Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 16.1.2006 - MBl.NRW. 2006 S. 48
Historisch:
a) Haftung des Landes bei Amtspflichtverletzungen der Mitglieder der nach dem Bundesbaugesetz gebildeten Gutachterausschüsse; b) Unfallversicherungsschutz für die ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 10.9.1964 - Z B l - 3.832
a) Haftung des Landes bei
Amtspflichtverletzungen der
Mitglieder der nach dem Bundesbaugesetz gebildeten Gutachterausschüsse;
b) Unfallversicherungsschutz für die ehrenamtlichen
Mitglieder der Gutachterausschüsse
RdErl.
d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten
v.
10.9.1964 - Z B l - 3.832
1
Haftung bei Verletzung einer Amtspflicht
Die nach § 137 BBauG gebildeten
Gutachterausschüsse sind, obwohl ursprünglich als kommunale Einrichtung
gedacht, nach der im Bundesbaugesetz verwirklichten Regelung überwiegend als
staatliche Einrichtungen anzusehen, die nur bei den Landkreisen und kreisfreien
Städten gebildet werden. Für diese Auffassung sprechen insbesondere folgende
Erwägungen:
Nach § 137 Abs. 2 BBauG können die Landesregierungen die Aufgabe der
Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse auch vorhandenen staatlichen
Einrichtungen übertragen;
die Gutachter werden von der höheren Verwaltungsbehörde bestellt und abberufen
(§ 138 Abs. 2 BBauG i. Verb, mit 55 17 bis 19 der 1. DVO z. BBauG v. 29.
November 1960 — GV. NW. S. 433/SGV. NW. 231);
die Gutachterausschüsse sind nicht bei allen Gemeinden, sondern grundsätzlich
nur bei den kreisfreien Städten und Landkreisen einzurichten (§ 137 Abs. l
BBauG I. Verb, mit § 18 der 1. DVO z. BBauG);
die begutachtende Tätigkeit, vor allem die Anlegung der Kaufpreissammlungen und
die Ermittlung der Richtwerte, hat (auch) überörtliche Bedeutung, da sie einen
allgemeinen Überblick über die Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt
ermöglichen soll.
Daher haftet das Land, wenn die
Mitglieder der Gutachterausschüsse die ihnen bei ihrer Gutachtertätigkeit
obliegenden Pflichten verletzen, nach Art. 34 GG. i. Verb, mit § 839 BGB.
2
Versicherungsschutz der ehrenamtlichen Mitglieder der Gutachterausschüsse
Die ehrenamtlichen Mitglieder der
Gutachterausschüsse sind als für das Land ehrenamtlich Tätige während ihrer
Tätigkeit gegen Arbeitsunfall versichert (§ 539 Abs. l Nr. 13 der
Reichsversicherungsordnung i. d. F. v. 30. April 1963 -BGBl.
I S. 241). Träger der
Unfallversicherung ist das Land. Etwaige Unfälle sind der Ausführungsbehörde
für Unfallversicherung des Landes Nordrhein-Westfalen, 4 Düsseldorf,
Grafenberger Allee 127-133, zu melden.
Im Einvernehmen mit dem
Innenminister, dem Finanzminister und dem Arbeits- und Sozialminister.
MBl. NRW. 1964 S. 1366.