Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 17.11.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 792), in Kraft getreten am 1. Dezember 2016.
Historisch:
Richtlinien für das Ideenmanagement NRW RdErl. d. Innenministeriums zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien v. 16.10.2001 - 52/12-15.80
Richtlinien
für das Ideenmanagement NRW
RdErl. d. Innenministeriums
zugleich im Namen des Ministerpräsidenten
und aller Landesministerien
v. 16.10.2001 - 52/12-15.80
1
Grundsätze und Ziele
Die Kreativität und das Ideenpotenzial der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
sind tragende Elemente des ständigen Modernisierungsprozesses der
Landesverwaltung Nordrhein-Westfalen.
Das Ideenmanagement bildet das Forum für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ihre Ideen und Vorstellungen zur Steigerung der Effizienz und Effektivität der Landesverwaltung einzubringen.
Ziel des Ideenmanagements ist es, die Erfahrungen und das Detailwissen aller Beschäftigten im Sinne einer wirtschaftlichen, effektiven und bürgerorientierten Aufgabenerledigung nutzbar zu machen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Erfolg ihrer Vorschläge zu beteiligen.
2
Gegenstand des Ideenmanagements
2.1
Gegenstand des Ideenmanagements sind alle Anregungen, die geeignet sind, die
Aufgabenerledigung in der Landesverwaltung einfacher, schneller,
wirtschaftlicher, sicherer oder bürgerfreundlicher zu machen.
Vorschläge zum Ideenmanagement können beispielsweise zum Ziel haben:
- die Verbesserung des Bürgerservices,
- die Verbesserung der Organisation der Landesverwaltung,
- die Steigerung der Effizienz von Bearbeitungsprozessen und IT-Verfahren,
- die bessere Nutzung technischer Hilfsmittel,
- die Verbesserung des Arbeits- und Unfallschutzes,
- Maßnahmen zur Förderung des Umweltschutzes oder zur Einsparung von Energie
und Rohstoffen,
- die Erleichterung oder Verbesserung des Verwaltungsvollzugs durch
vereinfachte oder verständlichere Fassung von Verwaltungsvorschriften,
- den Abbau von Bürokratie und Aufgaben, die nicht mehr notwendig sind oder
einen unangemessenen Aufwand verursachen.
2.2
Vorschläge,
- die das Ergebnis eines dienstlich übertragenen Auftrags wiedergeben oder
eigenverantwortlich umgesetzt werden können,
- die nur allgemeine Anregungen enthalten, lediglich unbedeutende Vorteile erwarten
lassen oder Änderungen des Bundesrechts zur Voraussetzung haben,
- die nur Ausführungen zu politischen Zielrichtungen oderzu Entscheidungen
verwaltungsunabhängiger Gremien enthalten,
- die bei Eingang bereits länger als 2 Jahre umgesetzt sind,
können nicht berücksichtigt werden.
3
Teilnahmeberechtigung
3.1
Vorschläge können von allen aktiven Angehörigen des öffentlichen Dienstes im
Lande Nordrhein-Westfalen eingereicht werden.
Teilnahmeberechtigt sind auch ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
Ruhestand.
3.2
Besonders erwünscht sind Vorschläge, die von mehreren Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern im Team entwickelt wurden.
4
Form, Kennwort und Einreichen der Vorschläge
4.1
Die Vorschläge sollen kurz und verständlich formuliert und bei Bedarf durch
Skizzen, Fotos und Berechnungen ergänzt sein. Der erwartete Erfolg sollte
dargestellt werden.
Einsenderinnen oder Einsender müssen angeben, ob der Vorschlag eigenes
Gedankengut ist und ggf. welche Vorbilder dem Vorschlag zugrunde liegen.
Aus Gründen des Datenschutzes soll jeder Vorschlag mit einem Kennwort versehen
werden.
Die Vorschläge sind möglichst unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster
der Anlage 1 abzugeben.
4.2
Dem Vorschlag ist ein gesondertes Blatt beizufügen, das Kennwort, Name, Anschrift,
Amtsbezeichnung oder Vergütungsgruppe, Arbeitsgebiet und Funktion,
Beschäftigungsbehörde, dienstliche Telefonnummer und die Personalnummer beim
Landesamt für Besoldung und Versorgung (soweit nicht gegeben, die
Bankverbindung mit Bankleitzahl und Kontonummer) enthalten muss.
Dazu ist möglichst ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu
verwenden.
4.3
Die Vorschläge werden auf Wunsch der Vorschlagverfasserinnen oder der
Vorschlagverfasser bis zur Bekanntgabe der Entscheidung anonym behandelt. In
diesem Fall ist das gesonderte Blatt in einem verschlossenen Umschlag
beizufügen, der ebenfalls mit dem Kennwort zu versehen ist. Falls zur
Beurteilung eines Vorschlags eine Rückfrage erforderlich ist, dürfen
Namensumschläge anonymer Einsender geöffnet werden.
4.4
Die Einsenderinnen oder Einsender können in ihrem Vorschlag bestimmen, ob sie
im Laufe des weiteren Verfahrens unbekannt bleiben möchten (z. B. Vernichtung
des Umschlags mit den persönlichen Angaben der Vorschlagverfasserinnen oder der
Vorschlagverfasser gemäß Nr. 4.3 im Fall der Ablehnung, Verzicht auf die
Bekanntgabe des Namens bei Veröffentlichung des Vorschlags und Verzicht auf die
Aufnahme eines entsprechenden Vermerks in die Personalakte).
4.5
Ist der Vorschlag im Team erarbeitet worden, so ist der prozentuale Anteil der
Beteiligung der Teammitglieder anzugeben, wenn sie in unterschiedlichem Umfang
dazu beigetragen haben.
4.6
Die Vorschläge sind entweder auf dem Postweg in einem verschlossenen Umschlag
oder in elektronischer Form bei der
Zentrale für das
Ideenmanagement NRW
40190 Düsseldorf
E-Mail-Adresse: Ideenmanagement@im.nrw.de
einzureichen.
Es ist hilfreich, wenn auf dem Postweg eingereichte Vorschläge und Anlagen
in zweifacher Ausfertigung zugesandt werden.
Sollen Vorschläge auf Wunsch der Einsenderin oder des Einsenders anonym
behandelt werden (Nr. 4.3), ist nur die Einreichung auf dem Postweg möglich.
4.7
Die Einsenderin oder der Einsender erhält eine Eingangsbestätigung, soweit der
Vorschlag nicht anonym eingereicht worden ist.
4.8
Mit der Einsendung eines Vorschlags erkennt die Einsenderin oder der Einsender
die Richtlinien für das Ideenmanagement und die auf dieser Grundlage getroffene
Entscheidung über den Vorschlag an. Der Rechtsweg ist insoweit ausgeschlossen.
5
Verfahren
5.1
Die beim Innenministerium eingerichtete Zentrale für das Ideenmanagement
übernimmt die Koordinierung von ressort- bzw. behördenübergreifenden
Angelegenheiten und den Austausch von Vorschlägen mit den anderen Ländern und
dem Bund.
Der bei der Zentrale für das Ideenmanagement eingerichtete Ausschuss
(Zentraler Ausschuss) ist für die Entscheidung über ressortübergreifende
Vorschläge zuständig.
Er entscheidet außerdem über herausragende Vorschläge, die ausschließlich die
Geschäftsbereiche einzelner Ressorts betreffen.
Als herausragend sind Vorschläge anzusehen, für die das zuständige Fachressort
eine Prämie ab 2.500 Euro für angemessen hält.
Dem Zentralen Ausschuss gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ressorts an. Die Hauptpersonalräte der Ressorts und die Hauptrichterräte können in gegenseitiger Abstimmung ein stimmberechtigtes Mitglied in den Ausschuss entsenden. Auf die Vorgaben des § 12 Landesgleichstellungsgesetz zur geschlechtsparitätischen Besetzung von Gremien wird hingewiesen.
Den Vorsitz führt die Vertreterin oder der Vertreter des Innenministeriums.
Der Zentrale Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Die Mitglieder sind bei der Ausübung des Stimmrechts nicht an Weisungen gebunden.
Zur Vorbereitung der Entscheidungen ist eine Stellungnahme bei den fachlich
zuständigen Stellen einzuholen. Dafür ist eine angemessene Frist zu setzen, die
zwei Monate nicht überschreiten soll.
Ein ressortübergreifender Vorschlag kann nicht angenommen werden, wenn sich
alle davon betroffenen Ressorts gegen seine Verwirklichung aussprechen.
5.2
Die Ressorts entscheiden über Vorschläge, die ausschließlich ihren
Geschäftsbereich betreffen.
Herausragende Vorschläge (Nr. 5.1) sind dem Zentralen Ausschuss zur
abschließenden Entscheidung vorzulegen.
5.3
Den Ressorts wird empfohlen, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe eigene
Ausschüsse (Dezentrale Ausschüsse) einzurichten.
Jedem Dezentralen Ausschuss müssen mindestens drei Angehörige des Ressorts oder
der nachgeordneten Dienststellen angehören. Dem Hauptpersonalrat soll
Gelegenheit gegeben werden, zusätzlich ein stimmberechtigtes Mitglied in den
Ausschuss zu entsenden. In Ressorts, in denen mehrere Hauptpersonalräte
und/oder Hauptrichterräte gebildet sind, soll dieses Mitglied in gegenseitiger
Abstimmung benannt werden. Auf die Vorgaben des § 12
Landesgleichstellungsgesetz zur geschlechtsparitätischen Besetzung von Gremien
wird hingewiesen.
Den Vorsitz im Dezentralen Ausschuss bestimmt das zuständige Ressort.
Für die Vorbereitung der Beschlüsse und die Beschlussfassung im Dezentralen
Ausschuss gilt die Regelung für den Zentralen Ausschuss sinngemäß.
5.4
Die Ressorts sind für die Bearbeitung der in eigener Zuständigkeit
entschiedenen Vorschläge zuständig.
Für die Einholung der Stellungnahmen bei den fachlich zuständigen Stellen gilt
die für den Zentralen Ausschuss vorgegebene Regelung zur Fristsetzung.
5.5
Die Ressorts können die Entscheidung über Vorschläge, zu deren Umsetzung ihnen
nachgeordnete Dienststellen in eigener Zuständigkeit berechtigt sind, auf diese
übertragen. In diesem Fall gelten die Regelungen zu Nrn. 5.2, 5.3 und 5.4
entsprechend.
5.6
Das Nähere zum Ablauf des Verfahrens regelt die anliegende Geschäftsordnung (Anlage
3).
6
Annahme
6.1
Angenommen werden Vorschläge, die für die Landesverwaltung neuartig sind, eine
spürbare Verbesserung oder größere Einsparungen erwarten lassen und mit
angemessenem Aufwand verwirklicht werden können.
6.2
Die Einsenderin oder der Einsender eines angenommenen Vorschlags erhält eine
Anerkennungsurkunde der Landesregierung und eine Prämie. Auf Wunsch wird
hierüber ein Vermerk in die Personalakte aufgenommen.
7
Prämien
7.1
Maßstab für die Bewertung der angenommenen Verbesserungsvorschläge sind die im
Folgenden genannten Beurteilungskriterien. Für jedes Beurteilungskriterium ist
den Vorschlägen entsprechend der nachfolgenden Tabelle ein Punktwert
zuzuordnen.
Beurteilungskriterien |
Punktwerte |
A Grad der Verbesserung |
|
- geringe bis mittlere Verbesserung (Vorschlag ist im Kern verwendbar) - gute Verbesserung (Vorschlag hat Durchführungsreife und bringt Einsparungen und/oder andere erhebliche Vorteile) - erhebliche Verbesserung (Vorschlag bringt größere Einsparungen und/oder besonders bedeutende Vorteile) |
1 - 3
|
B Anwendungsbreite |
|
- der Vorschlag hat Auswirkungen für den eigenen Arbeitsplatz oder mehrere Arbeitsplätze in einer Dienststelle - der Vorschlag hat Auswirkungen für Arbeitsplätze in mehreren Dienststellen - der Vorschlag hat Auswirkungen bei vielen Dienststellen - der Vorschlag hat landesweite Auswirkungen |
3 - 4 5 - 6 6 - 8 |
C Leistung |
|
Maßgebend für die Beurteilung der Leistung sind der schöpferische |
|
- geringe bis mittlere Leistung - gute Leistung - hervorragende Leistung |
1 - 3 4 - 7 8 - 10 |
7.2
Die Höhe der Prämie für Verbesserungsvorschläge ergibt sich aus der
Multiplikation der für die Beurteilungskriterien vergebenen Punktwerte mit dem
Prämienfaktor. Der Prämienfaktor beträgt 12,50 Euro. Das Ergebnis der
Berechnung wird auf einen durch Fünfzig teilbaren Euro-Betrag aufgerundet. Die
Prämie beträgt mindestens 150 Euro und höchstens 10.000 Euro.
Beispiel einer Prämienberechnung: |
||||
Beurteilungskriterien |
zuerkannte Punktwerte |
|||
A. Grad der Verbesserung |
5 |
|||
B. Anwendungsbreite |
1 |
|||
C. Leistung |
3 |
|||
Punktwerte für Beurteilungskriterien |
Prämienfaktor |
|||
A |
B |
C |
||
5 x |
1 x |
3 |
|
12,50 Euro = 187,50
Euro |
Die Prämie beträgt nach Aufrundung 200 Euro.
7.3
Für besonders vorteilhafte Vorschläge, die nach diesen Berechnungen nicht
angemessen prämiert erscheinen, kann der Zentrale Ausschuss im Rahmen der
vorhandenen Haushaltsmittel eine höhere Prämie gewähren.
8
Ablehnung
8.1
Werden Vorschläge abgelehnt, sind den Einsenderinnen oder Einsendern die Gründe
schriftlich mitzuteilen, soweit nicht die Namensumschläge ihrem Wunsch
entsprechend ungeöffnet vernichtet worden sind.
8.2
Für abgelehnte Vorschläge, die mit einem hohen Aufwand entwickelt wurden und
für Vorschläge, die wegen anderer gleichartiger Vorschläge nicht angenommen
werden konnten, kann ein Anerkennungspreis in Höhe von 75 Euro zuerkannt
werden.
9
Umsetzung
Ein angenommener Vorschlag ist in angemessener Zeit umzusetzen; das
Ressortprinzip bleibt gewahrt. Das Ergebnis ist der für die Entscheidung über
den Vorschlag zuständigen Stelle mitzuteilen.
10
Ideenwettbewerbe
10.1
Die Zentrale für das Ideenmanagement führt regelmäßig Wettbewerbe zu bestimmten
Modernisierungsthemen durch, an denen sich alle für das Ideenmanagement
zugelassenen Personen (Nr. 3) beteiligen können.
10.2
Die Wettbewerbsthemen werden auf Vorschlag des Zentralen Ausschusses durch
Kabinettbeschluss festgelegt und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der
Landesverwaltung in geeigneter Form bekannt gemacht.
10.3
Für die Prämierung der besten Vorschläge werden besondere Preise ausgesetzt:
1. Preis 7.500 Euro
2. Preis 5.000 Euro
3. Preis 2.500 Euro
10.4
Jedes Ressort und der Zentrale Ausschuss wählen jeweils bis zu 3 für die
Preisverleihung geeignete Vorschläge aus.
Kriterien für die Auswahl sind der Nutzen, die Anwendungsbreite, die
Ausgereiftheit und die Kreativität.
Der Zentrale Ausschuss bewertet die Vorschläge und unterbreitet dem Kabinett
eine Empfehlung für die Preisverleihung. Das Kabinett entscheidet über die
Vergabe der Preise.
Die Preisvergabe wird in geeigneter Weise öffentlichkeitswirksam dargestellt.
11
Auszahlung
11.1
Prämien (Nr. 7), Anerkennungspreise (Nr. 8) und Preise aus Ideenwettbewerben
(Nr. 10) sind steuerpflichtig; sie werden vom Landesamt für Besoldung und
Versorgung ausgezahlt.
Bei Angehörigen der Landesverwaltung übernimmt das Landesamt für Besoldung und
Versorgung auch die Festsetzung und Abführung der Steueranteile und der ggf.
anfallenden Beiträge zur Sozialversicherung.
11.2
Die Mittel für Prämien, Anerkennungspreise und Preise im Rahmen der
Ideenwettbewerbe werden im Einzelplan des Innenministeriums veranschlagt.
Die Zentrale für das Ideenmanagement veranlasst die Zahlbarmachung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung. Die Zentrale wird zu diesem Zweck von den Ressorts über die im Rahmen ihrer Zuständigkeit (Nrn. 5.2 bis 5.5) zuerkannten Prämien und Anerkennungspreise unterrichtet.
12
Veröffentlichung
Bei der Zentrale für das Ideenmanagement wird eine Datenbank eingerichtet, in
der alle prämierten Vorschläge mit einer Kurzbeschreibung und Angabe der
zuerkannten Belohnung erfasst werden.
Die Datenbank wird in das Intranet des Landes eingestellt.
Die in der Datenbank erfassten Daten werden für jedes Kalenderjahr im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die für die
Datenbank und die Veröffentlichung im Ministerialblatt erforderlichen Angaben
übermitteln die Ressorts.
Die Bekanntgabe der Namen der Einsenderinnen und Einsender in der Datenbank und im Ministerialblatt erfolgt nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung
13
Werbung
Die Zentrale für das Ideenmanagement wirkt durch zeitgemäße Werbemaßnahmen
unter Nutzung der neuen elektronischen Medien auf eine intensive Beteiligung
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Ideenmanagement einschließlich der
Ideenwettbewerbe hin.
Die Aktionen werden im Zentralen Ausschuss abgestimmt.
14
Sonstiges, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelung
14.1
Vorschläge, die auf Grund dieser Richtlinie eingehen, werden nicht darauf
geprüft, ob sie Erfindungen oder technische Verbesserungen im Sinn der jeweils
geltenden Fassung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957
(BGBl. III 422-1) sind. Auf die Vergütung nach diesem Gesetz wird eine Prämie
angerechnet, die bereits nach dieser Richtlinie gezahlt worden ist.
14.2
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2002 in Kraft. Mit Ablauf des 31.12.2001 treten
die Richtlinien für das Behördliche Vorschlagwesen in der Landesverwaltung
Nordrhein-Westfalen vom 14.10.1989 (MBl. NRW. S. 1658/SMBl. NRW. 20041) außer
Kraft. Alle Vorschläge, die vor dem 01.01.2002 eingereicht wurden, werden nach
den bisher geltenden Richtlinien behandelt.
MBl. NRW. 2001 S. 1330.
Anlagen: