Obsolet durch Fristablauf am 31. Dezember 2017.
Aufbringung von
Nährstoffen auf landwirtschaftliche Flächen
(Nährstoffbeurteilungsblatt)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
II – 5 – 2220.20.03 / IV – 8 – 1573 – 29993
v. 12.11.2003
Nährstoffträger
dürfen nur in einem Umfang und zu Zeiten auf landwirtschaftlich genutzte
Flächen aufgebracht werden, dass sichergestellt ist, dass die wasserrechtlichen
Anforderungen nach den Regelungen der §§ 1 a, 6, 19 b Abs. 1, 26 und 34 WHG
gewahrt sind und eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist.
In der Düngeverordnung sind darüber hinaus
Höchstmengen für die Aufbringung von Stickstoff und Phosphat aus
Wirtschaftsdüngern in § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 4
festgelegt.
Mit dem von der Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Nährstoffbeurteilungsblatt in seiner
jeweils aktuellen Fassung sind für die Nährstoffe Stickstoff und Phosphat der
maximal zulässige Nährstoffanfall aus eigener Tierhaltung zu ermitteln und ob
und in welchem Umfang eine Nährstoffabgabe bzw. ein zusätzlicher Flächenbedarf
erforderlich ist oder ob eine Nährstoffaufnahme aus betriebsfremdem
Wirtschaftsdünger möglich ist. Das jeweils aktuelle Nährstoffbeurteilungsblatt
ist beim Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als
Landesbeauftragtem verfügbar und kann über das Internet unter http://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/ackerbau/duengung/duengeverordnung/naehrstoffbeurteilungsblatt.htm
heruntergeladen werden.
Die Einhaltung der dargestellten Anforderungen sind im
Rahmen von baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Verfahren über die
Genehmigung von Biogasanlagen, Tierhaltungsanlagen und vergleichbaren Anlagen,
bei denen Nährstoffträger anfallen, gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG mit Hilfe des
Beurteilungsblattes zu prüfen, wenn die Nährstoffträger auf landwirtschaftlich
genutzte Flächen aufgebracht werden sollen.
Der Runderlass tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft.
MBl.
NRW. 2003 S. 1524, geändert durch RdErl. v. 13.6.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 405), 4.12.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 745).