Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 24.3.2004 - MBl.NRW. S. 438.
Historisch:
Wahlen zu den Personalvertretungen im Geschäftsbereich des Innenministeriums (mit Ausnahme der Polizei) RdErl. d. Innenministeriums v. 27.3.2001 - II A 2 - 7.02.01 - 1/01 –1
Wahlen zu den
Personalvertretungen
im Geschäftsbereich des Innenministeriums
(mit Ausnahme der Polizei)
RdErl. d.
Innenministeriums v. 27.3.2001 -
II A 2 - 7.02.01 - 1/01 –1
1
Aufgrund des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPVG - vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 754) - SGV. NRW. 2035 -, sind im Geschäftsbereich des Innenministeriums
(mit Ausnahme der Polizei) die folgenden Personalvertretungen zu bilden:
1.1
unter der Voraussetzung des § 13 Abs. 1 LPVG Personalräte bei
dem Innenministerium,
den Bezirksregierungen,
dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik in Düsseldorf,
dem Landesvermessungsamt in Bonn-Bad Godesberg,
dem Institut für öffentliche Verwaltung in Hilden,
der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in
Gelsenkirchen-Ückendorf,
dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen in Hilden,
der Fortbildungsakademie des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
in Herne,
den Gemeinsamen Gebietsrechenzentren in Hagen und Köln,
dem Institut der Feuerwehr in Münster,
ein Hauptpersonalrat beim Innenministerium
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Die Personalvertretungen werden in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt (§
16 Abs. 1 i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 1 LPVG), und zwar
2.1
die Personalräte bei den in Nummer 1.1 bezeichneten Dienststellen jeweils von
den wahlberechtigten Beschäftigten dieser Dienststellen und
der Hauptpersonalrat beim Innenministerium von den zum Geschäftsbereich des
Innenministeriums gehörenden wahlberechtigten Beschäftigten (§ 50 Abs. 2 LPVG)
aller in Nummer 1.1 bezeichneten Dienststellen.
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Die Personalräte bei den
Bezirksregierungen werden von allen wahlberechtigten Beschäftigten
dieser Behörden gewählt, die auf Stellen geführt werden, die im Kassenanschlag
der Bezirksregierungen bei Kapitel 03 310 bzw. bei den in den Einzelplänen der
Fachressorts in den jeweiligen Kapiteln 020 eingerichteten Titelgruppen 67
nachgewiesen sind. Zu den wahlberechtigten Beschäftigten, die die Personalräte
bei den Bezirksregierungen wählen, gehören auch die Beschäftigten des
Kampfmittelräumdienstes. Ausgenommen sind die Beschäftigten der Dienststellen
gem. § 82 Abs. 2 LPVG.
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Für die zum Geschäftsbereich des Innenministeriums gehörenden Beamten im
Vorbereitungsdienst und Beschäftigten in entsprechender Berufsausbildung werden
aufgrund des § 10 Abs. 4 LPVG die Bezirksregierungen zu Stammdienststellen
erklärt.
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Von den wahlberechtigten Beschäftigten der Bezirksregierungen gehören zum
Geschäftsbereich des Innenministeriums i. S. d. § 50 Abs. 2 Satz 2 LPVG alle
Beschäftigten, deren Stellen im Kassenanschlag der Bezirksregierungen (Kapitel
03 310) nachgewiesen sind sowie die in einer besonderen Anlage zum
Kassenanschlag aufgeführten Regierungsräte z. A., Regierungsvermessungsräte z.
A., Regierungsvermessungsoberinspektoren z. A., Regierungsinspektoren z. A.,
Regierungssekretäre z. A. und die Beschäftigten des Kampfmittelräumdienstes.
Die zum Geschäftsbereich des Innenministeriums gehörenden wahlberechtigten
Beschäftigten wählen gemeinsam mit den wahlberechtigten Beschäftigten der
anderen in Nummer 1.1 aufgeführten Dienststellen den Hauptpersonalrat beim
Innenministerium. Die übrigen wahlberechtigten Beschäftigten der
Bezirksregierungen sind jeweils für die Wahl des Hauptpersonalrats bei
derjenigen obersten Landesbehörde wahlberechtigt, zu deren Geschäftsbereich sie
gehören (§ 50 Abs. 2 Satz 2 LPVG).
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Rechtsgrundlage für die Wahlen zu den Personalvertretungen sind die
Wahlvorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes und die Vorschriften der
Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO - LPVG) vom 20. Mai 1986 (GV. NRW. S. 485), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1995 (GV. NRW. S. 498) - SGV. NRW. 2035 -. Auf die Vorschrift des § 1 Abs. 4 WO - LPVG, nach
der die Wahlvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen sind,
wird besonders hingewiesen. Den Wahlvorständen bitte ich zu empfehlen, bei den
von ihnen durchzuführenden Maßnahmen die mit meinem RdErl. vom 19.2.1975 (SMBl. NRW. 2035) bekannt gegebenen Muster zu verwenden. Auf § 21 LPVG wird im Übrigen
verwiesen.
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Mein RdErl. v. 25.4.1975 (SMBl. NRW. 2035) wird aufgehoben.