Historische SMBl. NRW.
Aufegoben durch RdErl. v. 17.11.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 591).
Historisch:
Ausnahme von der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahnen – GGVSE – für Aufgaben der Feuerwehren RdErl. des Innenministeriums v. 7.11.2003 – 73 - 52.02.03 –
Ausnahme von der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahnen
– GGVSE – für Aufgaben der Feuerwehren
RdErl. des Innenministeriums v. 7.11.2003
– 73 - 52.02.03 –
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Gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe e der Anlage A zu dem Europäischen
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße (ADR) vom 30.9.1957 (BGBl. II 1969 S. 1489) in der Fassung der 16.
ADR-Änderungsverordnung vom 14.12.2002 (BGBl. II 2002 S. 2922) gelten die
Vorschriften des ADR nicht für Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen
Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur
sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen.
Aufgrund des § 5 Abs. 7 der Gefahrgutverordnung Straße und
Eisenbahnen (GGVSE) vom 11.12.2001 (BGB1. I 2001 S. 3529), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28.4.2003 (BGBl. I 2003
S. 595), werden die Feuerwehren im Lande Nordrhein-Westfalen sowie das
Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen über die unter Nummer 1 genannten
Freistellungen hinaus bei der Beförderung gefährlicher Güter mit
Feuerwehrfahrzeugen zur Erfüllung der ihnen nach dem Gesetz über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.2.1998 (GV. NRW. 1998
S. 122 / SGV. NRW. 213) obliegenden Aufgaben von den Vorschriften der
GGVSE ausgenommen.
Zur sicheren Durchführung der unter Nummer 1 genannten Beförderungen und
zur zweckmäßigen Erfüllung der unter Nummer 2 genannten Aufgaben ergehen gemäß
§ 33 Abs. 3 FSHG nachfolgende allgemeine Weisungen zur zwingenden Beachtung:
Der Träger des Feuerschutzes legt fest, welche gefährlichen Güter in den bei
der Feuerwehr vorgehaltenen Behältnissen längerfristig, nur kurzfristig oder
überhaupt nicht befördert werden dürfen. Soweit der Träger des Feuerschutzes
keine Festlegungen getroffen hat, entscheidet bei Schadensereignissen der nach
§ 26 FSHG bestellte Einsatzleiter und bei Großschadensereignissen der nach
§ 30 Abs. 1 FSHG bestellte Einsatzleiter. Dabei sind die Bestimmungen
über zugelassene Transportbehältnisse angemessen zu berücksichtigen.
Bei der Beförderung gefährlicher Güter müssen die Feuerwehrfahrzeuge vorn und
hinten mit orangefarbenen Warntafeln (Grundlinie 40 cm, Höhe mindestens
30 cm, schwarzer Rand von höchstens 15 mm Breite) versehen sein.
Hiervon sind die Feuerwehren nur bei der Beförderung
feuerwehreigener Ausrüstung mit gefährlichen Gütern, die für Einsätze und
Übungen bestimmt sind (z. B. Atemluftflaschen oder Druckgasflaschen für
Schneidbrenner), befreit.
Übernimmt ein Feuerwehrfahrzeug gefährliche Güter von einem an einem Unfall
oder ähnlichem Vorkommnis beteiligten anderen Fahrzeug, sind die Begleitpapiere
dieses Fahrzeuges im Feuerwehrfahrzeug mitzuführen.
Sind die Begleitpapiere vernichtet oder nicht verfügbar, ist
eine möglichst genaue Beschreibung über die Art und die Menge der übernommenen
gefährlichen Güter im Feuerwehrfahrzeug mitzuführen.
Werden in einem Feuerwehrfahrzeug gefährliche Güter nach Nummer 3.3 befördert,
muss dieses Feuerwehrfahrzeug von Feuerwehrangehörigen, die „Gefahrgutbeauftragte
für den Transport von gefährlichen Gütern mit Feuerwehrfahrzeugen“ nach Nummer
4 sind, entweder selbst als Fahrzeugführer geführt oder begleitet (als
Mitfahrer oder in einem Begleitfahrzeug) werden.
Diese Befugnis kann im Feuerwehr-Dienstausweis vermerkt werden.
Beim Einsatz der in Absatz l genannten Feuerwehrfahrzeuge
bleiben sowohl die Rechtsstellung des Fahrzeughalters, insbesondere die
Verpflichtung nach § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.9.1988 (BGBl. I 1988
S. 1793), zuletzt geändert am 5.12.2002 (BGBl. I 2002 S. 4509), als
auch die Rechtsstellung des Fahrzeugführers in straßenverkehrsrechtlicher
Hinsicht unberührt.
Die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang „Führen im Gefahrstoffeinsatz“
(F/B GSG II) am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen oder einem
als gleichwertig anerkannten Lehrgang ist Voraussetzung für die Bestellung zum
„Gefahrgutbeauftragten für den Transport von gefährlichen Güternmit Feuerwehrfahrzeugen“
im Sinne des § 7 c der Verordnung über die Bestellung von
Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen
und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV) vom 12.12.1989 (BGBl. I
1989 S. 2185), zuletzt geändert am 11.12.2001 (BGBl. I 2001 S. 3529),
durch den Träger des Feuerschutzes.
Meinen RdErl. vom 3.8.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 1063 / SMBl. NRW. 2133) hebe
ich hiermit auf.
Dieser RdErl. verliert spätestens mit Ablauf des 30.11.2008 seine
Gültigkeit.
MBl. NRW. 2003 S.
1523 .