Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 18.4.2006 - MBl. NRW. 2006 S. 240.
Historisch:
Sofortmeldung bei Schadensfällen RdErl. d. Innenministeriums v. 1.3.1999-II C 1-2423
Sofortmeldung
bei Schadensfällen
RdErl. d. Innenministeriums v. 1.3.1999-II C 1-2423
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Allgemeines
Bei größeren Schadensereignissen erfolgt bisher die Information der
Aufsichtsbehörden (Bezirksregierungen, Innenministerium) über Art und Ausmaß
des Schadens sowie über sonstige wichtige Fakten zur Lage vor Ort häufig sehr
spät oder in unzureichendem Ausmaß. Maßnahmen der Aufsichtsbehörde^ können aber
auch geboten sein, bevor die örtliche Einsatzleitung zu dieser Erkenntnis
kommt; jedenfalls sollten die Aufsichtsbehörden in der Lage sein, rechtzeitig
ein Bild von dem Geschehen zu gewinnen. . Deshalb sollten Schadensereignisse
gemeldet werden,
- die
überörtliche Hilfe in einem außergewöhnlichen Umfang erfordern,
- mit einer
großen Anzahl von Verletzten,
- bei denen
hochtoxische Stoffe (bereits in geringen Mengen) oder toxische Stoffe in großen
Mengen austreten können oder ausgetreten sind,
- bei denen
radioaktive Stoffe freigesetzt werden können oder freigesetzt worden sind.
2
Absender der Sofortmeldung
Die Sofortmeldung sollte
auf Veranlassung des Einsatzleiters spätestens 30 Minuten nach dessen Eintreffen
am Einsatzort von der Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst erstellt
werden.
Empfänger der Sofortmeldung
Die Sofortmeldung sollte nach fachlicher Bewertung durch den
Oberstadt/Oberkreisdirektor bzw. Landrat unverzüglich über die Bezirksregierung
(Polizei-Leitstelle) dem Innenministerium (Lagezentrum Polizei) zugeleitet
werden; bei Bedarf sollten auch die Leitstellen für Feuerschutz und
Rettungsdienst benachbarter Kreise/kreisfreier Städte durch die für die
Schadensbekämpfung zuständige Leitstelle informiert werden.
Form der Sofortmeldung
Zur Erleichterung bei der Abfassung und Weiterleitung der Sofortmeldung kann
das Formular gemäß Anlage benutzt werden.
Geltungsdauer
Dieser Erlass gilt bis zum 31. März 2004.
Anlagen: