Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Runderlass vom 3. Juni 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 232).
Historisch:
Prüfungsgrundsätze für Feuerlöschgeräte RdErl. d. Innenministeriums v. 26.6.1992 - II C 4 - 4.426 – 11
Prüfungsgrundsätze
für Feuerlöschgeräte
RdErl. d. Innenministeriums v. 26.6.1992 - II C 4 - 4.426 – 11
DIN EN 3 Teil 1
Tragbare Feuerlöscher
Benennung, Funktionsdauer, Prüfung des Löschvermögens, Prüfobjekte der
Brandklassen A u. B.
DIN EN 3 Teil 2
Tragbare Feuerlöscher
Dichtheitsprüfung, Prüfung der elektrischen Leitfähigkeit, Verdichtungsprüfung,
Besondere Anforderungen
DIN EN 3 Teil 4
Tragbare Feuerlöscher
Füllmengen, Mindestanforderungen an das Löschvermögen
DIN EN 3 Teil 5
Tragbare Feuerlöscher
Zusätzliche Anforderungen und Prüfungen
erarbeitet und beschlossen, diese Normen auf der Basis der
Dokumente 386 und 403, die von der Arbeitsgruppe "Prüfstellen" im
CEN/TC 70 vorgelegt wurden, im Jahre 1992 zu revidieren.
Aufgrund des § 2 Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung
über Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte vom 28. Dezember 1984 - GV. NW. 1985
S. 44/SGV. NW. 2061 - erkläre ich die in den Normen enthaltenen Anforderungen
und Grundsätze zur Durchführung der Typprüfung von tragbaren Feuerlöschgeräten
als verbindlich. Darüber hinaus bin ich aber damit einverstanden, dass aus den
Dokumenten 386 und 403 bereits jetzt die Texte der Normen ganz oder teilweise
angewendet werden.
Löschmittelbehälter und ihre Ausrüstungsteile sowie
Treibgasbehälter sind nach den Regeln der Technik und den jeweils für sie
geltenden Bestimmungen herzustellen und zu prüfen.
Bis zu einer abweichenden Festlegung durch CEM/TC 70 bin ich
damit einverstanden, dass außerhalb und oberhalb der Beschriftung nach DIN EN 3
Teil 5 Abschnitt 6.2 eines Feuerlöschgerätes ein vom Hersteller bzw. Einführer
genanntes Warenzeichen aufgeführt wird, Schrifthöhe im Verhältnis 1 : 2. Für
Beschriftungen mit solchen Warenzeichen ist im Schriftfeld 5 die Schrifthöhe
auf das Verhältnis 1 : 1 begrenzt. Im Schriftfeld 3 der Beschriftung sind
folgende Gefahrenhinweise aufzuführen für:
- Wasser und Schaumlöscher:
Vorsicht bei elektrischen Anlagen. Nur bis 1 000 V;
Mindestabstand 3 m.
- ABC- und D-Pulverlöscher:
Vorsicht bei elektrischen Anlagen. Nur bis 1 000 V;
Mindestabstand 1 m.
- Kohlendioxidlöscher:
Vorsicht bei Verwendung in engen, schlecht belüfteten Räumen
(gesundheitsschädliche Gase); Vorsicht bei elektrischen Anlagen. Bis 1 000 V
Mindestabstand 1 m; Über 1 000 V DIN VDE 0132 beachten.
- BC-Pulverlöscher:
Vorsicht bei elektrischen Anlagen. Bis 1 000 V
Mindestabstand 1 m; Über 1 000 V DIN VDE 0132 beachten.
Bei zulassungspflichtigen Feuerlöschmitteln ist deren
Zulassungs-Kenn-Nummer im Schriftfeld 4 der Beschriftung zu nennen.
Zusätzliche Beschriftungen dürfen Hersteller und Lieferer
nur mit Zustimmung der Prüfstelle anbringen.
Zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse C können nur ABC-
und BC-Pulverlöscher anerkannt werden. Bei der Prüfung nach DIN EN 3 Teil 5
Abschnitt 8 ist ein Fließdruck des Gases von (5,0 + 0,2) bar
einzuhalten.
Feuerlöschgeräte, die Sonderzwecken dienen und deshalb nicht
allen Bestimmungen der Normen in Verbindung mit den genannten Dokumenten
entsprechen können, gelten als Sonderlöscher. Sie sind als Sonderlöscher zu
kennzeichnen und dürfen nur im unbedingt notwendigen Umfang von den
Bestimmungen für DIN EN 3 abweichen.
Bestehen Zweifel hinsichtlich der sicheren Handhabung von
Feuerlöschgeräten, können zur Klärung Gutachten verlangt werden.
Ohne eigenen Kraftantrieb fahrbare oder in Kraftfahrzeuge
fest eingebaute Feuerlöschgeräte mit einem Löschmittelinhalt bis zu 250 kg,
soweit sie unabhängig von anderen Geräten zur Brandbekämpfung verwendbar sind,
werden in Anlehnung an die Anforderungen für tragbare Feuerlöschgeräte der
Typprüfung unterzogen. Für Pulverlöschgeräte mit 250 kg Löschmittelfüllmenge
gilt DIN 14 475 entsprechend.
Dieser
Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in Kraft. Mein Runderlass
"Prüfungsgrundsätze für Feuerlöschgeräte" vom 26.4.1977 wird mit
Ablauf des 31.12.1992 aufgehoben.