.0001 bis 2.000.000 m³/Jahr = 0,02 Euro/m³/Jahr
- von 2.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr
- von 10.000.001 bis 100.000.000 m³/Jahr = 0,005 Euro/m³/Jahr
- von 100.000.001 bis 200.000.000 m³/Jahr = 0,001 Euro/m³/Jahr
- von 200.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,0005 Euro/m³/Jahr
Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (§ 3 Abs. l Nr. 5 WHG)
- bis 2.000 m³/Jahr = 3,00 Euro/m³/Jahr
für die darüber hinausgehende Menge
- von 2.001 bis 5.000 m³/Jahr = 1,75 Euro/m³/Jahr
- von 5.001 bis 10.000 m³/Jahr = 1,00 Euro/m³/Jahr
- von 10.001 bis 100.000 m³/Jahr = 0,20 Euro/m³/Jahr
- von 100.001 bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,06 Euro/ m³/Jahr
- von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,03 Euro/m3/Jahr
- von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,01 Euro/m³/Jahr
- bis 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr
für die darüber hinausgehende Menge
- von 1.000.001 bis 10.000.000 m³/Jahr = 0,005 Euro/m³/Jahr
- von 10.000.001 m³/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m³/Jahr
- bis zu einer Höchstmenge von 0,02 m³/sec. = 1000 Euro/Jahr
- je weitere angefangene 0,01 m³/sec. bis zu 0,10 m³/Jahr sec. = 400 Euro/Jahr
- darüber hinaus bis zu 1,00 m³/Jahr sec. = 200 Euro/Jahr
- für die darüber hinausgehende Spitze = 100 Euro/Jahr
- bis zu 1.000.000 m³/Jahr = 0,01 Euro/m³/Jahr
für die darüber hinausgehende Menge
- von 1.000.001 bis 10.000.000m³/Jahr = 0,005 Euro/m³/Jahr
- von 10.000.001m³/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m³/Jahr
Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt
oder hierfür geeignet sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 WHG)
- entsprechend dem beanspruchten Stauraum oder Absenkraum
oder der Wassermenge
2,00 bis 0,10 Euro/m³
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen
Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder
biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG)
- bis 1.000.000 m³ Stoffmenge = 5,00 Euro/m³
für die darüber hinausgehende Menge
- von 1.000.001 bis 2.000.000 m3 = 2,50 Euro/m³
- von 2.000.001 m³ an aufwärts = 1,00 Euro/m³
- bis 1.000.000 m³ = 2,50 Euro/ m³
für die darüber hinausgehende Menge
- 1,00 Euro/m³
- bis 10.000m² = 80 Euro/ m²
- von 10.001 bis 100.000 m² = 40 Euro/ m²
- von 100.001 bis 1.000.000 m² = 10 Euro/ m²
für die darüber hinausgehende Fläche = 1,00 Euro/ m²
Die im Bereich des Bergbaus nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen
Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung
eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG) zu erhebenden
Gebühren bleiben unberührt.
Berechnung des Wertes der Gewässerbenutzung
Die Berechnung des Wertes der Gewässerbenutzung geht, außer in den Fällen der
vorstehenden Nummern 2.1.4 Buchstabe d) und 2.1.5 Buchstabe c) (Niederschlagswasser)
folgenderweise vor sich:
Im Fall der Nummer 2.1.4 Buchstabe d) (Niederschlagswasser) wird der Wert der
Gewässerbenutzung folgendermaßen berechnet:
b) Wird das Regenwasser über Mischwasserkanalisation
abgeführt, so ist für die Berechnung der Anteil des Regenwassers im Abwasser
zugrunde zu legen. Liegt der Anteil nicht fest, so ist er zu schätzen.
Im Fall der Nummer 2.1.5 Buchstabe c) (Niederschlagswasser) wird der Wert der
Gewässerbenutzung wie unter Nummer 2.2.2 Buchstabe a) angegeben ermittelt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Ministerialblatt
in Kraft.
Im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem
Finanzministerium und dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie
und Verkehr.