Aufgehoben durch RdErl. v. 8.11.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 776).
Tarifvertrag
über ein Urlaubsgeld für Arbeiter
vom 16. März 1977
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums – B 4240 – 5 – IV 1
–
u. d. Innenministeriums – 25 – 7.24.10 – 3/03 -
v. 24.3.1977
A.
Den nachstehenden Tarifvertrag geben wir
bekannt:
Tarifvertrag
über ein Urlaubsgeld für Arbeiter
vom 16. März 1977
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport
und Verkehr
- Hauptvorstand –
andererseits
wird
a) für die unter den Geltungsbereich des
Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) fallenden Arbeiter und
b) für die unter den Geltungsbereich des
Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe
(BMT-G) fallenden Arbeiter
Folgendes vereinbart:
§ 1
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Arbeiter erhält in jedem Kalenderjahr ein
Urlaubsgeld, wenn er
1. am 1. Juli im Arbeitsverhältnis steht
und
2. seit dem 1. Januar ununterbrochen als
Arbeiter, Angestellter, Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat,
Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege,
Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/Schüler in
der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden hat
und
3. mindestens für einen Teil des Monats Juli
Anspruch auf Lohn, Urlaubslohn oder Krankenbezüge hat.
Ist die Voraussetzung des Unterabsatzes 1 Nr. 3
nur wegen Ablaufs der Bezugsfristen für die Krankenbezüge, wegen des Bezugs von
Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
nicht erfüllt, genügt es, wenn ein Anspruch auf Bezüge für mindestens drei
volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat.
Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld
oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz auch die Voraussetzung des Unterabsatzes 2 nicht
erfüllt, ist dies unschädlich, wenn die Arbeit in unmittelbarem Anschluss an
den Ablauf der Schutzfristen bzw. an die Elternzeit – oder lediglich wegen
Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaubs später als am ersten Arbeitstag nach
Ablauf der Schutzfristen bzw. der Elternzeit – in diesem Kalenderjahr wieder
aufgenommen wird.
(2) Der Saisonarbeiter erhält Urlaubsgeld, wenn
er die Voraussetzungen des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 in
Verbindung mit Unterabsatz 2 und 3 erfüllt und im vorangegangenen Kalenderjahr
mindestens neun Monate bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist.
(3) Das Urlaubsgeld ist nicht
zusatzversorgungspflichtig und bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu
berücksichtigen.
Protokollnotizen:
1. Auszubildende und Praktikanten im Sinne des
Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 sind nur Personen, deren
Rechtsverhältnis durch Tarifvertrag geregelt ist.
2. Das Arbeits- oder sonstige Rechtsverhältnis
im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 gilt auch
dann als am 1. Januar begründet, wenn es wegen des gesetzlichen Feiertags erst
am 1. Arbeitstag nach dem 1. Januar begründet worden ist.
3. Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer
Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines
Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,
b) bei einer Körperschaft, Stiftung oder
Anstalt des öffentlichen Rechts, die den MTArb, den
BMT-G oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
4. Eine Unterbrechung im Sinne des Absatzes 1 Unterabs. 1 Nr. 2 liegt vor, wenn zwischen den
Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift ein oder mehrere Werktage – mit
Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, an denen das
Arbeitsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch
unschädlich, wenn der Arbeiter in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen
liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur
Ausführung seines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat. Unschädlich ist
ferner eine Unterbrechung nach Nr. 11 SR 2 a und Nr. 12 SR 2 b des Abschnitts B
der Anlage 2 MTArb.
§ 2
Höhe des Urlaubsgeldes
(1) Das Urlaubsgeld beträgt für den am 1. Juli
vollbeschäftigten Arbeiter 332,34 Euro.
Der am 1. Juli nicht vollbeschäftigte Arbeiter
erhält von dem Urlaubsgeld den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten – am
1. Juli geltenden- durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
(2) Gehört der dienstliche Wohnsitz des
Arbeiters zu einem anderen Währungsgebiet als dem der früheren Deutschen Mark,
finden die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 3
Anrechnung von Leistungen
Wird dem Arbeiter aufgrund örtlicher oder
betrieblicher Regelung, aufgrund betrieblicher Übung, nach dem Arbeitsvertrag
oder aus einem sonstigen Grunde ein Urlaubsgeld oder eine ihrer Art nach
entsprechende Leistung vom Arbeitgeber oder aus Mitteln des Arbeitgebers
gewährt, ist der dem Arbeiter zustehende Betrag auf das Urlaubsgeld nach diesem
Tarifvertrag anzurechnen. Satz 1 gilt auch für ein Urlaubsgeld aus einer
Beschäftigung während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.
§ 4
Auszahlung
(1) Das Urlaubsgeld wird mit den Bezügen für
den Monat Juli ausgezahlt.
In den Fällen des § 1 Abs. 1 Unterabsatz 3 wird
das Urlaubsgeld mit den ersten Bezügen nach Wiederaufnahme der Arbeit ausgezahlt.
(2) Ist das Urlaubsgeld gezahlt worden, obwohl
es nicht zustand, ist es in voller Höhe zurückzuzahlen.
§ 5
Inkrafttreten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1.
Januar 1977 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines
Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
B.
Zur Durchführung des Tarifvertrages weisen wir
auf Folgendes hin:
Der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für
Arbeiter entspricht in seinen wesentlichen Regelungsinhalten dem Tarifvertrag
über ein Urlaubsgeld für Angestellte. Die Durchführungshinweise dazu (vgl.
Abschnitt B des Gem. RdErl. v. 18.3.1977 – SMBl. NRW 20330 -) sind daher entsprechend anzuwenden.
MBl.
NRW. 1977 S. 341, geändert durch Gem. RdErl. v.
3.7.1978 (MBl. NRW. 1978 S. 1188), 2.4.1979 (MBl. NRW. 1979 S. 748), 19.6.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 1779), 21.5.1981 (MBl. NRW. 1981 S. 942), 31.1.1986 (MBl. NRW. 1986 S. 242), 2.7.1986 (MBl. NRW. 1986 S. 998), 30.1.1987 (MBl. NRW. 1987 S. 43), 16.12.1987 (MBl. NRW. 1988 S. 25),
15.8.1988 (MBl. NRW. 1988 S. 1339), 31.5.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 971), 15.6.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 963), 4.9.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1142),
30.1.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 272 und S. 285).