Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Satzung v. 21.2.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 279).
Historisch:
Satzung des Universitätsklinikums Aachen RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung v. 6.2.2001- 132 – 7511
Satzung des Universitätsklinikums Aachen
RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung
v. 6.2.2001- 132 – 7511
§
1
Name und Sitz
(1) Das
Universitätsklinikum ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des
Landes Nordrhein-Westfalen. Sie führt den Namen „Universitätsklinikum
Aachen".
(2) Das Universitätsklinikum
hat seinen Sitz in Aachen.
§ 2
Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Das
Universitätsklinikum dient dem Fachbereich Medizin der Universität zur
Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre. Es nimmt Aufgaben in der
Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen
Gesundheitswesen wahr. Es gewährleistet die Verbindung der Krankenversorgung
mit Forschung und Lehre. Es dient der ärztlichen Fort- und Weiterbildung und
der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. Das Universitätsklinikum
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung.
(2) Das
Universitätsklinikum arbeitet eng mit der Universität zusammen und unterstützt
sie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Es stellt sicher, dass die Mitglieder
der Hochschule die ihnen durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und
durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können. Entscheidungen
des Universitätsklinikums erfolgen unbeschadet der Gesamtverantwortung der
Universität (§ 25 Abs. 2 Satz 1 HG) im Einvernehmen mit dem Fachbereich
Medizin, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist. Kommt das
Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet der Aufsichtsrat, wenn die Dekanin
oder der Dekan dies beantragt. Das Nähere über die Zusammenarbeit regelt die
zwischen Universität und Universitätsklinikum geschlossene Vereinbarung
(Kooperationsvereinbarung).
(3) Die
den Fachbereich Medizin betreffenden Verwaltungsaufgaben einschließlich der
Personal- und Wirtschaftsverwaltung werden vom Universitätsklinikum
wahrgenommen. Das Nähere regelt die Kooperationsvereinbarung.
(4) Das
Universitätsklinikum kann weitere Aufgaben wahrnehmen, soweit diese mit seinen
Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 im Zusammenhang stehen und die Finanzierung
sichergestellt ist.
(5) Das
Universitätsklinikum ist bis zum Ablauf des Jahres 2006 verpflichtet, sich für
die Planung und Durchführung seiner Bauvorhaben der staatlichen Bauverwaltung
des Landes und deren Rechtsnachfolger zu bedienen.
(6) Zur
Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Dritter bedienen,
sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Dabei ist durch
Vereinbarung sicherzustellen, dass dem Landesrechnungshof die sich aus § 111
der Landeshaushaltsordnung ergebenden Prüfungsrechte eingeräumt werden.
§ 3
Organe
Organe
des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand.
§4
Zusammensetzung, Bestellung und Verfahren
des Aufsichtsrats
(1) Dem
Aufsichtsrat gehören an:
1. eine
Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung;
2. eine
Vertreterin oder ein Vertreter des Finanzministeriums;
3. die
Rektorin oder der Rektor der Universität;
4. die
Kanzlerin oder der Kanzler der Universität;
5. zwei
externe Sachverständige aus dem Bereich der Wirtschaft;
6. zwei
externe Sachverständige aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft;
7. eine
Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals;
8. eine
Vertreterin oder ein Vertreter des Personals des Universitätsklinikums;
9. die
Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.
(2) Die
Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 5 und 6 werden vom Ministerium für Wissenschaft
und Forschung bestellt. Ihre Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Rektorats,
das dazu das Benehmen mit dem Fachbereich Medizin und dem Vorstand herstellt.
Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre und endet jeweils mit Ablauf der
Aufsichtsratssitzung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses des
Universitätsklinikums für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit
beschließt.
(3) Das
am Universitätsklinikum tätige wissenschaftliche Personal mit Ausnahme des der
Gruppe der Professorinnen und Professoren angehörenden Personals wählt aus
seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 7. Das Personal des Universitätsklinikums
wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 8. Die Amtszeit beträgt
vier Jahre. Für die Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 erlässt der
Aufsichtsrat eine Wahlordnung.
(4) Die
Rektorin oder der Rektor der Universität wird in der von ihr oder ihm
festgelegten Reihenfolge von den Prorektorinnen und Prorektoren vertreten. Die
Kanzlerin oder der Kanzler benennt ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter
und deren Vertretungsreihenfolge.
(5) Der
Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern dieser
nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(6) Den
Vorsitz des Aufsichtsrats führt die Vertreterin oder der Vertreter des
Ministeriums für Wissenschaft und Forschung. Sie oder er führt die Geschäfte des
Aufsichtsrats und vertritt den Aufsichtsrat innerhalb des Klinikums und
gegenüber Dritten. Der Aufsichtsrat wählt eine stellvertretende Vorsitzende
oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(7) Jedes
Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 führt drei Stimmen. Der Aufsichtsrat fasst
seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine
Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied
widerspricht. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder
ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist. Die Zahl der
anwesenden Mitglieder ist ohne Bedeutung, wenn über dieselbe Angelegenheit
wegen Beschlussunfähigkeit in der zweiten Sitzung erneut verhandelt wird; in
der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(8) Die
Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ihre Aufwendungen erstattet. Sie können
eine angemessene Vergütung erhalten. Das Nähere regelt die oder der
Aufsichtsratsvorsitzende.
(9) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 5
Aufgaben des Aufsichtsrats
(1) Der
Aufsichtsrat legt die betrieblichen Ziele des Universitätsklinikums fest und
überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er entscheidet in folgenden
Angelegenheiten:
1.
Änderung der Satzung;
2.
Bestellung der Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme der Dekanin oder des
Dekans des Fachbereichs Medizin;
3. Beschlussfassung
über die Verträge für die Mitglieder des Vorstands;
4.
Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan;
5.
Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers;
6.
Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des
Jahresergebnisses;
7.
Entlastung des Vorstands.
(2)
Außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes
hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen bedürfen der Zustimmung
durch den Aufsichtsrat. Dazu gehören insbesondere:
1. der
Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten;
2. große
Investitions-, Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen über 3 Millionen DM;
3. der
Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer
von ihm bestimmten Zeitdauer und Wertgrenze;
4. die
Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen außerhalb der von ihm
bestimmten Wertgrenzen;
5. die
Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Verpflichtungen zum
Einstehen für fremde Verbindlichkeiten außerhalb der von ihm bestimmten
Wertgrenzen;
6. die
Gründung von und die Beteiligung an anderen Unternehmen;
7. die
Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit der Universität (Kooperationsvereinbarung).
(3) Der
Aufsichtsrat trifft für die Mitglieder des Vorstands die arbeits- und
tarifrechtlichen Entscheidungen. Für den Aufsichtsrat ernennt die oder der
Vorsitzende die Beamtinnen und Beamten des Universitätsklinikums und nimmt die
Aufgaben des Dienstvorgesetzten nach dem Landesbeamtengesetz und der
Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem Vorstand
wahr.
§ 6
Zusammensetzung und Bestellung des Vorstands
(1) Dem
Vorstand gehören an:
1. die
Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor als Vorsitzende oder Vorsitzender;
2. die
Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche
Direktor mit beratender Stimme;
3. die
Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor;
4. die
Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor;
5. die Dekanin
oder der Dekan des Fachbereichs Medizin.
(2) Der
Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in der Regel
für die Dauer von fünf Jahren. Die Bestellung erfolgt nach Anhörung der
Klinikumskonferenz und der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Medizin, die Bestellung der
Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors außerdem nach Anhörung der
Leitenden Pflegekräfte des Universitätsklinikums. Die Ärztliche Direktorin oder
der Ärztliche Direktor und die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der
Stellvertretende Ärztliche Direktor müssen approbierte Ärztinnen oder Ärzte und
Professorinnen oder Professoren der Medizin sein und sollen in der Regel über
Erfahrungen in der Leitung einer Einrichtung der Krankenversorgung verfügen.
(3) Die
Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche
Direktor erfüllt die Aufgaben der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen
Direktors im Verhinderungsfalle mit allen Rechten und Pflichten. Die
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Kaufmännischen Direktorin oder des
Kaufmännischen Direktors und der Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors
werden wie Vorstandsmitglieder bestellt. Die Vertretung der Dekanin oder des
Dekans erfolgt entsprechend der für den Fachbereich Medizin geltenden Regelung.
§ 7
Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstands
(1) Der
Vorstand leitet das Universitätsklinikum im Rahmen der Beschlüsse des
Aufsichtsrats und führt die Geschäfte. Ihm obliegt die Entscheidung in allen
Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die nicht nach dieser Satzung oder der Verordnung dem Aufsichtsrat
zugewiesen sind. Er bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor und
sorgt für deren Umsetzung. Er unterrichtet den Aufsichtsrat bei besonderen
Anlässen unverzüglich, über wichtige Angelegenheiten regelmäßig. Der Vorstand
kann Aufgaben auf die Mitglieder übertragen, in deren Geschäftsbereich diese
Aufgaben überwiegend fallen.
(2) Die
Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor ist Sprecherin oder Sprecher
des Vorstands. Sie oder er vertritt gemeinsam mit der Kaufmännischen Direktorin
oder dem Kaufmännischen Direktor das Universitätsklinikum. Im Verhinderungsfall
treten die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende
Ärztliche Direktor und die Stellvertretende Kaufmännische Direktorin oder der
Stellvertretende Kaufmännische Direktor an ihre Stelle. Gegenüber den
Mitgliedern des Vorstands wird das Universitätsklinikum durch die Vorsitzende
oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vertreten.
(3) Der
Vorstand kann für seine Mitglieder Geschäftsbereiche festlegen, in denen sie
die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit erledigen. In diesem Rahmen
kann er ihnen die Befugnis zur Einzelvertretung des Universitätsklinikums
erteilen. Zum Geschäftsbereich der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors gehört es, für die
Erfüllung der medizinischen Aufgaben des Universitätsklinikums und einen
geordneten und wirtschaftlichen Betriebsablauf im Bereich der Krankenversorgung
zu sorgen. Zum Geschäftsbereich der Kaufmännischen Direktorin oder des
Kaufmännischen Direktors gehören die Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten,
zum Geschäftsbereich der Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors die
Angelegenheiten des Pflegedienstes. Die Mitglieder des Vorstands sind
unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeit für bestimmte Geschäftsbereiche für
den Geschäftsbetrieb des Universitätsklinikums gemeinsam verantwortlich
(Gesamtverantwortung).
(4) Der
Vorstand ist Vorgesetzter der Beschäftigten einschließlich der Beamten des
Universitätsklinikums. Er kann im Rahmen seiner Zuständigkeit unbeschadet der
Zuständigkeiten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 den Leiterinnen und Leitern der
Abteilungen Weisungen erteilen.
(5) In
Angelegenheiten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz handelt, soweit das unter § 110 LPVG fallende
wissenschaftliche Personal betroffen ist, die Ärztliche Direktorin oder
der Ärztliche Direktor. Im Übrigen handelt der Vorstand, soweit er die
Entscheidungsbefugnis nicht auf einzelne Mitglieder für ihren Geschäftsbereich
übertragen hat; er kann sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder
vertreten lassen.
(6) In
unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Vorstands nicht
rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die Ärztliche Direktorin oder
der Ärztliche Direktor im Einvernehmen mit der Kaufmännischen Direktorin oder
dem Kaufmännischen Direktor.
(7) Der
Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats
bedarf. In Abstimmungen des Vorstands gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden
bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
§ 8
Klinikumskonferenz
(1) Die
Klinikumskonferenz berät den Vorstand in grundsätzlichen Angelegenheiten. Der
Vorstand unterrichtet die Klinikumskonferenz dazu rechtzeitig und im erforderlichen
Umfang schriftlich über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Die
Klinikumskonferenz tagt mindestens einmal pro Halbjahr.
(2) Der Klinikumskonferenz gehören an:
1. die
Leiterinnen und Leiter und die geschäftsführenden Leiterinnen und Leiter der
klinischen und medizinisch-theoretischen Abteilungen und der zentralen
Dienstleistungseinrichtungen des Universitätsklinikums;
2. aus
dem Kreis der nicht unter Nummer 1 fallenden Professorinnen und Professoren,
Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten vier von diesen gewählte
Vertreterinnen oder Vertreter.
(3) Die
Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Der Aufsichtsrat erlässt für die Wahlen eine Wahlordnung.
(4) Der
Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen der Klinikumskonferenz teil.
(5) Die Klinikumskonferenz wählt aus ihrer Mitte eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende
oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Klinikumskonferenz gibt sich
eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Aufsichtsrat bedarf.
§ 9
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1)
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Universitätsklinikums richten sich
nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
sind zu beachten.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes
Geschäftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht wenigstens
aus dem Erfolgs- und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan wird ein Bericht
über die ihm zugrunde gelegte Planung der Leistungen, Erträge und Aufwendungen
beigefügt; der Zusammenhang mit dem Entwicklungsplan ist zu erläutern. Der
Wirtschaftsplan ist bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen
anzupassen.
(3) Das
Universitätsklinikum stellt einen mittelfristigen Plan für seine fachliche,
strukturelle, investive und personelle Entwicklung in Verbindung mit dem
mittelfristigen Vermögensplan auf.
(4) Auf
den Lagebericht und den Jahresabschluss finden die Vorschriften des Dritten Buches
des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften sowie des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch entsprechende Anwendung, soweit in
der Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Für den Jahresabschluss gelten
ergänzend die Rechtsvorschriften für die Buchführung von Krankenhäusern. Der
Lagebericht und der Jahresabschluss werden innerhalb der ersten drei Monate
nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt, nach Absatz 5 geprüft und sodann dem
Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorgelegt.
(5) Der
Jahresabschluss, der Lagebericht und die Wirtschaftsführung werden von einer
Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt
auch nach den für die Beteiligung der Gebietskörperschaften an
privatrechtlichen Unternehmen geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des §
53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
(6) In
Verbindung mit dem Lagebericht und dem Jahresabschluss gibt der Vorstand auch
Auskunft über den Abschluss des Vermögensplans und über die auf die einzelnen
Einrichtungen des Universitätsklinikums entfallenden Erträge, Aufwendungen und
Leistungen.
(7) Der
Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 111 LHO.
(8) Hält
die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor Maßnahmen des Vorstands oder eines seiner
Mitglieder mit den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
oder geltendem Recht für nicht vereinbar, so hat sie oder er diese unverzüglich
zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken; dies gilt auch dann, wenn die
Maßnahmen auf einem Beschluss des Vorstands beruhen. Wird nicht innerhalb der
von der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor gesetzten
angemessenen Frist abgeholfen, so hat sie oder er die Angelegenheit
unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 10
Gliederung
des Universitätsklinikums
Das
Universitätsklinikum besteht aus klinischen, medizinisch-theoretischen und
gemeinsamen Einrichtungen. Im Bereich der klinischen und
medizinisch-theoretischen Einrichtungen gliedert es sich in Abteilungen. Die
Abteilungen, die Aufgaben in der Krankenversorgung haben, ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Gliederung
und Aufbau der Abteilungen, die keine Aufgaben in der Krankenversorgung haben,
richten sich nach den dafür getroffenen Regelungen des Fachbereichs Medizin der
Universität.
§11
Abteilungen
(1) Zur
Leiterin oder zum Leiter einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung
wird eine Professorin oder ein Professor bestellt. Die Bestellung erfolgt auf
Vorschlag des Vorstands durch den Aufsichtsrat, der dazu das Einvernehmen mit
der Universität herstellt. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird
auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Abteilung vom Vorstand auf Zeit
bestellt.
(2) Die
Leiterin oder der Leiter der Abteilung trägt für die Behandlung der Patienten
der Abteilung und für die der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und
sonstigen Dienstleistungen ihrer oder seiner Abteilung die ärztliche und
fachliche Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der von ihr oder ihm mit
den Aufgaben der Krankenversorgung betrauten Bediensteten.
Sie oder er entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel, die der
Abteilung zur Verfügung stehen, und ist für das wirtschaftliche Ergebnis im
Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit verantwortlich. Sie oder er ist auf dem
Gebiet der Krankenversorgung gegenüber allen Bediensteten in der Abteilung
weisungsbefugt. Sie oder er ist verpflichtet, im Interesse der Gewährleistung einer bestmöglichen Versorgung der Patienten
mit anderen Abteilungen zusammenzuarbeiten.
§ 12
Gemeinsame
Einrichtungen, Pflegedienst, Schulen und Lehranstalten
Der
Vorstand regelt Organisation und Verfahren der gemeinsamen Einrichtungen, des Pflegedienstes
und der Schulen und Lehranstalten des Universitätsklinikums nach Anhörung der
Klinikumskonferenz. Die Regelungen bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.
§ 13
Übergangsvorschrift
- entfällt -
§
14
Inkrafttreten
Die Satzungsänderungen sind mit dem Tage der Genehmigung
durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung in Kraft getreten.
Ministerium für Wissenschaft und Forschung,
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. G r o ß p i e t s c h
Anlage
Universitätsklinikum
Aachen
Abteilung für Arbeitsmedizin
Abteilung für Experimentelle und Klinische Pharmakologie und
Toxikologie
Abteilung für Klinische Chemie und Pathobiochemie sowie
Klinisch-Chemisches Zentrallaboratorium
Abteilung für Medizinische Mikrobiologie
Abteilung für Neuropathologie
Abteilung für Pathologie
Abteilung für Humangenetik
Abteilung für Anästhesiologie
Abteilung für Augenheilkunde
Abteilung für Chirurgie
Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe
Abteilung für Gynäkologische Endokrinologie und
Reproduktionsmedizin
Abteilung für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
Abteilung für Phoniatrie, Pädaudiologie und Kommunikationsstörungen
Abteilung für Dermatologie
Abteilung für Kinderheilkunde
Abteilung für Kinderkardiologie
Abteilung für Innere Medizin I (Kardiologie und Pneumologie)
Abteilung für Innere Medizin II (Nephrologie und klinische
Immunologie)
Abteilung für Innere Medizin III (Gastroenterologie und
Stoffwechsel)
Abteilung für Innere MedizinIV (Hämatologie und Onkologie)
Abteilung für Neugeborenen- und Konservative
Kinderintensivmedizin
Abteilung für Neurochirurgie
Abteilung für Neurologie
Abteilung für Nuklearmedizin
Abteilung für Orthopädie
Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie
Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
-psychotherapie
Abteilung für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin
Abteilung für Radiologische Diagnostik
Abteilung für Strahlentherapie
Abteilung für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie
Abteilung für Unfallchirurgie
Abteilung für Urologie
Abteilung für Plastische Chirurgie, Hand- und
Verbrennungschirurgie
Abteilung für Kieferorthopädie
Abteilung für Zahnerhaltung, Parodontologie und Präventive
Zahnheilkunde
Abteilung für Zahnärztliche Prothetik
Abteilung für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Plastische
Gesichtschirurgie
MBl. NRW. 2001 S. 500, geändert durch RdErl. v. 21.3.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 432).