Aufgehoben durch Satzung v. 13.3.2008 (MBl.NRW. S. 348).
Satzung des Universitätsklinikums Köln
RdErl. d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung
v. 6.2.2001 - 132 – 7511
Aufgrund
der Beschlüsse des Aufsichtsrates des Universitätsklinikums Köln wird mit Genehmigung
des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung folgende Satzung des
Universitätsklinikums Köln (vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 2, 7 der Verordnung über die
Errichtung des Klinikums Köln der Universität Köln (Universitätsklinikum Köln)
als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 1.12.2000 (GV. NRW S. 721) erlassen :
§ 1
Name und Sitz
(1) Das Universitätsklinikum ist eine rechtsfähige Anstalt
des öffentlichen Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie führt den Namen
„Universitätsklinikum Köln".
(2) Das Universitätsklinikum hat seinen Sitz in Köln.
§ 2
Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Das Universitätsklinikum dient dem Fachbereich Medizin
der Universität zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre. Es nimmt
Aufgaben in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und
im öffentlichen Gesundheitswesen wahr. Es gewährleistet die Verbindung der
Krankenversorgung mit Forschung und Lehre. Es dient der ärztlichen Fort- und
Weiterbildung und der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. Das Universitätsklinikum
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung.
(2) Das Universitätsklinikum arbeitet eng mit der
Universität zusammen und unterstützt sie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Es
stellt sicher, dass die Mitglieder der Hochschule die ihnen durch Artikel 5
Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch das Hochschulgesetz verbürgten
Rechte wahrnehmen können. Entscheidungen des Universitätsklinikums erfolgen
unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität (§ 25 Abs. 2 Satz 1 HG) im
Einvernehmen mit dem Fachbereich Medizin, soweit der Bereich von Forschung und
Lehre betroffen ist. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet der
Aufsichtsrat, wenn die Dekanin oder der Dekan dies beantragt. Das Nähere über
die Zusammenarbeit regelt die zwischen Universität und Universitätsklinikum
geschlossene Vereinbarung
(Kooperationsvereinbarung).
(3) Die den Fachbereich Medizin betreffenden
Verwaltungsaufgaben einschließlich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung
werden vom Universitätsklinikum wahrgenommen. Das Nähere regelt die
Kooperationsvereinbarung.
(4) Das Universitätsklinikum kann weitere Aufgaben
wahrnehmen, soweit diese mit seinen Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 im
Zusammenhang stehen und die Finanzierung sichergestellt ist.
(5) Das Universitätsklinikum ist bis zum Ablauf des Jahres
2006 verpflichtet, sich für die Planung und Durchführung seiner Bauvorhaben der
staatlichen Bauverwaltung des Landes und deren Rechtsnachfolger zu bedienen.
(6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das
Universitätsklinikum Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und
Unternehmen gründen. Dabei ist durch Vereinbarung sicherzustellen, dass dem
Landesrechnungshof die sich aus § 111 der Landeshaushaltsordnung ergebenden Prüfungsrechte eingeräumt werden.
§ 3
Organe
Organe des Universitätsklinikums sind der
Aufsichtsrat und der Vorstand.
§ 4
Zusammensetzung, Bestellung
und Verfahren des Aufsichtsrats
(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:
1. eine Vertreterin oder ein
Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung;
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des
Finanzministeriums;
3.
die Rektorin oder der Rektor der Universität;
4.
die Kanzlerin oder der Kanzler der Universität;
5. zwei externe Sachverständige aus
dem Bereich der Wirtschaft;
6. zwei externe
Sachverständige aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft;
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des
wissenschaftlichen Personals;
8. eine Vertreterin
oder ein Vertreter des Personals des Universitätsklinikums;
9. die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme.
(2) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 5 und 6
werden vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung bestellt. Ihre Bestellung
erfolgt auf Vorschlag des Rektorats, das dazu das Benehmen mit dem Fachbereich
Medizin und dem Vorstand herstellt. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre und endet
jeweils mit Ablauf der Aufsichtsratssitzung, die über die Feststellung des
Jahresabschlusses des Universitätsklinikums für das vierte Geschäftsjahr nach
Beginn der Amtszeit beschließt.
(3) Das am Universitätsklinikum tätige
wissenschaftliche Personal mit Ausnahme des der Gruppe der Professorinnen und
Professoren angehörenden Personals wählt aus seiner Mitte das Mitglied nach
Absatz 1 Nr. 7. Das Personal des Universitätsklinikums wählt aus seiner Mitte
das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 8. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Für die Wahl
der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 erlässt der Aufsichtsrat eine Wahlordnung.
(4) Die Rektorin oder der Rektor der Universität wird in
der von ihr oder ihm festgelegten Reihenfolge von den Prorektorinnen und
Prorektoren vertreten. Die Kanzlerin oder der Kanzler benennt ihre oder seine
Vertreterinnen und Vertreter und deren Vertretungsreihenfolge.
(5) Der Vorstand nimmt beratend an den
Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern dieser nicht im Einzelfall etwas
anderes beschließt.
(6) Den Vorsitz des Aufsichtsrats führt die
Vertreterin oder der Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung.
Sie oder er führt die Geschäfte des Aufsichtsrats und vertritt den Aufsichtsrat
innerhalb des Klinikums und gegenüber Dritten. Der Aufsichtsrat wählt eine
stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(7) Jedes Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4
führt drei Stimmen. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine
Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied
widerspricht. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder
ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist. Die Zahl der
anwesenden Mitglieder ist ohne Bedeutung, wenn über dieselbe Angelegenheit
wegen Beschlussunfähigkeit in der zweiten Sitzung erneut verhandelt wird; in
der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(8) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten
ihre Aufwendungen erstattet. Sie können eine angemessene Vergütung erhalten.
Das Nähere regelt die oder der
Aufsichtsratsvorsitzende.
(9) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§
5
Aufgaben des
Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat legt die betrieblichen
Ziele des Universitätsklinikums fest und überwacht die Geschäftsführung des
Vorstands. Er entscheidet in folgenden
Angelegenheiten:
1. Änderung der Satzung;
2. Bestellung der Mitglieder des
Vorstands mit Ausnahme der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Medizin;
3. Beschlussfassung über die
Verträge für die Mitglieder des Vorstands;
4. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan;
5. Bestellung der Abschlussprüferin
oder des Abschlussprüfers;
6. Feststellung des
Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des
Jahresergebnisses;
7. Entlastung des Vorstands.
(2) Außergewöhnliche, über den Rahmen des
laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und
Regelungen bedürfen der Zustimmung durch den Aufsichtsrat. Dazu gehören
insbesondere:
1. der Erwerb, die Veräußerung und die
Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
2. große Investitions-, Bau- und
Unterhaltungsmaßnahmen über 3 Millionen DM;
3. der Abschluss, die Änderung
und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer von ihm bestimmten
Zeitdauer und Wertgrenze;
4. die Aufnahme von Krediten und
die Gewährung von Darlehen außerhalb der von ihm bestimmten Wertgrenzen;
5. die Übernahme von
Bürgschaften, Garantien und sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde
Verbindlichkeiten außerhalb der von ihm bestimmten Wertgrenzen;
6. die Gründung von und die Beteiligung an
anderen Unternehmen;
7. die Vereinbarung über die
Zusammenarbeit mit der Universität (Kooperationsvereinbarung).
(3) Der Aufsichtsrat trifft für die Mitglieder des
Vorstands die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen. Für den
Aufsichtsrat ernennt die oder der Vorsitzende die Beamtinnen und Beamten des
Universitätsklinikums und nimmt die Aufgaben des Dienstvorgesetzten nach dem
Landesbeamtengesetz und der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
im Benehmen mit dem Vorstand wahr.
§
6
Zusammensetzung und
Bestellung des Vorstands
(1) Dem Vorstand gehören an:
1. die Ärztliche Direktorin oder
der Ärztliche Direktor als Vorsitzende oder Vorsitzender;
2. die Stellvertretende Ärztliche Direktorin
oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor mit beratender Stimme;
3. die Kaufmännische Direktorin oder der
Kaufmännische Direktor;
4. die Pflegedirektorin oder der
Pflegedirektor;
5. die Dekanin oder der Dekan des
Fachbereichs Medizin.
