Historische SMBl. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
Historisch:
Einstellung und Ausbildung der Regierungsvermessungsreferendarinnen und der Regierungsvermessungsreferendare RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 27.18.03 - 2123 v. 20.11.2012
Einstellung und Ausbildung
der Regierungsvermessungsreferendarinnen
und der Regierungsvermessungsreferendare
RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales -
27.18.03 - 2123
v. 20.11.2012
1
Einstellung
Die Einstellung der zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber erfolgt in der Regel am ersten Arbeitstag im April jeden Jahres. Die Bewerbungsunterlagen müssen spätestens dreieinhalb Monate vor der Einstellung dem für Inneres zuständigen Ministerium (Ministerium) vorliegen.
2
Ausbildung
2.1
Ziel der Ausbildung ist es, den Referendarinnen und den Referendaren einen
Einblick in die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung zu vermitteln. Sie sollen
hierbei mit der Organisation, den Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung
vertraut gemacht werden und in der Praxis insbesondere an Aufgaben mitarbeiten,
die die Selbständigkeit des Denkens und die praktisch-methodischen Fähigkeiten
fördern. Dabei soll das Verständnis für planendes und gestaltendes
Verwaltungshandeln geweckt werden.
2.2
In den Ausbildungsabschnitten I bis IV sollen Übungsarbeiten gefertigt werden,
denen möglichst praktische Fälle zugrunde liegen. Die Ergebnisse der
Übungsarbeiten sind mit der Referendarin oder dem Referendar zu besprechen.
3
Ausbildungsplan, Lehrgänge
3.1
Für den nach § 8 Abs. 1 der Ausbildungsverordnung höherer
vermessungstechnischer Dienst – VAPhvD – vom 31.
Oktober 2002 (GV.
NRW. S. 520/SGV. NRW. 203015) aufzustellenden
Ausbildungsplan ist nachstehende Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte
maßgebend:
(Reihenfolge der Darstellung: Ausbildungsabschnitt: Dauer, (Teil)-Abschnitte von – bis)
I Katasteramt: 4 ¿ Monate, von Anfang April bis 15.08.
I Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder Katasteramt: 1 Monat, vom 16.08. bis 15.09.
III Kommunales Vermessungs-, Liegenschafts- oder Planungsamt: 4 ¿ Monate, vom 16.09. bis 31.01.
II Flurbereinigungsbehörde: 3 Monate, vom 01.02. bis 30.04.
II Obere Flurbereinigungsbehörde: 1 Monat, vom 01.05. bis 31.05.
IV Bezirksregierung Köln, Abteilung 7: 2 ¿ Monate, vom 01.06. bis 15.08.
V Vertiefte Ausbildung: 3 Monate, vom 16.08. bis 15.11.
VI Bezirksregierung, Dezernat 31 (Häusliche Prüfungsarbeit): 4 ¿ Monate, vom 16.11. bis 31.03.
3.2
Die Referendarinnen und Referendare nehmen nach besonderer Weisung an den
Lehrgängen „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“, „Fachrecht“ und
„Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit“ für Fachreferendare, an einem
Einführungslehrgang zum Ausbildungsabschnitt II sowie im Anschluss an die
schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht an einem „Zentralen fachbezogenen Lehrgang“
teil.
3.3
Die Teilnahme am Referendarlehrgang des Institutes für Städtebau in Berlin
steht den Referendarinnen und Referendaren unabhängig von der
Vertiefungsrichtung offen.
4
Arbeitsgemeinschaften
4.1
Gemäß § 10 Abs. 1 VAPhvD sind Arbeitsgemeinschaften
bei den Bezirksregierungen einzurichten. Bei geringer Anzahl der
Referendarinnen und Referendare eines Einstellungstermins sind die
Arbeitsgemeinschaften zusammenzufassen. Einzelheiten regelt das Ministerium.
4.2
Für jede Arbeitsgemeinschaft überträgt das Ministerium einer Beamtin oder einem
Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes bei einer
Bezirksregierung deren Leitung.
4.3
Die Referendarinnen und Referendare gehören der Arbeitsgemeinschaft I vom
ersten bis einschließlich siebten Ausbildungsmonat und der Arbeitsgemeinschaft
II vom 20. bis einschließlich 24. Ausbildungsmonat an. Während der übrigen
Ausbildungszeit, in der sie überwiegend an Lehrgängen teilnehmen, sind sie von
der Teilnahme an der Arbeitsgemeinschaft befreit.
4.4
Für die Arbeitsgemeinschaft I stehen 14, für die Arbeitsgemeinschaft II zehn
Sitzungstage zur Verfügung. Die Sitzungen können am Sitz der Bezirksregierung
oder an einem anderen geeigneten Ort abgehalten werden. Die Sitzungen der
Arbeitsgemeinschaften sind mit je 8 Unterrichtsstunden abzuhalten. Bei der
Einteilung der Sitzungstage ist bei der Arbeitsgemeinschaft I auf die
Lehrgänge, bei der Arbeitsgemeinschaft II auf die häusliche Prüfungsarbeit
Rücksicht zu nehmen.
Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
4.5
Die Leitung der Arbeitsgemeinschaft bestimmt Thema und Ablauf der Sitzungstage.
Zur Behandlung besonderer Sachgebiete können Personen mit entsprechenden
Spezialkenntnissen herangezogen werden. Der Ausbildungsstoff soll nicht in Form
von Vorlesungen vermittelt werden, es ist vielmehr von praktischen Fällen
auszugehen. Hierbei sind die Referendarinnen und Referendare auch in der
Verfahrens- und Entscheidungstechnik zu unterrichten. Die Referendarinnen und
Referendare sollen in der Arbeitsgemeinschaft Kurzvorträge (ca. 15 Minuten) zu
vorgegebenen Themen halten. Die Vorträge sind zu besprechen.
4.6
Von den Arbeitsgemeinschaften können Exkursionen durchgeführt werden, wenn diese
der Ausbildung dienlich sind. Die Exkursionen sollen außerhalb der regelmäßigen
Sitzungen stattfinden.
4.7
In den Arbeitsgemeinschaften sind im Anhalt an den in der Anlage
beigefügten Stoffplan verstärkt jene Stoffgebiete zu behandeln, die in der praktischen
Ausbildung nicht genügend berücksichtigt werden können. Im Rahmen der
Arbeitsgemeinschaft II sollen Übungsklausuren geschrieben werden, deren
Ergebnisse mit den Referendarinnen und Referendaren zu besprechen sind. Den
Klausuraufgaben sollen soweit möglich praktische Fälle zu Grunde liegen, bei
denen die Referendarinnen und Referendare Gelegenheit haben, sich in der
Abfassung von Bescheiden zu üben.
5
Inkrafttreten, Aufhebungsvorschrift, Befristung
Dieser
Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Er tritt mit Wirkung vom 1.
Dezember 2012 in Kraft. Gleichzeitig wird mein RdErl.
vom 24.1.2001 (SMBl. NRW. 203011) aufgehoben.
Dieser Runderlass tritt am 30. November 2017 außer Kraft.
MBl. NRW. 2012 S. 698.
Anlagen: