Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben d. RdErl. v. 14.3.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 116).
Historisch:
Durchführung des Landespersonalvertretungsgesetzes RdErl. d. Innenministeriums v. 22. 3. 1996 -II A 2-7.03.02-1/96
Durchführung
des Landespersonalvertretungsgesetzes
RdErl. d. Innenministeriums v.
22. 3. 1996
-II A 2-7.03.02-1/96
1
Vertretung der Dienststelle gegenüber dem Personalrat (§ 8)
Die Dienststellenleitung
kann sich vertreten lassen, aber nur von den in § 8 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen
und außerdem nur dann, wenn sie allgemein oder im konkreten Fall
entscheidungsbefugt sind.
Gegenüber
Personalvertretungen im kommunalen Bereich sind gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 neben
der Leiterin oder dem Leiter des für Personalangelegenheiten zuständigen
Dezernats oder Amtes auch die Dezernentinnen und Dezernenten oder Amtsleiterinnen
und Amtsleiter zur Vertretung der Dienststellenleitung gegenüber dem
Personalrat berechtigt, die von dieser zur eigenverantwortlichen Entscheidung
in Personalangelegenheiten ihres Dezernats oder Amtes ermächtigt sind.
Absatz 4 sieht vor, dass
bei schriftlichen Äußerungen der Dienststelle gegenüber dem Personalrat auch
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterhalb der Ebene der
Personalabteilungsleitung mit der Personalvertretung korrespondieren können.
Dies gilt auch für die Einleitung von Mitbestimmungsverfahren gem. § 66 Abs. 2
Satz l und Stufenverfahren gem. § 66 Abs. 5 Satz 1. Außerdem enthält die
Vorschrift das Gebot an die Dienststellenleitung, der Personalvertretung die
Zeichnungsbefugten namentlich zu benennen. Auf diese Weise ist gewährleistet,
dass die Personalvertretung im Einzelnen davon Kenntnis erhält, wer
zeichnungsbefugt ist.
2
Schweigepflicht (§ 9)
Zu den in § 9 Abs. 1
genannten Personen, die der Schweigepflicht unterliegen, gehört auch das dem
Personalrat zur Verfügung gestellte Büropersonal. Dieses ist über die
anlässlich der Tätigkeit für den Personalrat bekannt gewordenen Angelegenheiten
und Tatsachen auch gegenüber Vorgesetzten zur Verschwiegenheit verpflichtet.
3
Verlust des aktiven Wahlrechts bei Beurlaubungen (§ 10 Abs. 3 Buchst. c)
Das aktive Wahlrecht
bleibt in den Fällen erhalten, in denen der Urlaub am Wahltag seit nicht mehr als
18 Monaten andauert. Ein am Wahltag seit mehr als 18 Monaten andauernder Urlaub
- hierzu gehört z. B. Erziehungsurlaub, Urlaub aus familiären Gründen - führt
zum Verlust des aktiven Wahlrechts. In diesen Fällen kann nicht mehr von der für
die Ausübung des aktiven Wahlrechts notwendigen tatsächlichen Eingliederung in
die Dienststelle ausgegangen werden.
4
Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung und des Vertrauensmannes der
Zivildienstleistenden an Sitzungen des Personalrats (§ 36 Abs. 1)
Das Recht der
Schwerbehindertenvertretung, an Sitzungen des Personalrats und Besprechungen gemäß
§ 63 LPVG teilzunehmen, ergibt sich bereits aus § 95 SGB IX. Die Schwerbehindertenvertretung
ist von der oder dem Vorsitzenden des Personalrats unter Angabe der Tagesordnung
einzuladen.
Entsprechendes gilt für
den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, dessen Recht, an Sitzungen des
Personalrats beratend teilzunehmen, bereits aus § 37 Zivildienstgesetz i. V. m.
§ 3 des Gesetzes über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden vom 16.
Januar 1991 (BGB1. I S. 47), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2001
(BGBl. I S. 4013, 4024)
folgt.
5
Reisen von Mitgliedern der Personalvertretungen (§ 40 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4)
5.1
Voraussetzung für die Erstattung von Reisekosten ist, dass die Reise zur
Erfüllung von Aufgaben des Personalrates nach dem LPVG notwendig ist und der
Personalrat die Durchführung der Reise beschließt. Der Dienststellenleitung ist
die Reise rechtzeitig vorher anzuzeigen. Geht aus der Anzeige des Personalrates
an die Dienststellenleitung hervor, dass die beabsichtigte Reise nicht notwendig
ist, so soll der Personalrat rechtzeitig vor Antritt der Reise darauf
hingewiesen werden, dass Reisekosten nicht erstattet werden, um ihm Gelegenheit
zu geben, die Frage der Notwendigkeit der Reise erneut zu prüfen.
