Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 27.12.2007 (MBl. NRW. 2008 S. 27).
Historisch:
Verwaltungsvorschrift über den Mindestinhalt der Abwasserbeseitigungskonzepte der Gemeinden und die Form ihrer Darstellung RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten III B 5 -673/2-30369 v. 2.10.1984
Verwaltungsvorschrift über den
Mindestinhalt der Abwasserbeseitigungskonzepte
der Gemeinden und die Form ihrer Darstellung
RdErl. d. Ministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
III
B 5 -673/2-30369
Übersicht
1
Allgemeines zum Abwasserbeseitigungskonzept
1.1 Rechtsgrundlage
1.2 Vorlage
1.3 Notwendige wasserrechtliche Verfahren
1.4 Abgrenzung zum Abwasserbeseitigungsplan
2 Mindestinhalt
2.1 Erfassung der Abwassereinleitungen und Übergabestellen
2.2 Angaben zur Abwasserbehandlung
2.3 Angaben zur Entwässerung
2.4 Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen
2.5 Angaben über die notwendigen Baumaßnahmen
3 Form der Darstellung
3.1 Übersichtsplan
3.2 Listen
3.3 Ordnungsnummern
4 Besonderheiten in Gebieten der Abwasserverbände
4.1 Fallgruppe 1
4.2 Fallgruppe 2
4.3 Fallgruppe 3
4.4 Späterer Zugriff durch den Verband
4.5 Einzugsbereich von Flusskläranlagen
5 Übergabe von Abwasser an eine andere Gemeinde
6 Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzepts
7 Übergangsregelung
Allgemeines zum
Abwasserbeseitigungskonzept
Rechtsgrundlage
Nach § 53 Abs. 1 LWG haben die Gemeinden, soweit dies noch erforderlich ist,
die zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung notwendigen Abwasseranlagen in
angemessenen Zeiträumen zu errichten, zu erweitern oder den allgemein
anerkannten Regeln der Abwassertechnik anzupassen. Der Stand der öffentlichen
Abwasserbeseitigung im Gemeindegebiet sowie die zeitliche Abfolge und die
geschätzten Kosten der zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht noch
notwendigen Baumaßnahmen der Gemeinde sind in einem Abwasserbeseitigungskonzept
darzustellen.
Vorlage
Die Gemeinde legt das Abwasserbeseitigungskonzept der oberen Wasserbehörde vor.
Eine weitere Ausfertigung erhalten nachrichtlich die untere Wasserbehörde und
das Staatliche Umweltamt.
Das
Abwasserbeseitigungskonzept bedarf nicht der Genehmigung durch die obere
Wasserbehörde. Solange diese der Gemeinde keine Beanstandungen mitteilt, kann
die Gemeinde davon ausgehen, dass die obere Wasserbehörde die Realisierung der
Konzepte in dem dafür von der Gemeinde vorgesehenen zeitlichen Rahmen als
ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 Satz
2 LWG ansieht. Erfolgt eine Beanstandung später als sechs Monate seit Vorlage
des Konzeptes, darf sie nicht dazu führen, dass von der Gemeinde bereits
eingeleitete Maßnahmen beeinträchtigt werden.
Notwendige wasserrechtliche Verfahren
Das Konzept enthält keine
prüffähigen Details zur technischen Lösung der einzelnen Vorhaben. Zu deren
fachlichen und wasserrechtlichen Überprüfung sind die im Wasserrecht
vorgeschriebenen Verfahren zur
- Erlaubnis
der Abwassereinleitung oder Umstellung bereits erteilter Rechte und Befugnisse
(§§ 2, 3,5,7
des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG – vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3246),
- Genehmigung
der technischen Planung für Erstellung oder wesentliche Veränderung von
Kanalisationsnetzen (§ 58 Abs. 1 LWG),
- Genehmigung von Bemessung, Gestaltung und Betrieb von
Abwasserbehandlungsanlagen (§ 58 Abs.2 LWG)
durchzuführen.
Daraus
können sich u.U. Änderungen des Konzepts oder zeitliche Verschiebungen ergeben.
Sie werden bei der Fortschreibung des Konzepts (Nr. 6) berücksichtigt.
Abgrenzung zum Abwasserbeseitigungsplan
Das Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde ist nicht gleichzusetzen mit dem
in §§ 18 a Abs. 3 WHG, 55 LWG eingeführten Abwasserbeseitigungsplan. Dessen
Regelungsgehalt geht wesentlich weiter. Abwasserbeseitigungspläne können wegen
des damit verbundenen Aufwands nicht im ganzen Land oder in ganzen
Regierungsbezirken flächendeckend in Angriff genommen werden, sondern nur dort,
wo besonders komplexe wasserwirtschaftliche Zusammenhänge oder überörtliche
Gesichtspunkte oder besondere Maßnahmen zugunsten eines Unternehmens der
Wassergewinnung für die öffentliche Wasserversorgung und die Festsetzung einer
pauschalen Ausgleichszahlung es erfordern.
Auch
in den von der oberen Wasserbehörde zur Aufstellung von
Abwasserbeseitigungsplänen festgelegten Planungsräumen (§ 56 Abs. l LWG) sind
die Gemeinden zur Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzepts verpflichtet. Das Abwasserbeseitigungskonzept
ist in diesen Fällen eine Vorstufe zum Abwasserbeseitigungsplan und zeitlich im
voraus zu erarbeiten.
Mindestinhalt
Das
Abwasserbeseitigungskonzept muss mindestens enthalten:
- die Erfassung der Abwassereinleitungen und Übergabestellen (Nr. 2.1),
-
Angaben zur Abwasserbehandlung (Nr. 2.2),
-
Angaben zur Entwässerung (Nr. 2.3),
- die Darstellung von Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen (Nr. 2.4),
-
Angaben über die noch notwendigen Baumaßnahmen (Nr. 2.5).
- ob die noch notwendigen Baumaßnahmen vollständig aufgeführt sind und
- ob ihre Durchführung in angemessenen Zeiträumen vorgesehen ist.
Erfassung der Abwassereinleitungen und Übergabestellen
Es sind alle derzeitigen, künftigen und künftig wegfallenden
Abwassereinleitungen und Übergabestellen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift
zu erfassen.
Dabei
sind als Abwassereinleitung nur die Schmutzwassereinleitungen der Gemeinde zu
erfassen, also Einleitungen von Schmutzwasser (§ 51 Abs. l LWG) aus
Trennkanalisationen oder zusammen mit Niederschlagswasser aus
Mischkanalisationen. Nicht zu erfassen sind Einleitungen aus den
Regenentlastungen der Mischkanalisation. Ebenso sind nicht zu erfassen die
Einleitungen Dritter, z.B. Einleitungen von Abwasserverbänden oder
industriellen Direkteinleitern.
Übergabestelle
ist die Stelle, an der die Gemeinde Schmutzwasser aus Trennkanalisation oder
Abwasser aus Mischkanalisation einer anderen Gemeinde oder einem
Abwasserverband zur weiteren Abwasserbeseitigung übergibt.
Angaben zur Abwasserbehandlung
Das
Abwasserbeseitigungskonzept gibt für jede Abwassereinleitung Auskünfte über
- den Standort der vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen, deren Kapazität und
Auslastung bzw. Überlastung,
- die noch notwendigen Baumaßnahmen zur Sanierung vorhandener Abwasserbehandlungsanlagen,
- die neu zu errichtenden Abwasserbehandlungsanlagen, deren Standort und
vorgesehene Kapazität,
- die
künftig wegfallenden Abwasserbehandlungsanlagen und deren Standort.
Angaben zur Entwässerung
Die Teilentwässerungsgebiete sind abzugrenzen. Teilentwässerungsgebiet ist das
Einzugsgebiet, dessen Kanalisation in einem funktionalen Zusammenhang steht.
In der Praxis werden die Teilentwässerungsgebiete in der Regel jeweils einen im
Zusammenhang bebauten Ortsteil oder einen entwässerungstechnisch als Einheit
anzusehenden Stadtteil umfassen. Dabei ist zu unterscheiden, ob das
Teilentwässerungsgebiet zur Sammlung und Ableitung von
Schmutzwasser schon kanalisiert ist oder noch kanalisiert werden muss.
Für die ganz oder teilweise bereits kanalisierten Teilentwässerungsgebiete sind
Angaben erforderlich
- um Verfahren der Entwässerung (Misch- oder Trennverfahren, nur
Schmutzwasserableitung),
- über die notwendigen Baumaßnahmen zur Sanierung der vorhandenen Kanalisation,
- über die notwendigen Ergänzungsmaßnahmen zur Vervollständigung der
Kanalisation im Teilentwässerungsgebiet (Anschluss weiterer Straßenzüge).
Für noch nicht kanalisierte Teilentwässerungsgebiete sind Angaben
erforderlich über
- das
beabsichtigte Entwässerungsverfahren und
- die Durchführung der Kanalisation, evtl. in Teilabschnitten.
Hierunter
fallen auch die Gebiete, die nur eine Regenwasserkanalisation haben.
Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen
Darzustellen sind die vorhandenen oder künftigen Verbindungen von Teilentwässerungsgebieten
untereinander sowie die Zuleitungen zu den Abwasserbehandlungsanlagen
und die Ableitungen zu den Abwassereinleitungen oder Übergabestellen.
Dies
gilt auch für die noch zu kanalisierenden Gebiete.
Übernimmt die Gemeinde derzeit oder künftig Abwasser aus dem Gebiet einer
anderen Gemeinde, sind die Übernahmestelle, die Zuleitung zur Abwasserbehandlungsanlage
und die Ableitung zur Abwassereinleitung darzustellen.
Angaben über die noch notwendigen Baumaßnahmen
Die jeweils nach Nr.2.2 und 2.3 noch notwendigen Baumaßnahmen sind getrennt für
die einzelnen Abwassereinleitungen bzw. für die einzelnen
Teilentwässerungsgebiete aufzuführen. Dabei können mehrere kleine
Vorhaben unter einer Sammelbezeichnung zusammengefasst werden.
Die geschätzten Kosten der Maßnahme sind auszuweisen. Die Kostenschätzungen
sollen dem derzeitigen Stand der Planung und allgemeinen Erfahrungssätzen für
vergleichbare Vorhaben nach dem Preisniveau zur Zeit derSchätzung entsprechen.
Angaben zum Baubeginn
Es sind folgende Zeiträume zu unterscheiden:
- Die
ersten 5 Jahre: Für diesen Zeitraum ist das Jahr des Baubeginns anzugeben.
- Die
sich daran anschließenden 7 Jahre: Hier werden die Baumaßnahmen eingeordnet, die in
diesem Zeitraum begonnen werden sollen. Das Jahr des Baubeginns wird nicht mehr
genannt.
- Der
Zeitraum, der nach 12 Jahren beginnt: Hier werden alle Baumaßnahmen
eingeordnet, die frühestens nach Ablauf von 12 Jahren begonnen werden können
.Eine nähere zeitliche Festlegung erfolgt nicht mehr.
Form der Darstellung
Der
in Nr.2 geforderte Mindestinhalt des Abwasserbeseitigungskonzepts wird in einem
Übersichtsplan und
in Listen dargestellt.
Übersichtsplan
Für den Übersichtsplan ist der Maßstab 1:10 000 oder 1:25000 zu wählen.
Der Übersichtsplan enthält:
- die Kennzeichnung der Einleitungen und Übergabestellen (Nr. 2.1)in je einer
unterschiedlichen Farbe;
- die Kennzeichnung der Standorte der Abwasserbeseitigungsanlagen (Nr. 2.2);
- die Abgrenzung der kanalisierten und der noch zu kanalisierenden
Teilentwässerungsgebiete (Nr. 2.3)in derselben Farbe wie die zugehörige
Einleitung oder Übergabestelle; dabei sind die Flächen .der kanalisierten
Gebiete farbig anzulegen, die nicht kanalisierten Gebiete nur farbig zu
umranden; soll ein bereits an eine Abwassereinleitung oder
Übergabestelle angeschlossenes Teilentwässerungsgebiet später an eine andere
Abwassereinleitung oder Übergabestelle angeschlossen werden, wird es zusätzlich
mit der Farbe der künftigen Einleitung oder Übergabestelle umrandet;
- die
Kennzeichnung der Übernahmestellen (Nr. 2.4.2);
- die schematische Darstellung von Verbindungen, Zuleitungen, Ableitungen (Nr.
2.4);die Darstellung des genauen Verlaufs der Sammler ist nicht erforderlich;
- die
Umgrenzung der Schutzzonen I bis III A von ausgewiesenen oder geplanten
Wasserschutzgebieten.
In
den Übersichtsplan sind auch die Ordnungsnummern der Abwassereinleitungen und
Übergabestellen
(Nr.3.3.1)sowie der Teilentwässerungsgebiete (Nr. 3.3.2)einzutragen.
Es sind folgende Symbole zu verwenden:
(Symbole siehe MBl. NRW. 1984 S. 1597 oder Anlage 5_Anhang)
Listen
Die Erfassung der Abwassereinleitungen (Nr. 2.1) und die Angaben zur Abwasserbehandlung (Nr.
