Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 16.1.2006 - MBl.NRW. 2006 S. 47
Historisch:
Geschäftsprüfung der Gutachterausschüsse zur Ermittlung von Grundstückswerten RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 13.2.1964 - ZB1 — 3.832
Geschäftsprüfung der Gutachterausschüsse
zur Ermittlung von Grundstückswerten
RdErl.
d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten
v. 13.2.1964 - ZB1 — 3.832
1
In Nr. 3.1 meines RdErl. v. 27.3. 1961 IMBli NW. S. 574 ./ SMB1. NW. 2315) hatte ich darauf hingewiesen, dass für die
Benennung als Vorsitzender eines Gutachterausschusses in erster Linie der
Leiter des Kataster- und Vermessungsamtes oder sein Vertreter in Betracht komme
und dass zweckmäßig auch die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bei dem
Kataster- und Vermessungsamt eingerichtet werde. Ich bitte sicherzustellen,
dass auch dort, wo eine andere organisatorische Regelung getroffen worden ist,
die Geschäftsführung der Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen von
Ihnen fachtechnisch geprüft wird. In diese Prüfung sind auch die
Gutachterausschüsse und Geschäftsstellen im Gebiet des Siedlungsverbandes
Ruhrkohlenbezirk einzubeziehen, da die Landesbaubehörde Ruhr über ein Dezernat
„Vermessungswesen" nicht verfügt.
2
Bei der Geschäftsprüfung ist darauf zu achten, dass die Kaufpreissammlung
entsprechend der Technischen Anleitung für die Sammlung von
Grundstückskaufpreisen (RdErl. v. 1.8. 1963 — MB1. NW. S. 1627 / SMB1. NW. 2315) eingerichtet ist und geführt wird. Hierzu gehört auch die Feststellung,
ob die Kaufpreise vor Aufnahme in die Sammlung darauf geprüft worden sind, ob
sie durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflusst sind und ob
sie dementsprechend durch Verfügung des Vorsitzenden berichtigt oder
ausgeschlossen oder im Zweifelsfall mit einem Vermerk gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3
der 1. DVO zum Bundesbaugesetz versehen worden sind (Nr. 6 und 7 der
Technischen Anleitung).
3
Erstmalig sind im Jahre 1964 Richtwerte zu ermitteln und in den Gemeinden bis
zum 30. Juni 1964 für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Bei Ihrer
fachtechnischen Prüfung bitte ich darauf hinzuwirken, dass die Vorarbeiten für
die Ermittlung der Richtwerte (Stichtag 31. Dezember 1963) und ihre öffentliche
Auslegung unter Beachtung der RichtwertVO v. 23. Juli 1963 (GV. NW. S. 254 / SGV. NW. 231), meines RdErl. v. 29. 7. 1963 (MB1. NW. S. 1624 / SMB1. NW. 2315)
und der erwähnten Technischen Anleitung durchgeführt werden. Ich empfehle, auf
die genannten Vorschriften und die in ihnen enthaltenen Stichtage und Fristen
durch Rundverfügung besonders hinzuweisen.
Ich bitte, mir bis zum 1. August
1964 darüber zu berichten, ob die Richtwertkarten oder Listen in den Gemeinden
bis zum 30. Juni 1964 für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt worden
sind, ob Ort und Dauer der Auslegung nach § 4 Abs. 3 der RichtwertVO ortsüblich
bekannt gemacht und Ihnen die Richtwerte mitgeteilt worden sind. Richtwerte für
Grundstücke in Gemeinden, die im Gebiet des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk
liegen, wird die Landesbaubehörde Ruhr Ihnen zuleiten.
An die Regierungspräsidenten;
nachrichtlich an die
Landesbaubehörde Ruhr, Essen,
kreisfreien Städte und Landkreise,
Ämter und amtsfreien Gemeinden.
MBl. NRW. 1964 S. 282.