Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Runderlass vom 4. Juni 2024 (MBl. NRW. 2024 S. 630).
Historisch:
Untersuchungen und Begutachtungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Innenministeriums v. 29.11. 1993 -IV B 5-8020
Untersuchungen und
Begutachtungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und
Polizeivollzugsbeamten
des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Innenministeriums v. 29.11. 1993 -IV B 5-8020
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Die Untersuchungen und Begutachtungen nach
dem Landesbeamtengesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz obliegen den
Polizeiärztinnen und Polizeiärzten.
2.
Die Untersuchung oder Begutachtung veranlassen die Dienstvorgesetzten. Der
Auftrag, muss den Untersuchungszweck genau beschreiben, etwaige besondere
Anforderungen, die sich aus der Tätigkeit oder der beabsichtigten Verwendung
der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten ergeben, benennen
und die Umstände mitteilen, die für die ärztliche Beurteilung von Bedeutung
sein können.
Bei der Durchführung von
polizeiärztlichen Untersuchungen dürfen Patientendaten nur erhoben und
gespeichert werden, soweit dies zur Durchführung der Untersuchung für den
jeweils angegebenen Untersuchungszweck erforderlich ist
Gutachten
nach § 194 Abs. 2 LBG sind nach Maßgabe der Vorschrift zur ärztlichen
Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit (PDV
300) zu erstellen.
Die Behördenleitung darf in der Regel nur die Übermittlung des Ergebnisses der Untersuchung und dabei festgestellter Risikofaktoren verlangen. Einzelergebnisse der Anamnese, der Untersuchung, der ergänzenden Befunde und der Diagnose können bei konkreten Zweifeln von der personalbewirtschaftenden Stelle schriftlich bei der Polizeiärztin oder dem Polizeiarzt angefordert werden, soweit sie deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Klärung dieser Zweifel für erforderlich hält.
3.
Polizeiärztliche Gutachten nach § 194 Abs. 2 LBG und nach dem
Beamtenversorgungsgesetz werden durch Polizeiärztinnen und Polizeiärzte
erstellt die die zu Begutachtende oder den zu Begutachtenden weder kurativ noch
arbeitsmedizinisch betreuen.
Die Zuständigkeiten werden durch
besonderen RdErl. bestimmt.
4.
Polizeiärztliche Gutachten sind vor Weitergabe an die Behördenleitung durch
eine weitere Polizeiärztin oder einen weiteren Polizeiarzt gegenzuzeichnen. Die
zur Gegenzeichnung berechtigten Polizeiärztinnen und Polizeiärzte werden durch
besonderen RdErl. bestimmt.