Historische SMBl. NRW.
Erlass mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.
Historisch:
Haushaltsmäßige Abwicklung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport - 213 - 6029 v. 18.11.2013
Haushaltsmäßige
Abwicklung der Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und
Sport - 213 - 6029
v. 18.11.2013
Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Kommunales wird zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007, BGBl. I S. 1446, Folgendes bestimmt:
A.
Allgemeines
1.
Die Landesleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind von den
Bezirksregierungen im Rahmen der nachfolgenden Festlegungen zu bewirtschaften.
2.
Die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Städte mit eigenem
Jugendamt haben als zuständige Stellen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des
Unterhaltsvorschussgesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur
Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes vom 11.
April 1980 (GV. NRW. S. 482) in der jeweils geltenden Fassung die an die
Berechtigten gewährten Unterhaltsvorschuss- und -ausfallleistungen
(Unterhaltsleistungen) und die erhaltenen Landesmittel unter Beachtung der §§ 2
und 3 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW vom 16. November 2004 (GV. NRW. S.
644, ber</span>. GV. NRW. 2005 S. 15) in der jeweils
geltenden Fassung und des RdErl. des
Innenministeriums VV Muster zur GO und GemHVO vom 24.
Februar 2005 (MBl. NRW. S. 354) in der jeweils
geltenden Fassung in ihren Haushalten im Produktbereich "Soziale
Leistungen" nachzuweisen.
3.
Die Kreise haben die Unterhaltsleistungen, die sie für ihre kreisangehörigen
Gemeinden ohne eigenes Jugendamt erbringen, in die Jugendamtsumlage gemäß § 56
Absatz 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) in der jeweils geltenden Fassung
einzubeziehen.
B.
Monatliche Abwicklung
1.
Die Bezirksregierungen überweisen den zuständigen Stellen spätestens zum Beginn
eines jeden Monats eine Abschlagszahlung. Die Höhe der einzelnen
Abschlagszahlung soll dem Bundes- und Landesanteil an den durchschnittlichen
monatlichen Unterhaltsleistungen im letzten halbjährlichen Abrechnungszeitraum
entsprechen.
2.
Die Bezirksregierungen haben den Bundesanteil an den Abschlagszahlungen
festzustellen und diesen im Landeshaushalt bei Kapitel 07 030, Titel 231 10
unverzüglich zu vereinnahmen.
3.
Die zuständige Stelle teilt der zuständigen Bezirksregierung jeweils bis zum
10. eines jeden Monats die Summe der im Vormonat erhaltenen Einnahmen nach § 7
des Unterhaltsvorschussgesetzes auf von ihr gewährte Unterhaltsleistungen sowie
den darin enthaltenen Bundes- und Landesanteil mit. Sie hat diese Beträge bis
zum 15. eines jeden Monats an die zuständige Landeskasse zu überweisen.
4.
Die Bezirksregierungen haben die von den zuständigen Stellen erhaltenen
Einnahmen nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes bei Kapitel 07 030
Titel 233 10 zu vereinnahmen. Sie haben den Bundesanteil an diesen Einnahmen
unverzüglich nach Eingang in der Landeskasse festzustellen und bei Kapitel 07
030 Titel 631 10 an den Bundeshaushalt abzuführen.
C.
Halbjährlicher Ausgleich
1.
Die zuständige Stelle teilt ihrer Bezirksregierung bis zum 10. Januar und 10.
Juli eines jeden Jahres die Summe der an die Berechtigten für das
zurückliegende Halbjahr gewährten Unterhaltsleistungen sowie die Höhe der darin
enthaltenen Bundes- und Landesmittel mit. Diese Mitteilung muss auch die Summe
der erhaltenen Einnahmen nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie die
Summe des darin enthaltenen Bundes- und Landesanteils enthalten, der im
zurückliegenden Halbjahr der zuständigen Landeskasse überwiesen wurde. In der
Mitteilung sind darüber hinaus die erhaltenen Überzahlungen oder ein weiterer
Bedarf gesondert darzustellen. Liegt eine Überzahlung seitens des Landes vor,
ist der zuviel erhaltene Betrag jeweils bis zum 15.
der oben angeführten Monate an die zuständige Landeskasse zu überweisen.
2.
Die Bezirksregierungen haben einen Ausgleich zwischen den zuständigen Stellen
herbeizuführen, wenn bei einer zuständigen Stelle die Summe der im letzten
halbjährlichen Abrechnungszeitraum erhaltenen Abschlagszahlungen von ihrem
Bedarf an Landesmitteln abweicht. Sie haben vor einer Bedarfsanforderung an das
zuständige Ministerium die den zuständigen Stellen zuviel
gezahlten Beträge zu vereinnahmen und daraus den noch notwendigen Bedarf zu
verausgaben. Eine Verrechnung mit der Abschlagszahlung für den Monat, der auf
den Monat der Abrechnung folgt, ist zulässig. Sollte der Bundesanteil an den
Ausgaben, der im zurückliegenden Halbjahr vereinnahmt wurde, sich als zu hoch
oder zu gering erweisen, ist ein Ausgleich herbeizuführen, sobald die nächste
Vereinnahmung aus dem Bundeshaushalt erfolgt.
3.
Die Bezirksregierungen haben jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember
eines Jahres die Gesamtzahl der Leistungsfälle und deren Finanzvolumen in ihrem
Bezirk zu ermitteln und dem zuständigen Ministerium bis zum 15. des Folgemonats
mitzuteilen.
D.
Sonstige Bestimmungen
Dieser Erlass tritt am 1.Januar 2014 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.
MBl. NRW. 2013 S. 534, geändert durch Runderlass vom 10. Dezember 2018 (MBl. NRW. 2018 S. 791).