2.2) erfolgen in den Listen I nach dem Muster der Anlage 1. Für jede
Abwassereinleitung ist eine Liste auszufüllen.
Die Angaben zur Entwässerung (Nr. 2.3) sind in die Listen II A oder II B nach
dem Muster der Anlagen 2 und 3 einzutragen. Für jedes
Teilentwässerungsgebiet ist eine Liste auszufüllen. Ist das
Teilentwässerungsgebiet schon ganz oder teilweise kanalisiert, ist die Liste II A (Anlage
2) zu verwenden. Die notwendigen Ergänzungsmaßnahmen werden in der 3.Spalte
mit „E", die notwendigen Sanierungsmaßnahmen, z.B. Bau von
Rückhaltebecken, mit „S" charakterisiert. Ist das Teilentwässerungsgebiet
noch nicht kanalisiert, ist die Liste II B (Anlage 3) zu verwenden. Es können
jeweils mehrere Straßenzüge zu einheitlichen Bauabschnitten zusammengefasst
werden.
Alle noch notwendigen Baumaßnahmen sind insgesamt in ihrer zeitlichen Abfolge in der
Liste III nach dem Muster der Anlage 4 zusammenzustellen.
Ordnungsnummern
Die Abwassereinleitungen und Übergabestellen (Nr. 2.1) sind fortlaufend zu
nummerieren.
Jedes Teilentwässerungsgebiet (Nr. 2.3) erhält eine Ordnungsnummer mit zwei
Kennzahlen:
- Die erste Kennzahl übernimmt die Nummer der Abwassereinleitung bzw. Übergabestelle, an
die das
Teilentwässerungsgebiet angeschlossen ist oder nach Durchführung der Kanalisation
angeschlossen
werden soll.
- Die
zweite Kennzahl bezeichnet die einzelnen Teilentwässerungsgebiete, die ihrerseits
fortlaufend nummeriert werden.
Die im Konzept vorgesehenen Baumaßnahmen wer- den durch Ordnungsnummern mit
drei Kennzahlen charakterisiert:
- Auch
hier bezeichnet die erste Kennzahl die Abwassereinleitung bzw. Übergabestelle.
- Die
zweite Kennzahl lässt erkennen, ob die Maßnahme die Abwasserbehandlung betrifft (=
0) oder
ob sie die Entwässerung betrifft; in diesem Fall wird die Ordnungsnummer des von der
Maßnahme betroffenen Teilentwässerungsgebiets übernommen.
- Die
dritte Kennzahl bezeichnet die Maßnahmen selbst, die ihrerseits fortlaufend
nummeriert werden.
Besonderheiten in Gebieten der Abwasserverbände
Nach
§ 54 Abs. 1 LWG geht die Abwasserbeseitigungspflicht im Gebiet eines
Abwasserverbandes auf den Verband über, soweit er einzelne Maßnahmen der
Abwasserbeseitigung in das Verbandsunternehmen übernimmt. Dieser Zugriff ist
schon dann erfolgt, wenn der Verband beschließt, die Maßnahme durch ein
bestimmtes Projekt innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu realisieren. Die
dabei an die Bestimmtheit
der zeitlichen Festlegungen zu stellenden Anforderungen entsprechen denen nach
Nr. 2.5.3.
Im Gebiet der Abwasserverbände wird die Pflicht zur Abwasserbeseitigung
regelmäßig in Maßnahmen, die der Gemeinde obliegen (namentlich das Sammeln des
Abwassers) und Maßnahmen des Verbandes (namentlich das Behandeln und Einleiten von Abwasser)
aufgeteilt sein. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, das kommunale
Abwasserbeseitigungskonzept und die Planungen und Tätigkeiten des Verbandes
sachlich und zeitlich abzustimmen. Der Verband ist daher bei der Erarbeitung des
Abwasserbeseitigungskonzepts gem. § 53 Abs. 1 LWG zu beteiligen.
Im
Abwasserbeseitigungskonzept sind die Tätigkeiten des Verbandes und seine noch
vorgesehenen Maßnahmen
zur Beseitigung des kommunalen Abwassers nachrichtlich aufzuführen. Dabei sind
folgende
Fallgruppen zu unterscheiden:
Fallgruppe 1:Übernahme des Abwassers ist bereits erfolgt
Der Verband übernimmt bereits das Abwasser aus einzelnen oder allen
Teilentwässerungsgebieten der Gemeinde, reinigt es in einer Verbandskläranlage und leitet es
anschließend in ein Gewässer ein.
In
diesen Fällen ist im Übersichtsplan oder einem besonderen Hinweisblatt für jede
Übergabestelle die zugehörige Verbandskläranlage zu benennen.
Fallgruppe 2:Übernahme des Abwassers aus bereits kanalisierten Teilentwässerungsgebieten soll
künftig erfolgen
Der Verband wird das Abwasser aus bereits kanalisierten
Teilentwässerungsgebieten erst später in eine Verbandskläranlage übernehmen.
In
diesen Fällen wird die derzeitige Einleitung der Gemeinde im Abwasserbeseitigungskonzept
erfasst. In
der Liste I (nach dem Muster der Anlage 1) sind im Abschnitt „Neubau
Kläranlage" die Bezeichnung der Verbandskläranlage, zu der das Abwasser
künftig geleitet werden soll, und ggf. die Angaben zum Baubeginn der
Verbandskläranlage (entspr. der Nr. 2.5.3) nachrichtlich aufzunehmen. Die
Kostenschätzung entfällt.
Fallgruppe 3:Übernahme des
Abwassers aus noch nicht kanalisierten Teilentwässerungsgebieten
soll künftig erfolgen
Der Verband wird das Abwasser aus noch nicht kanalisierten
Teilentwässerungsgebieten im Anschluss an die Kanalisierung in eine vorhandene
oder geplante Verbandskläranlage übernehmen. Es sind für die künftige
Zuleitung zur Verbandskläranlage Angaben entsprechend der Nr.4.1 erforderlich.
Späterer Zugriff durch den Verband
Solange
der Abwasserverband die Übernahme des Abwassers noch nicht in seine
Verbandsplanung aufgenommen hat, ist der Zugriff gem. § 54 Abs. 1 LWG noch nicht erfolgt, die Gemeinde also
selbst zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Die noch notwendigen Maßnahmen
sind im Konzept als eigene Maß- nahmen der Gemeinde vorzusehen.
Es
treten die in § 54 Abs. 1 und Abs.2 LWG vorgesehenen Rechtsfolgen ein:
- Der Verband kann zwar später noch zugreifen, im Falle des § 54 Abs.2 Satz 2
LWG jedoch nur im Einvernehmen mit der Gemeinde.
- Der Verband ist gem. § 54 Abs. 1 Satz 2 LWG an den im
Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehenen Zeitraum für die Durchführung der
Maßnahme gebunden.
Einzugsbereich von Flusskläranlagen
Die oberen Wasserbehörden sind ermächtigt, für die Abwasserbeseitigungskonzepte
im Einzugsbereich von Flusskläranlagen abweichende Anforderungen an Mindestinhalt
und Darstellung der Konzepte zuzulassen.
Übergabe von Abwasser an eine andere Gemeinde
Die
Nummern 4.1 bis 4.3 sind entsprechend anzuwenden.
Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes
Gem.
§ 53 Abs. 1 Satz 4 LWG ist das Abwasserbeseitigungskonzept jeweils im Abstand
von 5 Jahren fortgeschrieben
vorzulegen. Die Fortschreibung des Konzepts hat den gleichen Mindestinhalt und
die gleiche Form wie das erste Konzept. In der erneuten Vorlage sind in einem
zusätzlichen besonderen Bericht kenntlich zu machen:
- Die Maßnahmen, die bereits durchgeführt sind.
- Die Maßnahmen, deren Realisierung sich zeitlich verschiebt und die Gründe
dafür.
- Maßnahmen,
die nicht mehr erforderlich sind, mit Angabe der Gründe für den Wegfall.
- Maßnahmen, die neu hinzugekommen sind.
Übergangsregelung
Hat
eine Gemeinde der oberen Wasserbehörde ein Abwasserbeseitigungskonzept schon vor
Erlass dieser Verwaltungsvorschrift vorgelegt, erübrigt sich eine erneute
Vorlage, wenn das vorgelegte Konzept den in Nr. 2 geforderten Mindestinhalt
bereits enthält und nur in der Form der Darstellung von den Anforderungen nach
Nr. 3 abweicht. In diesen Fällen ist erst die Fortschreibung nach Ablauf von 5
Jahren den Anforderungen nach Nr. 3 anzupassen. Enthält das bereits
vorgelegte Konzept den nach Nr. 2 geforderten Mindestinhalt noch nicht, ist das
Konzept den
Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift entsprechend erneut vorzulegen.
Anlagen: