Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Satzung vom 21.1.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 259).
Historisch:
Satzung des Universitätsklinikums Essen RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung v. 6.2.2001- 132 – 7511
Satzung des Universitätsklinikums Essen
RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung
v. 6.2.2001- 132 – 7511
Name und Sitz
(1) Das Universitätsklinikum ist eine rechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie führt den
Namen „Universitätsklinikum Essen".
(2) Das Universitätsklinikum hat seinen Sitz in Essen.
§ 2
Aufgaben,
Gemeinnützigkeit
(1) Das
Universitätsklinikum dient dem Fachbereich Medizin der Universität zur
Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre. Es nimmt Aufgaben in der
Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen
Gesundheitswesen wahr. Es gewährleistet die Verbindung der Krankenversorgung
mit Forschung und Lehre. Es dient der ärztlichen Fort- und Weiterbildung und
der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. Das Universitätsklinikum
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung.
(2) Das
Universitätsklinikum arbeitet eng mit der Universität zusammen und unterstützt
sie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Es stellt sicher, dass die Mitglieder
der Hochschule die ihnen durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und
durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können. Entscheidungen
des Universitätsklinikums erfolgen unbeschadet der Gesamtverantwortung der
Universität (§ 25 Abs. 2 Satz 1 HG) im Einvernehmen mit dem Fachbereich
Medizin, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist. Kommt das
Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet der Aufsichtsrat, wenn die Dekanin
oder der Dekan dies beantragt. Das Nähere über die Zusammenarbeit regelt die
zwischen Universität und Universitätsklinikum geschlossene Vereinbarung
(Kooperationsvereinbarung).
(3) Die
den Fachbereich Medizin betreffenden Verwaltungsaufgaben einschließlich der
Personal- und Wirtschaftsverwaltung werden vom Universitätsklinikum
wahrgenommen. Das Nähere regelt die Kooperationsvereinbarung.
(4) Das
Universitätsklinikum kann weitere Aufgaben wahrnehmen, soweit diese mit seinen
Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 im Zusammenhang stehen und die Finanzierung sichergestellt
ist.
(5) Das
Universitätsklinikum ist bis zum Ablauf des Jahres 2006 verpflichtet, sich für
die Planung und Durchführung seiner Bauvorhaben der staatlichen Bauverwaltung
des Landes und deren Rechtsnachfolger zu bedienen.
(6) Zur
Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Dritter bedienen,
sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Dabei ist durch
Vereinbarung sicherzustellen, dass dem Landesrechnungshof die sich aus § 111
der Landeshaushaltsordnung ergebenden Prüfungsrechte
eingeräumt werden.
§ 3
Organe
Organe
des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand.
§ 4
Zusammensetzung,
Bestellung und Verfahren des Aufsichtsrats
(1) Dem
Aufsichtsrat gehören an:
1. eine
Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung;
2. eine
Vertreterin oder ein Vertreter des Finanzministeriums;
3. die
Rektorin oder der Rektor der Universität;
4. die
Kanzlerin oder der Kanzler der Universität;
5. eine
externe Sachverständige oder ein externer Sachverständiger aus dem Bereich der
Wirtschaft;
6. eine externe Sachverständige oder ein externer
Sachverständiger aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft;
7. eine
Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals;
8. eine
Vertreterin oder ein Vertreter des Personals des Universitätsklinikums;
9. die
Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.
(2) Die
Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 5 und 6 werden vom Ministerium für Wissenschaft
und Forschung bestellt. Ihre Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Rektorats,
das dazu das Benehmen mit dem Fachbereich Medizin und dem Vorstand herstellt.
Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre und endet jeweils mit Ablauf der
Aufsichtsratssitzung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses des
Universitätsklinikums für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit
beschließt.
(3) Das
am Universitätsklinikum tätige wissenschaftliche Personal mit Ausnahme des der
Gruppe der Professorinnen und Professoren angehörenden Personals wählt aus
seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 7. Das Personal des
Universitätsklinikums wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 8.
Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Für die Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr.
7 und 8 erlässt der Aufsichtsrat eine Wahlordnung.
(4) Die
Rektorin oder der Rektor der Universität wird in der von ihr oder ihm
festgelegten Reihenfolge von den Prorektorinnen und Prorektoren vertreten. Die
Kanzlerin oder der Kanzler benennt ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter
und deren Vertretungsreihenfolge.
(5) Der
Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern dieser
nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(6) Den
Vorsitz des Aufsichtsrats führt die Vertreterin oder der Vertreter des
Ministeriums für Wissenschaft und Forschung. Sie oder er führt die Geschäfte
des Aufsichtsrats und vertritt den Aufsichtsrat innerhalb des Klinikums und
gegenüber Dritten. Der Aufsichtsrat wählt eine stellvertretende Vorsitzende
oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(7) Jedes
Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 führt zwei Stimmen. Der Aufsichtsrat fasst
seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit
nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den
Ausschlag. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn
kein Mitglied widerspricht. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche
Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist.
Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist ohne
Bedeutung, wenn über dieselbe Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit
in der zweiten Sitzung erneut verhandelt wird; in der zweiten Einladung ist
hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(8) Die
Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ihre Aufwendungen erstattet. Sie können
eine angemessene Vergütung erhalten. Das Nähere regelt die oder der Aufsichtsratsvorsitzende.
(9) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 5
Aufgaben des
Aufsichtsrats
(1) Der
Aufsichtsrat legt die betrieblichen Ziele des Universitätsklinikums fest und
überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er entscheidet in folgenden
Angelegenheiten:
1.
Änderung der Satzung;
2.
Bestellung der Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme der Dekanin oder des
Dekans des Fachbereichs Medizin;
3.
Beschlussfassung über die Verträge für die Mitglieder des Vorstands;
4. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan;
5. Bestellung der Abschlussprüferin oder des
Abschlussprüfers;
6. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung
über die Verwendung des Jahresergebnisses;
7. Entlastung des
Vorstands
(2) Außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden
Geschäftsbetriebes hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen
bedürfen der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Dazu gehören insbesondere:
1. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
2. große Investitions-, Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen über
3 Millionen DM;
3. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet-
und Pachtverträgen ab einer von ihm bestimmten Zeitdauer und Wertgrenze;
4. die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen
außerhalb der von ihm bestimmten Wertgrenzen;
5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen
Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten außerhalb der von
ihm bestimmten Wertgrenzen;
6. die Gründung von und die Beteiligung an anderen
Unternehmen;
7. die Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit der
Universität (Kooperationsvereinbarung).
(3) Der Aufsichtsrat trifft für die Mitglieder des Vorstands
die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen. Für den Aufsichtsrat ernennt
die oder der Vorsitzende die Beamtinnen und Beamten des Universitätsklinikums
und nimmt die Aufgaben des Dienstvorgesetzten nach dem Landesbeamtengesetz und
der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem
Vorstand wahr.
Zusammensetzung und
Bestellung des Vorstands
(1) Dem Vorstand gehören an:
1. die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor als
Vorsitzende oder Vorsitzender;
2. die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der
Stellvertretende Ärztliche Direktor mit beratender Stimme;
3. die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische
Direktor;
4. die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor;
5. die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin.
(2) Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder gemäß Absatz 1
Nr. 1 bis 4 in der Regel für die Dauer von
fünf Jahren. Die Bestellung erfolgt nach Anhörung der Klinikumskonferenz
und der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs
Medizin, die Bestellung der Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors
außerdem nach Anhörung der Leitenden Pflegekräfte des Universitätsklinikums.
Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor und die Stellvertretende
Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor müssen
approbierte Ärztinnen oder Ärzte und Professorinnen oder Professoren der
Medizin sein und sollen in der Regel über Erfahrungen in der Leitung einer
Einrichtung der Krankenversorgung verfügen.
(3) Die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der
Stellvertretende Ärztliche Direktor erfüllt die Aufgaben der Ärztlichen
Direktorin oder des Ärztlichen Direktors im Verhinderungsfalle mit allen
Rechten und Pflichten. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der
Kaufmännischen Direktorin oder des Kaufmännischen Direktors und der
Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors werden wie Vorstandsmitglieder bestellt.
Die Vertretung der Dekanin oder des Dekans erfolgt entsprechend der für den
Fachbereich Medizin geltenden Regelung.
Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum im Rahmen
der Beschlüsse des Aufsichtsrats und führt die Geschäfte. Ihm obliegt die
Entscheidung in allen Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die nicht nach
dieser Satzung oder der Verordnung dem
Aufsichtsrat zugewiesen sind. Er bereitet die Beschlüsse des
Aufsichtsrats vor und sorgt für deren Umsetzung. Er unterrichtet den
Aufsichtsrat bei besonderen Anlässen unverzüglich, über wichtige
Angelegenheiten regelmäßig. Der Vorstand kann Aufgaben auf die Mitglieder
übertragen, in deren Geschäftsbereich diese Aufgaben überwiegend fallen.
(2) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor ist
Sprecherin oder Sprecher des Vorstands. Sie oder er vertritt gemeinsam mit der
Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor das
Universitätsklinikum. Im Verhinderungsfall treten die Stellvertretende
Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor und die
Stellvertretende Kaufmännische Direktorin oder der Stellvertretende
Kaufmännische Direktor an ihre Stelle. Gegenüber den Mitgliedern des Vorstands
wird das Universitätsklinikum durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des
Aufsichtsrats vertreten.
(3) Der Vorstand kann für seine Mitglieder Geschäftsbereiche
festlegen, in denen sie die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit
erledigen. In diesem Rahmen kann er ihnen die Befugnis zur Einzelvertretung des
Universitätsklinikums erteilen. Zum Geschäftsbereich der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors gehört es, für die
Erfüllung der medizinischen Aufgaben des Universitätsklinikums und einen
geordneten und wirtschaftlichen Betriebsablauf im Bereich der Krankenversorgung
zu sorgen. Zum Geschäftsbereich der Kaufmännischen Direktorin oder des
Kaufmännischen Direktors gehören die Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten,
zum Geschäftsbereich der Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors die
Angelegenheiten des Pflegedienstes. Die Mitglieder des Vorstands sind
unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeit für bestimmte Geschäftsbereiche für
den Geschäftsbetrieb des Universitätsklinikums gemeinsam verantwortlich (Gesamtverantwortung).
(4) Der Vorstand ist Vorgesetzter der Beschäftigten
einschließlich der Beamten des Universitätsklinikums. Er kann im Rahmen seiner
Zuständigkeit unbeschadet der Zuständigkeiten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 den
Leiterinnen und Leitern der Abteilungen Weisungen erteilen.
(5) In Angelegenheiten nach dem
Landespersonalvertretungsgesetz handelt,
soweit das unter § 110 LPVG fallende wissenschaftliche Personal betroffen
ist, die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor. Im Übrigen handelt
der Vorstand, soweit er die Entscheidungsbefugnis nicht auf einzelne Mitglieder
für ihren Geschäftsbereich übertragen hat; er kann sich durch eines oder
mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen.
(6) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein
Beschluss des Vorstands nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann,
entscheidet die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor im
Einvernehmen mit der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. In Abstimmungen des Vorstands gibt die
Stimme der oder des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
§ 8
Klinikumskonferenz
(1) Die Klinikumskonferenz berät den Vorstand in
grundsätzlichen Angelegenheiten. Der Vorstand unterrichtet die
Klinikumskonferenz dazu rechtzeitig und im erforderlichen Umfang schriftlich
über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Die Klinikumskonferenz tagt
mindestens einmal pro Halbjahr.
(2) Der Klinikumskonferenz gehören an:
1. die Leiterinnen und Leiter und die geschäftsführenden
Leiterinnen und Leiter der klinischen und medizinisch-theoretischen Abteilungen
und der zentralen Dienstleistungseinrichtungen des Universitätsklinikums;
2. aus dem Kreis der nicht unter Nummer 1 fallenden
Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten vier
von diesen gewählte Vertreterinnen oder Vertreter.
(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 werden für die Dauer
von fünf Jahren gewählt. Der Aufsichtsrat erlässt für die Wahlen eine
Wahlordnung.
(4) Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen der
Klinikumskonferenz teil.
(5) Die Klinikumskonferenz wählt aus ihrer Mitte eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende
oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Klinikumskonferenz gibt sich
eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Aufsichtsrat bedarf.
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des
Universitätsklinikums richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes
Geschäftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht
wenigstens aus dem Erfolgs- und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan wird ein
Bericht über die ihm zugrunde gelegte Planung der Leistungen, Erträge und
Aufwendungen beigefügt; der Zusammenhang mit dem Entwicklungsplan ist zu
erläutern. Der Wirtschaftsplan ist bei wesentlichen Änderungen der zugrunde
gelegten Annahmen anzupassen.
(3) Das Universitätsklinikum stellt einen mittelfristigen
Plan für seine fachliche, strukturelle, investive und personelle Entwicklung in
Verbindung mit dem mittelfristigen Vermögensplan auf.
(4) Auf den Lagebericht und den Jahresabschluss finden die
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große
Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
entsprechende Anwendung, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Für den Jahresabschluss gelten
ergänzend die Rechtsvorschriften für die Buchführung von Krankenhäusern.
Der Lagebericht und der Jahresabschluss werden innerhalb der ersten drei Monate
nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt, nach Absatz 5 geprüft und sodann dem
Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorgelegt.
(5) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die
Wirtschaftsführung werden von einer Wirtschaftsprüferin oder einem
Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die
Beteiligung der Gebietskörperschaften an privatrechtlichen Unternehmen
geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 Abs. 1 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes.
(6) In Verbindung mit dem Lagebericht und dem
Jahresabschluss gibt der Vorstand auch Auskunft über den Abschluss des
Vermögensplans und über die auf die einzelnen Einrichtungen des
Universitätsklinikums entfallenden Erträge, Aufwendungen und Leistungen.
(7) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und
Wirtschaftsführung gemäß § 111 LHO.
(8) Hält die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische
Direktor Maßnahmen des Vorstands oder eines seiner Mitglieder mit den
Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit oder geltendem Recht für
nicht vereinbar, so hat sie oder er diese unverzüglich zu beanstanden und auf
Abhilfe hinzuwirken; dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen auf einem
Beschluss des Vorstands beruhen. Wird
nicht innerhalb der von der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen
Direktor gesetzten angemessenen Frist abgeholfen, so hat sie oder er die
Angelegenheit unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 10
Gliederung des Universitätsklinikums
Das
Universitätsklinikum besteht aus klinischen, medizinisch-theoretischen und
gemeinsamen Einrichtungen. Im Bereich der klinischen und
medizinisch-theoretischen Einrichtungen gliedert es sich in Abteilungen und
medizinische Zentren; die medizinischen Zentren werden aus mehreren Abteilungen
nach dem Gesichtspunkt der fachlichen und funktionsmäßigen Zusammengehörigkeit
gebildet. Die Zentren und Abteilungen, die Aufgaben in der Krankenversorgung
haben, ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Gliederung und
Aufbau der Abteilungen, die keine Aufgaben in der Krankenversorgung haben,
richten sich nach den dafür getroffenen Regelungen des Fachbereichs Medizin der
Universität.
§11
Medizinisches Zentrum
(1) Der Vorstand
bestellt aus den Leiterinnen und Leitern oder geschäftsführenden Leiterinnen
und Leitern der Abteilungen die geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden
Direktor des Zentrums und deren oder dessen Stellvertreterin oder
Stellvertreter.
(2) Die
geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor leitet das
medizinische Zentrum. Ihr oder ihm obliegt die Koordinierung der Angelegenheiten
des Zentrums im Rahmen der Entscheidungen des Aufsichtsrats und des Vorstands.
Dabei entscheidet sie oder er entsprechend den Richtlinien des Vorstands in
streitigen Angelegenheiten der Zuordnung von Patientinnen und Patienten zu den
Abteilungen des Zentrums und Angelegenheiten des ärztlichen Aufnahmedienstes
und erlässt im Rahmen der Hausordnung, der
Organisationsordnung und der Aufnahmebedingungen der klinischen
Abteilungen des Universitätsklinikums ergänzende
Bestimmungen für das Zentrum, die der Zustimmung des Vorstands bedürfen;
bei nicht einem medizinischen Zentrum zugeordneten Abteilungen entscheidet der
Vorstand unmittelbar. Die geschäftsführende Direktorin oder der
geschäftsführende Direktor des medizinischen Zentrums kann im Rahmen ihrer oder
seiner Zuständigkeit den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen Weisungen
erteilen. Die Weisungsbefugnis erstreckt sich nicht auf ärztliche
Entscheidungen. Die Teileinrichtungen sollen vor Entscheidungen in
Angelegenheiten, die sie betreffen, gehört werden.
§ 12
Abteilungen
(1) Zur Leiterin oder
zum Leiter einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung wird eine
Professorin oder ein Professor bestellt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag
des Vorstands durch den Aufsichtsrat, der dazu das Benehmen mit der
geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor des
medizinischen Zentrums und das Einvernehmen mit der Universität herstellt. Die
Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird auf Vorschlag der Leiterin oder
des Leiters der Abteilung vom Vorstand nach Anhörung der geschäftsführenden
Direktorin oder des geschäftsführenden Direktors des medizinischen Zentrums auf
Zeit bestellt.
(2) Die Leiterin oder
der Leiter der Abteilung trägt für die Behandlung der Patienten der Abteilung
und für die der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und sonstigen
Dienstleistungen ihrer oder seiner Abteilung die ärztliche und fachliche
Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der von ihr oder ihm mit den
Aufgaben der Krankenversorgung betrauten Bediensteten.
Sie oder er entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel, die der
Abteilung zur Verfügung stehen, und ist für das wirtschaftliche Ergebnis im
Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit verantwortlich. Sie oder er ist auf dem
Gebiet der Krankenversorgung gegenüber allen Bediensteten in der Abteilung
weisungsbefugt. Sie oder er ist verpflichtet, im Interesse der Gewährleistung einer bestmöglichen Versorgung der Patienten
mit anderen Abteilungen zusammenzuarbeiten.
§ 13
Gemeinsame Einrichtungen, Pflegedienst, Schulen und Lehranstalten
Der Vorstand regelt Organisation und Verfahren der
gemeinsamen Einrichtungen, des Pflegedienstes und der Schulen und Lehranstalten
des Universitätsklinikums nach Anhörung der Klinikumskonferenz. Die Regelungen
bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.
§ 14
Übergangsvorschrift
-
entfällt -
§ 15
Inkrafttreten
Die Satzungsänderungen sind mit dem Tage der Genehmigung
durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung in Kraft getreten.
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. G r o ß p i e t s c h
Universitätsklinikum Essen
Klinik für Erkrankungen des hinteren Augenabschnittes
Klinik für Erkrankungen des vorderen Augenabschnittes
Klinik für Allgemein- und Transplantationschirurgie
Klinik für Thorax- und Kardiovaskuläre Chirurgie
Klinik für Unfallchirurgie
Klinik für Endokrinologie
Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie
Klinik für Hämatologie
Klinik für Kardiologie
Klinik für Nieren- und Hochdruckkrankheiten
Institut für Pathophysiologie
Klinik für Allgemeine Pädiatrie mit Schwerpunkt
Neuropädiatrie
Klinik für Pädiatrische Hämatologie, Onkologie und
Endokrinologie
Klinik für Pädiatrische Kardiologie
Klinik für Pädiatrische Nephrologie
Institut für Neuropathologie
Institut für Pathologie
Institut für Rechtsmedizin
Innere Klinik (Tumorforschung)
Klinik für Knochenmarktransplantation
Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin
Klinik für Angiologie
Klinik für Dermatologie
Klinik für
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Klinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Klinik für Neurochirurgie
Klinik für Neurologie
Klinik für Nuklearmedizin
Klinik für Orthopädie
Klinik für Strahlentherapie
Klinik für Urologie
Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie
Institut für Humangenetik
Institut für Hygiene und Arbeitsmedizin
Institut für Immunologie
Institut für Medizinische Mikrobiologie
Institut für Transfusionsmedizin
Institut für Virologie
MBl. NRW. 2001 S. 511,
geändert durch RdErl. v. 21.3.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 434).