Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Bek. v. 22.2.2006 - MBl. NRW. 2006 S. 187.
Historisch:
Grundordnung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen Bek. d. Finanzministeriums v. 28.12.1990 -P3010-5-II A 4
Grundordnung
der Fachhochschule für Finanzen
Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen
der Fachhochschule für Finanzen
Nordrhein-Westfalen in Nordkirchen
Aufgaben
(2) Die Fachhochschule erfüllt die in § 3 des
Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst - FHGöD -aufgeführten Aufgaben.
Mitglieder und Angehörige der Fachhochschule
1. der Leiter der Fachhochschule und sein Stellvertreter,
2. die Professoren und Dozenten,
3. Beamte, die als Lehrkräfte an die Fachhochschule abgeordnet sind, für die Dauer der Abordnung,
4. die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter,
5. die Studenten.
Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach § 5 und § 7 FHGöD.
(2) Studenten sind
1. alle Beamten im Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen bis zur erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung,
2. Beamte, die zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen sind, während der Einführungszeit.
(3) Angehörige der Fachhochschule sind, soweit sie nicht Mitglieder sind:
1. die in den Ruhestand versetzten Professoren,
2. die Honorarprofessoren (§ 3),
3. die Lehrbeauftragten,
4. die Gasthörer (§ 24 a FHGöD). Sie nehmen an Wahlen nicht teil.
(4) Die Rechte und Pflichten der Lehrbeauftragten bestimmen
sich nach § 5 und § 7 FHGöD.
Honorarprofessoren
(2) Die Bezeichnung „Honorarprofessor" wird vom Finanzministerium des Landes NW auf Vorschlag der Fachhochschule verliehen. Über den Vorschlag entscheidet der Senat. § 10 Abs. 2 Satz l FHG findet Anwendung.
(3) Die Verleihung setzt eine erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit an der Fachhochschule von in der Regel fünf Jahren voraus.
(4) Die Verleihung kann widerrufen werden, wenn der Honorarprofessor ohne wichtigen Grund zwei Jahre keine Lehrtätigkeit ausgeübt hat, es sei denn, er hat das 65. Lebensjahr vollendet. Die Verleihung .kann auch widerrufen werden, wenn derHonorarprofessor durch sein Verhalten das Ansehen oder das Vertrauen, das seine Stellung erfordert, verletzt hat. Die Verleihung kann zurückgenommen werden, wenn ein Grund vorliegt, der bei einem Beamten die Rücknahme der Ernennung rechtfertigen würde.
(5) Die Honorarprofessoren sind berechtigt und verpflichtet,
im Rahmen ihres Fachgebiets Lehrveranstaltungen an der Fachhochschule
abzuhalten.
Gasthörer
(2) Die Zulassung kann versagt werden, wenn und so-' lange der Bewerber
a) durch Krankheit die Gesundheit anderer Fachhochschulmitglieder gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb erheblich beeinträchtigen würde,
b) entmündigt oder ' unter vorläufiger Vormundschaft steht,
c) vom Studium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß § 48 Abs. 4 und 5 FHG oder auf Grund entsprechender Vorschriften anderer Länder, die in Vollzug des § 28 des Hochschulrahmengesetzes ergangen sind, ausgeschlossen ist,
d) den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht erbringt. Das Nähere wird durch Satzung der Fachhochschule bestimmt.
(3) Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen gemäß § 4
Abs. 3 Satz 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 23. August 1976 (BStBl.
I S. 511) oder entsprechender Neufassungen abzulegen. Sie können eine
Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und ihre Leistungen
erhalten.
Organe der Fachhochschule
1. der Leiter der Fachhochschule,
2. der Senat.
Der Leiter der
Fachhochschule und sein Stellvertreter
(2) Im Verhinderungsfalle tritt an die Stelle des Leiters
der Fachhochschule der Stellvertreter des Leiters der Fachhochschule.
Mitglieder des Senats
1. der Leiter der Fachhochschule als Vorsitzender oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter,
2. zehn Vertreter der Gruppe der Professoren und Dozenten,
3. zwei Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter (§ 2 Abs. l Nr. 3 und 4),
4. sechs Vertreter der Studenten.
(2) Als Mitglieder mit beratender Stimme gehören dem Senat an:
1. je ein von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu bestimmendes Mitglied,
2. ein von dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen zu bestimmendes Mitglied,
3. die Frauenbeauftragte,
4. der Stellvertreter des Leiters der Fachhochschule.
(3) Die Vertreter der Gruppe der Professoren und Dozenten,
der Gruppe der Mitarbeiter und der Gruppe der Studenten werden .durch die
jeweilige Gruppe aus deren Mitte gewählt. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung.
Aufgaben des Senats
(2) Der Senat ist vom Leiter der Fachhochschule über Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten. Er kann vom Leiter der
Fachhochschule jederzeit Auskunft über diejenigen Angelegenheiten der
Fachhochschule verlangen, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben (§ 10 FHGöD)
von Bedeutung sind.
Sitzungen, schriftliche Abstimmungen und Beschlussfassungen des Senats
(2) Der Leiter der Fachhochschule leitet die Sitzungen des Senats.
(3) Der Senat kann in Ausnahmefällen schriftlich Beschluss fassen. Dies Verfahren ist zulässig, falls ihm nicht mehr als sechs stimmberechtigte Mitglieder oder eines der nicht stimmberechtigten Mitglieder zu § 6 Abs. 2 Nr. l bis 3 widersprechen. Schriftliche Beschlüsse werden mit der. Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
(4) Das Nähere kann in einer vom Senat zu beschließenden
Geschäftsordnung geregelt werden.
Ausschüsse des Senats
Der Senat kann für bestimmte Aufgaben aus seiner Mitte
Ausschüsse bilden. Mit dem Vorsitz darf nur ein stimmberechtigtes Mitglied
betraut werden.
Wahl zum Senat
(2) Bei der Wahl sind alle Mitglieder der Fachhochschule mit Ausnahme des Leiters der Fachhochschule und seines Stellvertreters wahlberechtigt und wählbar innerhalb ihrer Gruppe.
(3) Mitglieder (§ 2), die Aufgaben der Personalvertretung nach § 111 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) wahrnehmen, können nicht dem Senat angehören.
(4) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl durchgeführt. Wird von einer Gruppe nur eingültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet insoweit Mehrheitswahl statt. Die Briefwahl ist zulässig.
(5) Die Wahl erfolgt nach der von der Fachhochschule für Finanzen zu erlassenden Wahlordnung. In dieser Wahlordnung sind Regelungen zu treffen, insbesondere über:
1. die Vorbereitung der Wahl,
2. die Bildung eines Wahlvorstandes, dem Vertreter der einzelnen Gruppen angehören müssen,
3. die Aufteilung von Wahlvorschlägen,
4. die Durchführung der Briefwahl,
5. die Ermittlung, Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses.
Wahlperiode des
Senats
(2) Nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Senats führt
dieser die Geschäfte weiter, bis der neue Senat zu seiner ersten Sitzung
zusammengetreten ist.
Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder des Senats
(2) Die Amtszeit von Mitgliedern, die während einer
Wahlperiode neu gewählt werden, endet mit der ordentlichen Wahlperiode. Die
Amtszeit von Mitgliedern, die als Ersatzmitglieder eintreten, endet mit dem
Zeitpunkt, in dem die ordentliche Amtszeit desjenigen Mitglieds geendet hätte,
für das sie eingetreten sind. § 15 Abs. 2 FHGöD bleibt unberührt.
Erlöschen der
Mitgliedschaft im Senat
1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Mandats,
3 Ausscheiden aus der Fachhochschule.
Eintritt von Ersatzmitgliedern in den Senat
(2) Die Ersatzmitglieder werden den nicht gewählten Bewerbern derjenigen Vorschlagsliste entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder entstammen, und zwar, wenn eine Verhältniswahl stattgefunden hat, in der Reihenfolge der Liste, wenn eine Mehrheitswahl stattgefunden hat, in der Reihenfolge der nächst höheren Stimmenzahl. § 15 Abs. 2 FHGöD bleibt unberührt.
(3) Enthält die Vorschlagsliste keine Bewerber mehr, die
nachrücken können, so findet insoweit eine Nachwahl statt.
Entscheidungsfreiheit und Mitwirkungsbefugnis der Mitglieder des Senats
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen des Senats
(2) Wird der Senat zum zweiten Mal innerhalb von vier Wochen und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einberufung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
(3) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
(4) § 10 Abs. l und 2 sowie § 11 Abs. 3 bis 6 FHG gelten entsprechend. .
(5) § 10 Abs. l und 2 FHG findet auch auf Dozenten
Anwendung.
Sitzungsprotokolle
1. Ort und Tag der Sitzung,
2. Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit der Sitzung,
3. Beschlussfähigkeit,
4. Beratungsergebnisse bzw. Beschlussfassungen,
5. Stimmverhältnisse.
Die Niederschriften werden vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Senats unterzeichnet.
(2) Die Niederschriften sind bei öffentlichen Sitzungen
allen Angehörigen der Fachhochschule und Mitgliedern des Senats, bei
nichtöffentlichen Sitzungen nur den Mitgliedern des Senats zugänglich.
Verschwiegenheitspflicht
Öffentlichkeit
(2) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden.
(3) Personal- und Haushaltsangelegenheiten betreffend
Stellenpläne sowie Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung
behandelt.
Studentenschaft
Studentenvertretung
Bekanntmachungen und Veröffentlichungen
Wahlordnung
Inkrafttreten