Die Bildung von auf Dauer
angelegten Arbeitsgemeinschaften oder ähnlichen Organisationsformen zwischen
Personalvertretungen ist im LPVG nicht vorgesehen. Zusammenkünfte von Personalvertretungen
oder einzelner ihrer Mitglieder aus besonderen Anlässen können jedoch notwendig
sein.
5.2
Die Vorsitzenden der Personalvertretungen können für alle Mitglieder, die eine
Reise ausführen, eine gemeinsame Anzeige an die Dienststellenleitung richten.
5.3
Die in § 40 Abs. 1 Satz 4 genannten Reisen sind reisekostenrechtlich wie
Dienstreisen abzugelten, unabhängig davon, ob das Personalratsmitglied voll,
teilweise oder gar nicht freigestellt ist. Die Vorschrift betrifft insbesondere
Personalratsmitglieder von Stufenvertretungen, wenn die Stufenvertretung an
einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort des Personalratsmitglieds gebildet
ist.
5.4
Zuständig für die Erstattung von Reisekosten ist unbeschadet der Regelung im
Kommunalbereich die Dienststelle, bei der die Personalvertretung gebildet ist.
Die Reisekostenabrechnungen können die Vorsitzenden der Personalvertretungen
jeweils gesammelt dieser Dienststelle zuleiten. Beider Abrechnung der
Reisekosten ist das Rundschreiben des Finanzministeriums über die Festsetzung
von Aufwandsvergütungen nach § 7 Abs. 3 LRKG vom 22.12.1998, geändert durch
Rundschreiben vom 20.12.2001 – B 2906-7.2 – IV A 4 -, zu beachten.
6
Aufwandsdeckungsmittel (§ 40 Abs. 2)
Die dem Personalrat nach
§ 40 Abs. 2 zustehenden Haushaltsmittel ergeben sich aus der Aufwandsdeckungsverordnung
vom 25. Februar 1976 (GV. NRW. 1976 S. 89/SGV. NRW. 2035, GV. NRW. 2001 S. 870;
ber. 2002 S. 80). Sie dienen der Deckung des Repräsentationsaufwandes, den der
Personalrat über die mit seinen gesetzlichen Aufgaben verbundenen Auslagen (§
40 Abs. 1 und 3) hinaus hat. Der Personalrat entscheidet allein darüber, in
welcher Weise die ihm zu Verfügung stehenden Aufwandsmittel zu verwenden sind.
Repräsentationsaufwand
kann z.B. entstehen durch:
1.
Kleinere Geschenke oder Aufmerksamkeiten bei Gratulationen des Personalrats zu
Dienstjubiläen oder herausgehobenen persönlichen Anlässen von Beschäftigten der
Dienststelle,
2.
kleinere Geschenke oder Aufmerksamkeiten bei Besuchen erkrankter Beschäftigter
der Dienststelle,
3.
Kranz- oder Blumenspenden des Personalrats aus Anlass des Todes von
Beschäftigten,
4.
Bewirtung von Besprechungsteilnehmerinnen und -teilnehmern bei Besprechungen
mit Mitgliedern der Stufenvertretung oder Vertreterinnen und Vertretern von
Gewerkschaften.
Über die Einnahmen und
Ausgaben hat der Personalrat prüffähige Unterlagen (Kassenbücher in einfacher
Form, Belege) bereitzuhalten.
Nach Feststellung des
Haushaltsplaneswerden die veranschlagten Ausgabemittel pauschal an die einzelnen
Personalvertretungen in voller Höhe ausgezahlt; aufgrund des Haushaltsvermerkes
stehen die nicht verausgabten Mittel den Personalvertretungen auch über das
laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung.
7
Bereitstellung von Hilfsmitteln (§ 40 Abs. 3 und 4)
Die Räume, die dem
Personalrat zur Verfügung zu stellen sind, müssen für die Aufgaben des Personalrats
geeignet, mit dem erforderlichen Mobiliar ausgestattet und mit den
Telekommunikationsmitteln versehen sein, die für die Arbeit des Personalrats
erforderlich sind.
Zum Schutz der Unterlagen
des Personalrats, die personenbezogene Daten enthalten (z.B. Niederschriften,
Personallisten), vor unbefugter Einsichtnahme hat die Dienststelle dem
Personalrat geeignete Sicherungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen.
Zum Geschäftsbedarf
gehören insbesondere amtliche Verkündungsblätter, Schreibmaterialien und -geräte
sowie kommentierte Ausgaben des LPVG, ferner sonstige Fachliteratur, soweit
deren jederzeit mögliche Inanspruchnahme in den Büchereien der eigenen
Dienststelle nicht gewährleistet ist.
Zum Büropersonal gehören
Beschäftigte, die zur Erledigung von Schreib- und Registraturarbeiten erforderlich
sind. Nichtbeamtetes Büropersonal ist zur Verschwiegenheit über die durch die
dienstliche Tätigkeit bei der Personalvertretung bekannt gewordenen Tatsachen
zu verpflichten [(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGB1.I
S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974
(BGB1. I S. 1942)].
Die Dienststelle trägt
auch die Kosten der schriftlichen Mitteilungen des Personalrats an die Beschäftigten
in Angelegenheiten, die sie unmittelbar betreffen. Über die Form der Mitteilung
entscheidet der Personalrat.
Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten
Zu den von der
Dienststelle im Rahmen der Personalratstätigkeit zu übernehmenden Kosten gehören
auch die Kosten für die Beauftragung von Sachverständigen. Allerdings
verpflichten der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und das auch den
Personalrat als Teil der Dienststelle treffende Gebot der sparsamen Haushaltsführung
den Personalrat, die jeweils kostengünstigste Möglichkeit zu suchen. Der
Personalrat muß bei „pflichtgemäßer Würdigung” der Umstände dazu kommen, dass
der entstehende Aufwand zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich
ist, wenn er eine sachverständige Person beauftragen will. Es muss deshalb in
solchen Fällen vorher feststehen, dass andere, weniger kostenintensive
Informationsquellen zu dem - gesetzlich begrenzten - Thema nicht verfügbar
sind. Der Personalrat muss sich somit zu seiner Information zunächst der ihm
zur Verfügung stehenden Hilfen zur Informationsbeschaffung und –verarbeitung
bedienen. Das schließt je nach Art und Schwierigkeit der Problemlage
Erkundigungen bei Gewerkschaften - soweit sie sich im Rahmen des üblichen
halten -, ferner die Selbstunterrichtung anhand von Fachliteratur - soweit dies
fallbezogen erfolgen kann - sowie die Entgegennahme von Einzelauskünften durch
die Dienststelle und die Teilnahme an von ihr angebotenen projektbezogenen
Schulungsmaßnahmen ein.
Will der Personalrat
weitergehende Informationsansprüche geltend machen, so müssen nach dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit vorher alle Möglichkeiten einer Unterrichtung durch die
Dienststelle selbst ausgeschöpft sein. Denn erst wenn die Dienststelle nach
ihren Möglichkeiten den Personalrat abschließend unterrichtet hat, lässt sich
die Frage beantworten, ob zum Verständnis der gegebenen Informationen
Kenntnisse erforderlich sind, die der Personalrat nicht besitzt, die ihm auch
die Dienststelle nicht zur Verfügung stellen kann und die ihm deshalb nur eine
sachverständige Person vermitteln kann. Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen,
wenn zwischen einem festgestellten Defizit an Unterrichtung durch die Dienststelle
und dem vom Personalrat geltend gemachten Bedürfnis nach einer Klärung durch
eine sachverständige Person über den gemeinsamen Bezug zu demselben
Beteiligungstatbestand hinausgehend auch ein sachlicher Zusammenhang besteht.
Zu den von der
Dienststelle zu tragenden Kosten gehören auch die in einem Beschlussverfahren
entstandenen Kosten, insbesondere die Rechtsanwaltskosten. Der Grundsatz zur
sparsamen Haushaltsführung verpflichtet Dienststelle und Personalrat, unter
Beachtung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Möglichkeit darauf
hinzuwirken, Beschlussverfahren zu vermeiden. Mit der Autonomie eines
Personalrats ist es unvereinbar, die vorherige Zustimmung der Dienststelle für
die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts einzuholen. Die Übernahme
derartiger Kosten erfolgt jedoch nicht unbeschränkt und in jedem Fall. Da es
sich um die Verwendung öffentlicher Mittel handelt, hat der Personalrat die ihm
- ebenso wie der Dienststelle - obliegende Pflicht zur sparsamen Haushaltsführung
zu beachten. Die Gebühren einer Anwältin oder eines Anwalts bei der Einleitung
eines Beschlussverfahrens sind daher nur dann von der Dienststelle zu ersetzen,
wenn der Personalrat bei pflichtgemäßer, verständiger Würdigung aller Umstände
die Beauftragung einer rechtsanwaltschaftlichen Vertretung für notwendig
erachten konnte. Sie sind dann als nicht notwendig zu beurteilen, wenn die
Einleitung des Beschlussverfahrens rein willkürlich erfolgte (z.B. wenn die
Rechtsverfolgung nicht der Durchsetzung, Klärung oder Wahrnehmung der dem
Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte dient;
wenn bei zwei gleichwertigen prozessualen Wegen der kostspieligere bestritten
wird, z. B. wenn bei mehreren gleichgelagerten Fällen anstelle eines
„Gruppenverfahrens” oder Musterverfahrens Einzelverfahren durchgeführt werden;
vgl. auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. 3. 1992, PersR 1992,
243). Ebenso ist eine Kostenübernahme ausgeschlossen, wenn ein Urteilsverfahren
mit dem Ziel der Durchsetzung eines individuellen, mit der
personalvertretungsrechtlichen Aufgabenstellung nicht zusammenhängenden Anspruchs
eines Personalratsmitglieds betrieben wird.
Die o. g. Grundsätze über
die Übernahme von Sachverständigenkosten sind auch in den Fällen anzuwenden, in
denen der Personalrat außerhalb von Beschlussverfahren eine Rechtsanwältin oder
einen Rechtsanwalt in Anspruch nimmt.
9
Dienstbezüge und Arbeitsentgelt bei Versäumnis von Arbeitszeit und Freistellung
von der dienstlichen Tätigkeit (§ 42 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4)
9.1
Freigestellte Personalratsmitglieder im Beamten- oder Richterverhältnis
erhalten ihre Besoldung gemäß § 1 Absätze 2 (Dienstbezüge) und 3 (Besoldung)
Bundesbesoldungsgesetz weiter. Zulagen und Vergütungen nach Bundes- und
Landesbesoldungsrecht, die nicht in festen Monatsbeträgen zustehen, werden in
Höhe des monatlichen Durchschnitts des der Feststellung vorangegangenen Kalenderjahres
bzw. sonst maßgeblichen Zeitraums gezahlt, soweit sie regelmäßig gewährt worden
sind.
9.2
Freigestellte Personalratsmitglieder in einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis erhalten als Arbeitsentgelt die Urlaubsvergütung
(Urlaubslohn); der Aufschlag wird in der Höhe des im ersten Freistellungsjahr
zustehenden Betrages fortgezahlt.
9.3
Leistungen nach den Nummern 9.1 und 9.2 werden den Veränderungen angepasst, die
auch ohne Freistellung eingetreten wären.
9.4
Es entfallen während eines Urlaubs oder einer Erkrankung eines freigestellten
Personalratsmitglieds
im Beamten- oder
Richterverhältnis die Zulagen und Vergütungen, deren Gewährung von der
Wahrnehmung der zulage- bzw. vergütungsberechtigten Obliegenheiten abhängig ist
und die auch außerhalb der Personalratstätigkeit bei Urlaub oder Erkrankung
entfallen (vgl. aber BBesGVwV zu § 42 Abs. 3 BBesG, bekannt gegeben mit RdErl.
d. Finanzministeriums v. 19.09.1997 - SMB1. NRW. 20320 -),
in einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis die Zulagen und der Aufschlag, die ohne die Personalratstätigkeit
bei Urlaub oder Erkrankung entfallen wären.
9.5
Mit der Freistellung für die Personalratstätigkeit entfallen sämtliche
Aufwandsentschädigungen (§ 17 BBesG und die entsprechenden Regelungen nach
Landesrecht), Aufwandsvergütungen (§ 7 Abs. 3 LRKG) und Pauschvergütungen (§ 15
LRKG), auf deren Leistung vorher ein Anspruch bestanden hat.
10
Verbot der Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges (§ 42 Abs. 3 Satz 4)
Die Bestimmung ist
herzuleiten aus der unmittelbar geltenden Rahmenvorschrift des § 107 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGB1.I S. 693), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2001 (BGB1. I S. 1510), nach der Mitglieder
des Personalrates in ihrer beruflichen Entwicklung wegen der
Personalratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen.
Daraus folgt, dass
freigestellte Mitglieder des Personalrates bei Erfüllen der beamten-, laufbahn oder
tarifrechtlichen Voraussetzungen in demselben Umfang am beruflichen Fortkommen
teilhaben wie nicht freigestellte Beschäftigte. Im Falle einer möglichen
Beförderung bzw. Höhergruppierung erfordert dies eine Nachzeichnung der Laufbahn
oder des beruflichen Werdeganges der freigestellten Beschäftigten, um auf diese
Weise Vergleichsmöglichkeiten zu den Leistungsbedingungen und -erfolgen anderer
Beschäftigter zu erhalten, die für eine Beförderung bzw. Höhergruppierung in
Betracht kommen.
Dabei darf im Hinblick
auf eine spätere Beendigung der Freistellung nicht übersehen werden, dass mit
einem Beförderungsamt oder einer höherwertigen Tätigkeit Aufgaben verbunden
sein können, zu deren Bewältigung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten
erforderlich sind. Es liegt deshalb nicht zuletzt auch im Interesse des
freigestellten Personalratsmitglieds, dass es das für das neue Arbeitsgebiet
notwendige Wissen, neue Methoden und Fertigkeiten erwerben kann.
Bei langdauernden
Freistellungen, die die Beurteilung der beruflichen Eignung erschweren, kann es
zur gesicherten Bewertung des Leistungsvermögens erforderlich sein,
Freistellungen zum Nachweis des Vorhandenseins der beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten zu unterbrechen.
Bei Beamtinnen und
Beamten wird eine Unterbrechung regelmäßig beim Aufstieg mit Laufbahngruppenwechsel
und bei Beförderung in das Spitzenamt einer Laufbahn mit gleichzeitiger Funktionsänderung
gefordert werden müssen. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird ebenfalls
eine Unterbrechung bei vergleichbaren Eingruppierungen zu fordern sein.
Bei Bemessung der
Unterbrechungsdauer sind insbesondere die Dauer der Freistellung und das fachliche
Erfordernis des Beförderungsamtes oder Aufgabengebietes zu berücksichtigen.
11
Freistellung von Mitgliedern des Personalrates (§ 42 Abs. 3 und Abs. 4)
11.1
Über die Frage, welches Mitglied des Personalrats freigestellt werden soll,
beschließt der Personalrat und unterrichtet davon die Dienststellenleitung, die
für die dienstrechtliche Entscheidung zuständig ist. Diese hat vor ihrer
Entscheidung zu prüfen, ob die vom Personalrat vorgesehenen Freistellungen
unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 bis 3 erforderlich sind.
Die Freistellung eines
Personalratsmitgliedes lässt das dienstrechtliche Verhältnis zu seiner Beschäftigungsbehörde
und den dienstlichen Wohnsitz unberührt.
11.2
Zahl der Freistellungen (§ 42 Abs. 4)
Die in Absatz 4
enthaltenen Angaben über Freistellungen – bezogen auf bestimmte
Beschäftigtenzahlen - bedeuten das Volumen, das sich aus vollständigen oder
anteiligen Freistellungen zusammensetzen kann. Von diesen Regelwerten kann
abgewichen werden, wenn und soweit es nach Art und Umfang der Dienststelle zur
ordnungsgemäßen Durchführung der Personalratsaufgaben erforderlich ist.
12
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen (§ 42 Abs. 5)
12.1
Die Dienststelle trägt die angemessenen Kosten der Teilnahme von Mitgliedern
einer Personalvertretung an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit
diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich
sind.
Erforderlich ist die
Teilnahme an solchen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die Mitglieder von
Personalvertretungen mit aktuellen Vorschriften, der maßgeblichen
Rechtsprechung oder Grundsatzfragen der Personalratsarbeit vertraut machen. Die
Themen müssen in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Personalrat stehen, d.
h., sie müssen für den Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der
Personalvertretung praktische Bedeutung haben oder voraussichtlich in
absehbarer Zeit erlangen. Außerdem muss das Personalratsmitglied der Schulung
bedürfen.
12.2
Bei Vorliegen der in Nummer l genannten Voraussetzungen besteht für Mitglieder
des Personalrats, die an derartigen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
teilzunehmen wünschen, Anspruch auf Freistellung vom Dienst. Die beabsichtigte
Teilnahme ist der Dienststelle rechtzeitig unter Vorlage des
Veranstaltungsprogrammes anzuzeigen.
Das Gleiche gilt für
regelmäßig zu Sitzungen des Personalrats herangezogene Ersatzmitglieder; regelmäßig
bedeutet nicht die wiederholte Heranziehung nach einem bestimmten
Ordnungsschema, vielmehr genügt eine Häufigkeit, die über eine nur gelegentliche
Heranziehung hinausgeht.
12.3
Die im Sinne von Nummer l erforderliche Dauer einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung
richtet sich nach Umfang und Schwierigkeitsgrad des Gegenstandes. Dabei ist
davon auszugehen, dass auch bei schwierigen Themen die Dauer einer Veranstaltung
fünf Arbeitstage nicht überschreitet. Die wiederholte Teilnahme an Schulungen
zu gleicher Thematik bedarf unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit
besonderer Überprüfung.
12.4
Werden in einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung neben Kenntnissen, die
für die Personalratstätigkeit erforderlich im Sinne von Nummer 1 sind, auch
Kenntnisse vermittelt, die für diese Tätigkeit allenfalls nützlich sind, so
werden Freistellung und Kostenerstattung nur für den Teil der Tagung
vorgenommen, in dem für die Personalratstätigkeit erforderliche Kenntnisse
vermittelt werden. Die Zeiten der An- und Abreise können grundsätzlich
hinzugerechnet werden. Übersteigt der Anteil der im Sinne der Nummer 1
erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer solchen Veranstaltung nicht 20 %,
kommt weder eine Freistellung noch eine Kostenerstattung in Betracht.
12.5
Personalratsmitglieder, die an Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen
teilnehmen, erhalten Reisekostenvergütung nach den für Beamtinnen und Beamte
der BesGr. A 15 geltenden Bestimmungen.
12.5.1
Erhält das teilnehmende Personalratsmitglied seines Amtes wegen unentgeltlich
Verpflegung und Unterkunft, so sind die Kürzungsbestimmungen des §12 LRKG zu
beachten. Das gilt auch, wenn Verpflegung und Unterkunft kostenlos
bereitgestellt werden oder die Kosten hierfür in dem Teilnehmerbeitrag
enthalten sind.
12.5.2
Entstehen dem teilnehmenden Personalratsmitglied bei diesen Veranstaltungen
geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein bei
sonstigen Reisen, ist nach § 16 Abs.1 LRKG eine Aufwandsvergütung festzusetzen.
12.6
Die Nummern l bis 5 gelten sinngemäß für Mitglieder von Jugend- und
Auszubildendenvertretungen.
12.7
Reisekostenerstattung nach diesem Erlass erfolgt im Landeshaushalt aus Kapitel
03 010 Titel 547 10.
13
Rechtsstellung der Ersatzmitglieder (§ 43 Satz 2)
Während der Zeit einer
tatsächlichen Zugehörigkeit des Ersatzmitgliedes zum Personalrat unterliegt
dieses dem besonderen Schutz des § 43 Satz 1.
14
Teilnahme von Mitgliedern der Stufenvertretungen an Personalversammlungen (§ 49
Satz 1)
An Personalversammlungen
kann je ein beauftragtes Mitglied des Bezirkspersonalrats und des
Hauptpersonalrats teilnehmen.
15
Allgemeine Aufgaben (§ 64 Nr. 2)
Als Regelungen im Sinne
des § 64 Nr. 2 kommen auch die zugunsten der Beschäftigten geltenden
Datenschutzvorschriften in Betracht.
16
Unterrichtung des Personalrats (§ 65 Abs. 1, 2 und 3)
16.1
Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, dem Personalrat die Unterlagen, die
zur Erledigung seiner personalvertretungsrechtlichen Aufgaben erforderlich
sind, unaufgefordert vorzulegen.
16.2
Bei Einstellungen ist die Dienststellenleitung verpflichtet, die Unterlagen
aller Bewerberinnen und Bewerber dann vorzulegen, wenn sie eine Auswahl
getroffen hat und dem Personalrat mitteilt, welche Person sie einzustellen
beabsichtigt.
16.3
Das Teilnahmerecht des Personalrats an Vorstellungsterminen erstreckt sich auf
alle verfahrensmäßig geregelten Auswahlgespräche der Dienststelle, die diese
mit mehreren Bewerberinnen und Bewerbern führt. Auf die
Dienstellenzugehörigkeit der Bewerberinnen und Bewerber kommt es nicht an. Von §
65 Abs. 2 werden jedoch nicht erfasst Gespräche im Rahmen von
Beurteilungsverfahren, wie sie z.B. in den „Richtlinien für die dienstliche
Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern” des Kultusministeriums vom 25. 5. 1992
geregelt sind. Das Teilnahmerecht umfasst auch nicht die Teilnahme an
schriftlichen Prüfungen im Rahmen von Auswahlverfahren und an
Auswahlgesprächen, die von Institutionen im Auftrag der Dienststelle geführt
werden (z. B. Deutsche Gesellschaft für Personalwesen e. V., Institut für Aus-
und Fortbildung der Polizei NRW). Hingegen erfasst § 65 Abs. 2 auch
Auswahlgespräche der Dienststelle mit mehreren Bewerberinnen und Bewerbern um
den Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe.
16.4
Zu den listenmäßig aufgeführten Personaldaten im Sinne des § 65 Abs. 3 gehören:
Name, Vorname, Geburtsjahr, Hinweis auf Ausbildung (z. B. Dipl.-Volkswirt),
Eintritt in den Vorbereitungsdienst, Ernennungsdaten, Abteilungs-,
Dezernatszugehörigkeit, Beurlaubung und Ermäßigung der Arbeitszeit (von - bis);
zusätzlich bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: Datum der letzten
Eingruppierung, Vergütungs- bzw. Lohngruppe und Fallgruppe, feste Zulagen.
Beurteilungsdaten werden hiervon nicht erfasst. Ein weitergehender
Informationsanspruch im Einzelfall (§ 65 Abs. 1) bleibt hiervon unberührt.
16.5
Datenschutz bei der Datenverarbeitung durch den Personalrat (§ 65 Abs. 4 Satz 1)
16.5.1
Soweit es zu seiner Aufgabenerfüllung erforderlich ist, darf der Personalrat
personenbezogene Daten in oder aus Dateien oder Akten nach Maßgabe des Gesetzes
zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW) verarbeiten, wenn nicht besondere Rechtsvorschriften auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten anzuwenden sind (§ 2 Abs. 3 DSG NRW) und sich aus den
Regelungen über die Schweigepflicht der Personalratsmitglieder (§ 9) keine
höheren Anforderungen ergeben. In diesem Sinne stellt § 65 Abs. 4 Satz l klar,
dass der Personalrat als Teil der Dienststelle neben der Dienststelle auch
Normadressat der Regelungen des Datenschutzgesetzes, insbesondere
- über die technischen
und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung einer den Vorschriften des
Datenschutzgesetzes entsprechenden Datenverarbeitung (§ 10 DSG NW),
- über die Rechte der Betroffenen gegenüber der speichernden Stelle (I Teil, 3.
Abschnitt - DSG NW)
ist.
16.5.2
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist von folgenden - nicht
abschließenden - Anwendungsgrundsätzen auszugehen:
Zweckbindung:
Vom Personalrat
zulässigerweise erhobene sowie an den Personalrat übermittelte oder
weitergegebene personenbezogenen Daten dürfen vom Personalrat nur für
personalvertretungsrechtliche Zwecke weiterverarbeitet werden.
Speicherung, Löschung:
Zur Person der oder des
Beschäftigten dürfen personenbezogene Daten nicht zusammengefasst und auf Dauer
gespeichert werden. § 65 Abs. 3 Satz l bleibt unberührt.
Unterlagen mit
personenbezogenen Daten, die dem Personalrat aus Anlass seiner Beteiligung an
einer bestimmten Maßnahme zur Verfügung gestellt wurden, sind der Dienststelle
nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens zurückzugeben bzw. vom Personalrat zu
vernichten.
Andere Unterlagen des
Personalrats, die personenbezogene Daten enthalten, insbesondere
Niederschriften und Personallisten, dürfen für die Dauer der regelmäßigen
Amtszeit des Personalrats aufbewahrt werden. Sie sind spätestens nach Ablauf
einer weiteren Amtsperiode zu vernichten.
Übermittlung:
In den in § 9 genannten
Fällen, in denen die Schweigepflicht nicht besteht (§ 9 Abs. 2 Satz 1), nicht
gilt (§ 9 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3, 1. Halbsatz), oder entfällt (§ 9 Abs. 2
Satz 3,2. Halbsatz), dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt oder
weitergegeben werden, soweit diese zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach
dem LPVG erforderlich sind.
17
Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens (§ 66 Abs. 2)
Die Dienststellenleitung
kann die beabsichtigte Maßnahme bereits mit der Einleitung des
Mitbestimmungsverfahrens begründen.
18
Entschädigung für Mitglieder der Einigungsstellen (§ 67 Abs. 2)
Die Mitglieder der
Einigungsstellen nehmen diese Tätigkeit unentgeltlich als Ehrenamt wahr. Lediglich
der oder dem Vorsitzenden kann eine Entschädigung für Zeitaufwand gewährt
werden; die Entschädigung richtet sich nach § 3 des Gesetzes über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Reisekosten sind gem. § 67 Abs.
7 i. V. m. § 40 Abs. 1 zu erstatten; diese Reisekostenvergütung wird nach den
reisekostenrechtlichen Bestimmungen gewährt.
19
Letztentscheidungsrecht
19.1
Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 1987 - BVerwG 6 P
15.85 - ist bei Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten gemäß § 72
Abs. 1 LPVG der Hauptverwaltungsbeamte endgültig entscheidendes Organ nach § 68
Satz 1 Nr. 2 LPVG. Dies gilt für die Gemeinden und Kreise, in denen die
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bzw. die Landrätin oder der Landrat
Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter ist und die Hauptsatzung
keine andere Regelung für die beamten-, arbeits- und tarifrechtlichen
Entscheidungen getroffen hat.
19.2
In Gemeinden und Kreisen, in denen eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder ein
hauptamtlicher Bürgermeister bzw. eine hauptamtliche Landrätin oder ein
hauptamtlicher Landrat noch nicht gewählt worden ist, gilt Nummer 19.1 Satz 1
nicht bei beabsichtigten Ernennungen, Beförderungen oder Entlassungen von
Beamtinnen und Beamten. In diesen Fällen ist der Rat bzw. der Kreistag verfassungsmäßig
zuständiges oberstes und damit endgültig entscheidendes Organ. Entscheidungsbefugnisse,
die dem Rat bzw. dem Kreistag im Übrigen zustehen oder die er an sich zieht,
werden von dem Beschluss nicht betroffen. Dies gilt insbesondere für die
Angelegenheiten des § 72 Abs. 3 und 4 LPVG, in denen die Einigungsstelle nur
eine Empfehlung beschließen kann.
20
Beteiligung des Personalrats bei Versetzungen und Abordnungen (§ 72 Abs. 1 Nr.
5 und Nr. 6)
20.1
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der
Personalrat der aufnehmenden Dienststelle - neben dem Personalrat der
abgebenden Dienststelle - bei Versetzungen immer dann mitzubestimmen, wenn es
sich um einen Dienstherrnwechsel handelt (vgl. Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 6. 11. 1987 - 6 P 2.85 - BVerwGE 78, 257).
20.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 19. 7.
1994 - 6 P 33.92 - ZfPR 1994, 191 - und 16. 9. 1994 - 6 P 32.92 - PersR 1995,
16; DVB1. 1995, 199) besteht aber auch bei Versetzungen innerhalb des Bereichs
desselben Dienstherrn ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats der aufnehmenden
Dienststelle. Dieses bezieht sich auf die Erteilung des Einverständnisses zur
Versetzung seitens der zuständigenaufnehmenden Behörde als eigenständige
Maßnahme, auch wenn hierfür beamtenrechtlich innerhalb desselben Dienstherrn
keine besonderen Formvorschriften bestehen.
Geschützt werden sollen
durchdas Mitbestimmungsrecht nicht nur die Interessen des zu versetzenden oder
der übrigen Beschäftigten der abgebenden, sondern auch diejenigen der Beschäftigten
der aufnehmenden Dienststelle. Etwas anderes als diese Doppelbeteiligung gilt
nur, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich im Gesetz geregelt hat (vgl. § 94
Abs. 2).
Für die Frage, welcher Personalrat auf der aufnehmenden Seite zu beteiligen
ist, ist zu berücksichtigen, dass sich der Aufgabenbereich einer Personalvertretung
nur auf diejenigen seiner Beteiligung unterliegenden Angelegenheiten erstreckt,
für die die Dienststellenleitung die Entscheidungszuständigkeit hat. Liegt die
Entscheidungszuständigkeit für Personalmaßnahmen von Beschäftigten
nachgeordneter Dienststellen bei vorgesetzten Dienststellen, sind die dort
bestehenden Stufenvertretungen zu beteiligen (§ 78 Abs. 1 Satz 1). Diese müssen
den betroffenen örtlichen Personalräten in ihrem Bereich vor einem Beschluss
Gelegenheit zur Stellungnahme geben (= personalratsinterne Anhörung gem. § 78
Abs. 2 Satz 1). In diesem Fall verdoppeln sich die Fristen im
Mitbestimmungsverfahren (§ 78 Abs. 2 Satz 2).
20.3
Die jeweilige Versetzungsmaßnahme kann erst ausgesprochen werden, wenn die
jeweiligen Beteiligungsverfahren abgeschlossen sind.
20.4
Bei gem. § 72 Abs. 1 Nr. 6 mitbestimmungspflichtigen Abordnungen ist gemäß dem
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. 10. 1993 - 6 P 18.91 - PersR
1994, 165; ZBR 1994, 251 - entsprechend zu verfahren.
21
Beteiligung des Personalrats bei Aufhebungs- oder Beendigungsverträgen (§ 72 a
Abs. 2)
Die Aufhebungs- oder
Beendigungsverträgen zugrundeliegenden Einzelheiten dürfen dem Personalrat nur
mitgeteilt werden, wenn der Personalrat dies verlangt und der oder die
Beschäftigte dieser Mitteilung zugestimmt hat.
22
Den Gemeinden und
Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (vgl. § 1)
wird empfohlen, entsprechend den Regelungen in diesem Runderlass zu verfahren.
MBl. NRW. 1996 S. 741