Historische SMBl. NRW.
Augehoben d. RdErl. v. 13.7.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 562).
Historisch:
Vollzug der Wassergesetze Gewässerbenutzung durch Wärmeentzug mittels Wärmepumpen RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III A 4 – 672/2-24563/1 –v. 29.1.1982
Vollzug der
Wassergesetze
Gewässerbenutzung durch Wärmeentzug mittels Wärmepumpen
RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- III A 4 – 672/2-24563/1 –
Wasserrechtliche Beurteilung
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit Errichtung und Betrieb von
Wärmepumpen sind wie folgt rechtlich zu beurteilen:
Entnahme von Grundwasser und Wiedereinleitung in das Grundwasser
Die Entnahme von Grundwasser stellt eine Benutzung im Sinne des § 3 Abs. l Nr.
6 Wasserhaushaltsgesetz - WHG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.August
2002 (BGBl. I S. 3246), in der jeweils geltenden Fassung, dar. Sie ist nach § 2
Abs. 1 WHG erlaubnispflichtig. Das Wiedereinleiten von abgekühltem Wasser in
das Grundwasser ist ebenfalls eine erlaubnispflichtige Benutzung nach § 3 Abs.
1 Nr. 5 WHG. Die Grundwasserentnahme für den Betrieb einer Wärmepumpe fällt
nicht unter die gestattungsfreie Benutzung nach § 33 Abs. 1 WHG.
Entnahme von Grundwasser und Einleitung in ein oberirdisches Gewässer
Für die Entnahme des Grundwassers gilt das unter 1.1 Gesagte. Das Einleiten von
abgekühltem Grundwasser in ein oberirdisches Gewässer ist eine Benutzung nach §
3 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Sie ist erlaubnispflichtig nach § 2 Abs. 1 WHG.
Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer und Wiedereinleiten in ein
oberirdisches Gewässer
Die Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer
stellt eine Benutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG dar, das Wiedereinleiten des
abgekühlten Wassers in ein oberirdisches Gewässer ist eine Benutzung nach § 3
Abs. 1 Nr. 4 WHG. Beide Benutzungen sind erlaubnispflichtig, es sei denn, die
Benutzung erfolgt im Rahmen des Eigentümer- oder Anliegergebrauchs nach § 35
Landeswassergesetz - LWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung
mit § 24 WHG.
Entzug von Wärme durch einen in den Grundwasserleiter eingebrachten
Wärmetauscher
Es liegt eine erlaubnispflichtige Benutzung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG vor.
Entzug von Wärme durch einen in das oberirdische Gewässer eingebrachten
Wärmetauscher
Das Einbringen des Wärmetauschers (Rohrschlangen oder andere Einrichtungen im
Gewässer) bedarf einer Genehmigung nach § 99 LWG. Daneben kann auch eine
Benutzung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG vorliegen, wenn der Wärmeentzug im
Einzelfall geeignet ist, schädliche Veränderungen der physikalischen,
chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.
1.6
Entzug von Wärme aus dem Boden durch im Boden verlegte Wärmetauscher
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Benutzung nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG
vorliegt. Maßgebend ist dabei der Grad einer möglichen Grundwassergefährdung.
Von einer erlaubnispflichtigen Benutzung muss ausgegangen werden, wenn
Beeinträchtigungen der Grundwasserströmung oder der Versickerungsmöglichkeit
von Oberflächenwasser durch den während einer längeren Zeit der Heizungsperiode
auftretenden „Permafrost" im bodennahen Bereich zu befürchten sind. Soweit
Erdwärmesonden in das Grundwasser eingebracht werden, gilt das unter 1.4
Gesagte.
Wasserwirtschaftliche Beurteilung
Die Nutzung von Gewässern zur Trinkwasserversorgung hat grundsätzlich Vorrang
vor einer Nutzung zur Energieversorgung mittels Wärmepumpen. Wärmepumpen sind
deshalb in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten grundsätzlich
nicht zulässig; sie können jedoch unter besonderen Schutzvorkehrungen in der
Schutzzone III zugelassen werden.
Bau und Betrieb von Brunnen oder Einbringen und Betrieb von Wärmetauschern
haben so zu erfolgen, dass schädliche Verunreinigungen des Grundwassers oder
eine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften verhindert werden. Das
Einleiten von abgekühltem Wasser bis zu einer Temperatur von 4°C lässt eine
nachteilige Veränderung der biologischen oder chemischen
Grundwasserbeschaffenheit nicht erwarten.
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushalts ist das
entnommene Wasser dem Grundwasserleiter wieder zuzuführen, dem es entnommen
wird.
Der Verockerung ist bei eisen- und manganhaltigem Grundwasser durch
entsprechende bauliche und betriebliche Maßnahmen entgegenzuwirken. Das
Einbringen von Chemikalien in das Grundwasser zur Brunnenregenerierung ist
erlaubnispflichtig.
Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass das aus beschädigten oder undichten
Rohrleitungen und Wärmetauschern evtl. austretende Arbeitsmittel (Kältemittel
und Maschinenöle) oder Wärmeträgerflüssigkeit (Sole) nicht in das Grundwasser
gelangen kann. Leckagen müssen angezeigt werden. Zusätzliche Schutzmaßnahmen
sind erforderlich (z. B. Tertiärwärmetauscher oder Druckbarrieren), wenn
Ammoniak oder Schwefeldioxid als Arbeitsmittel verwendet werden. In
Wasserschutzgebieten dürfen nur Sicherheitskältemittel in Verbindung mit
zusätzlichen Schutzmaßnahmen (z. B. Schnellabschaltung, Tertiärwärmetauscher
oder Druckbarrieren) gebraucht werden.
Wasserrechtliches Verfahren
Eine wasserrechtliche Erlaubnis für Gewässerbenutzungen wird nur auf Antrag
erteilt. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Gewässerbenutzungen
notwendigen Unterlagen beizufügen.
Dazu gehören insbesondere:
- ein Erläuterungsbericht, aus dem die Beschreibung des Vorhabens ersichtlich
ist (z. B. Art, Umfang, Funktion und Betriebsweise der Anlage, zur Verwendung
kommende Materialien für alle Teile der Anlage, Sicherheitseinrichtungen, Mess-
und Kontrolleinrichtungen). Zu dem Erläuterungsbericht gehört auch eine
Konstruktionszeichnung mit dem Schema der Gesamtanlage;
- Nachweis des Wärmeenergiebedarfs, Angabe der Wärmepumpenleistung in kW und
ihrer Grundwasserentnahme in m³/h, Berechnung der
Jahresgrundwasserentnahmesumme auf der Grundlage der stündlichen
Grundwasserentnahme und der erwarteten maximalen Jahresbetriebsstundenzahl der
Wärmepumpe;
- ein Lageplan (Auszug aus dem Liegenschaftskataster Maßstab 1:500) sowie ein
Übersichtsplan im Maßstab 1: 25 000; Eintragung der Anlage (einschließlich
Entnahme- und Schluckbrunnen, Rohrleitungen, Wärmepumpe).