Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Runderlass vom 7. Dezember 2018 (MBl. NRW. S. 775).
Historisch:
Bauaufsicht Brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 10.6.2003 – II A 4 - 230.25
Bauaufsicht
Brandschutztechnische Anforderungen
an Lüftungsanlagen
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau
und Wohnen, Kultur und Sport
v. 10.6.2003 – II A 4 - 230.25
Die
nachfolgend abgedruckte
Anforderungen an Lüftungsanlagen
Lüftungsanlagen-Richtlinie - LüAR NRW
- Fassung Mai 2003 -
2
Die
Bauaufsichtliche Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an
Lüftungsanlagen – Fassung Januar 1984 -, zuletzt veröffentlicht im MBl. NRW.
1997 S. 1073, wird aufgehoben.
Richtlinie über brandschutztechnische
2
Begriffe
3
Brandverhalten von Baustoffen
3.1
Grundlegende Anforderungen und Verwendbarkeitsnachweise
3.2
Verwendung brennbarer Baustoffe
3.2.1
Lüftungsleitungen
3.2.2
Dichtmittel und Befestigungen für Lüftungsleitungen
3.2.3
Beschichtungen und Bekleidungen sowie Dämmschichten
3.2.4
Lokal begrenzte und kleine Bauteile von Lüftungsanlagen
3.2.5
Übrige Bauteile und Einrichtungen von Lüftungsanlagen
4
Anforderungen an Bauteile von Lüftungsanlagen
4.1
Grundlegende Anforderungen
4.2
Feuerwiderstandsdauer
4.3
Verwendbarkeitsnachweis für
feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen
4.4
Verwendbarkeitsnachweis für Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen
5.1.1 Lüftungsleitungen mit
erhöhter Brand-, Explosions- oder Verschmutzungsgefahr
5.1.3
Lüftungsanlagen mit Umluft
5.1.4 Lüftungsleitungen
und andere Installationen
5.2
Verlegung von Lüftungsleitungen
5.2.1.2 Durchführung durch
feuerwiderstandsfähige Bauteile
5.2.1.3 Abstände zu
brennbaren Baustoffen
6.1
Lüftungszentralen für Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen
6.1.1 Grundlegende
Anforderung
6.1.4
Lüftungsleitungen in Lüftungszentralen
6.2
Einrichtungen zur Luftaufbereitung
6.2.1
Induktionsgeräte und zugehörige Leitungen
6.2.2
Lufterhitzer
6.2.3
Filtermedien, Kontaktbefeuchter und Tropfenabscheider
6.2.4
Wärmerückgewinnungsanlagen
7
Besondere Bestimmungen für Lüftungsanlagen nach DIN 18017‑3:1990-08
8
Abluftleitungen von
gewerblichen oder vergleichbaren Küchen, ausgenommen Kaltküchen
8.1
Baustoffe und Feuerwiderstandsklassen der
Abluftleitungen
8.5.1
Küchenabluft und Abgas aus Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe
10
Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren
Schematische Darstellungen
Anhang
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für den Brandschutz von Lüftungsanlagen. Sie gilt nicht
für mit Luft arbeitende Transportanlagen (z. B. Späneabsaugung,
Rohrpostanlagen).
Diese Richtlinie gilt nicht
für Lüftungsanlagen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht
für Lüftungsanlagen innerhalb einer Wohnung oder einer Nutzungseinheit
vergleichbarer Größe.
Von dieser Richtlinie kann im Rahmen eines genehmigten Brandschutzkonzeptes
abgewichen werden.
Begriffe
Lüftungsanlagen bestehen aus
Lüftungsleitungen und allen zur Funktion der Lüftung oder Klimatisierung erforderlichen
Bauteilen und Einrichtungen.
Lüftungsleitungen bestehen aus
allen von Luft durchströmten Bauteilen wie Lüftungsrohren, -formstücken,
-schächten und -kanälen, Schalldämpfern, Ventilatoren,
Luftaufbereitungseinrichtungen, Absperrvorrichtungen gegen die Übertragung von
Feuer und Rauch (Brandschutzklappen) und Absperrvorrichtungen gegen
Rauchübertragung (Rauchschutzklappen) sowie aus ihren Verbindungen,
Befestigungen, Dämmschichten, brandschutztechnischen Ummantelungen,
Dampfsperren, Folien, Beschichtungen und Bekleidungen.
Brandverhalten von Baustoffen
Grundlegende Anforderungen und Verwendbarkeitsnachweise
Nach § 42 Abs. 2 Satz 1
Landesbauordnung (BauO NRW) vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256 ber. S. 982 / SGV. NRW. 232) müssen Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe
aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklassen A1 oder A2 gemäß DIN 4102‑1:1998‑05)
bestehen. Brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn Bedenken wegen des
Brandschutzes nicht bestehen.
Das Brandverhalten von
klassifizierten Baustoffen ist in DIN 4102-4:1994-03 katalogartig zusammengestellt.
Für Baustoffe, die in dieser Norm nicht aufgeführt sind, muss die
Nichtbrennbarkeit, die Schwerentflammbarkeit oder die Normalentflammbarkeit
gemäß § 20 Abs. 3 BauO NRW durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
einer hierfür anerkannten Prüfstelle (siehe Bauregelliste A Teil 2) oder durch
eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für
Bautechnik nachgewiesen sein. Sonst ist eine Zustimmung im Einzelfall der
obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle erforderlich.
Bei der Kombination von
Baustoffen ist auf die Verbundwirkung gemäß den Hinweisen in den
Verwendbarkeitsnachweisen zu achten.
Verwendung brennbarer Baustoffe
3.2.1
Lüftungsleitungen
Die Verwendung
schwerentflammbarer Baustoffe (Baustoffklasse B1 gemäß DIN 4102‑1:1998-05)
ist zulässig für Lüftungsleitungen,
a) die nicht durch Decken
und Wände hindurchgeführt werden, für die mindestens eine feuerhemmende Bauart
verlangt ist,
b) mit Brandschutzklappen am
Durchtritt durch Decken und Wände, für die mindestens eine feuerhemmende Bauart
verlangt ist; die Absperrvorrichtungen müssen mindestens eine
Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten haben; die höheren Anforderungen an die
Feuerwiderstandsdauer aufgrund der Abschnitte 4 bis 6 bleiben unberührt; oder
c) mit einer nachgewiesenen
Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten (schwerentflammbare Baustoffe
jedoch nur für die innere Schale) sowie für Lüftungsleitungen, die in einem
Schacht mit nachgewiesener Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten
verlegt sind; die höheren Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer aufgrund
der Abschnitte 4 bis 6 bleiben unberührt.
1. in notwendigen
Treppenräumen, in Räumen zwischen den notwendigen Treppenräumen und den
Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren, es sei denn, diese Leitungen
haben mindestens eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten oder
2. über Unterdecken, die
tragende Bauteile brandschutztechnisch schützen müssen.
Abweichend von a) bis c) sind
brennbare Baustoffe nicht zulässig für Lüftungsleitungen
3. in denen Luft mit
Temperaturen von mehr als 85°C gefördert wird oder
4. in denen sich im
besonderen Maße brennbare Stoffe ablagern können (z.B. Abluftleitungen für
gewerbliche Küchen, siehe Abschnitt 8).
3.2.2
Dichtmittel und Befestigungen für Lüftungsleitungen
Die Verwendung geringer
Mengen brennbarer Baustoffe (Baustoffklassen B1 oder B2 gemäß
DIN 4102-1:1998-05) zur Abdichtung der Verbindungen in Bauteilen für
Lüftungsleitungen und zu ihren Befestigungen ist zulässig.
3.2.3
Beschichtungen und Bekleidungen sowie Dämmschichten
Für Dämmschichten,
Bekleidungen, Dampfsperren, Folien und Beschichtungen für Lüftungsleitungen
gilt Abschnitt 3.2.1 sinngemäß. Anstelle schwerentflammbarer Baustoffe dürfen
für Dampfsperren, Folien und Beschichtungen mit einer Dicke
von insgesamt nicht mehr als 0,5 mm Baustoffe verwendet werden, die im
eingebauten Zustand normalentflammbar (Baustoffklasse B2 gemäß DlN 4102‑1:1998-05)
sind. Aus brennbaren Baustoffen bestehende Dampfsperren, Folien und
Beschichtungen mit einer Dicke von insgesamt nicht mehr als 0,5 mm
dürfen durch Decken oder Wände, für die eine feuerhemmende oder feuerbeständige
Bauart vorgeschrieben ist, hindurchgeführt werden.
