Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Satzung v. 14.3.2008 (MBl.NRW. S. 351).
Historisch:
Satzung des Universitätsklinikums Düsseldorf RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung v. 6.2.2001 - 132 – 7511
Satzung des Universitätsklinikums Düsseldorf
RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und
Forschung
v. 6.2.2001 - 132 – 7511
Name und Sitz
(1) Das
Universitätsklinikum ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des
Landes Nordrhein-Westfalen. Sie führt den Namen „Universitätsklinikum
Düsseldorf".
(2) Das Universitätsklinikum hat seinen Sitz in
Düsseldorf.
Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Das
Universitätsklinikum dient dem Fachbereich Medizin der Universität zur
Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre. Es nimmt Aufgaben in der
Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen
Gesundheitswesen wahr. Es gewährleistet die Verbindung der Krankenversorgung
mit Forschung und Lehre. Es dient der ärztlichen Fort- und Weiterbildung und
der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. Das Universitätsklinikum
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung.
(2) Das
Universitätsklinikum arbeitet eng mit der Universität zusammen und unterstützt
sie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Es stellt sicher, dass die Mitglieder
der Hochschule die ihnen durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und
durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können. Entscheidungen
des Universitätsklinikums erfolgen unbeschadet der Gesamtverantwortung der
Universität (§ 25 Abs. 2 Satz 1 HG) im Einvernehmen mit dem Fachbereich
Medizin, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist. Kommt das
Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet der Aufsichtsrat, wenn die Dekanin
oder der Dekan dies beantragt. Das Nähere über die Zusammenarbeit regelt die
zwischen Universität und Universitätsklinikum geschlossene Vereinbarung
(Kooperationsvereinbarung).
(3) Die
den Fachbereich Medizin betreffenden Verwaltungsaufgaben einschließlich der
Personal- und Wirtschaftsverwaltung werden vom Universitätsklinikum
wahrgenommen. Das Nähere regelt die Kooperationsvereinbarung.
(4) Das
Universitätsklinikum kann weitere Aufgaben wahrnehmen, soweit diese mit seinen
Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 im Zusammenhang stehen und die Finanzierung
sichergestellt ist.
(5) Das
Universitätsklinikum ist bis zum Ablauf des Jahres 2006 verpflichtet, sich für
die Planung und Durchführung seiner Bauvorhaben der staatlichen Bauverwaltung
des Landes und deren Rechtsnachfolger zu bedienen.
(6) Zur
Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Universitätsklinikum Dritter bedienen,
sich an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Dabei ist durch
Vereinbarung sicherzustellen, dass dem Landesrechnungshof die sich aus § 111
der Landeshaushaltsordnung ergebenden Prüfungsrechte
eingeräumt werden.
§ 3
Organe
Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und
der Vorstand.
Zusammensetzung,
Bestellung und Verfahren des Aufsichtsrats
(1) Dem
Aufsichtsrat gehören an:
1. eine
Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung;
2. eine
Vertreterin oder ein Vertreter des Finanzministeriums,
3. die
Rektorin oder der Rektor der Universität,
4. die Kanzlerin oder der Kanzler der Universität;
5. zwei
externe Sachverständige aus dem Bereich der Wirtschaft;
6. zwei
externe Sachverständige aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft;
7. eine
Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals;
8. eine
Vertreterin oder ein Vertreter des Personals des Universitätsklinikums;
9. die
Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.
(2) Die
Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 5 und 6 werden vom Ministerium für Wissenschaft
und Forschung bestellt. Ihre Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Rektorats,
das dazu das Benehmen mit dem Fachbereich Medizin und dem Vorstand herstellt.
Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre und endet jeweils mit Ablauf der
Aufsichtsratssitzung, die über die Feststellung des Jahresabschlusses des
Universitätsklinikums für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit
beschließt.
(3) Das
am Universitätsklinikum tätige wissenschaftliche Personal mit Ausnahme des der
Gruppe der Professorinnen und Professoren angehörenden Personals wählt aus
seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 7. Das Personal des
Universitätsklinikums wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 8.
Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Für die Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr.
7 und 8 erlässt der Aufsichtsrat eine Wahlordnung.
(4) Die
Rektorin oder der Rektor der Universität wird in der von ihr oder ihm festgelegten Reihenfolge von den
Prorektorinnen und Prorektoren vertreten. Die Kanzlerin oder der Kanzler
benennt ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter und deren
Vertretungsreihenfolge.
(5) Der
Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern dieser
nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(6) Den
Vorsitz des Aufsichtsrats führt die Vertreterin oder der Vertreter des
Ministeriums für Wissenschaft und Forschung. Sie oder er führt die Geschäfte
des Aufsichtsrats und vertritt den Aufsichtsrat innerhalb des Klinikums und
gegenüber Dritten. Der Aufsichtsrat wählt eine stellvertretende Vorsitzende
oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(7) Jedes
Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 führt drei Stimmen. Der Aufsichtsrat fasst
seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit
nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den
Ausschlag. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn
kein Mitglied widerspricht. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens
die Hälfte anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist ohne Bedeutung, wenn über dieselbe
Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit in der zweiten Sitzung erneut
verhandelt wird; in der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(8) Die Mitglieder
des Aufsichtsrats erhalten ihre Aufwendungen erstattet. Sie können eine
angemessene Vergütung erhalten. Das Nähere regelt die oder der Aufsichtsratsvorsitzende.
(9) Der
Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 5
Aufgaben des
Aufsichtsrats
(1) Der
Aufsichtsrat legt die betrieblichen Ziele des Universitätsklinikums fest und
überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er entscheidet in folgenden
Angelegenheiten:
1.
Änderung der Satzung;
2. Bestellung der Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme der Dekanin oder des
Dekans des Fachbereichs Medizin;
3. Beschlussfassung über die Verträge für die Mitglieder des Vorstands;
4. Beschlussfassung über den
Wirtschaftsplan;
5. Bestellung der
Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers;
6. Feststellung des
Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des
Jahresergebnisses;
7. Entlastung des Vorstands.
(2)
Außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes
hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen bedürfen der Zustimmung
durch den Aufsichtsrat. Dazu gehören insbesondere:
1. der
Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten;
2. große
Investitions-, Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen über 3 Millionen DM;
3. der
Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer
von ihm bestimmten Zeitdauer und Wertgrenze;
4. die
Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen außerhalb der von ihm
bestimmten Wertgrenzen;
5. die
Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Verpflichtungen zum
Einstehen für fremde Verbindlichkeiten außerhalb der von ihm bestimmten
Wertgrenzen;
6. die
Gründung von und die Beteiligung an anderen Unternehmen;
7. die
Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit der Universität (Kooperationsvereinbarung).
(3) Der
Aufsichtsrat trifft für die Mitglieder des Vorstands die arbeits- und
tarifrechtlichen Entscheidungen. Für den Aufsichtsrat ernennt die oder der
Vorsitzende die Beamtinnen und Beamten des Universitätsklinikums und nimmt die
Aufgaben des Dienstvorgesetzten nach dem Landesbeamtengesetz und der
Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem Vorstand
wahr.
§ 6
Zusammensetzung und Bestellung des Vorstands
(1) Dem
Vorstand gehören an:
1. die
Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor als Vorsitzende oder Vorsitzender;
2. die
Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche
Direktor mit beratender Stimme;
3. die
Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor;
4. die Pflegedirektorin
oder der Pflegedirektor;
5. die
Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin.
(2) Der
Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in der Regel
für die Dauer von fünf Jahren. Die Bestellung erfolgt nach Anhörung der Klinikumskonferenz
und der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs
Medizin, die Bestellung der Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors
außerdem nach Anhörung der Leitenden Pflegekräfte des Universitätsklinikums.
Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor und die Stellvertretende
Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor müssen
approbierte Ärztinnen oder Ärzte und Professorinnen oder Professoren der
Medizin sein und sollen in der Regel über Erfahrungen in der Leitung einer
Einrichtung der Krankenversorgung verfügen.
(3) Die
Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche
Direktor erfüllt die Aufgaben der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen
Direktors im Verhinderungsfalle mit allen Rechten und Pflichten. Die
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Kaufmännischen Direktorin oder des
Kaufmännischen Direktors und der Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors
werden wie Vorstandsmitglieder bestellt. Die Vertretung der Dekanin oder des
Dekans erfolgt entsprechend der für den Fachbereich Medizin geltenden Regelung.
§7
Aufgaben und
Geschäftsführung des Vorstands
(1) Der
Vorstand leitet das Universitätsklinikum im Rahmen der Beschlüsse des Aufsichtsrats und führt die Geschäfte. Ihm
obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten des
Universitätsklinikums, die nicht nach dieser Satzung
oder der Verordnung dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Er bereitet die
Beschlüsse des Aufsichtsrats vor und sorgt für deren Umsetzung. Er unterrichtet
den Aufsichtsrat bei besonderen Anlässen unverzüglich, über wichtige
Angelegenheiten regelmäßig. Der Vorstand kann Aufgaben auf die Mitglieder
übertragen, in deren Geschäftsbereich diese Aufgaben überwiegend fallen.
(2) Die
Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor ist Sprecherin oder Sprecher
des Vorstands. Sie oder er vertritt gemeinsam mit der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen
Direktor das Universitätsklinikum. Im Verhinderungsfall treten die
Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche
Direktor und die Stellvertretende Kaufmännische
Direktorin oder der Stellvertretende Kaufmännische Direktor an ihre
Stelle. Gegenüber den Mitgliedern des Vorstands wird das Universitätsklinikum
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vertreten.
(3) Der
Vorstand kann für seine Mitglieder Geschäftsbereiche festlegen, in denen sie
die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit erledigen. In diesem Rahmen
kann er ihnen die Befugnis zur Einzelvertretung des Universitätsklinikums erteilen. Zum Geschäftsbereich der Ärztlichen
Direktorin oder des Ärztlichen Direktors gehört es, für die Erfüllung der
medizinischen Aufgaben des Universitätsklinikums und einen geordneten
und wirtschaftlichen Betriebsablauf im Bereich der Krankenversorgung zu sorgen.
Zum Geschäftsbereich der Kaufmännischen Direktorin oder des Kaufmännischen
Direktors gehören die Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten,
zum Geschäftsbereich der Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors die
Angelegenheiten des Pflegedienstes. Die Mitglieder des Vorstands sind
unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeit für bestimmte Geschäftsbereiche für
den Geschäftsbetrieb des Universitätsklinikums gemeinsam verantwortlich
(Gesamtverantwortung).
(4) Der
Vorstand ist Vorgesetzter der Beschäftigten einschließlich der Beamten des
Universitätsklinikums. Er kann im Rahmen seiner Zuständigkeit unbeschadet der
Zuständigkeiten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 den Leiterinnen und Leitern der
Abteilungen Weisungen erteilen.
(5) In
Angelegenheiten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz handelt, soweit das unter § 110 LPVG fallende
wissenschaftliche Personal betroffen ist, die Ärztliche Direktorin oder
der Ärztliche Direktor. Im Übrigen handelt der Vorstand, soweit er die
Entscheidungsbefugnis nicht auf einzelne Mitglieder für ihren Geschäftsbereich
übertragen hat; er kann sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder
vertreten lassen.
(6) In
unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des Vorstands nicht
rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die Ärztliche Direktorin
oder der Ärztliche Direktor im Einvernehmen mit der Kaufmännischen Direktorin
oder dem Kaufmännischen Direktor.
(7) Der Vorstand
gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.
In Abstimmungen des Vorstands gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden bei
Stimmengleichheit den Ausschlag.
§ 8
Klinikumskonferenz
(1) Die
Klinikumskonferenz berät den Vorstand in grundsätzlichen Angelegenheiten. Der
Vorstand unterrichtet die Klinikumskonferenz dazu rechtzeitig und im
erforderlichen Umfang schriftlich über Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung. Die Klinikumskonferenz tagt mindestens einmal pro Halbjahr.
(2) Der
Klinikumskonferenz gehören an:
1. die
Leiterinnen und Leiter und die geschäftsführenden Leiterinnen und Leiter der
klinischen und medizinisch-theoretischen Abteilungen und der zentralen
Dienstleistungseinrichtungen des Universitätsklinikums;
2. aus
dem Kreis der nicht unter Nummer 1 fallenden Professorinnen und Professoren,
Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten vier von diesen gewählte
Vertreterinnen oder Vertreter.
(3) Die
Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Der Aufsichtsrat erlässt für die Wahlen eine Wahlordnung.
(4) Der Vorstand
nimmt beratend an den Sitzungen der Klinikumskonferenz teil.
(5) Die Klinikumskonferenz wählt aus ihrer
Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende
Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Klinikumskonferenz
gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Aufsichtsrat
bedarf.
§ 9
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1)
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Universitätsklinikums richten sich
nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit sind zu beachten.
(2)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist vor Beginn ein
Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht wenigstens aus dem Erfolgs- und
dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan wird ein Bericht über die ihm zugrunde
gelegte Planung der Leistungen, Erträge und Aufwendungen beigefügt; der
Zusammenhang mit dem Entwicklungsplan ist zu erläutern. Der Wirtschaftsplan ist
bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen.
(3) Das
Universitätsklinikum stellt einen mittelfristigen Plan für seine fachliche,
strukturelle, investive und personelle Entwicklung in Verbindung mit dem
mittelfristigen Vermögensplan auf.
(4) Auf
den Lagebericht und den Jahresabschluss finden die
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große
Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
entsprechende Anwendung, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Für den Jahresabschluss gelten ergänzend die Rechtsvorschriften für die
Buchführung von Krankenhäusern. Der Lagebericht und der Jahresabschluss werden
innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt,
nach Absatz 5 geprüft und sodann dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung
vorgelegt.
(5) Der
Jahresabschluss, der Lagebericht und die Wirtschaftsführung werden von einer
Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt
auch nach den für die Beteiligung der Gebietskörperschaften an privatrechtlichen
Unternehmen geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
(6) In
Verbindung mit dem Lagebericht und dem Jahresabschluss gibt der Vorstand auch
Auskunft über den Abschluss des Vermögensplans und über die auf die einzelnen
Einrichtungen des Universitätsklinikums entfallenden Erträge, Aufwendungen und
Leistungen.
(7) Der
Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß §111 LHO.
(8) Hält die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische
Direktor Maßnahmen des Vorstands oder eines seiner Mitglieder mit den
Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit oder geltendem Recht für
nicht vereinbar, so hat sie oder er diese unverzüglich zu beanstanden und auf
Abhilfe hinzuwirken; dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen auf einem
Beschluss des Vorstands beruhen. Wird nicht innerhalb der von der
Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor gesetzten
angemessenen Frist abgeholfen, so hat sie oder er die Angelegenheit unverzüglich
dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
Gliederung
des Universitätsklinikums
Das
Universitätsklinikum besteht aus klinischen, medizinisch-theoretischen und
gemeinsamen Einrichtungen. Im Bereich der klinischen und medizinisch-theoretischen
Einrichtungen gliedert es sich in Abteilungen und medizinische Zentren; die
medizinischen Zentren werden aus mehreren Abteilungen nach dem Gesichtspunkt
der fachlichen und funktionsmäßigen Zusammengehörigkeit gebildet. Die Zentren
und Abteilungen, die Aufgaben in der Krankenversorgung haben, ergeben sich aus
der Anlage zu dieser Satzung. Gliederung und Aufbau der Abteilungen, die
keine Aufgaben in der Krankenversorgung haben, richten sich nach den dafür
getroffenen Regelungen des Fachbereichs Medizin der Universität.
§ 11
Medizinisches
Zentrum
(1) Der
Vorstand bestellt aus den Leiterinnen und Leitern oder geschäftsführenden
Leiterinnen und Leitern der Abteilungen die geschäftsführende Direktorin oder
den geschäftsführenden Direktor des Zentrums und deren oder dessen
Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(2) Die
geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor leitet das
medizinische Zentrum. Ihr oder ihm obliegt die Koordinierung der
Angelegenheiten des Zentrums im Rahmen der Entscheidungen des Aufsichtsrats und
des Vorstands. Dabei entscheidet sie oder er entsprechend den Richtlinien des
Vorstands in streitigen Angelegenheiten der Zuordnung von Patientinnen und
Patienten zu den Abteilungen des Zentrums und Angelegenheiten des ärztlichen
Aufnahmedienstes und erlässt im Rahmen der Hausordnung, der
Organisationsordnung und der Aufnahmebedingungen der klinischen Abteilungen des
Universitätsklinikums ergänzende
Bestimmungen für das Zentrum, die der Zustimmung des Vorstands bedürfen;
bei nicht einem medizinischen Zentrum zugeordneten Abteilungen entscheidet der
Vorstand unmittelbar. Die geschäftsführende Direktorin oder der
geschäftsführende Direktor des medizinischen Zentrums kann im Rahmen ihrer oder
seiner Zuständigkeit den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen Weisungen
erteilen. Die Weisungsbefugnis erstreckt sich nicht auf ärztliche
Entscheidungen. Die Teileinrichtungen sollen vor Entscheidungen in
Angelegenheiten, die sie betreffen, gehört werden.
§ 12
Abteilungen
(1) Zur
Leiterin oder zum Leiter einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung
wird eine Professorin oder ein Professor bestellt. Die Bestellung erfolgt auf
Vorschlag des Vorstands durch den Aufsichtsrat, der dazu das Benehmen mit der
geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor des
medizinischen Zentrums und das Einvernehmen mit der Universität herstellt. Die
Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird auf Vorschlag der Leiterin oder
des Leiters der Abteilung vom Vorstand nach Anhörung der geschäftsführenden
Direktorin oder des geschäftsführenden Direktors des medizinischen Zentrums auf
Zeit bestellt.
(2) Die
Leiterin oder der Leiter der Abteilung trägt für die Behandlung der Patienten
der Abteilung und für die der Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und
sonstigen Dienstleistungen ihrer oder seiner Abteilung die ärztliche und
fachliche Verantwortung unbeschadet der Verantwortung der von ihr oder ihm mit
den Aufgaben der Krankenversorgung betrauten Bediensteten.
Sie oder er entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel, die der
Abteilung zur Verfügung stehen, und ist für das wirtschaftliche Ergebnis im
Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit verantwortlich. Sie oder er ist auf dem
Gebiet der Krankenversorgung gegenüber allen Bediensteten in der Abteilung
weisungsbefugt. Sie oder er ist verpflichtet, im Interesse der Gewährleistung
einer bestmöglichen Versorgung der Patienten mit anderen Abteilungen
zusammenzuarbeiten.
§ 13
Gemeinsame
Einrichtungen, Pflegedienst, Schulen und Lehranstalten
Der Vorstand regelt Organisation und Verfahren der
gemeinsamen Einrichtungen, des Pflegedienstes und der Schulen und Lehranstalten
des Universitätsklinikums nach Anhörung der Klinikumskonferenz. Die Regelungen
bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.
§ 14
Übergangsvorschrift
- entfällt –
Inkrafttreten
Düsseldorf,
den 21. März 2003
des
Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Universitätsklinikum Düsseldorf
Institut für Pharmakologie und klinische Pharmakologie
Institut für Toxikologie
Zentrum für Pathologie
Institut für Pathologie
Institut für Neuropathologie
Institut für Cytopathologie
Institut für Hygiene
Institut für Rechtsmedizin
Institut für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin
Institut für Humangenetik und Anthropologie
Zentrum für Innere Medizin und Neurologie
Klinik für Hämatologie, Onkologie und klinische Immunologie
Klinik für Kardiologie, Pneumologie und Angiologie
Klinik für Endokrinologie
Klinik für Gastroenterologie, Hepatologie und Infektiologie
Klinik für Stoffwechselkrankheiten und Ernährung
Klinik für Nephrologie und
Rheumatologie
Neurologische Klinik
Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin – Schlossmannhaus -
Klinik für Allgemeine Pädiatrie
Klinik für Kinderkardiologie und Pneumologie
Klinik für Kinderonkologie, Hämatologie und Immunologie
Klinik für Kinderchirurgie
Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
Klinik für Kiefer- und plastische Gesichtschirurgie
Poliklinik für Zahnärztliche Chirurgie und Aufnahme
Poliklinik für Parodontologie
Poliklinik für Zahnerhaltung und Präventive Zahnheilkunde
Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik
Poliklinik für Kieferorthopädie
Zentrum für Radiologie
Klinik und Poliklinik für Strahlentherapie und radiologische
Onkologie
Nuklearmedizinische Klinik
Institut für diagnostische Radiologie
Zentrum für operative Medizin
I
Klinik für Allgemeine und Unfallchirurgie
Klinik für Thorax- und kardiovasculäre
Chirurgie
Klinik für Gefäßchirurgie und Nierentransplantationen
Zentrum für operative Medizin II
Augenklinik
Hals-, Nasen- und Ohrenklinik
Neurochirurgische Klinik
Zentrum für operative Medizin III
Frauenklinik
Orthopädische Klinik
Urologische Klinik
Hautklinik
Abteilungen ohne Zuordnung zu einem Zentrum
Zentralinstitut für klinische Chemie und
Laboratoriumsdiagnostik
Institut für Hämostaseologie und
Transfusionsmedizin
Institut für Medizinische Mikrobiologie
Institut für Virologie
Institut für Onkologische Chemie
Klinisches Institut für psychosomatische Medizin und
Psychotherapie
Institut für Transplantationsdiagnostik und Zelltherapeutika
Klinik für Anästhesiologie