Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Runderlass vom 3. Juni 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 232).
Historisch:
Prüfen, Nachfüllen und Instandsetzen von Feuerlöschgeräten RdErl. d. Innenministers v. 30.4.1973 – VIII B 4 – 32.43.0
Prüfen, Nachfüllen und Instandsetzen
von Feuerlöschgeräten
RdErl. d. Innenministers
v. 30.4.1973 – VIII B 4 – 32.43.0
Ich weise darauf
hin, dass solche Auflagen aus der ordnungsbehördlichen Verordnung über
Feuerlöschgeräte und Feuerlöschmittel vom 1. Dezember 1964 (GV. NW. S. 339/SGV. NW 2061) nicht hergleitet werden können. Nach § 9 dieser Verordnung müssen beim
Nachfüllen und Instandsetzen der Feuerlöschgeräte lediglich die Leistungswerte
und technischen Merkmale, die der jeweiligen Typ-Zulassung zu Grunde lagen,
gewährleistet werden.
Das wird auch
erreicht, wenn
die Wartung der
Geräte durch fachkundige Prüfer (z. B. der Feuerwehr-Ausrüsterfirmen)
vorgenommen wird,
die Nachfüllung
mit dem für das betreffende Löschgerät von mir zugelassenen Löschmittel
erfolgt,
zur Reparatur
die Ersatzteile der Zulieferfirmen – die z. T. auch die Herstellerfirmen
beliefern – verwandt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sie den technischen
Unterlagen oder Mustern entsprechen, die der Typprüfung und Zulassung zu Grunde
lagen.
Damit beim
Nachfüllen keine Zweifel über das einzufüllende Löschmittel aufkommen können,
werde ich in Zukunft auf Grund des § 6 Abs. 1 der ordnungsbehördlichen
Verordnung über Feuerlöschgeräte und Feuerlöschmittel vom 1. Dezember 1964 (GV. NW. S. 339/SGV. NW. 2061) die Zulassung mit der Auflage verbinden, dass bei allen
neu zugelassenen Pulver- und Halonlöschern außerhalb des Beschriftungsbildes
deutlich und dauerhaft die Zulassungskenn-Nr. des eingefüllten Löschmittels
anzubringen ist. Diese Angabe darf durch das chemische Zeichen oder die
Herstellerbezeichnung ergänzt werden.