Historische SMBl. NRW.
Historisch: Bestimmungen zur Förderung von Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen (Wohnheimbestimmungen – WHB) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 5.6.2003 - IVA2-2210-64/03
Historisch:
Bestimmungen zur Förderung von Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen (Wohnheimbestimmungen – WHB) RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport v. 5.6.2003 - IVA2-2210-64/03
Bestimmungen zur
Förderung von Wohnheimen
für Menschen mit Behinderungen
(Wohnheimbestimmungen – WHB)
RdErl. d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport
v. 5.6.2003 - IVA2-2210-64/03
1
Zweck und Gegenstand der Förderung
1.1
Zielsetzung
Die Förderung des Baus von
Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen ist Bestandteil der sozialen
Wohnraumförderung. Ziel ist es, Wohnraum für Menschen mit Behinderungen zu
schaffen, der die Qualität des geförderten Mietwohnungsbaus erreicht, und eine
möglichst dezentrale Wohnraumversorgung zu ermöglichen. Grundlage für die
Förderung ist das Gesetz über die soziale Wohnraumförderung
(Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) und die Verordnung über die Abweichung von
den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes (VO WoFG NRW).
1.2
Fördergegenstand
Gefördert werden der Neubau, der Ausbau und die Erweiterung von Wohnräumen (§ 17 WoFG) in Heimen (§ 1 Heimgesetz), nachfolgend Wohnheimplätze genannt, die dazu bestimmt sind, dass körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 WoFG in Verbindung mit § 1 VO WoFG NRW um bis zu 40 v.H. überschreitet, dort ihren Lebensmittelpunkt begründen. Wie Wohnheimplätze werden Räume für Gäste gefördert. Heimplätze, die nachweislich nicht für die Begründung eines Lebensmittelpunktes bestimmt sind (beispielsweise Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflegeplätze) oder vollstationäre Pflegeeinrichtungen, werden nicht gefördert. Der Nachweis gilt durch Bestätigung des Wohnheimträgers gemäß Nummer 4.1 d) als erbracht.
1.3
Bauherrin/Bauherr, Wohnheimträger
Wohnheimplätze müssen von einem
kommunalen Träger oder einem Träger, der einem Spitzenverband der Freien
Wohlfahrtspflege angeschlossen ist, errichtet oder betrieben werden.
2
Art und Umfang der Förderung, Darlehensbedingungen
2.1
Darlehenshöhe
Gewährt werden Baudarlehen
in Form von Förderpauschalen bis zu:
a) 20.500 Euro pro Platz bei Neubau,
b) 16.400 Euro pro Platz bei Ausbau und Erweiterung.
Für Wohnheimplätze, die nach DIN 18 025 Teil I (Rollstuhlfahrer) geplant
werden, erhöht sich das Baudarlehen gemäß Satz 1 Buchstabe a) um bis zu 5.200
Euro und gemäß Satz 1 Buchstabe b) um bis zu 4.100 Euro.
2.2
Eigenleistung
Die Bewilligung von Fördermitteln setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung gesichert erscheint. Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger hat eine angemessene Eigenleistung in Höhe von mindestens 10 v.H. der Gesamtkosten zu erbringen.
2.3
Darlehensbedingungen
Die Baudarlehen werden zu folgenden Bedingungen gewährt:
a) Das Baudarlehen ist mit einem Zinssatz, der zwei Prozentpunkte über
dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB liegt, maximal mit 6 v.H. zu
verzinsen. Für die Dauer der Zweckbindung wird der Zinssatz auf 0,5 v.H.
gesenkt.
b)
Das Baudarlehen ist mit jährlich 1 v.H. unter Zuwachs der durch die
fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen.
c) Unbeschadet der
für die Verwaltungstätigkeit der Bewilligungsbehörde zu zahlenden Gebühren ist
ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,4 v.H. des bewilligten
Darlehens und ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von jährlich 0,5
v.H. des bewilligten Darlehens zu zahlen. Nach Tilgung des Baudarlehens um 50
v.H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben; Zinsen,
Tilgungen und Verwaltungskostenbeiträgesind halbjährlich an die
Wohnungsbauförderungsanstalt zu entrichten.
2.4
Zweckbindung
Die Wohnheimplätze sind für die Dauer von 20 Jahren ausschließlich zur Wohnraumversorgung von Menschen mit Behinderungen (Nummer 1.2 Satz 1) zu nutzen. Bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung bleibt die Zweckbindung bis zum Ablauf des 5. Jahres nach Rückzahlung bestehen, längstens bis zum planmäßigen Bindungsablauf.
2.5
Anwendung der Wohnraumförderungsbestimmungen – WFB –
Für die Förderung von
Wohnheimplätzen sind die Nummern 1.3 bis 1.45, 1.5, 1.63, 7 bis 9 der WFB und
die Nummern 1, 2, 3.2 bis 3.7, 6 und 7 der Anlage 1 WFB (SMBl. NRW. 2370)
sinngemäß anzuwenden.
Bauplanung und Raumprogramm
3.1
Bauplanung
3.1.1
Städtebauliche Anforderungen
Wohnheime für Menschen mit Behinderungen sind in Wohngebieten mit guter
Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr und in der Regel möglichst in
zentraler Ortslage zu planen und zu errichten.
