Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 26.10.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 967.
Historisch:
Durchführung des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung RdErl. d. Finanzministers v. 12.11.1975 - B 3135 - 7.1 - IV A 3
Durchführung
des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung
RdErl. d. Finanzministers
v. 12.11.1975 - B 3135 - 7.1 - IV A 3
1
Vorbemerkung
Das Gesetz über die
Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SZG) in der Fassung des Artikels VI
Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des
Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom
23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) ist in seinem Geltungsbereich auch auf die
Länder, die Gemeinden (GV) und die sonstigen der Aufsicht eines Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
erstreckt worden. Es ist am 1. Juli 1975 in Kraft getreten (Artikel XI § 3 Abs.
1 des 2. BesVNG). Gleichzeitig sind die bisherigen
landesrechtlichen Vorschriften über Sonderzuwendungen (Weihnachtszuwendungen)
außer Kraft getreten, soweit sie den vom SZG erfassten Personenkreis betreffen
(Artikel IX § 16 des 2. BesVNG). Zur Durchführung des
SZG gebe ich im Einvernehmen mit dem Innenminister folgende Hinweise:
2
entfallen.
3
Zu § 2
Die Berechnung des Grundbetrages ergibt sich für Beamte, Richter und Soldaten
aus § 6 SZG, für Versorgungsempfänger aus § 7 SZG, die des Sonderbetrages für
Kinder aus § 8 SZG.
4
Zu § 3
4.1
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SZG besteht der Anspruch auch dann, wenn ein Berechtigter
im Laufe des Jahres ohne Dienstbezüge beurlaubt war, sofern er wenigstens für
einen Tag im Monat Dezember Anspruch auf Bezüge hatte. Der Anspruch entfällt,
wenn ein Berechtigter während des ganzen Monats Dezember ohne Dienstbezüge
beurlaubt ist. Ausnahmen ergeben sich aus § 3 Abs. 3 Satz 1 SZG.
4.2
Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 SZG sind nur
die in § 29 Abs. 1 BBesG aufgeführten Dienstherren.
Hauptberuflich ist ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis, das mindestens die
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 78 Abs. 1 LBG) umfasst.
4.3
Ein früheres Ausscheiden aus dem Dienst ist von dem Berechtigten nicht selbst
zu vertreten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG),
1.
wenn er in das Amt eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn übertritt,
2.
wenn er auf Antrag oder von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wird,
3.
wenn sein Dienstverhältnis wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen
Ablegens der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung kraft Gesetzes endet oder
4.
wenn sein Dienstverhältnis wegen Zeitablaufs endet.
Im Übrigen wird auf die Ausnahmen in § 3 Abs. 5 SZG hingewiesen.
4.4
Ein früheres Ausscheiden aus dem Dienst ist von dem Berechtigten selbst zu
vertreten, auch wenn er in Wahrnehmung eines von der Verfassung geschützten
Grundrechts sowie eines ethisch oder religiös begründeten Verhaltens aus dem
Dienst ausscheidet. Ein Ausscheiden aus dem Dienst am 31. März begründet keine
Rückzahlungsverpflichtung.
4.5
Wehrdienst im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 2 SZG ist der Grundwehrdienst, der
Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft und die Wehrübung.
4.6
Der öffentliche Dienst wird als Einheit angesehen. Nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 SZG
ist es nicht erforderlich, dass der Berechtigte förmlich versetzt wird oder im
Einvernehmen beider Dienstherren in ein anderes Amt übertritt. Ein Übertritt in
den Dienst eines anderen Dienstherrn liegt nurdann vor, wenn er unmittelbar
erfolgt, d. h. zwischen dem Ausscheiden bei dem bisherigen Dienstherrn und dem
Eintritt in den Dienst des neuen Dienstherrn darf kein nicht allgemein
arbeitsfreier Tag liegen. Dies gilt auch für den Übertritt in ein
Beamtenverhältnis auf Zeit.
4.7
Zurückzuzahlen ist der Bruttobetrag der Sonderzuwendung (§ 3 Abs. 6 SZG).
5
Zu § 4
5.1
Eine zum Wehrdienst oder Zivildienst einberufene Waise erhält die
Sonderzuwendung auch dann, wenn ihr im Monat Dezember wegen Ableistung des
Wehrdienstes oder des Zivildienstes kein Waisengeld zusteht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1
SZG).
5.2
Für die Rückzahlung der Sonderzuwendung gilt bei Versorgungsempfängern die
Nummer 4.7 entsprechend.
6
Zu § 5
6.1
Erhält ein Versorgungsempfänger einen Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis, so
handelt es sich immer um einen partiellen Gnadenerweis. Vom Ausschluss der
Zuwendung werden nicht die Fälle erfasst, in denen im Gnadenwege der Verlust
der Beamtenrechte in vollem Umfange beseitigt worden ist (§ 53 Abs. 2, § 171
Abs. 2 LBG).
6.2
Eine Disziplinarmaßnahme nach § 7 DO NW (Geldbuße), nach § 9 DO NW (Gehaltskürzung) oder nach § 12 Abs. 1 DO NW (Kürzung des Ruhegehalts) schließt
die Gewährung einer Sonderzuwendung nicht aus. In diesen Fällen bemisst sich
die Sonderzuwendung aus den ungekürzten Bezügen. Außer in den Fällen, in denen
Bezüge kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gelten, wird im Übrigen
nur die teilweise Einbehaltung von Bezügen nach § 92 DO NW erfasst.
6.3
Wurde die Zahlung der Bezüge aufgrund eines Verwaltungsaktes eingestellt, so
ist die Zuwendung nicht zu zahlen, wenn die Bezüge für den Monat Dezember nur
wegen der Aussetzung der sofortigen Vollziehung oder der völligen oder
teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs
ausgezahlt werden. Die Sonderzuwendung ist nachzuzahlen, wenn dem Berechtigten
die Bezüge für den Monat Dezember wieder zustehen, weil der Verwaltungsakt
aufgehoben oder zurückgenommen worden ist.
7
Zu § 6
7.1
Die Aufzählung der bei der Bemessung des Grundbetrages zu berücksichtigenden
Bezüge (§ 6 Abs. 1 SZG) ist erschöpfend; daher können u. a. Zulagen und
Vergütungen nach §§ 45, 47, 48, 50 und 51 BBesG nicht
berücksichtigt werden. Das gleiche gilt für die in den Nummern 11 und 13 der
Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B aufgeführten Zulagen.
7.2
Zulagen können in die Bemessungsgrundlage nur einbezogen werden, wenn sie
tatsächlich gezahlt werden. So kann z. B. eine Stellenzulage nicht
berücksichtigt werden, wenn ihre Zahlung vorübergehend eingestellt ist.
Ausgenommen sind die Fälle des § 3 Abs. 3 SZG.
7.3
Als Bezüge im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 SZG gelten auch die Vergütungen der
Angestellten und die Löhne der Arbeiter, die vor einer Übernahme in das
Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen sind.
Entsprechendes gilt auch für die Vergütung eines Auszubildenden und das Entgelt
eines Praktikanten. Zeiten, für die ein Berechtigter aus dem
Zuwendungstarifvertrag vom 12. Oktober 1973 oder entsprechenden
Zuwendungstarifverträgen eine anteilige Zuwendung bereits erhalten hat, bleiben
bei der Bemessung des Grundbetrages unberücksichtigt.
7.4
Der Grundbetrag vermindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, in dem
der Berechtigte keine Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit oder
Ausbildung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber erhalten
hat. Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, die die Arbeitskraft des Berechtigten
mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 78 Abs. 1 LBG)
beansprucht.
7.5
Der Grundbetrag vermindert sich auch dann um ein Zwölftel für jeden vollen
Monat, für den dem Berechtigten im Jahre der Einberufung zum Grundwehrdienst
oder Zivildienst keine Bezüge zugestanden haben, weil er ohne Dienstbezüge
beurlaubt war.
Beispiel:
Einstellung am 15. August 1975.
Grundwehrdienst ab 16. Oktober 1975.
Die Zahl der bei der Minderung der jährlichen Sonderzuwendung zu
berücksichtigenden Monate ist wie folgt zu berechnen:
1.1. - 14.8.1975
7 x 30 Tage + 14 Tage = Zahl der berücksichtigungsfähigen Tage 224
16.10. - 31.12.1975
2 x 30 Tage + 15 Tage = 75
Berücksichtigungsfähige Tage zusammen 299
Zahl der bei der Minderung zu berücksichtigenden vollen Monate (299 : 30) = 9.
7.6
Im Entlassungsjahr unterbleibt die Minderung, wenn der Berechtigte vor dem 1.
Dezember aus dem Wehrdienst (Zivildienst) entlassen worden ist und er
unverzüglich in den öffentlichen Dienst zurückkehrt; d. h.
- vor Beendigung des Wehrdienstes (Zivildienstes) muss ein Rechtsverhältnis i.
S. des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SZG bestanden haben,
in das der Berechtigte zurückkehrt und
- zwischen der Entlassung aus dem Wehrdienst (Zivildienst) und der Rückkehr in
den öffentlichen Dienst darf kein nicht allgemein freier Tag liegen.
Für die Berechnung der Sonderzuwendung sind nur die Monate zu berücksichtigen,
in denen das Rechtsverhältnis bestanden hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Personen, die nach der Entlassung aus dem Wehrdienst (Zivildienst) erstmalig in
den öffentlichen Dienst eintreten.
7.7
Eine Minderung des Grundbetrages kommt dann nicht in Betracht, wenn dem
Berechtigten die Bezüge oder Versorgungsbezüge nicht in voller Höhe zu gewähren
waren oder sie ihm für einen Zeitraum von weniger als einem Monat nicht
zugestanden haben.
Beispiele:
a)
Dem Berechtigten haben in der Zeit vom 15. Februar bis zum 14. April keine
Bezüge zugestanden. Der Grundbetrag vermindert sich um zwei Zwölftel, da dem
Berechtigten für zwei volle Monate keine Bezüge zugestanden haben.
b)
Dem Berechtigten haben in der Zeit vom 15. März bis zum 13. April keine Bezüge
zugestanden. Der Grundbetrag ist nicht zu kürzen, da der Zeitraum, in dem dem Berechtigten keine Bezüge zugestanden haben, weniger
als einen Monat beträgt.
Haben dem Berechtigten für mehrere nicht zusammenhängende Zeiträume keine
Bezüge zugestanden, so ist nach dem Beispiel in Nummer 7.5 zu verfahren.
8
Zu § 7
8.1
Der Grundbetrag wird in Höhe der Versorgungsbezüge (einschließlich eines
eventuellen Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG)
für den Monat Dezember gewährt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 SZG
erfüllt sind. Dies gilt auch, wenn laufende Versorgungsbezüge nicht während des
ganzen Kalenderjahres zugestanden haben.
8.2
Eine zum Wehrdienst oder Zivildienst einberufene Waise (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SZG)
erhält als Grundbetrag die vollen fiktiven Dezemberbezüge. Eine dem § 6 Abs. 2
SZG entsprechende Regelung besteht für Versorgungsempfänger nicht.
8.3
Im Falle einer Kapitalabfindung kann die Sonderzuwendung nur nach dem
verbleibenden Teilruhegehalt gewährt werden.
8.4
Als Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne des § 7 SZG kommen nur die
gesetzlichen Regelungen in Betracht (z. B. in § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 22
Abs. 1 und 2, §§ 53 bis 56, § 61 Abs. 2 und 3 BeamtVG).
Die Berücksichtigung anderen Einkommens im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung
(z.B. bei der Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen nach §§ 15, 23 Abs. 2, §§ 26,
41 Abs. 2 BeamtVG) stellt keine „Anrechnung" im
Sinne des § 7 SZG dar; in diesen Fällen richtet sich die Höhe des Grundbetrages
der Sonderzuwendung nach dem Zahlbetrag des Unterhaltsbeitrages.
9
Zu § 8
9.1
Der Sonderbetrag für Kinder kann nur dem Berechtigten gewährt werden, der
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder eine der in § 8 Abs. 1 des
Bundeskindergeldgesetzes genannten Leistungen für den Monat Dezember
tatsächlich erhält (Bezugsberechtigter). Tritt ein Berechtigter den Anspruch
auf Kindergeld an seinen nicht im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten
ab, verliert er den Anspruch auf den Sonderbetrag.
Dem Anspruch auf den Sonderbetrag steht eine Auszahlung des Kindergeldes nach
§§ 48, 49 des Sozialgesetzbuches Allgemeiner Teil an einen anderen als den
Berechtigten nicht entgegen; da der Berechtigte in diesem Fall weiterhin
Inhaber des Anspruchs auf Kindergeld bleibt, wird durch die Zahlung des
Kindergeldes nach den vorgenannten Vorschriften beim Empfänger des Kindergeldes
ein Anspruch auf den Sonderbetrag nicht begründet. Entsprechendes gilt in den
Fällen eines Zuständigkeitswechsels nach § 45 Abs. 1 Buchst. d des
Bundeskindergeldgesetzes.
9.2
Der Sonderbetrag für Kinder ist in voller Höhe zu zahlen; eine Zwölftelung (§ 6 Abs. 2 SZG) erfolgt nicht.
10
Zu § 9
10.1
Bei der Ruhensberechnung sind Versorgungsbezug und Sonderzuwendung als Einheit
anzusetzen. Der verdoppelten Höchstgrenze ist das Verwendungseinkommen
einschließlich etwaiger der Ruhensvorschrift unterliegender Zuwendungen usw.
gegenüberzustellen; der Unterschied ist der zahlbare Restbetrag aus dem
Versorgungsbezug einschließlich der Sonderzuwendung. In den Fällen des § 53
Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG ist Folgendes zu beachten:
Nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG gilt als Höchstgrenze
der Betrag nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG, erhöht um
40 v. H. des Betrages des Gesamteinkommens aus der Versorgung und der
Verwendung im öffentlichen Dienst, der diese Höchstgrenze übersteigt. Bei der
Berechnung der Höchstgrenze im Sinne des § 9 Satz 2 SZG ist daher auch in den
Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG von der
Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG
auszugehen. Bei dieser ist die in § 9 Satz 2 SZG vorgeschriebene Verdoppelung
vorzunehmen:
Beispiel:
Ruhegehalt (einschl. Sonderzuwendung)
2400 DM
Verwendungseinkommen (einschl. Sonderzuwendung)
2400 DM
Gesamteinkommen
4800 DM
Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG
1600 DM
verdoppelt
3200 DM
Das Gesamteinkommen übersteigt die Höchstgrenze um
1600 DM
hiervon 40 v. H.
640 DM
neue Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG
(3200 DM + 640 DM)
3840 DM
abzüglich Verwendungseinkommen (einschl. Sonderzuwendung)
2400 DM
zu zahlendes Teilruhegehalt (einschl. Sonderzuwendung)
1440 DM.
Entsprechendes gilt bei der Ruhensberechnung für Witwen und Waisen.
10.2
Die Mindestbeträge der Gesamtbezüge nach § 54 Abs. 3 und 4 Satz 2 BeamtVG i. d. F. des Artikels V § 1 Nr. 6 des Siebenten
Besoldungserhöhungsgesetzes vom 20. März 1979 (BGBl. I S. 357) sind gem. § 9
Satz 2 SZG ebenfalls zu verdoppeln.
10.3
Ist ein im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
verwendeter Versorgungsempfänger im Laufe des Kalenderjahres aus dem
Arbeitsverhältnis ausgeschieden und hat er bei dessen Beendigung eine anteilige
Zuwendung erhalten (z. B. nach § 1 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 2 des
Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973), so
ist diese Zuwendung bei der für den Monat der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durchzuführenden Ruhensregelung nach § 53 BeamtVG außer Betracht zu lassen. Die Zuwendung ist gemäß §
9 Satz 1 SZG im Monat Dezember zu berücksichtigen.
11
Zu § 10
Der Bemessung der Zuwendung sind nicht die am 1. Dezember des jeweiligen
Kalenderjahres gezahlten Bezüge, sondern die am 1. Dezember zustehenden Bezüge
zugrunde zu legen. Dies ist z. B. von Bedeutung bei rückwirkender Einweisung in
eine Planstelle oder bei der Geburt eines Kindes im Monat Dezember.
12
Schlussbestimmung
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1975 in Kraft.