Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben d. RdErl. v. 5.8.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 750).
Historisch:
Feuerwehr-Dienstausweis RdErl. d. Innerministers v. 28.7.1970 - III B 3 - 32.41 - 7013/70
Feuerwehr-Dienstausweis 1 Für die
Angehörigen der Berufsfeuerwehren und freiwilligen Feuerwehren kann ein Feuerwehr-Dienstausweis
ausgestellt werden. Ein Ausweis ist insbesondere für solche
Feuerwehrangehörige zweckmäßig, die mit Einzelaufgaben (z. B. Brandschau,
Sicherheitswachdienst) betraut werden. Die Ausweise werden durch den Träger
des Feuerschutzes ausgestellt. Einen
entsprechenden Dienstausweis erhalten die Kreisbrandmeister durch den
Oberkreisdirektor und die Bezirksbrandmeister durch den
Regierungspräsidenten. Der Ausweis
muss dem Muster gemäß Anlage entsprechen. Die Ausgabe
des Ausweises ist in einem besonderen fortlaufend nummerierten Verzeichnis
nachzuweisen. Ausweisnummer ist die laufende Nummer des Verzeichnisses.
Nummern von eingezogenen, zurückgegebenen oder für ungültig erklärten
Ausweisen sind nicht wieder zu verwenden. Beim Ausscheiden
aus dem Feuerwehrdienst ist der Ausweis durch die ausstellende Behörde
einzuziehen und zu vernichten. Der Nachweis über die Ausgabe von Ausweisen
ist entsprechend zu berichtigen. Der Verlust
eines Ausweises ist der ausstellenden Behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese
hat, wenn ihre Nachforschungen nach dem Verbleib des Ausweises erfolglos
geblieben sind, den Ausweis für ungültig zu erklären und die
Ungültigkeitserklärung ortsüblich bekannt zu geben. Die Gültigkeit
des Ausweises muss nach jeweils drei Jahren neu vermerkt werden. Der Ausweis
soll spätestens nach 12 Jahren eingezogen und durch einen neuen mit
gegenwartsnahem Lichtbild ersetzt werden. Die bisher
ausgestellten Ausweise brauchen erst dann durch einen Ausweis nach dem Muster
ersetzt zu werden, wenn ohnehin ein neuer Ausweis ausgestellt werden muss. Den
Werkfeuerwehren wird empfohlen, entsprechend zu verfahren. Die Ausstellung
der Ausweise obliegt den Betrieben. Das in der
Anlage angegebene Muster für den Dienstausweis stimmt - abgesehen davon, dass
die Gültigkeit des Ausweises nunmehr nur noch nach jeweils drei Jahren neu
vermerkt zu werden braucht (vgl. Nummer 7) - mit dem bisherigen Muster
überein. Die bisherigen Vordrucke können deshalb nach entsprechender Änderung
des Gültigkeitshinweises vorerst weiter verwendet werden. Ich beabsichtige,
wenn über die Einführung eines Personenkennzeichens entschieden ist, ein
neues Muster für einen vereinfachten Feuerwehr-Dienstausweis vorzuschreiben,
in den dann dieses Kennzeichen gegebenenfalls mitaufgenommen werden soll. |
Anlagen: