Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 8.8.2008 (MBl.NRW. 2008 S. 527), in Kraft getreten am 31.10.2008.
Historisch:
Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten der Abwasserverbände RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV-9 - 031 002 0102 / IV-7 - 673/2 – 33436 v. 13.10.2003
Verwaltungsvorschrift
über die Aufstellung
von Abwasserbeseitigungskonzepten der Abwasserverbände
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
IV-9 - 031 002 0102 / IV-7 - 673/2 – 33436
v. 13.10.2003
Zur Durchführung von § 54 des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen - LWG - in der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), in der jeweils geltenden Fassung, ergeht folgende
Verwaltungsvorschrift:
Gesetzliche Regelung der Abwasserbeseitigungspflicht von Abwasserverbänden
Gesetzliche Verpflichtung der Abwasserverbände
Nach § 54 Abs. 1 LWG obliegt es den Abwasserverbänden, in
ihren Verbandsgebieten für Abwasseranlagen, die für mehr als 500 Einwohner
bemessen sind,
- das Schmutzwasser und das mit Schmutzwasser vermischte Niederschlagswasser zu
behandeln und einzuleiten und
- das Abwasser aus öffentlichen Kanalisationen in dazu bestimmten
Sonderbauwerken zurückzuhalten, sofern das Abwasser vom Verband zu behandeln
ist.
Abwasserverband ist ein Wasserverband, zu dessen Aufgaben
die Abwasserbeseitigung gehört.
Zulässige Abweichungen
1.2.1
Nach § 54 Abs. 1 Satz 3 LWG kann die obere Wasserbehörde in Einzelfällen
bestimmen, dass die unter Nummer 1.1 genannten Pflichten ganz oder teilweise
der Gemeinde obliegen, sofern deren Erfüllung durch die Gemeinde zweckmäßiger
ist. Diese "Rückübertragung" der Abwasserbeseitigungspflicht kann
aber nur im Einvernehmen mit dem Abwasserverband und der betroffenen Gemeinde
erfolgen.
1.2.2
Umgekehrt kann der Abwasserverband nach § 54 Abs. 4 LWG auch über die
gesetzlich geregelte Verpflichtung hinaus weitere Maßnahmen der
Abwasserbeseitigung übernehmen. Die Übernahme bedarf der Zustimmung des sonst
zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten.
Übergangsregelung
Bis die Abwasserverbände die ihnen nach § 54 Abs. 1 LWG
obliegenden Aufgaben übernehmen, bleiben die Gemeinden nach §§ 54 Abs. 2, 53
LWG auch insoweit abwasserbeseitigungspflichtig, d.h. sie sind verpflichtet,
die dazu dienenden Anlagen zu betreiben und, soweit erforderlich, zu errichten
bzw. zu sanieren.
Solange der Verband die Maßnahmen der Abwasserbeseitigung
einschließlich der Sanierungen, zu denen er nach § 54 Abs. 1 LWG verpflichtet
ist, noch nicht durchführt, nehmen die Gemeinden die notwendigen
Sanierungsmaßnahmen im Benehmen mit dem Abwasserverband in das kommunale
Abwasserbeseitigungskonzept auf.
Maßnahmen der Abwasserverbände zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht
Den Abwasserverbänden obliegt es, die gemäß § 54 Abs. 1 Satz
1 LWG notwendigen Abwasseranlagen
- zu übernehmen oder, soweit erforderlich, neu zu errichten, zu erweitern oder
an die Anforderungen der §§ 18b WHG und 57 LWG anzupassen sowie
- diese Anlagen zu betreiben und zu unterhalten.
Übernahme des Abwassers
Das vom Abwasserverband zu behandelnde Abwasser übernimmt er
an der im Einvernehmen mit der Gemeinde festgelegten Übernahmestelle.
Übernahmestelle ist der Punkt, von dem aus den Abwasserverband die
öffentlich-rechtliche Verantwortung für die weiteren Maßnahmen der
Abwasserbeseitigung trifft.
In Sonderfällen kann der Abwasserverband das übernommene
Abwasser an einer festzulegenden Übergabestelle zum Weitertransport einer
Gemeinde wieder übergeben und später das Abwasser erneut übernehmen.
Anlagen zur Behandlung des Abwassers
Hierunter fallen insbesondere Anlagen zur
- Endbehandlung des Abwassers einer Mischkanalisation (Kläranlagen).
- Behandlung von Mischwasser, welches zur Entlastung der Kanalisation
abgeschlagen und in ein Gewässer eingeleitet wird,
- Anlagen zur Verminderung der Schadwirkung i.S.d. § 51 Abs. 3 Nr. 1 LWG.
Die Steuerung der Entleerung von nicht ständig gefüllten
Regenbecken einer Trennkanalisation und die Zuführung des Beckeninhalts zur
Kläranlage sind zwischen dem Abwasserverband und seinen Mitgliedern zu regeln.
Übernimmt der Abwasserverband das Niederschlagswasser aus
der Entleerung und führt es im Mischwasserkanal zur Kläranlage, entsteht seine
Verpflichtung zur Behandlung des so entstandenen Mischwassers.
Einleitung des Abwassers
Das behandelte Abwasser ist vom Abwasserverband aus den
Anlagen gemäß Nummer 2.2 einem Gewässer zuzuleiten und im Bedarfsfall über ein
Regenbecken dort einzuleiten.
Rückhaltung von Abwasser in Sonderbauwerken
2.4.1
bei Trennkanalisation:
Für Niederschlagswasser
besteht keine Verpflichtung des Abwasserverbandes zum Bau und Betrieb von
Regenbecken, denn Niederschlagswasser ist vom Abwasserverband nicht nach § 54
Abs. 1 Nr. 1 LWG zu behandeln und daher auch nicht zurückzuhalten.
Das Schmutzwasser wird vom Abwasserverband in einer
Kläranlage gereinigt; sofern erforderlich, hat er den Zufluss zur Kläranlage zu
dosieren.
2.4.2
bei Mischkanalisation:
Hierunter fallen:
Anlagen zur Rückhaltung von Mischwasser in der Kanalisation,
sofern deren Bemessung, Gestaltung und Betrieb auf die ordnungsgemäße
Abwasserreinigung in der Kläranlage nicht nur unerheblichen Einfluss haben.
Verbandskonzept zur Abwasserbeseitigung
Vorlage
Nach § 54 Abs. 3 LWG legen die Abwasserverbände im Benehmen
mit den betroffenen Gemeinden der oberen Wasserbehörde eine Übersicht über die
zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der zur Erfüllung ihrer
Abwasserbeseitigungspflicht noch erforderlichen Maßnahmen vor (Verbandskonzept
zur Abwasserbeseitigung). Das erteilte Benehmen der Gemeinden ist im Konzept zu
belegen. Hierzu sind die schriftlichen Erklärungen der Gemeinden in den
jeweiligen Verbandsgebieten dem ABK in Abschrift als Anlage beizufügen.
Die Vorlage in digitalisierter Form ist erwünscht. Das DV-Format
ist mit der oberen Wasserbehörde abzustimmen.
Eine weitere Ausfertigung erhalten nachrichtlich die vom
jeweiligen Konzept betroffenen Gemeinden, die unteren Wasserbehörden und das
Staatliche Umweltamt.
Das Konzept bedarf nicht der Genehmigung durch die obere
Wasserbehörde. Solange diese dem Abwasserverband keine Beanstandungen mitteilt,
kann der Abwasserverband davon ausgehen, dass die obere Wasserbehörde die
Realisierung der Konzepte in dem dafür von dem Abwasserverband vorgesehenen
zeitlichen Rahmen als ordnungsgemäße Erfüllung der durch § 54 Abs. 1 Satz 2 LWG
begründeten Pflichten ansieht. Erfolgt eine Beanstandung später als sechs
Monate seit Vorlage des Konzeptes, darf sie nicht dazu führen, dass vom
Abwasserverband bereits eingeleitete Maßnahmen beeinträchtigt werden.
Planungsraum
Das Konzept bezieht sich grundsätzlich auf das Einzugsgebiet
einer Kläranlage. Dieses Einzugsgebiet kann mehrere Gemeinden oder Teilgebiete
von Gemeinden umfassen. Mehrere Gemeindegebiete können in einem Konzept
zusammengefasst werden, sofern die Vergleichbarkeit und Abstimmung mit den
kommunalen Konzepten gewährleistet bleibt.
Notwendiger Inhalt
Jedes Verbandskonzept zur Abwasserbeseitigung soll
- einen Übersichtsplan im Maßstab bis zu 1:50 000,
- eine Übersicht über Projekte, die sich in Planung, Genehmigung oder Bau
(einschl. Restarbeiten) befinden (Muster s. Anlage)
enthalten.
3.3.1
Übersichtsplan
Im Übersichtsplan sind die in der Übersicht lt. Anlage
genannten Projekte darzustellen. Die Bauwerke sind nach folgenden Kriterien zu
kennzeichnen:
1. = vorhanden
2. = geplant
3. = vorhanden, Erweiterung geplant
4. = künftig wegfallend
In den Fällen, in denen der Verband pflichtig ist für die
Kanalisation, sind die Übernahme-/ Übergabestellen (Schächte) einzutragen. Für
eine übersichtliche Darstellung der Maßnahmen im Übersichtsplan können
abweichend hiervon verbandspezifische Darstellungen gewählt werden.
3.3.2
Übersicht
In der Übersicht sind folgende Zeiträume zu unterscheiden:
- Die ersten 5 Jahre
- Die sich daran anschließenden 7 Jahre
Die Durchführung der Projekte ist für diese beiden Zeiträume als Balken
darzustellen, wobei die Balken jeweils die Planungs-, die Genehmigungs- und die
Bauphase enthalten.
- Der Zeitraum, der nach 12 Jahren beginnt:
Hier werden alle Maßnahmen aufgeführt mit Kosten, die frühestens nach Ablauf
von 12 Jahren begonnen werden können. Eine nähere zeitliche Festlegung erfolgt
nicht mehr.
Die Übersicht kann ganz, teilweise oder erweitert für andere
nach den jeweiligen Verbandsgesetzen erforderliche Übersichten verwendet werden.
3.3.3
Kostenschätzungen
Die Kostenschätzungen sollen dem derzeitigen Stand der
Planung und allgemeinen Erfahrungssätzen für vergleichbare Vorhaben nach dem
Preisniveau zur Zeit der Schätzung entsprechen.
Fortschreibung des Verbandskonzeptes
Das Verbandskonzept ist fortzuschreiben und zumindest in dem
gesetzlich vorgegebenen zeitlichen Abstand vorzulegen. Die Fortschreibung des
Konzepts hat den gleichen Inhalt und die gleiche Form wie das erste Konzept.
Übersicht über das Unternehmen des Verbandes
Die in den einzelnen Sondergesetzen für die Verbände
vorgesehene Verpflichtung zur Vorlage einer Gesamtübersicht über die zeitliche
Abfolge und die geschätzten Kosten aller zur Erfüllung der
Abwasserbeseitigungspflicht noch notwendigen Baumaßnahmen des Verbandes bei der
Aufsichtsbehörde besteht neben der Pflicht zur Vorlage der
Abwasserbeseitigungskonzepte bei den Bezirksregierungen.
In-Kraft-Treten
Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in
Kraft. Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
v. 26.2.1991 (SMBl. NRW. 770) tritt gleichzeitig außer Kraft.
Anlagen: