Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Satzung v. 26.2.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 392).
Historisch:
Satzung des Universitätsklinikums Münster RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung v. 6.2.2001- 132 – 7511
Satzung
des Universitätsklinikums Münster
RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung
v. 6.2.2001- 132 – 7511
§ 1
Name und Sitz
(1) Das
Universitätsklinikum ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des
Landes Nordrhein-Westfalen. Sie führt den Namen „Universitätsklinikum
Münster".
(2) Das Universitätsklinikum hat
seinen Sitz in Münster.
§ 2
Aufgaben,
Gemeinnützigkeit
(1) Das Universitätsklinikum dient dem Fachbereich Medizin
der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre. Es nimmt
Aufgaben in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und
im öffentlichen Gesundheitswesen wahr. Es gewährleistet die Verbindung der
Krankenversorgung mit Forschung und Lehre. Es dient der ärztlichen Fort- und
Weiterbildung und der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. Das
Universitätsklinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Das Universitätsklinikum arbeitet eng mit der
Universität zusammen und unterstützt sie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Es
stellt sicher, dass die Mitglieder der Hochschule die ihnen durch Artikel 5
Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch das Hochschulgesetz verbürgten
Rechte wahrnehmen können. Entscheidungen des Universitätsklinikums erfolgen
unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität (§ 25 Abs. 2 Satz 1 HG) im
Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin, soweit der Bereich von Forschung und
Lehre betroffen ist. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet der
Aufsichtsrat, wenn die Dekanin oder der Dekan dies beantragt. Das Nähere über
die Zusammenarbeit regelt die zwischen Universität und Universitätsklinikum
geschlossene Vereinbarung
(Kooperationsvereinbarung).
(3) Die den Fachbereich Medizin betreffenden
Verwaltungsaufgaben einschließlich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung
werden vom Universitätsklinikum wahrgenommen. Das Nähere regelt die
Kooperationsvereinbarung.
(4) Das Universitätsklinikum kann weitere Aufgaben
wahrnehmen, soweit diese mit seinen Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 im
Zusammenhang stehen und die Finanzierung sichergestellt ist.
(5) Das Universitätsklinikum ist bis zum Ablauf des Jahres
2006 verpflichtet, sich für die Planung und Durchführung seiner Bauvorhaben der
staatlichen Bauverwaltung des Landes und deren Rechtsnachfolger zu bedienen.
(6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das
Universitätsklinikum Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und
Unternehmen gründen. Dabei ist durch Vereinbarung sicherzustellen, dass dem
Landesrechnungshof die sich aus § 111 der Landeshaushaltsordnung ergebenden Prüfungsrechte eingeräumt werden.
§ 3
Organe
Organe des Universitätsklinikums
sind der Aufsichtsrat und der Vorstand.
§4
Zusammensetzung,
Bestellung und Verfahren des Aufsichtsrats
(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für
Wissenschaft und Forschung;
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des
Finanzministeriums;
3. die Rektorin oder der Rektor der Universität;
4. die Kanzlerin oder der Kanzler der Universität;
5. eine externe Sachverständige oder ein externer
Sachverständiger aus dem Bereich der Wirtschaft;
6. zwei externe Sachverständige oder ein externer
Sachverständiger aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft;
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des
wissenschaftlichen Personals;
8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals des
Universitätsklinikums;
9. die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.
(2) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 5 und 6 werden vom
Ministerium für Wissenschaft und Forschung bestellt. Ihre Bestellung erfolgt
auf Vorschlag des Rektorats, das dazu das Benehmen mit dem Fachbereich Medizin
und dem Vorstand herstellt. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre und endet jeweils
mit Ablauf der Aufsichtsratssitzung, die über die Feststellung des
Jahresabschlusses des Universitätsklinikums für das vierte Geschäftsjahr nach
Beginn der Amtszeit beschließt.
(3) Das am Universitätsklinikum tätige wissenschaftliche
Personal mit Ausnahme des der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehörenden
Personals wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 7. Das Personal
des Universitätsklinikums wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nr.
8. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Für die Wahl der Mitglieder nach Absatz 1
Nr. 7 und 8 erlässt der Aufsichtsrat eine Wahlordnung.
(4) Die Rektorin oder der Rektor der Universität wird in der
von ihr oder ihm festgelegten Reihenfolge von den Prorektorinnen und
Prorektoren vertreten. Die Kanzlerin oder der Kanzler benennt ihre oder seine Vertreterinnen
und Vertreter und deren Vertretungsreihenfolge.
(5) Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des
Aufsichtsrats teil, sofern dieser nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(6) Den Vorsitz des Aufsichtsrats führt die Vertreterin oder
der Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung. Sie oder er
führt die Geschäfte des Aufsichtsrats und vertritt den Aufsichtsrat innerhalb
des Klinikums und gegenüber Dritten. Der Aufsichtsrat wählt eine
stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(7) Jedes Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 führt zwei
Stimmen. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen
der anwesenden Mitglieder.
Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine
Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied
widerspricht. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder
ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist. Die Zahl der
anwesenden Mitglieder ist ohne Bedeutung, wenn über dieselbe Angelegenheit
wegen Beschlussunfähigkeit in der zweiten Sitzung erneut verhandelt wird; in
der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(8) Die Mitglieder des
Aufsichtsrats erhalten ihre Aufwendungen erstattet. Sie können eine angemessene
Vergütung erhalten. Das Nähere regelt die oder
der Aufsichtsratsvorsitzende.
(9) Der Aufsichtsrat gibt sich
eine Geschäftsordnung.
Aufgaben des
Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat legt die betrieblichen Ziele des
Universitätsklinikums fest und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er
entscheidet in folgenden Angelegenheiten:
1. Änderung der Satzung;
2. Bestellung der Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme der
Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Medizin;
3. Beschlussfassung über die Verträge für die Mitglieder des
Vorstands;
4. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan;
5. Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers;
6. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung
über dieVerwendung des Jahresergebnisses;
7. Entlastung des Vorstands.
(2) Außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes
hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen bedürfen der Zustimmung
durch den Aufsichtsrat. Dazu gehören insbesondere:
1. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
2. große Investitions-, Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen über
3 Millionen DM;
3. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet-
und Pachtverträgen ab einer von ihm bestimmten Zeitdauer und Wertgrenze;
4. die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen
außerhalb der von ihm bestimmten Wertgrenzen;
5. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen
Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten außerhalb der von
ihm bestimmten Wertgrenzen;
6. die Gründung von und die Beteiligung an anderen
Unternehmen;
7. die Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit der
Universität (Kooperationsvereinbarung).
(3) Der Aufsichtsrat trifft für die Mitglieder des Vorstands
die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen. Für den Aufsichtsrat ernennt die
oder der Vorsitzende die Beamtinnen und Beamten des Universitätsklinikums und
nimmt die Aufgaben des Dienstvorgesetzten nach dem Landesbeamtengesetz und der
Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem Vorstand
wahr.
§ 6
Zusammensetzung
und Bestellung des Vorstands
(1) Dem Vorstand gehören an:
1. die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor als
Vorsitzende oder Vorsitzender;
2. die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der
Stellvertretende Ärztliche Direktor mit beratender Stimme;
3. die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische
Direktor;
4. die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor;
5. die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin.
(2) Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder gemäß Absatz 1
Nr. 1 bis 4 in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Die Bestellung erfolgt
nach Anhörung der Klinikumskonferenz und der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Medizin, die Bestellung der
Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors außerdem nach Anhörung der Leitenden
Pflegekräfte des Universitätsklinikums. Die Ärztliche Direktorin oder der
Ärztliche Direktor und die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der
Stellvertretende Ärztliche Direktor müssen approbierte Ärztinnen oder Ärzte und
Professorinnen oder Professoren der Medizin sein und sollen in der Regel über
Erfahrungen in der Leitung einer Einrichtung der Krankenversorgung verfügen.
(3) Die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der
Stellvertretende Ärztliche Direktor erfüllt die Aufgaben der Ärztlichen
Direktorin oder des Ärztlichen Direktors im Verhinderungsfalle mit allen
Rechten und Pflichten. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der
Kaufmännischen Direktorin oderdes Kaufmännischen Direktors und der
Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors werden wie Vorstandsmitglieder
bestellt. Die Vertretung der Dekanin oder des Dekans erfolgt entsprechend der
für den Fachbereich Medizin geltenden Regelung.
Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum im Rahmen
der Beschlüsse des Aufsichtsrats und führt die Geschäfte. Ihm obliegt die
Entscheidung in allen Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die nicht nach
dieser Satzung oder der Verordnung dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Er
bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor und sorgt für deren Umsetzung. Er
unterrichtet den Aufsichtsrat bei besonderen Anlässen unverzüglich, über
wichtige Angelegenheiten regelmäßig. Der Vorstand kann Aufgaben auf die Mitglieder
übertragen, in deren Geschäftsbereich diese Aufgaben überwiegend fallen.
(2) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor ist
Sprecherin oder Sprecher des Vorstands. Sie oder er vertritt gemeinsam mit der
Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor das
Universitätsklinikum. Im Verhinderungsfall treten die Stellvertretende
Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor und die
Stellvertretende Kaufmännische Direktorin oder der Stellvertretende
Kaufmännische Direktor an ihre Stelle. Gegenüber den Mitgliedern des Vorstands
wird das Universitätsklinikum durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des
Aufsichtsrats vertreten.
(3) Der Vorstand kann für seine Mitglieder Geschäftsbereiche
festlegen, in denen sie die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit
erledigen. In diesem Rahmen kann er ihnen die Befugnis zur Einzelvertretung des
Universitätsklinikums erteilen. Zum Geschäftsbereich der Ärztlichen Direktorin
oder des Ärztlichen Direktors gehört es, für die Erfüllung der medizinischen
Aufgaben des Universitätsklinikums und einen geordneten und wirtschaftlichen
Betriebsablauf im Bereich der Krankenversorgung zu sorgen. Zum Geschäftsbereich
der Kaufmännischen Direktorin oder des Kaufmännischen Direktors gehören die
Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten, zum Geschäftsbereich der
Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors die Angelegenheiten des
Pflegedienstes. Die Mitglieder des Vorstands sind unbeschadet ihrer jeweiligen
Zuständigkeit für bestimmte Geschäftsbereiche für den Geschäftsbetrieb des
Universitätsklinikums gemeinsam verantwortlich (Gesamtverantwortung).
(4) Der Vorstand ist Vorgesetzter der Beschäftigten
einschließlich der Beamten des Universitätsklinikums. Er kann im Rahmen seiner
Zuständigkeit unbeschadet der Zuständigkeiten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 den
Leiterinnen und Leitern der Abteilungen Weisungen erteilen.
(5) In Angelegenheiten nach dem
Landespersonalvertretungsgesetz handelt, soweit das unter § 110 LPVG fallende
wissenschaftliche Personal betroffen ist, die Ärztliche Direktorin oder der
Ärztliche Direktor. Im Übrigen handelt der Vorstand, soweit er die
Entscheidungsbefugnis nicht auf einzelne Mitglieder für ihren Geschäftsbereich
übertragen hat; er kann sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder
vertreten lassen.
(6) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein
Beschluss des Vorstands nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann,
entscheidet die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor im Einvernehmen
mit der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der
Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. In Abstimmungen des Vorstands gibt die
Stimme der oder des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
§ 8
Klinikumskonferenz
(1) Die Klinikumskonferenz berät den Vorstand in
grundsätzlichen Angelegenheiten. Der Vorstand unterrichtet die
Klinikumskonferenz dazu rechtzeitig und im erforderlichen Umfang schriftlich
über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Die Klinikumskonferenz tagt
mindestens einmal pro Halbjahr.
(2) Der Klinikumskonferenz gehören an:
1. die Leiterinnen und Leiter und die geschäftsführenden
Leiterinnen und Leiter der klinischen und medizinisch-theoretischen Abteilungen
und der zentralen Dienstleistungseinrichtungen des Universitätsklinikums;
2. aus dem Kreis der nicht unter Nummer 1 fallenden
Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten vier
von diesen gewählte Vertreterinnen oder Vertreter.
(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 werden für die Dauer
von fünf Jahren gewählt. Der Aufsichtsrat erlässt für die Wahlen eine
Wahlordnung.
(4) Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen der
Klinikumskonferenz teil.
(5) Die Klinikumskonferenz wählt aus ihrer Mitte eine
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende
oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Klinikumskonferenz gibt sich
eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Aufsichtsrat bedarf.
§ 9
Wirtschaftsführung
und Rechnungswesen
(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des
Universitätsklinikums richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes
Geschäftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht
wenigstens aus dem Erfolgs- und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan wird ein
Bericht über die ihm zugrunde gelegte Planung der Leistungen, Erträge und
Aufwendungen beigefügt; der Zusammenhang mit dem Entwicklungsplan ist zu
erläutern. Der Wirtschaftsplan ist bei wesentlichen Änderungen der zugrunde
gelegtenAnnahmen anzupassen.
(3) Das Universitätsklinikum stellt einen mittelfristigen
Plan für seine fachliche, strukturelle, investive und personelle Entwicklung in
Verbindung mit dem mittelfristigen Vermögensplan auf.
(4) Auf den Lagebericht und den Jahresabschluss finden die Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften sowie des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch entsprechende Anwendung, soweit in
der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Für den Jahresabschluss gelten ergänzend die Rechtsvorschriften für die
Buchführung von Krankenhäusern. Der Lagebericht und der Jahresabschluss werden
innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt,
nach Absatz 5 geprüft und sodann dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung
vorgelegt.
(5) Der Jahresabschluss, der
Lagebericht und die Wirtschaftsführung werden von einer Wirtschaftsprüferin oder einem
Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die
Beteiligung der Gebietskörperschaften an privatrechtlichen Unternehmen
geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 Abs. 1 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes.
(6) In Verbindung mit dem Lagebericht und dem
Jahresabschluss gibt der Vorstand auch Auskunft über den Abschluss des
Vermögensplans und über die auf die einzelnen Einrichtungen des
Universitätsklinikums entfallenden Erträge, Aufwendungen und Leistungen.
(7) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und
Wirtschaftsführung gemäß § 111 LHO.
(8) Hält die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische
Direktor Maßnahmen des Vorstands oder eines
seiner Mitglieder mit den Grundsätzen von Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit oder geltendem Recht für nicht vereinbar, so hat sie oder er
diese unverzüglich zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken; dies gilt auch
dann, wenn die Maßnahmen auf einem Beschluss des Vorstands beruhen. Wird nicht
innerhalb der von der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen
Direktor gesetzten angemessenen Frist abgeholfen, so hat sie oder er die
Angelegenheit unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 10
Gliederung
des Universitätsklinikums
Das
Universitätsklinikum besteht aus klinischen, medizinisch-theoretischen und
gemeinsamen Einrichtungen. Im Bereich der klinischen und
medizinisch-theoretischen Einrichtungen gliedert es sich in Abteilungen und
medizinische Zentren; die medizinischen Zentren werden aus mehreren Abteilungen
nach dem Gesichtspunkt der fachlichen und funktionsmäßigen Zusammengehörigkeit
gebildet. Die Zentren und Abteilungen, die Aufgaben in der Krankenversorgung
haben, ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Gliederung und
Aufbau der Abteilungen, die keine Aufgaben in der Krankenversorgung haben,
richten sich nach den dafür getroffenen Regelungen des Fachbereichs Medizin der
Universität.
Medizinisches
Zentrum
(1) Der Vorstand bestellt aus den Leiterinnen und Leitern
oder geschäftsführenden Leiterinnen und Leitern der Abteilungen die
geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor des Zentrums
und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(2) Die geschäftsführende Direktorin oder der
geschäftsführende Direktor leitet das medizinische Zentrum. Ihr oder ihm
obliegt die Koordinierung der Angelegenheiten des Zentrums im Rahmen der
Entscheidungen des Aufsichtsrats und des Vorstands. Dabei entscheidet sie oder
er entsprechend den Richtlinien des Vorstands in streitigen Angelegenheiten der
Zuordnung von Patientinnen und Patienten zu den Abteilungen des Zentrums und
Angelegenheiten des ärztlichen Aufnahmedienstes und erlässt im Rahmen der Hausordnung,
der Organisationsordnung und der Aufnahmebedingungen der klinischen Abteilungen
des Universitätsklinikums ergänzende Bestimmungen für das Zentrum, die der
Zustimmung des Vorstands bedürfen; bei nicht einem medizinischen Zentrum
zugeordneten Abteilungen entscheidet der Vorstand unmittelbar. Die
geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor des
medizinischen Zentrums kann im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit den
Leiterinnen und Leitern der Abteilungen Weisungen erteilen. Die
Weisungsbefugnis erstreckt sich nicht auf ärztliche Entscheidungen. Die
Teileinrichtungen sollen vor Entscheidungen
in Angelegenheiten, die sie betreffen, gehört werden.
§ 12
Abteilungen
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung trägt für die
Behandlung der Patienten der Abteilung und für die der Krankenversorgung
dienenden Untersuchungen und sonstigen Dienstleistungen ihrer oder seiner
Abteilung die ärztliche und fachliche Verantwortung unbeschadet der
Verantwortung der von ihr oder ihm mit den Aufgaben der Krankenversorgung
betrauten Bediensteten. Sie oder er entscheidet über die Verwendung der
Finanzmittel, die der Abteilung zur Verfügung stehen, und ist für das
wirtschaftliche Ergebnis im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit
verantwortlich. Sie oder er ist auf dem Gebiet der Krankenversorgung gegenüber
allen Bediensteten in der Abteilung weisungsbefugt. Sie oder er ist
verpflichtet, im Interesse der
Gewährleistung einer bestmöglichen Versorgung der Patienten mit anderen
Abteilungen zusammenzuarbeiten.
§ 13
Gemeinsame
Einrichtungen, Pflegedienst, Schulen und Lehranstalten
Der Vorstand regelt Organisation und Verfahren der
gemeinsamen Einrichtungen, des Pflegedienstes und der Schulen und Lehranstalten
des Universitätsklinikums nach Anhörung der Klinikumskonferenz. Die Regelungen
bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.
§ 14
Übergangsvorschrift
-
entfällt -
§ 15
Inkrafttreten
Die Satzungsänderungen sind mit dem Tage der Genehmigung durch das
Ministerium für Wissenschaft und Forschung in Kraft getreten.
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. G r o ß p i e t s c h
Anlage
Universitätsklinikum Münster
Abteilung für Humangenetik
Abteilung für Medizinische Mikrobiologie
Abteilung für Hygiene
Abteilung für Sportmedizin
Abteilung für Epidemiologie und Sozialmedizin
Zentrum für Klinisch-Theoretische
Medizin II
Abteilung für Pathologie
Abteilung für Pharmakologie und Toxikologie
Abteilung für Rechtsmedizin
Abteilung für Innere Medizin B (Gastroenterologie und Stoffwechselkrankheiten)
Abteilung für Innere Medizin C (Angiologie und Kardiologie)
Abteilung für Innere Medizin D (Med. Poliklinik)
Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie
Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Kinder- u. Jugendalters
Abteilung für Psychosomatik und Psychotherapie
Abteilung für Medizinische Psychologie
Abteilung für Kinderkardiologie
Abteilung für Pädiatrische Hämatologie und Onkologie
Abteilung für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin
Abteilung für Transfusionsmedizin
Abteilung für Strahlentherapie
Abteilung für Nuklearmedizin
Abteilung für Unfall- und Handchirurgie
Abteilung für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie
Abteilung für Kinder- und Neugeborenen-Chirurgie
Abteilung für Neurochirurgie
Abteilung für Urologie
Abteilung für Spezielle Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie und Experimentelle
Zahnheilkunde
Abteilung für Hals-. Nasen-, Ohrenheilkunde
Abteilung für Phoniatrie/Pädaudiologie
Abteilung für Reproduktionsmedizin
Abteilung für Technische Orthopädie und Rehabilitation
Abteilung für Kieferorthopädie
Abteilung für Parodontologie
Abteilung für Zahnerhaltung
Abteilung für Zahnärztliche Prothetik
MBl. NRW. 2001 S. 519, geändert durch RdErl. v. 21.3.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 436).