3.1.2
Bautechnische Anforderungen
Wohnheime müssen baulich so gestaltet werden, dass die Nutzung Menschen mit
Behinderungen auch ohne fremde Hilfe möglich ist (§ 55 BauO NRW). Die DIN
18 025 Teil 2 (barrierefreie Wohnungen – Planungsgrundlagen) ist bei der
Planung und Ausstattung einzuhalten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt
ist. Wohnheimplätze und dazugehörige Neben- und Gemeinschaftsräume müssen von
der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein. Schwellen, Stufen
und untere Türanschläge innerhalb der Wohnbereiche sind unzulässig. Flure
müssen mindestens 1,80 m breit sein. Bei kurzen Stichfluren kann dieses Maß
unterschritten werden; die Bewegungsflächen gemäß DIN 18 025 Teil 2 sind jedoch
einzuhalten. Ausweichmöglichkeiten für sich begegnende Rollstuhlfahrer/innen
müssen vorhanden sein. Geschosstreppen dürfen nicht gewendelt sein und müssen
ein Zwischenpodest haben.
3.1.3
Begrenzung der Platzanzahl an einem Standort
An einem Standort (in unmittelbarem
räumlichen Zusammenhang zu anderen Wohnheimplätzen) darf die Zahl von 24
Wohnheimplätzen einschließlich bereits vorhandener Wohnheimplätze nicht
überschritten werden. An Standorten mit mehr als 24 Wohnheimplätzen
(Großanlagen) werden Wohnheimplätze abweichend von Satz 1 ausnahmsweise
nur gefördert, wenn diese Baumaßnahme (Neubau oder Ausbau und Erweiterung) der
Anpassung an die heutigen Wohnstandards im Sinne dieser Bestimmungen dient und
Bestandteil eines Gesamtkonzeptes zur Verkleinerung der Großanlage ist. Dieses
Gesamtkonzept ist von dem Wohnheimträger mit dem örtlichen und überörtlichen
Träger der Sozialhilfe, dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und
Sport abzustimmen.
3.2
Raumprogramm für Wohngruppen und für individuelle Wohnheimplätze
3.2.1
Allgemeine Regelung für Wohnschlafräume
Wohnschlafräume müssen als Einzelzimmer errichtet werden und mindestens 14 m², für Rollstuhlfahrer/innen 16 m², groß sein. Doppelzimmer sind abweichend von Satz 1 nur zulässig, wenn sie nach geringfügigen Umbauarbeiten als zwei Einzelzimmer genutzt werden können. Dies gilt für Individualplätze und für gruppenbezogene Wohnheimplätze.
3.2.2
Individualplätze
Individualplätze sollen jeweils einen Wohnschlafraum, einen Vorraum, eine Nasszelle und eine Kochgelegenheit erhalten. Für die Bewohner und Bewohnerinnen von Individualplätzen ist in dem Wohnheim mindestens ein Gemeinschaftsraum und ein Vorrats- oder Abstellraum vorzusehen.
3.2.3
Gruppenbezogene Wohnheimplätze
Wohnheimplätze für Wohngruppen sollen so geplant werden, dass die Gruppengröße von acht Personen nicht überschritten wird. Der Mindestraumbedarf einer Wohngruppe beträgt:
a) für jede Person ein Wohnschlafraum (Nummer 3.2.1),
b) Nasszellen, die jeweils nicht mehr als zwei Wohnheimplätzen zugeordnet
sind,
c) ein gemeinsamer Wohnessraum,
d) eine Gruppenküche, dem Wohnessraum zugeordnet,
e) ein Vorrats- und Abstellraum.
In dem Wohnheim ist zusätzlich ein Badezimmer mit einer freistehenden
Badewanne vorzusehen.
3.2.4
Je nach den Erfordernissen im Einzelfall können zum Beispiel zusätzlich
vorgesehen werden:
a)
Verwaltungsräume (z.B. Heimleitungs- oder Personalraum, Besprechungs-,
Besuchsraum),
b) Therapieräume, Freizeit- und
Hobbyräume, für große Gemeinschaftsbereiche ausreichende WC-Anlagen,
c) Abstelllager, Vorratsflächen,
Wasch- und Trockenräume.
4
Antragsverfahren
4.1
Anträge auf Förderung von Wohnheimplätzen sind bei den Bewilligungsbehörden
unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordrucks nebst Anlagen
einzureichen. Zusätzlich sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
a) eine Bestätigung des
örtlichen und überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, dass für die zur Förderung
vorgesehenen Wohnheimplätze – ggf. auch für die anderen förderfähigen
Heimplätze – ein Bedarf besteht und der vorgesehene Standort geeignet ist;
b) ein
Nutzungskonzept des Wohnheimträgers, das den Zielsetzungen dieser Richtlinie
entspricht und mit dem örtlichen und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe
abgestimmt ist;
c) eine Stellungnahme des
Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege zur Maßnahme;
d) eine Bestätigung des
Wohnheimträgers, dass die geplanten Wohnheimplätze nicht als
Pflegeeinrichtungen gemäß Nummer 1.2 Satz 2 betrieben werden.
4.2
Ist neben der Förderung aus Mitteln der sozialen Wohnraumförderung eine
Förderung aus Mitteln des Ausgleichsfonds beabsichtigt, ist vor förmlicher
Antragstellung die Vorplanung zwischen Bauherr oder Bauherrin, der
Bewilligungsbehörde, dem Landschaftsverband und dem Ministerium für Städtebau
und Wohnen, Kultur und Sport zwecks Koordinierung der Mischfinanzierung
abzustimmen.
5
In-Kraft-Treten
Diese Bestimmungen treten
am 1. Juni 2003 in Kraft. Sie sind von diesem Zeitpunkt an allen
Erstbewilligungen zu Grunde zu legen. Gleichzeitig treten die Bestimmungen über
die Förderung des Baus von Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen –
Wohnheimbestimmungen – des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 12. Juli 1999,
SMBl. NRW. 2370 – außer Kraft.
MBl. NRW. 2003 S. 610