Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Runderlass vom 4. April 2017 (MBl. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 31. Dezember 2017.
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen gemäß § 96 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG) durch das Land Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales II C 3 – 9310 –v. 1.10.1993 (ab 1.1.2003 MGSFF)
Richtlinien über
die Gewährung von Zuwendungen
für Maßnahmen gemäß § 96 Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz (BVFG)
durch das Land Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
II C 3 – 9310 –
(ab 1.1.2003 MGSFF)
Zuwendungszweck und -grundsätze
Das Land gewährt im Rahmen des § 96 BVFG Zuwendungen für
Vortragsveranstaltungen, Arbeitstagungen, Ausstellungen und Begegnungen im
Inland und Herkunftsland, die Einrichtung und Ausstattung von Kultur- und
Begegnungsstätten im Herkunftsland, den Austausch von Kulturgütern mit dem
Herkunftsland sowie Veröffentlichungen wissenschaftlicher und künstlerischer
Art nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu §
44 LHO.
Vorrang genießen Maßnahmen, in die Personen, Institutionen
oder Kulturgüter des Herkunftslandes einbezogen werden (grenzüberschreitende
Maßnahmen). Dazu zählen auch Maßnahmen im Inland mit Auslandsbezug. Im Einzelnen
handelt es sich insbesondere um
1.1.1
Veranstaltungen, bei denen Staatsangehörige der
Herkunftsländer beteiligt sind,
1.1.2
Ausstellungen mit Ortswechsel
zwischen In- und Herkunftsland,
1.1.3
zeitweiligen oder dauernden Austausch von Kulturgütern mit
dem Herkunftsland und
1.1.4
die Einrichtung und Ausstattung von Kultur- und
Begegnungsstätten im Herkunftsland.
Die Maßnahmen müssen die kulturellen Wechselbeziehungen
zwischen den Deutschen und ihren östlichen Nachbarn sowie deren Kulturleistungen
angemessen berücksichtigen. Maßnahmen, die dem Gedanken der Völkerverständigung
zuwiderlaufen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Die Träger der Maßnahmen sollen die Zusammenarbeit mit
Institutionen und Organisationen des allgemeinen Kultur- und Wissenschaftsbereichs
anstreben.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die
Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Personal- und Sachausgaben, soweit sie nicht dem Bereich der
allgemeinen Weiterbildung oder der allgemeinen politischen Bildung zuzurechnen
sind;
Erst-, Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung von
Einrichtungsgegenständen für Kultur- und Begegnungsstätten im Herkunftsland.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
natürliche Personen
juristische Personen des privaten Rechts
nicht rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Förderrahmen: bis zu 75 v.H. der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben
Bagatellgrenze für die Zuwendung: 500 Euro
Form der Zuwendung: Zuschuss
Bemessungsgrundlage
4.4.1
Die Förderung von Vortragsveranstaltungen, Arbeitstagungen,
Ausstellungen und Begegnungen ist von der Erhebung angemessener
Teilnehmerbeiträge und Entgelte abhängig zu machen. Eine Ausnahme kann in
begründeten Einzelfällen von der Bewilligungsbehörde zugelassen werden.
4.4.2
Für Referentinnen und Referenten sind
Reisekostenerstattungen in Höhe der jeweils für Landesbedienstete geltenden
Bestimmungen (Landesreisekostengesetz – LRKG -) zuwendungsfähig.
4.4.3
Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden bei
Veranstaltungen im Ausland sowie bei Veranstaltungen im Inland für ausländische
Teilnehmerinnen und Teilnehmer Fahrkosten maximal in Höhe von 50 v.H. der
Ausgaben für die Bahnfahrkarte 2. Klasse (Gruppenfahrt), bei Veranstaltungen im
Inland im Übrigen keine Fahrkosten als zuwendungsfähig anerkannt.
4.4.4
Ausgaben für Referentinnen- und Referentenhonorare können
bis zu folgenden Höchstbeträgen als zuwendungsfähig anerkannt werden:
4.4.4.1
30,68 Euro/Std. (45 Minuten) für einen einfachen Vortrag
oder für die Leitung von Diskussionen und Arbeitskreisen, die sich an Vorträge
oder Berichte anschließen;
4.4.4.2
61,36 Euro/Std. (45 Minuten) für Vorträge und Berichte
einschließlich der Leitung von Diskussionen, die eine aufwendige Vorbereitung
erfordern.
4.4.4.3
153,39 Euro/Std. (45 Minuten) für besonders qualifizierte
Vorträge (z.B. durch Hochschullehrerinnen und -lehrer).
4.4.5
Für Darbietungen künstlerischer Art und
Dolmetscherleistungen gelten die vorstehenden Honorarsätze entsprechend.
Darüber hinaus können im Falle des Satzes 1 Reisekosten im Rahmen der Nr. 4.4.2
als zuwendungsfähig anerkannt werden.
4.4.5.1
Für Künstlergruppen gelten die Honorarsätze nach Nr. 4.4.4.3
je Person, maximal jedoch ein Höchstbetrag von 5112,92 Euro.
4.4.6
Soweit Laiengruppen das Programm künstlerisch wesentlich
mitgestalten oder ganz bestreiten, sind Pauschalhonorare zuwendungsfähig, und
zwar für Gruppen bis zu 20 Mitgliedern nicht mehr als 255,65 Euro. Die
Pauschale kann für jedes weitere Mitglied um 12,78 Euro erhöht werden. Darüber
hinaus können Fahrkosten im Rahmen der Nr. 4.4.3 als zuwendungsfähig anerkannt
werden. Eine Ausnahme kann in begründeten Einzelfällen die Bewilligungsbehörde
zulassen.
4.4.7
Zur Deckung der Verwaltungsaufwendungen einschließlich der
Ausgaben für die Vorbereitung kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall
zusätzlich bis zu 15 v.H. der als zuwendungsfähig anzuerkennenden
Gesamtausgaben der Einzelmaßnahme – höchstens jedoch 766,94 Euro – bei
Glaubhaftmachung in die Förderung einbeziehen.
Verfahren
Antragsverfahren
Die Anträge sind für das 1. Halbjahr jeweils bis zum 30.
November des Vorjahres, für das 2. Halbjahr bis zum 31. Mai nach dem Muster der
Anlage 1* (zweifache Ausfertigung) bei der Bewilligungsbehörde
einzureichen.
Bewilligungsverfahren
5.2.1
Für die Bewilligung ist das Muster der Anlage 2* zu
verwenden.
5.2.2
Bewilligungsbehörde ist:
5.2.2.1
Für Maßnahmen, die im Inland durchgeführt werden sollen, die
für den Sitz der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständige
Bezirksregierung.
5.2.2.2
Für Maßnahmen von Antragstellerinnen und Antragstellern, die
ihren Sitz außerhalb Nordrhein-Westfalens haben, die Bezirksregierung
Düsseldorf.
5.2.2.3
Für Maßnahmen in
- Rumänien die Bezirksregierung Arnsberg,
- Russland die Bezirksregierung Detmold,
- Polen die Bezirksregierung Köln,
- allen übrigen Staaten Ost-, Ostmittel- und Südosteuropas
sowie für Maßnahmen, bei denen mehrere Bezirksregierungen zuständig wären, die
Bezirksregierung Münster.
Auszahlungsverfahren
Das Auszahlungsverfahren richtet sich nach den Regelungen
des Zuwendungsbescheides.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist in deutscher Sprache und
deutscher Währung spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des
Bewilligungszeitraumes nach dem Muster der Anlage 3* zu erbringen.
5.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung
sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. die
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der
gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen
Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Bei Erstattungsansprüchen kann die Bewilligungsbehörde von
einer Erstattung absehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 153,39 Euro bzw.
der Zinsanspruch 25,56 Euro im Einzelfall nicht übersteigt.
MBl. NRW. 1993 S. 1726.