3.2.4
Lokal begrenzte und kleine Bauteile von Lüftungsanlagen
Für lokal begrenzte Bauteile,
wie in Einrichtungen zur Förderung und Aufbereitung der Luft und zur Regelung
der Lüftungsanlage sowie für kleine Teile, wie Bedienungsgriffe, Dichtungen,
Lager, Messeinrichtungen, dürfen brennbare Baustoffe (Baustoffklassen B1 oder
B2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) verwendet werden. Dies gilt auch für
elektrische und pneumatische Leitungen, soweit sie außerhalb von
Lüftungsleitungen liegen und den zur Lüftungsanlage gehörenden Einrichtungen in
Lüftungsleitungen von außen auf kürzestem Wege zugeführt sind. Ein- und
Auslässe von Lüftungsleitungen dürfen aus brennbaren Baustoffen
(Baustoffklassen B1 oder B2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) bestehen.
3.2.5
Übrige Bauteile und Einrichtungen von Lüftungsanlagen
Für die übrigen Bauteile und
Einrichtungen dürfen brennbare Baustoffe nur nach Maßgabe der Anforderungen der
nachfolgenden Abschnitte 5.2.3, 6.1.4 und 6.2 und den entsprechenden Bildern
verwendet werden.
Anforderungen an Bauteile von Lüftungsanlagen
Grundlegende Anforderungen
Nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BauO
NRW müssen Lüftungsanlagen, ausgenommen in Gebäuden geringer Höhe, und
Lüftungsanlagen, die Gebäudetrennwände überbrücken, so hergestellt sein, dass Feuer
und Rauch nicht in andere Geschosse, Brandabschnitte, Treppenräume oder
notwendige Flure übertragen werden können.
Diese Vorschriften gelten als
erfüllt, wenn die Lüftungsanlagen entsprechend den schematischen Darstellungen
der Bilder 1 bis 6 ausgebildet werden und die Anforderungen der folgenden
Abschnitte 4.2 bis 8 nach Maßgabe der Bildunterschriften eingehalten sind.
Feuerwiderstandsdauer
Die Übertragung von Feuer und
Rauch entsprechend Abschnitt 4.1 muss durch eine Feuerwiderstandsdauer in Minuten
der Lüftungsleitungen oder der Brandschutzklappen entsprechend Tabelle 1
ausgeschlossen sein.
Besondere Anforderungen oder
Erleichterungen für Lüftungsanlagen in Sonderbauten bleiben unberührt.
Lüftungsleitungen der
Feuerwiderstandsklassen L30 und L90 einschließlich ihrer Verbindungs- und
Befestigungsmittel sind in DIN 4102-4:1994-03 angegeben. Für Lüftungsleitungen
aus Stahlblech wird auf Abschnitt 8.5.7.4 dieser Norm verwiesen.
Für Lüftungsleitungen
einschließlich ihrer Verbindungs- und Befestigungsmittel, die nicht DIN
4102-4:1994-03 entsprechen, müssen die Feuerwiderstandsklassen durch ein
allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis einer hierfür anerkannten Prüfstelle
nachgewiesen sein (Bauregelliste A Teil 2 oder Teil 3); sonst ist eine
Zustimmung im Einzelfall der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr
bestimmten Stelle erforderlich (§ 20 Abs. 3 BauO NRW).
Verwendbarkeitsnachweis für Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen
Die Feuerwiderstandsklassen
K30 und K90 von Brandschutzklappen sowie die Verwendbarkeit von
Rauchschutzklappen müssen durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen des
Deutschen Instituts für Bautechnik in Berlin nachgewiesen sein; sonst ist eine
Zustimmung im Einzelfall der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr
bestimmten Stelle erforderlich (§ 20 Abs. 3 BauO NRW). In den Zulassungen für
Brandschutzklappen kann die Verwendbarkeit durch Zusatzangaben (z. B. „-18017“
für die Verwendung von Brandschutzklappen in Entlüftungsanlagen gemäß DIN
18017-3:1990-08 oder „-U“ für die Verwendung in Unterdecken) zu den
vorgenannten Feuerwiderstandsklassen und/oder durch die Verwendungsbestimmungen
eingeschränkt sein.
Anforderungen an die Installation von Lüftungsleitungen
Lüftungsleitungen, in denen
sich in besonderem Maße brennbare Stoffe ablagern können (z.B. Abluftleitungen
von Dunstabzugshauben in Wohnungsküchen) oder die der Lüftung von Räumen mit
erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr dienen, dürfen untereinander und mit
anderen Lüftungsleitungen nicht verbunden sein, es sei denn, die Übertragung
von Feuer und Rauch ist durch geeignete Brandschutzklappen verhindert.
Abluftleitungen aus
Stahlblech von Dunstabzugshauben in Wohnungsküchen dürfen gemeinsam in einem
Schacht der Feuerwiderstandsklasse F30/90 (Feuerwiderstandsdauer gemäß
Abschnitt 4.2) verlegt sein; die Schächte dürfen keine anderen Leitungen
enthalten.
5.1.2
Mündungen von Außenluft- und Fortluftleitungen
Außenluftansaug- und
Fortluftöffnungen (Mündungen) von Lüftungsleitungen müssen so angeordnet oder
ausgebildet sein, dass durch sie Feuer oder Rauch nicht in andere Geschosse, Brandabschnitte,
Treppenräume oder notwendige Flure übertragen werden können.
Dies gilt z. B. durch
Einhaltung einer der folgenden Anforderungen als erfüllt:
a) Außenluftansaugöffnungen
müssen von Fortluftöffnungen mindestens 2,5 m entfernt sein. Mündungen müssen
von Fenstern, anderen Außenwandöffnungen und von Außenwänden mit brennbaren
Baustoffen und entsprechenden Verkleidungen mindestens 2,5 m entfernt
sein; dies gilt nicht für die Holzlattung hinterlüfteter Fassaden. Ein Abstand
zu Fenstern und anderen ähnlichen Öffnungen in Wänden ist nicht erforderlich,
wenn diese Öffnungen gegenüber der Mündung durch 1,5 m auskragende,
feuerbeständige und öffnungslose Platten aus nichtbrennbaren Baustoffen
geschützt sind. Die Mündungen von Lüftungsleitungen über Dach müssen Bauteile
aus brennbaren Baustoffen mindestens 1 m überragen oder von diesen - waagerecht
gemessen - 1,5 m entfernt sein. Diese Abstände sind nicht erforderlich,
wenn diese Baustoffe von den Außenflächen der Lüftungsleitungen bis zu einem Abstand
von mindestens 1,5 m gegen Brandgefahr geschützt sind (z.B. durch eine
mindestens 5 cm dicke Bekiesung oder durch mindestens 3 cm dicke,
fugendicht verlegte Betonplatten).
b) Die Mündungen von
Lüftungsleitungen sind durch Brand- oder Rauchschutzklappen gesichert.
5.1.3
Lüftungsanlagen mit Umluft
Bei Lüftungsanlagen mit
Umluft muss die Zuluft gegen Eintritt von Rauch aus der Abluft durch
Brandschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen oder durch Rauchschutzklappen
geschützt sein. Die Rauchauslöseeinrichtungen hierzu können in der
Umluftleitung oder in der Abluftleitung angeordnet sein. Sie können jedoch auch
in der Zuluftleitung nach Zusammenführung von Außenluft und Umluft angeordnet
sein, wenn hierdurch gleichzeitig die Außenluftansaugung gegen Raucheintritt
gesichert werden soll. Die Anordnung der Rauchauslöseeinrichtungen darf deren
Wirksamkeit durch Verdünnungseffekte nicht beeinträchtigen. Bei Ansprechen der
Rauchauslöseeinrichtungen müssen die Ventilatoren abgeschaltet werden, soweit
der Weiterbetrieb nicht der Rauchausbreitung entgegenwirkt.
Lüftungsleitungen und andere Installationen
Im luftführenden Querschnitt
von Lüftungsleitungen dürfen nur Einrichtungen von Lüftungsanlagen und zugehörigen
Leitungen vorhanden sein. Diese Leitungen dürfen keine brennbaren oder
toxischen Stoffe wie z.B. Brennstoffe, organische Wärmeträger oder
Flüssigkeiten für hydraulische Systeme und keine Stoffe mit Temperaturen von
mehr als 110°C führen; zulässig sind jedoch Leitungen, die Lufterhitzern von
außen Wärmeträger mit höheren Temperaturen auf dem kürzesten Wege zuführen.
In Schächten und Kanälen der
Feuerwiderstandsklasse L 30/90 gemäß DIN 4102-4:1994-03, Abschnitte 8.5.1 bis
8.5.6 dürfen neben den Lüftungsleitungen auch Leitungen für Wasser, Abwasser
und Wasserdampf bis 110°C sowie für Druckluft verlegt werden, wenn sie
einschließlich eventuell vorhandener Dämmschichten aus nichtbrennbaren
Baustoffen (Baustoffklassen A1 oder A2 gemäß DIN 4102-1:1998-05) bestehen
und die Anforderungen nach Bild 1.2 erfüllt sind. Die Notwendigkeit
brandschutztechnischer Maßnahmen für diese anderen Installationen bleibt
unberührt.
