Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch SatzÄnd. v. 22.1.2007 (MBl. NRW. 2007 S.130).
Historisch:
Diplomierungssatzung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Bek. d. Innenministeriums v. 29.10.1996 - II B 4 - 6.75.45 - 0/96
Diplomierungssatzung
der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen
Bek. d.
Innenministeriums v. 29.10.1996 -
II B 4 - 6.75.45 - 0/96
§ 1
Aufgrund
der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst im Lande
Nordrhein-Westfalen / gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes
Nordrhein-Westfalen, welche die Absolventinnen und Absolventen der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen bestanden haben,
verleiht die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen den
akademischen Grad
“Diplom-Verwaltungswirtin (FH)“ /
“Diplom-Verwaltungswirt (FH)“.
§ 2
(1)
Die Urkunde über die Diplomierung wird unter dem Datum des Zeugnisses über die
Laufbahnprüfung ausgefertigt und von der Leiterin oder dem Leiter der
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen unterzeichnet.
Sie wird mit dem Siegel der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen versehen.
(2) Die Urkunde wirdnach dem als Anlage
beigefügten Muster ausgefertigt.
§ 3
Diese
Diplomierungssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.*)
MBl. NRW. 1996 S. 1810.
*)
MBl. NRW. ausgegeben am 22. November 1996.
Anlagen: