Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 2.12.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 846), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.
Historisch:
Ausführungsvorschrift nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 zur Feuerwehrdienstvorschrift 2; Gruppenführer-Ausbildung und Truppmann-/Truppführer-Aus- und Fortbildung RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 74 - 27.19.01 - v. 18.12.2012
Ausführungsvorschrift
nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung
und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 zur Feuerwehrdienstvorschrift
2;
Gruppenführer-Ausbildung und Truppmann-/Truppführer-Aus- und Fortbildung
RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales
- 74 - 27.19.01 -
v. 18.12.2012
1
Gruppenführerlehrgang für die Freiwilligen Feuerwehren
Der zehntägige F III−Lehrgang wird am Institut der Feuerwehr NRW angeboten. Die Lernziele werden in elektronischer Form in der jeweils neuesten gültigen Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.
1.1
Das Institut der Feuerwehr NRW lässt die angemeldeten Teilnehmerinnen und
Teilnehmer zu, wenn sie folgende Vorbildungsvoraussetzungen nachweisen:
− Ausbildung zum Truppmann (Feuerwehrdienstvorschrift 2 Nummer 2.1)
− Ausbildung zum Sprechfunker (Feuerwehrdienstvorschrift 2 Nummer 3.1)
− Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger (Feuerwehrdienstvorschrift 2 Nummer 3.2)
− Ausbildung zum Truppführer (Feuerwehrdienstvorschrift 2 Nummer 2.2)
−
Fortbildungsmaßnahme als Truppführer mit einer Dauer von 40 Std. (Module 1 bis
3)
der
Truppführerfortbildung (alternativ siehe Nummer 1.2)
− die Beförderung zum Unterbrandmeister
− aktuelle Atemschutztauglichkeit nach G 26.3
1.2
Zum Gruppenführerlehrgang kann alternativ zugelassen werden, wer die Ausbildung
„ABC−Einsatz“ (Feuerwehrdienstvorschrift 2 Nummer 3.5) und die Ausbildung
„Maschinist“ (Feuerwehrdienstvorschrift 2 Nummer 3.3) erfolgreich abgeschlossen
hat.
Der Ausbildung „ABC−Einsatz“ ist die Kombination aus den Ausbildungen „Gefährliche Stoffe und Güter“ (Stufe I) und „Strahlenschutzeinsatz“ (Stufe I) gleichgestellt.
2
Truppführerfortbildung
Gemäß § 54 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) setze ich die Truppführerfortbildung mit den Modulen 1 bis 3 in Kraft. Von einer Veröffentlichung der Lerninhalte in Druckform im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen nehme ich wegen des Umfanges Abstand. Sie werden in elektronischer Form in der jeweils neuesten gültigen Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.
2.1
Die Truppführerfortbildung ersetzt nicht die entsprechenden Lehrgänge der
Feuerwehrdienstvorschrift 2 oder Anteile hiervon für Einsatzkräfte, die für
eine dieser Aufgaben vorgesehen sind.
2.2
Die Durchführung der Truppführerbildung obliegt gemäß § 32 Absatz 1 des
Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom
17. Dezember 2015 den Gemeinden und Kreisen.
3
Truppmann- und Truppführer-Ausbildung
Die Lernziele mit dem Stand 4. März 2002 setze ich hiermit in Kraft.
Von einer Veröffentlichung in Druckform im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen nehme ich wegen des Umfangs Abstand. Sie werden in elektronischer Form in der jeweils neuesten gültigen Fassung unter www.idf.nrw.de veröffentlicht.
4
Inkrafttreten, Befristung
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. vom 14. März 2011 (MBI. NRW. S. 114) außer Kraft.
Dieser RdErl. tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
MBl. NRW. 2012 S. 743, geändert durch RdErl. vom 24.3.2016 (MBl. NRW. 2016 S. 238).