(2) Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder
gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in der Regel für
die Dauer von fünf Jahren. Die Bestellung erfolgt nach Anhörung der
Klinikumskonferenz und der Dekanin oder des Dekans des Fachbereichs Medizin, die Bestellung der
Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors
außerdem nach Anhörung der Leitenden Pflegekräfte des Universitätsklinikums.
Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor und die Stellvertretende
Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor müssen
approbierte Ärztinnen oder Ärzte und Professorinnen oder Professoren der Medizin
sein und sollen in der Regel über Erfahrungen in der Leitung einer Einrichtung
der Krankenversorgung verfügen.
(3) Die Stellvertretende Ärztliche
Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor erfüllt die Aufgaben
der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors im Verhinderungsfalle
mit allen Rechten und Pflichten. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
der Kaufmännischen Direktorin oder des Kaufmännischen Direktors und der
Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors werden wie Vorstandsmitglieder
bestellt. Die Vertretung der Dekanin oder des Dekans erfolgt entsprechend der
für den Fachbereich Medizin geltenden Regelung.
§
7
Aufgaben
und Geschäftsführung des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet das
Universitätsklinikum im Rahmen der Beschlüsse des Aufsichtsrats und führt die
Geschäfte. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten des
Universitätsklinikums, die nicht nach dieser Satzung oder der Verordnung dem
Aufsichtsrat zugewiesen sind. Er bereitet die Beschlüsse des Aufsichtsrats vor
und sorgt für deren Umsetzung. Er unterrichtet den Aufsichtsrat bei besonderen
Anlässen unverzüglich, über wichtige Angelegenheiten regelmäßig. Der Vorstand
kann Aufgaben auf die Mitglieder übertragen, in deren Geschäftsbereich diese
Aufgaben überwiegend fallen.
(2) Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor
ist Sprecherin oder Sprecher des Vorstands. Sie oder er vertritt gemeinsam mit
der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor das
Universitätsklinikum. Im Verhinderungsfall treten die Stellvertretende
Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor und die
Stellvertretende Kaufmännische Direktorin oder der Stellvertretende
Kaufmännische Direktor an ihre Stelle. Gegenüber den Mitgliedern des Vorstands
wird das Universitätsklinikum durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des
Aufsichtsrats vertreten.
(3) Der Vorstand kann für seine Mitglieder
Geschäftsbereiche festlegen, in denen sie die laufenden Geschäfte in eigener
Zuständigkeit erledigen. In diesem Rahmen kann er ihnen die Befugnis zur
Einzelvertretung des Universitätsklinikums erteilen. Zum Geschäftsbereich der
Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors gehört es, für die
Erfüllung der medizinischen Aufgaben des Universitätsklinikums und einen
geordneten und wirtschaftlichen Betriebsablauf im Bereich der Krankenversorgung
zu sorgen. Zum Geschäftsbereich der Kaufmännischen Direktorin oder des
Kaufmännischen Direktors gehören die Personal- und Wirtschaftsangelegenheiten,
zum Geschäftsbereich der Pflegedirektorin oder des Pflegedirektors die
Angelegenheiten des Pflegedienstes. Die Mitglieder des Vorstands sind
unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeit für bestimmte Geschäftsbereiche für
den Geschäftsbetrieb des Universitätsklinikums gemeinsam verantwortlich
(Gesamtverantwortung).
(4) Der Vorstand ist Vorgesetzter der
Beschäftigten einschließlich der Beamten des Universitätsklinikums. Er kann im
Rahmen seiner Zuständigkeit unbeschadet der Zuständigkeiten nach § 12 Abs. 2
Satz 1 den Leiterinnen und Leitern der Abteilungen Weisungen erteilen.
(5) In Angelegenheiten nach dem
Landespersonalvertretungsgesetz handelt, soweit das unter § 110 LPVG fallende
wissenschaftliche Personal betroffen ist, die Ärztliche Direktorin oder der
Ärztliche Direktor. Im Übrigen handelt der Vorstand, soweit er die
Entscheidungsbefugnis nicht auf einzelne Mitglieder für ihren Geschäftsbereich
übertragen hat; er kann sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder
vertreten lassen.
(6) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in
denen ein Beschluss des Vorstands nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann,
entscheidet die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor im
Einvernehmen mit der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor.
(7) Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. In Abstimmungen
des Vorstands gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit
den Ausschlag.
§ 8
Klinikumskonferenz
(1) Die
Klinikumskonferenz berät den Vorstand in grundsätzlichen Angelegenheiten. Der
Vorstand unterrichtet die Klinikumskonferenz dazu rechtzeitig und im
erforderlichen Umfang schriftlich über Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung. Die Klinikumskonferenz tagt mindestens einmal pro Halbjahr.
(2)
Der Klinikumskonferenz gehören an:
1.
die Leiterinnen und Leiter und die geschäftsführenden Leiterinnen und Leiter
der klinischen und medizinisch-theoretischen Abteilungen und der zentralen
Dienstleistungseinrichtungen des Universitätsklinikums;
2.
aus dem Kreis der nicht unter Nummer 1 fallenden Professorinnen und
Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten vier von diesen
gewählte Vertreterinnen oder Vertreter.
(3)
Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 2 werden für die Dauer von fünf Jahren
gewählt. Der Aufsichtsrat erlässt für die Wahlen eine Wahlordnung.
(4)
Der Vorstand nimmt beratend an den Sitzungen der Klinikumskonferenz teil.
(5) Die
Klinikumskonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen
stellvertretenden Vorsitzenden. Die Klinikumskonferenz gibt sich eine
Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Aufsichtsrat bedarf.
§
9
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des
Universitätsklinikums richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für
jedes Geschäftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser
besteht wenigstens aus dem Erfolgs- und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan
wird ein Bericht über die ihm zugrunde gelegte Planung der Leistungen, Erträge
und Aufwendungen beigefügt; der Zusammenhang mit dem Entwicklungsplan ist zu
erläutern. Der Wirtschaftsplan ist bei wesentlichen Änderungen der zugrunde
gelegten Annahmen anzupassen.
(3) Das Universitätsklinikum stellt einen
mittelfristigen Plan für seine fachliche, strukturelle, investive und
personelle Entwicklung in Verbindung mit dem mittelfristigen Vermögensplan auf.
(4) Auf den Lagebericht und den
Jahresabschluss finden die Vorschriften des Dritten Buches des
Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften sowie des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch entsprechende Anwendung, soweit in
der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Für den Jahresabschluss gelten ergänzend die Rechtsvorschriften für die
Buchführung von Krankenhäusern. Der Lagebericht und der Jahresabschluss werden
innerhalb der ersten drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt,
nach Absatz 5 geprüft und sodann dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung
vorgelegt.
(5) Der Jahresabschluss,
der Lagebericht und die Wirtschaftsführung werden
von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft. Die Prüfung
erfolgt auch nach den für die Beteiligung der Gebietskörperschaften an
privatrechtlichen Unternehmen geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen des §
53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
(6) In Verbindung mit dem Lagebericht und dem
Jahresabschluss gibt der Vorstand auch Auskunft über den Abschluss des
Vermögensplans und über die auf die einzelnen Einrichtungen des
Universitätsklinikums entfallenden Erträge, Aufwendungen und Leistungen.
(7) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und
Wirtschaftsführung gemäß § 111 LHO.
(8) Hält die Kaufmännische Direktorin oder der
Kaufmännische Direktor Maßnahmen des
Vorstands oder eines seiner Mitglieder mit den Grundsätzen von
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit oder geltendem Recht für nicht vereinbar, so
hat sie oder er diese unverzüglich zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken;
dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen auf einem Beschluss des Vorstands
beruhen. Wird nicht innerhalb der von der Kaufmännischen Direktorin oder dem
Kaufmännischen Direktor gesetzten angemessenen Frist abgeholfen, so hat sie
oder er die Angelegenheit unverzüglich dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung
vorzulegen.
§ 10
Gliederung des
Universitätsklinikums
Das Universitätsklinikum besteht aus
klinischen, medizinisch-theoretischen und gemeinsamen Einrichtungen. Im Bereich
der klinischen und medizinisch-theoretischen Einrichtungen gliedert es sich in
Abteilungen und medizinische Zentren; die medizinischen Zentren werden aus
mehreren Abteilungen nach dem Gesichtspunkt der fachlichen und funktionsmäßigen
Zusammengehörigkeit gebildet. Die Zentren und Abteilungen, die Aufgaben in der
Krankenversorgung haben, ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gliederung und Aufbau der Abteilungen, die keine Aufgaben in der
Krankenversorgung haben, richten sich nach den dafür getroffenen Regelungen des
Fachbereichs Medizin der Universität.
§
11
Medizinisches Zentrum
(1) Der Vorstand bestellt aus den Leiterinnen
und Leitern oder geschäftsführenden Leiterinnen und Leitern der Abteilungen die
geschäftsführende Direktorin oder den geschäftsführenden Direktor des Zentrums
und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
(2) Die geschäftsführende Direktorin oder der
geschäftsführende Direktor leitet das medizinische Zentrum. Ihr oder ihm
obliegt die Koordinierung der Angelegenheiten des Zentrums im Rahmen der
Entscheidungen des Aufsichtsrats und des Vorstands. Dabei entscheidet sie oder
er entsprechend den Richtlinien des Vorstands in streitigen Angelegenheiten der
Zuordnung von Patientinnen und Patienten zu den Abteilungen des Zentrums und
Angelegenheiten des ärztlichen Aufnahmedienstes und erlässt im Rahmen der
Hausordnung, der Organisationsordnung und der Aufnahmebedingungen der klinischen
Abteilungen des Universitätsklinikums ergänzende Bestimmungen für das Zentrum,
die der Zustimmung des Vorstands bedürfen; bei nicht einem medizinischen
Zentrum zugeordneten Abteilungen entscheidet der Vorstand unmittelbar. Die
geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor des
medizinischen Zentrums kann im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit den
Leiterinnen und Leitern der Abteilungen Weisungen erteilen. Die
Weisungsbefugnis erstreckt sich nicht auf ärztliche Entscheidungen. Die Teileinrichtungen
sollen vor Entscheidungen in
Angelegenheiten, die sie betreffen, gehört werden.
§ 12
Abteilungen
(1) Zur Leiterin oder zum Leiter
einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung wird eine Professorin
oder ein Professor bestellt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands
durch den Aufsichtsrat, der dazu das Benehmen mit der geschäftsführenden
Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor des medizinischen Zentrums und das
Einvernehmen mit der Universität herstellt. Die Stellvertreterin oder der
Stellvertreter wird auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Abteilung
vom Vorstand nach Anhörung der geschäftsführenden Direktorin oder des
geschäftsführenden Direktors des medizinischen Zentrums auf Zeit bestellt.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung
trägt für die Behandlung der Patienten der Abteilung und für die der
Krankenversorgung dienenden Untersuchungen und sonstigen Dienstleistungen ihrer
oder seiner Abteilung die ärztliche und fachliche Verantwortung unbeschadet der
Verantwortung der von ihr oder ihm mit den Aufgaben der Krankenversorgung
betrauten Bediensteten. Sie oder er entscheidet über die Verwendung der
Finanzmittel, die der Abteilung zur Verfügung stehen, und ist für das
wirtschaftliche Ergebnis im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit
verantwortlich. Sie oder er ist auf dem Gebiet der Krankenversorgung gegenüber
allen Bediensteten in der Abteilung weisungsbefugt. Sie oder er ist
verpflichtet, im Interesse der
Gewährleistung einer bestmöglichen Versorgung der Patienten mit anderen
Abteilungen zusammenzuarbeiten.
§ 13
Gemeinsame
Einrichtungen, Pflegedienst, Schulen und Lehranstalten
Der Vorstand
regelt Organisation und Verfahren der gemeinsamen Einrichtungen, des
Pflegedienstes und der Schulen und Lehranstalten des Universitätsklinikums nach
Anhörung der Klinikumskonferenz. Die Regelungen bedürfen der Zustimmung des
Aufsichtsrats.
§ 14
Übergangsvorschrift
- entfällt -
§
15
Inkrafttreten
Die Satzungsänderungen sind mit
dem Tage der Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung
in Kraft getreten.
Satzung
genehmigt.
Düsseldorf,
den 21.März 2003
Ministerium
für Wissenschaft und Forschung,
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. G r o ß p i e t s c h
Anlage
Universitätsklinikum
Köln
Abteilungen
mit Aufgaben in der Krankenversorgung, die organisatorisch zu Zentren
zusammengefasst sind
Zentrum Pathologie
Das Zentrum
Pathologie wird in folgende Abteilungen gegliedert:
Abteilung
für Allgemeine Pathologie und Pathologische Anatomie
Abteilung
für Neuropathologie
Zentrum
für Kinderheilkunde
Das Zentrum für
Kinderheilkunde wird in folgende Abteilungen gegliedert:
Abteilung
für Allgemeine Kinderheilkunde
Abteilung
für Kinderkardiologie
Abteilung
für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters
Zentrum
für Augenheilkunde
Das Zentrum für
Augenheilkunde wird in folgende Abteilungen gegliedert:
Abteilung
für Allgemeine Augenheilkunde einschließlich der Allgemeinen Ambulanz
Abteilung
für Netzhaut- und Glaskörper-Chirurgie
Abteilung
für Okuläre Motilitätsstörungen und Neuroophthalmologie
Zentrum
für Neurochirurgie
Das Zentrum wird in
folgende Abteilungen gegliedert:
Abteilung
für Neurochirurgie
Abteilung
für Stereotaxie
Zentrum
für Neurologie und Psychiatrie
Das Zentrum wird in
folgende Abteilungen gegliedert:
Abteilung
für Neurologie
Abteilung
für Psychiatrie und Psychotherapie
Zentrum
für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
Das Zentrum für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wird in folgende Abteilungen gegliedert:
Abteilung
für Zahnärztliche Prothetik
Abteilung
für Vorklinische Zahnheilkunde
Abteilung
für Zahnerhaltung und Parodontologie
Abteilung
für Kieferorthopädie
Abteilung
für Zahnärztliche Chirurgie und Mund-, Kiefer- und Plastische Chirurgie
Zentrum
für Innere Medizin
Das Zentrum wird in
folgende Abteilungen gegliedert:
Abteilung
für Innere Medizin I, insbesondere Hämatologie und Onkologie
Abteilung
für Innere Medizin II, insbesondere Endokrinologie und Hypertonie sowie
allgemeine internistische Ambulanz
Abteilung
für Innere Medizin III, insbesondere Kardiologie
Abteilung
für Innere Medizin IV, insbesondere Nephrologie und Gastroenterologie
Zentrum
für Operative Medizin
Das Zentrum wird in
folgende Abteilungen gegliedert:
Abteilung
für Viszeral- und Gefäßchirurgie
Abteilung
für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie
Abteilung
für Herz- und Thoraxchirurgie
Abteilung
für Urologie
Abteilungen
mit Aufgaben in der Krankenversorgung ohne Zuordnung zu einem Zentrum
Abteilung
für Arbeits- und Sozialmedizin
Abteilung
für Psychosomatik und Psychotherapie
Abteilung
für Frauenheilkunde
Abteilung
für Radiologische Diagnostik
Abteilung
für Nuklearmedizin
Abteilung
für Strahlentherapie
Abteilung
für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
Abteilung
für Dermatologie und Venerologie
Abteilung
für Orthopädie
Abteilung
für Anästhesiologie und Operative Intensivmedizin
Abteilung
für Klinische Chemie
Abteilung
für Rechtsmedizin
Abteilung
für Medizinische Mikrobiologie, Immunologie und Hygiene
Abteilung
für Virologie
Abteilung
für Pharmakologie
Abteilung
für Humangenetik
Nachrichtlich:
1. Chirurgische
Klinik im Städtischen Krankenhaus Köln-Merheim
Leiter: Universitätsprofessor Dr. H. Troidl
2.
Medizinische Klinik im Städtischen Krankenhaus Köln-Merheim
Leiter: Universitätsprofessor Dr. Krone
MBl. NRW. 2001 S. 515, geändert durch RdErl. v.
21.3.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 435).