Darüber hinaus sind in
Schächten und Kanälen, deren Wände der Feuerwiderstandsklasse F30/90
(Feuerwiderstandsdauer gemäß Abschnitt 4.2) entsprechen und deren Öffnungen in
diesen Wänden dichte Verschlüsse (z.B. mit umlaufendem Anschlag) mit derselben
Feuerwiderstandsdauer wie die Wände haben, neben den Lüftungsleitungen auch
andere (z.B. brennbare) Installationen zulässig, wenn alle ein- und
ausführenden Lüftungsleitungen an den Durchtrittsstellen (auch zur
Lüftungszentrale) durch Brandschutzklappen K30/90 (Feuerwiderstandsdauer gemäß
Abschnitt 4.2), (ohne Zusatzkennzeichnung für eine einschränkende Verwendung)
gesichert sind (siehe Bild 1.2). Die Notwendigkeit brandschutztechnischer
Maßnahmen für diese anderen Installationen bleibt unberührt.
Verlegung von Lüftungsleitungen
5.2.1
Alle Leitungsabschnitte
5.2.1.1
Begrenzung von Kräften
Lüftungsleitungen sind so zu
führen oder herzustellen, dass sie infolge ihrer Erwärmung durch
Brandeinwirkung keine erheblichen Kräfte auf tragende oder notwendig
feuerwiderstandsfähige Wände und Stützen ausüben können.
Dies ist erfüllt, wenn
ausreichende Dehnungsmöglichkeiten, bei Lüftungsleitungen aus Stahl ca. 10 mm
pro lfd. Meter Leitungslänge, vorhanden sind.
Bei anderen Baustoffen der
Lüftungsleitungen wie hochlegierten Stählen und Nichteisenmetallen ist deren
Längenausdehnungskoeffizient zu berücksichtigen.
Bei zweiseitig fester
Einspannung der Leitungen ist Satz 1 erfüllt, wenn:
a) der Abstand zwischen zwei
Einspannstellen nicht mehr als 5 m beträgt,
b) die Leitungen so
ausgeführt werden, dass sie keine erhebliche Längssteifigkeit besitzen (z. B.
Spiralfalzrohre mit Steckstutzen bis 250 mm Durchmesser oder Flexrohre),
c) durch Winkel und
Verziehungen in den Lüftungsleitungen auftretende Längenänderungen durch
Kanalverformungen (z. B. Ausknickungen) aufgenommen werden (siehe dazu Bild 5)
oder
d) Kompensatoren (z. B.
Segeltuchstutzen) verwendet werden (Reaktionskraft < 1 kN).
5.2.1.2
Durchführung durch feuerwiderstandsfähige Bauteile
Soweit Lüftungsleitungen ohne
Brandschutzklappen durch Wände oder Decken, die feuerhemmend oder
feuerbeständig sein müssen, hindurchgeführt werden dürfen, sind die
verbleibenden Öffnungsquerschnitte mit geeigneten nichtbrennbaren mineralischen
Baustoffen dicht zu verschließen. Ohne weiteren Nachweis gelten Stopfungen mit
einer Dicke von höchstens 50 mm aus Mineralfasern mit einem Schmelzpunkt >1000°C
als geeignet. Die Stopfung ist in der Stärke der Decke oder Wand auszuführen.
Durch weitere Installationen darf die Stopfung nicht gemindert werden.
5.2.1.3
Abstände zu brennbaren Baustoffen
Leitungsabschnitte, deren
äußere Oberflächen im Betrieb Temperaturen von mehr als 85°C erreichen können,
müssen von flächig angrenzenden, ungeschützten Bauteilen mit brennbaren
Baustoffen einen Abstand von mindestens 40 cm einhalten.
5.2.2
Leitungsabschnitte, die feuerwiderstandsfähig sein müssen
Feuerwiderstandsfähige
Leitungsabschnitte müssen an Bauteilen mit entsprechender Feuerwiderstandsdauer
befestigt sein. Der Einbau dieser Leitungen muss DIN 4102-4:1994-03 oder
den Besonderen Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse
entsprechen.
5.2.3
Leitungen im Freien, die von Brandgasen durchströmt werden können
Für Leitungsabschnitte im
Freien genügen anstelle von feuerwiderstandsfähigen Leitungsbauteilen Bauteile
aus Stahlblech.
5.2.4
Einbau von Brandschutzklappen und Rauchschutzklappen
Brandschutzklappen und
Rauchschutzklappen sind nach den Bestimmungen der jeweiligen
Verwendbarkeitsnachweise einzubauen.
5.2.5
Lüftungsleitungen oberhalb von Unterdecken
Werden Lüftungsleitungen
oberhalb von Unterdecken, für die als selbstständiges Bauteil eine
Feuerwiderstandsdauer gefordert wird, verlegt, so sind diese Lüftungsleitungen
gemäß DIN 4102-4:1994-03, Abschnitt 8.5.7.5 zu befestigen.
Lüftungszentralen und Einrichtungen zur Luftaufbereitung
6.1.1
Grundlegende Anforderung
Innerhalb von Gebäuden müssen
Ventilatoren und Luftaufbereitungseinrichtungen in besonderen Räumen
(Lüftungszentralen) aufgestellt oder innerhalb von Lüftungsleitungsabschnitten
der Feuerwiderstandsklasse L 90 gemäß DIN 4102-6:1977-09 eingebaut werden,
wenn an die Ventilatoren oder Luftaufbereitungseinrichtungen in
Strömungsrichtung anschließende Leitungen in mehrere Geschosse (nicht in
Gebäuden geringer Höhe) oder Brandabschnitte führen. Die Lüftungszentralen
können auch selbst luftdurchströmt sein (Kammerbauweise). Lüftungszentralen
dürfen nicht anderweitig genutzt werden.
6.1.2
6.1.3
von Lüftungszentralen
Lüftungszentralen dürfen mit
Aufenthaltsräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen. Lüftungszentralen
müssen mindestens einen Ausgang zu einem Flur in der Bauart notwendiger Flure,
zu einem Treppenraum in der Bauart notwendiger Treppenräume oder unmittelbar
ins Freie haben. Innerhalb der Zentrale muss in höchstens 35 m Entfernung
ein Ausgang erreichbar sein.
6.1.4
Lüftungsleitungen in
Lüftungszentralen müssen
1. aus Stahlblech (jedoch
nicht mit brennbaren Dämmschichten) hergestellt sein,
2. der Feuerwiderstandsklasse
L 90 gemäß DIN 4102-6:1977-09 entsprechen oder
3. am Ein- und Austritt der
Lüftungszentrale Brandschutzklappen der Feuerwiderstandsklasse K 90 (gemäß
Abschnitt 4.4) mit Rauchauslöseeinrichtungen haben; ausgenommen hiervon sind
Fortluftleitungen, die unmittelbar ins Freie führen.
Wenn nicht eine der Anforderungen
nach Nr. 1 bis 3 eingehalten ist, muss für die Installation der
Lüftungsleitungen (Leitungsbaustoffe der Baustoffklasse B1 gemäß DIN 4102‑1:1998-05)
in Lüftungszentralen Folgendes erfüllt sein (siehe auch Bild 4.1):
a) die Lüftungszentrale muss
im obersten Geschoss liegen,
b) die Lüftungszentrale darf
keine öffenbaren Fenster, sondern nur Verglasungen mit einer
Feuerwiderstandsklasse G 90 oder F 90 gemäß 4102-13:1990-05 haben,
Einrichtungen zur Luftaufbereitung
Induktionsgeräte und zugehörige Leitungen
Lufterhitzer
Bei Lufterhitzern, deren
Heizflächentemperaturen mehr als 160°C erreichen können, muss ein
Sicherheitstemperaturbegrenzer im Abstand von 50 cm bis 100 cm in
Strömungsrichtung hinter dem Lufterhitzer in die Lüftungsleitung eingebaut
werden, der den Lufterhitzer bei Erreichen einer Lufttemperatur von 110°C
selbsttätig abschaltet. Bei direkt befeuerten Lufterhitzern muss zusätzlich ein
Strömungswächter vorhanden sein, der beim Nachlassen oder Ausbleiben des
Luftstroms die Beheizung selbsttätig abschaltet, es sei denn, dass die
Anordnung des Sicherheitstemperaturbegrenzers auch in diesen Fällen die
rechtzeitige Abschaltung der Beheizung gewährleistet. Dies gilt als erfüllt bei
Warmlufterzeugern nach DIN 4794:1980.
6.2.3
Filtermedien, Kontaktbefeuchter und Tropfenabscheider
6.2.4
Bei
Wärmerückgewinnungsanlagen ist die Übertragung von Rauch und Feuer zwischen
Abluft und Zuluft durch installationstechnische Maßnahmen (getrennter
Wärmeaustausch über Wärmeträger bei Zu- und Abluftleitungen, Schutz der
Zuluftleitung durch Brandschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen oder durch
Rauchschutzklappen) oder durch andere geeignete Vorkehrungen auszuschließen.
Besondere Bestimmungen für Lüftungsanlagen nach DIN 18017‑3:1990-08
Regelanforderungen
In Lüftungsanlagen nach DIN 18017‑3:1990-08 dürfen
Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung der Feuerwiderstandsklassen K30‑18017 bzw. K90‑18017 verwendet werden (siehe
Bilder 6.1 und 6.2.1 – 6.2.3). Diese Absperrvorrichtungen sind dazu bestimmt,
im Zusammenwirken mit den Bauteilen der Lüftungsanlagen nach DIN 18017‑3:1990-08
zu verhindern, dass Feuer und Rauch in andere Geschosse übertragen werden. Die
Absperrvorrichtungen sind zur Verhinderung einer Brandübertragung innerhalb von
Geschossen nicht zulässig (z.B. bei der Überbrückung von Flur- oder
Trennwänden).
Abweichend von den vorgenannten
Bestimmungen kann die Übertragung von Feuer und Rauch in andere Geschosse durch
Lüftungsanlagen nach DIN 18017‑3:1990-09 auch auf andere Weise
verhindert werden. Für diese Anlagen ist ein Verwendbarkeitsnachweis
(Bauprodukte) oder ein Anwendbarkeitsnachweis (Bauarten) in Form einer
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung auf der Grundlage einer Systemprüfung
zu führen. Anderenfalls bedürfen sie der Zustimmung im Einzelfall der obersten
Bauaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.
8
Abluftleitungen von gewerblichen oder vergleichbaren Küchen, ausgenommen
Kaltküchen
Die Abluftleitungen müssen
aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A1 oder A2 gemäß DIN 4102‑1 : 1998‑05) bestehen. Sie müssen vom Austritt aus der
Küche an mindestens die Feuerwiderstandsklasse L 90 aufweisen, sofern die
Übertragung von Feuer und Rauch nicht auf andere Art und Weise z.B. durch
Absperrvorrichtungen, für die ein Verwendbarkeitsnachweis für diesen Zweck
vorliegt, verhindert wird. Für Leitungsabschnitte im Freien gilt Abschnitt
5.2.3 sinngemäß.
Die Abluftleitungen dürfen
untereinander und mit anderen Lüftungsleitungen nicht verbunden sein. Die
Zusammenführung der Raumluft mit der Kochstellenabsaugung innerhalb der Küche
und der Anschluss mehrerer Abzugshauben einer Küche an eine gemeinsame
Abluftleitung sind jedoch zulässig. Abschnitt 5.1.2 gilt sinngemäß.
Die Ventilatoren der
Abzugsanlagen müssen so ausgeführt und eingebaut sein, dass sie leicht
zugänglich sind und leicht kontrolliert und gereinigt werden können. Sie müssen
von der Küche aus abgeschaltet werden können. Die Antriebsmotoren müssen sich
außerhalb des Abluftstromes befinden.
Durch die Wandungen der
Abluftleitungen darf weder Fett noch Kondensat austreten können.
Lüftungsleitungen aus Blech mit gelöteten, geschweißten oder mittels
dauerelastischem und gegen chemische und mechanische Beanspruchung
unempfindlichem Dichtungsmaterial hergestellten
Verbindungsstellen können als fettdicht angesehen werden.
In oder unmittelbar hinter
Abzugseinrichtungen, z.B. Hauben oder Lüftungsdecken, sind geeignete Fettfilter
oder andere geeignete Fettabscheideeinrichtungen anzuordnen. Filter und
Abscheider müssen einschließlich ihrer Befestigungen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen. Filter müssen leicht ein- und ausgebaut werden können. Die
innere Oberfläche der Abluftleitungen muss leicht zu reinigen sein. Leitungen
mit profilierten Wandungen, wie z.B. flexible Rohre, und Leitungen aus porösen
oder saugfähigen Baustoffen sind unzulässig.
Die Abluftleitungen müssen an
jeder Richtungsänderung, vor und hinter Absperrvorrichtungen und in waagerecht
geführten geraden Leitungsabschnitten Reinigungsöffnungen haben. Außerdem
sind im Bereich der Fettfilter oder anderer Fettabscheideeinrichtungen
Reinigungsöffnungen erforderlich, sofern nicht eine Reinigung dieses Leitungsbereiches
von der Abzugseinrichtung aus möglich ist. Die Abmessung der
Reinigungsöffnungen muss mindestens dem lichten Querschnitt der Abluftleitung
entsprechen; es genügt jedoch ein lichter Querschnitt von 3600 cm².
Die Abluftleitungen müssen an
geeigneter Stelle Einrichtungen zum Auffangen und Ablassen von Kondensat und
Reinigungsmittel haben.
8.5.1
Küchenabluft und Abgas aus Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe
Nach § 42 Abs. 4 Satz 2 BauO
NRW dürfen die Abgase von Feuerstätten in Lüftungsleitungen eingeleitet werden,
wenn die Abluft ins Freie geführt wird und Bedenken wegen der
Betriebssicherheit und des Brandschutzes nicht bestehen.
Es bestehen keine Bedenken,
die Abgase von Küchen‑Gasgeräten über die Abzugseinrichtungen und
Abluftleitungen der Küchen abzuführen, wenn hierbei nach der technischen Regel
Arbeitsblatt G 634 : September 1998 - Installation von
Gasgeräten in gewerblichen Küchen in Gebäuden - des DVGW verfahren wird.
8.5.2
Küchenabluft und Abgas aus Feuerstätten für feste Brennstoffe
Werden Abgase von
Feuerstätten für feste Brennstoffe (z.B. Holzkohlegrillanlagen, Pizzaöfen)
gemeinsam mit der Abluft von Küchen abgeleitet, so müssen die Abgase über
Schornsteine, die den Vorschriften der Feuerungsverordnung (FeuVO NRW) vom 21.
Juli 1998 (GV. NRW. S. 481 / SGV. NRW. 232) hinsichtlich der
brandschutztechnischen Anforderungen an Schornsteine entsprechen, abgeführt
werden.
In die Schornsteinwandungen
darf Fett in gefahrdrohender Menge nicht eindringen können. Bei Schornsteinen
mit Innenrohren aus geschweißten oder nahtlosen Rohren aus Edelstahl und mit
gegen chemische und mechanische Beanspruchung unempfindlichen Dichtungen ist
dies z.B. erfüllt. Die Schornsteine müssen an jeder Richtungsänderung
Reinigungsöffnungen haben.
9
Anforderungen an Lüftungsanlagen in Gebäuden besonderer Art oder Nutzung
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Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren
Bauvorlagen
Für Lüftungsanlagen, die
durch feuerwiderstandsfähige Decken oder Wände, ausgenommen solche in Gebäuden
geringer Höhe, oder durch Gebäudetrennwände geführt werden, sind mit dem
Bauantrag für die Lüftungsanlagen neben den Eintragungen in die Bauzeichnungen
gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
vom 6. Dezember 1995, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2000 (SGV. NRW. 232), folgende Unterlagen erforderlich:
Zur
abschließenden Fertigstellung ist von der Fachunternehmerin oder dem Fachunternehmer
eine Bescheinigung (Muster siehe Anhang) auszustellen, dass die
Lüftungsanlage den Bestimmungen der Richtlinie entspricht und nur Bauprodukte
verwendet oder Bauarten angewendet worden sind, die den Bestimmungen der §§ 20
ff. BauO NRW genügen. Sind Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung oder
Rauchschutzklappen vorhanden, muss in dieser Bescheinigung auch bestätigt sein,
dass diese Bauprodukte/Bauarten entsprechend dem Verwendbarkeits- oder
Anwendbarkeitsnachweis eingebaut sind und die ordnungsgemäße Funktion geprüft
worden ist. Die Bescheinigung ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn der
Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten. Die bei Sonderbauten vor der ersten
Inbetriebnahme der Lüftungsanlagen durchzuführenden Prüfungen durch staatlich
anerkannte Sachverständige ersetzen die Fachunternehmerbescheinigung nicht.
¹)Die
Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
und technischen Vorschriften (Abl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch
die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli
1998 (Abl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet.
Anlagen: