Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Erlass vom 9.10.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 505), in Kraft getreten am 24.10.2006.
Historisch:
Kreditwirtschaft der Gemeinden (GV) RdErl. d. Innenministers v. 23.6.1989 - III B 3-5/601-5094/89
Kreditwirtschaft
der Gemeinden (GV)
RdErl. d. Innenministers
v. 23.6.1989 - III B 3-5/601-5094/89
1
Allgemeines
Der Kreditbegriff ist
in § 46 GemHVO bestimmt. Er umfasst auch die
Kreditaufnahme bei gemeindlichen Sondervermögen mit Sonderrechnung, also bei
einem Eigenbetrieb und bei einem Krankenhaus mit kaufmännischem Rechnungswesen;
ebenso stellt eine Darlehensgewährung der Gemeinde an ein Sondervermögen bei
diesem haushaltsrechtlich eine Kreditaufnahme dar.
Kredite
Vor
der Annahme von Kreditangeboten ist zu prüfen, welches Angebot den
finanzwirtschaftlichen Belangen der Gemeinde am ehesten entspricht. Beim
Vergleich der Angebote ist auch auf sonstige finanzwirtschaftliche Belange mit
abzustellen, wie sie z.B. mit den Vorteilen verbunden sind, die sich auch aus
einer langfristigen Geschäftsverbindung ergeben.
Kreditkosten
Das
Entgelt für den Kredit wird durch Ermittlung des Effektivzinssatzes (z.B. nach
der Preisangabenverordnung - PAngV - vom 14. März 1985,
BGB1. I S. 580) unter Berücksichtigung aller mit der Kreditaufnahme verbundenen
Kosten festgestellt (z.B. Disagio, Vermittlungsgebühren, Abschlussgebühren,
Zuteilungsgebühren und Zinsverluste während der Ansparzeit bei
Bauspardarlehen). Zinsbelastung und ein evtl. Disagio sollten möglichst gering
gehalten werden. Bei der Höhe des Disagios ist zu berücksichtigen, ob die
Möglichkeit einer Konditionenanpassung für den Kreditgeber vereinbart wurde,
weil dann später zu dem Disagio ein höherer Nominalzinssatz hinzukommen kann
oder nach einer Festschreibungsfrist unter Umständen sogar ein erneutes Disagio
vergütet werden muss.
Laufzeit
Wenn
mehrere Investitionen oder Investitionsmaßnahmen vorgesehen sind, kann ein
Kredit nach dem Grundsatz der Gesamtdeckung nicht einer bestimmten Maßnahme
zugerechnet werden. Gleichwohl sollte an dem Grundsatz festgehalten werden,
dass langfristig nutzbare Objekte auch langfristig finanziert werden, zumal für
kostenrechnende Einrichtungen die Tilgung aus den Abschreibungserlösen erbracht
werden soll.
Die
Vereinbarung über die Tilgung von Krediten muss sich nach den finanziellen und
wirtschaftlichen Interessen und Möglichkeiten der Gemeinde richten. Aus Gründen
der Haushaltssicherung bedarf es insbesondere bei einer kurzfristigen, aber
auch bei einer mittelfristigen Verschuldung einer besonders sorgfältigen
Prüfung der Leistungsfähigkeit im Hinblick auf den künftigen Haushaltsausgleich
und den Verschuldungspielraum.
Bei
der Aufnahme eines kurzfristigen Kredites, dessen spätere Umwandlung in einen
langfristigen Kredit beabsichtigt ist, ist eine entsprechende Zusage des
Kreditinstitutes für ein anschließendes Finanzierungsangebot (dem Grunde nach)
unumgänglich.
Kündigungsrechte für Gemeinden und Kreditgeber
Es
muss sichergestellt sein, dass die Gemeinde nicht vom Kündigungsrecht im Rahmen
des § 609 a Abs. l und 2 BGB mit der Folge ausgeschlossen wird, dass lediglich
dem Kreditgeber die Kündigungsmöglichkeit zusteht
Kündigungsrechte bei Festzinsdarlehen
- Darlehen mit Zinsbindungsfrist
Für
die Dauer einer vertraglichen Festzinsperiode kann ein einseitiges
Kündigungsrecht für den Kreditgeber nicht vereinbart werden. Für die Gemeinde
sollte vertraglich eine Kündigung erstmals zum Ablauf der Festzinsvereinbarung
mit einer Frist von drei Monaten möglich sein. Vertragsbestandteil sollte auch
sein, dass alle Beteiligten spätestens bis vier Wochen vor Ablauf der
Zinsbindungsfrist verlangen können, dass über die Bedingungen für eine weitere
Darlehensgewährung neu verhandelt wird.
Ergibt sich bei einer Weiterfinanzierung nach Ablauf eines Festzinszeitraumes
bei gleichbleibendem Tilgungssatz eine wesentliche Laufzeitverlängerung, sollte
durch höheren Tilgungsanteil sichergestellt bleiben, dass sich die Laufzeit
nach der Erstkreditaufnahme nicht wesentlich verlängert. Für den Fall, dass bis
zum Ablauf der Zinsbindungsfrist neue Darlehensbedingungen nicht vereinbart
werden, sollte vertraglich festgelegt werden, dass der Kreditgeber nur
berechtigt ist, den Zinssatz entsprechend dem allgemeinen Zinsniveau für
langfristige Ausleihungen des Kreditgebers zu ändern, oder dass der Kreditgeber
nur den Zinssatz einfordern kann, den er bei rechtzeitiger Zahlung durch den
Schuldner bei einer Wiederanlage des Geldes bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit
neuer Konditionen für den Ursprungskredit bzw. dessen Rückzahlung durch
Abschluss neuer Kreditgeschäfte erzielt hätte.
Im
Interesse einer ausreichenden Kalkulationsgrundlage für ihre mittelfristige
Finanzplanung im Sinne einer geordneten Haushaltswirtschaft und im Interesse
einer Begrenzung des Verwaltungsaufwandes wird der Gemeinde empfohlen, die
Dauer der Zinsbindungsfrist nicht unter fünf Jahre zu vereinbaren.
-
Darlehen mit Zinsbindung über die Gesamtlaufzeit
Bei
Vereinbarung eines Festzinszeitraumes, der sich über die Gesamtlaufzeit des
Kredits erstreckt, und einer Tilgung des Darlehens bis. bzw. einer
Darlehensablösung zum Ende des Festzinszeitraumes sind Zusatzvereinbarungen
entbehrlich. Ein Kündigungsrecht ist in diesen Fällen weder dem Kreditgeber
noch der Gemeinde einzuräumen. Auf § 20 Abs. 3 Buchstabe a) GemHVO
wird hingewiesen.
Kündigungsrechte bei zinsvariablen Darlehen
Ein
beiderseitiges vertragliches Kündigungsrecht von drei Monaten bei zinsvariablen
Darlehen sollte auf den Fall der Anpassung des Zinssatzes an veränderte
Kapitalmarktverhältnisse beschränkt bleiben und auch die besondere
Interessenlage der Beteiligten berücksichtigen. Derartige
Zinsanpassungsklauseln geben der Gemeinde und dem Kreditgeber die Möglichkeit,
das Vertragsverhältnis zum Zwecke der Vereinbarung eines anderen Zinssatzes zu
kündigen. Von der Vereinbarung sogenannter Zinsgleitklauseln (Anbindung der
Zinssätze für Kommunalkredite an bestimmte Sätze wie z.B. an den Diskont- bzw.
Lombardsatz der Deutschen Bundesbank) und der damit verbundenen Befugnis zur
Erhöhung des Zinssatzes durch einseitige Erklärung des Kreditgebers sollte im
Interesse der Haushaltssicherheit der Gemeinde abgesehen werden.
Auslandskredite
Von Kreditaufnahmen im
Ausland in fremder Währung ist möglichst Abstand zu nehmen. Solche
Auslandskredite sind in der Regel mit Bedingungen versehen, die mit einer
genügenden Haushaltssicherheit nicht vereinbar sind. Durch zusätzliche
Vermittlungsgebühren ist auch die effektive Belastung bei Auslandskrediten oft
ungünstiger, als nach den angegebenen Bedingungen zunächst angenommen werden
konnte. Die Verschuldung in fremder Währung ist zudem mit beträchtlichen
Wechselkursrisiken belastet. Im übrigen
besteht nach den Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und der
Außenwirtschaftsverordnung eine Meldepflicht gegenüber der Deutschen
Bundesbank.
Kreditähnliche Rechtsgeschäfte
Die
Entscheidung über die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die
wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, ist der Aufsichtsbehörde
unverzüglich, spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichen Eingehung der
Verpflichtung, schriftlich anzuzeigen.
Einer Kreditaufnahme kommen u.a. folgende Rechtsgeschäfte wirtschaftlich
gleich:
Bausparverträge
Beim
Abschluss von Bausparverträgen sind die Einzahlung der Ansparsumme, die
Wartefrist bis zur Zuteilung des Bauspardarlehens und die Aufnahme des
Bauspardarlehens selbst als eine wirtschaftliche Einheit zu sehen, die
insgesamt eine Zahlungsverpflichtung begründet, die wirtschaftlich einer
Kreditverpflichtung gleichkommt.
In jedem Fall wird bei
Bausparverträgen zu prüfen sein, ob diese Finanzierungsart gegenüber einer nach
Marktlage erreichbaren Kommunalkreditfinanzierung mit gleicher Laufzeit
günstiger ist; dabei sind alle Kostenfaktoren zu berücksichtigen (z. B. die
Einbuße aufgrund ungünstigerer Habenzinsen gegenüber einer vergleichbaren
Geldanlage für die Ansparsumme von Beginn des Ansparprozesses bis zur Zuteilung
des Bauspardarlehens, die Abschlussgebühr für den Bausparvertrag, das Disagio
des Bauspardarlehens, zusätzlich insbesondere Disagio und Zinsen für eine
eventuelle Zwischenfinanzierung des Bauspardarlehens). Da die künftige
Kreditgewährung wesentlicher Bestandteil des Bausparvertrages ist, ist bereits
der Abschluss des Bausparvertrages anzeigepflichtig.
Leasing (Immobilien-Leasing) und leasingähnliche Rechtsgeschäfte, wenn ein
späterer Eigentumsübergang vereinbart wird oder nach dem Vertrag möglich ist
(siehe Nummer 4).
Verträge mit Unternehmern
Verträge über die Durchführung von Investitionen sind dann anzeigepflichtig,
wenn der Unternehmer die Finanzierung ganz oder teilweise übernimmt und die
Gemeinde sich zur Zahlung daraus entstehender Folgekostenverpflichtet. Dies
gilt auch für Zwischenfinanzierungen während der Bauausführung. Ferner zählt
hierzu der Abschluss von Nutzungsverträgen, bei denen die Gemeinde gegen
regelmäßige Zahlung eines Nutzungsentgelts ein vom Unternehmer auf einem
gemeindeeigenen Grundstück errichtetes Gebäude nutzen darf.
Abschluss von Leibrentenverträgen
Abschluss langfristiger Leistungsverträge
Z.B. Verträge mit einem Sanierungs- oder Entwicklungsträger, Vereinbarungen
über Vorfinanzierungen mit Grundstücksbeschaffungs- und Erschließungsgesellschaften.
Nachweis der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte
Im Interesse einer soliden Haushaltswirtschaft und einer größeren Transparenz
gegenüber der Öffentlichkeit ist es notwendig, die aus kreditähnlichen
Rechtsgeschäften bestehenden Finanzierungsverpflichtungen vollständig im
Haushaltsplan darzustellen. Im Vorbericht zum Haushaltsplan muss deshalb
aufgeführt werden, wie hoch die Belastungen aus kreditähnlichen
Rechtsgeschäften (insbesondere Immobilien-Leasing) in den folgenden Jahren sein
werden (§ 3 GemHVO).
Dem Haushaltsplan ist gemäß § 2 Abs. 2 GemHVO eine
Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden zu Beginn des
Haushaltsjahres beizufügen. Das verbindliche Muster dazu wurde als Anlage 7 des
Runderlasses „Muster zu Bestimmungen der Gemeindeordnung und der
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)" v. 27. 11.
1995 (SMBl. NRW. 6300) veröffentlicht. In dieser
Übersicht ist auch der Stand der Schulden
(Verpflichtungen) aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich
gleichkommen, zu Beginn des Vorjahres und der voraussichtliche Stand zu Beginn
des Haushaltsjahres darzustellen.
Der Jahresrechnung ist gemäß § 43 Abs.2 GemHVO eine
Übersicht über den Stand der Schulden zu Beginn und zum Ende des
Haushaltsjahres beizufügen. Das verbindliche Muster dazu wurde als Anlage 16
des o. a. Runderlasses veröffentlicht. In dieser Übersicht ist auch der Stand
der Schulden (Verpflichtungen) aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen
wirtschaftlich gleichkommen, darzustellen.
Nach den Verwaltungsvorschriften über die Gliederung und Gruppierung der
Haushaltspläne der Gemeinden und Gemeindeverbände (RdErl.
v. 27. 11. 1995 - SMBl. NRW. 6300 -)
sind laufende Leistungen aufgrund von Leasingverträgen im Verwaltungshaushalt
(Gruppe 53 -Mieten und Pachten -) zu veranschlagen. Geht das Leasingobjekt nach
Vertragsablauf in das Eigentum der Kommune über, so sind die Kosten für den
Erwerb des Objektes (Eigentumsübergang) im Vermögenshaushalt (Untergruppe 932
-Erwerb von Grundstücken - bzw. Untergruppe 935 - Erwerb von beweglichen Sachen
des Anlagevermögens -) nachzuweisen.
Leasing als Sonderfinanzierungsform für kommunale Investitionen
Grundzüge der Finanzierungsform
Leasing ist die langfristige Vermietung (Anmietung) von beweglichen und
unbeweglichen Investitionsgütern, wenn ein späterer Eigentumsübergang
vertraglich ermöglicht wird. Die Dauer des Vertrages und die Höhe der
Leasingraten werden so bemessen, dass der Leasinggeber während der
Vertragsdauer seine Investitionskosten ganz oder zumindest zum überwiegenden
Teil decken kann. Die Leasingrate (Miete) setzt sich aus den Kapitalkosten
sowie einem Zuschlag für Kosten, Risiko und Gewinn des Leasinggebers zusammen.
Kosten des Leasingobjektes wie Abgaben, Versicherungen u. ä. werden dem
Leasingnehmer meistens gesondert in Rechnung gestellt..
Instandhaltung und Unterhaltung des Objektes werden in der Regel vom
Leasingnehmer unmittelbar getragen.
Bei
den Leasing-Objekten kann es sich sowohl um bewegliches Anlagevermögen, z.B.
EDV-Anlagen, Telekommunikationsanlagen, Fahrzeuge (Mobilienleasing)
als auch um unbewegliches Anlagevermögen, z.B. Bürogebäude, Sportanlagen
(Immobilien-Leasing) handeln.
Leasingverträge
werden von Leasinggesellschaften angeboten, deren alleiniger Geschäftszweck in
der Errichtung (bzw. Erwerb) und der langfristigen Vermietung von
Investitionsgütern besteht. Die Investitionskosten werden vollständig oder
nahezu in voller Höhe fremdfinanziert.
Bei
Immobilien-Leasing wird in der Regel für das jeweilige Vorhaben eine eigene
Objektgesellschaft, normalerweise eine Tochtergesellschaft der
Leasinggesellschaft, gegründet. Diese Objektgesellschaft ist wirtschaftlich und
rechtlich Eigentümer und Vermieter des Leasingobjektes.
Innerhalb
des Leasing hat sich als besondere Finanzierungsform
das Fonds-Leasing entwickelt. Für kommunale Immobilien-Investitionen wird i. d.
R. ein sogenannter geschlossener Fonds aufgelegt, der nur das eine Objekt hält.
Fonds-Leasing bindet Privatkapital ein, wobei sich die Fondszeichner als
Kommanditisten an einer Kommanditgesellschaft beteiligen. Die Beteiligung kann
entweder direkt oder über einen Treuhänder (Bank, Treuhänder-GmbH) erfolgen.
Sie wird für die Anleger dadurch interessant, dass sie die beim Fonds
entstehenden Anlaufverluste (z.B. Abschreibungen, Zinsen, Werbungskosten)
steuerlich geltend machen können.
Haushaltsrechtliche Aspekte
Wirtschaftlichkeitsvergleich
Die Finanzierung von Investitionen mittels Leasing ist ein kreditähnliches
Rechtsgeschäft. Leasingverträge bedeuten eine langdauernde Belastung des
kommunalen Haushalts und berühren die Leistungsfähigkeit der Gemeinde wie eine
Kreditaufnahme. Daher ist es ebenso wie bei der Kreditaufnahme unverzichtbare
Voraussetzung, dass die übernommene Verpflichtung die dauernde
Leistungsfähigkeit der Gemeinde (GV) nicht gefährdet (§ 85 Abs. l und 4 GO). Im
wirtschaftlichen Ergebnis kommen Leasingverträge einer Stundung und Verzinsung
des Kaufpreises bzw. einem langfristigen Teilzahlungskredit gleich, wenn die
Kommune ihr Ankaufsrecht zum Ende der Vertragslaufzeit ausübt.
Der
Haushaltsgrundsatz, dass die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu
führen ist (§ 75 Abs. 2 GO), gilt auch für den Abschluss von Leasingverträgen.
Da es sich in der Regel bei Leasingobjekten, insbesondere bei Immobilien-Leasing,
um Investitionsvorhaben von erheblicher finanzieller Bedeutung handelt, ist
durch Vergleich die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln (§
10 Abs. 2 GemHVO).
Die
Kommune muss im konkreten Fall durch eine umfassende, bis zur vollständigen
Tilgung der Herstellungskosten reichende Vergleichsrechnung darlegen, dass die
Leasingfinanzierung im Vergleich zur herkömmlichen Kommunalkreditfinanzierung
insgesamt gesehen wirtschaftlich mindestens ebenso günstig ist. Ein Vergleich
von Annuitäten während der Grundmietzeit mit den Jahresraten einer
Kommunalkreditfinanzierung während desselben Zeitraumes reicht dazu nicht aus.
Der
mögliche wirtschaftliche Vorteil der Leasingfinanzierung beruht u.a. darauf,
dass der Leasinggeberin den Vorzug von Steuervergünstigungen kommt und diese -
zumindest zum Teil - über die Leasingrate an den Leasingnehmer weitergibt. Die
zentrale Frage bei der steuerlichen Behandlung der Sonderfinanzierungsform
„Leasing" ist daher, ob das Objekt dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer
zuzurechnen ist.
Wird
ein Leasing-Objekt ausschließlich nach den Wünschen eines Leasingnehmers gebaut
bzw. angeschafft und kann dieses im Rahmen des Leasingvertrages nur vom
Leasingnehmer als Nutzer wirtschaftlich sinnvoll verwendet werden (fehlende Drittverwendungsmöglichkeit),
bewertet dies die Finanzverwaltung als Spezialleasing. In diesen Fällen erfolgt
die steuerliche Zurechnung des Leasing-Objektes beim Leasingnehmer mit der
Folge, dass der unterstellte Steuervorteil entfällt. Soweit Steuervorteile
entstehen, gehen diese immer zu Lasten der öffentlichen Hand.
Ausschreibungspflicht
Die grundsätzliche Verpflichtung zur öffentlichen Ausschreibung der Vergabe von
Aufträgen soll sicherstellen, dass die Angebote der in Frage kommenden
Unternehmen im Leistungswettbewerb mit den anderen Bewerbern zustande kommen,
so dass die Kommune in die Lage versetzt wird, unter Ausnutzung aller Chancen
am Markt das für sie günstigste Angebot zu wählen (§ 31 Abs. l GemHVO). Die öffentliche Ausschreibung muss auch dem
Abschluss eines Leasingvertrages grundsätzlich vorausgehen. Die aufgrund der
Ausschreibung eingehenden Angebote ermöglichen der Kommune, sich vor dem
Abschluss eines Leasingvertrages einen Überblick über die Preissituation und
die Leistungsfähigkeit der Anbieter zu verschaffen.
Außerdem
sind EU-rechtliche Bestimmungen zu beachten. Falls eine bauliche Anlage
Gegenstand des Leasingvertrages ist und dieses Objekt vom Leasinggeber nach den
Vorstellungen des Leasingnehmers ausgeführt wird, ist dies von Artikel l a der
Baukoordinierungsrichtlinie erfasst. Nach § l a Nr. 6 VOB/A (Verdingungsordnung
für Bauleistungen) finden daher die Bestimmungen der a-Paragraphen - oberhalb
der festgesetzten Schwellenwerte - auch Anwendung auf Leasingverträge. Somit
besteht für derartige Leasingverträge die Verpflichtung, europaweit
auszuschreiben.
Anzeigepflicht
Durch
den Abschluss eines Leasingvertrages wird eine Zahlungsverpflichtung begründet,
die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleich-. kommt. Die Entscheidung
der Gemeinde (GV) für den Abschluss eines Leasingvertrages ist daher der
Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor der
rechtsverbindlichen Eingehung der Verpflichtung schriftlich anzuzeigen (§ 85
Abs. 4 GO). Im Rahmen der Anzeige ist der Aufsichtsbehörde eine
Vergleichsberechnung vorzulegen, aus der sich ergeben muss, dass das
Leasinggeschäft wirtschaftlich jedenfalls nicht ungünstiger ist als eine
herkömmliche Kreditfinanzierung.
Ausgenommen
von der Anzeigepflicht ist die Entscheidung der Gemeinde für den Abschluss
eines Leasingvertrages, wenn diese im Rahmen der laufenden Verwaltung getroffen
wird (§ 85 Abs. 4 Satz 3 GO).
Zuwendungsrecht
Nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung,
insbesondere § 23 i. V. m. § 44 LHO, handelt es sich bei den Zuwendungen des
Landes regelmäßig um bewilligte freiwillige Geldleistungen des Landes an
Stellen außerhalb der Landesverwaltung, um die Erfüllung bestimmter Aufgaben zu
ermöglichen bzw. zu unterstützen. Daneben können spezielle Förderrichtlinien
Bedingungen setzen, die bei der Gewährung einer Zuwendung zu erfüllen sind.
Grundvoraussetzung
für die Gewährung einer Zuwendung ist in allen Fällen, dass ein erhebliches
Landesinteresse an der Durchführung der zu fördernden Maßnahmen besteht.
Außerdem werden Zuwendungen des Landes im Einzelfall nur auf der Grundlage der
voraussichtlichen kassenmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Zuwendungsempfängers
bewilligt.
Landeszuweisungen
an Kommunen sollen u.a. der kommunalen Vermögensbildung dienen. Die Förderung
kommunaler Investitionen mit staatlichen Zuwendungen setzt daher grundsätzlich
voraus, dass die Kommune Eigentümer des zu fördernden Objektes wird. Würde die
Kommune eine Landeszuwendung an den Leasinggeber, der Steuervergünstigungen in
Anspruch nimmt, weiterleiten, käme es zu einer Subventionierung, die aus Sicht
des Landes als nicht vertretbar angesehen werden kann.
Investitionen
der Kommunen, die über Leasingverträge finanziert werden, können aus den
genannten Gründen in der Regel nicht mit Landesmitteln gefördert werden; dies
gilt auch für zu zahlende Leasingraten. Soweit dieses im Einzelfall nicht gilt,
ist die Landeszuwendung in die Vergleichsrechnung einzubeziehen.
Eine
Zuwendungsfähigkeit des geleasten Objektes könnte sich ggf. zu dem Zeitpunkt
ergeben, in dem das Objekt zum Restbuchwert in das Eigentum der Gemeinde
übergeht. Deshalb ist auch im Falle eines Leasinggeschäfts zu klären, ob eine
Landeszuwendung gewährt werden kann.
Weitere haushaltsrechtliche Aspekte
Besondere Formen der Leasingfinanzierung sind
-
Neubau-Leasing:
Das
von der Leasinggesellschaft zu errichtende Objekt wird nach den Wünschen des
Leasingnehmers gestaltet und von diesem im Rahmen eines Leasingvertrages
angemietet.
-
Buy-and-lease:
Das
im Eigentum eines Dritten stehende Objekt wird von der Leasinggesellschaft
erworben und von dieser im Rahmen eines Leasingvertrages vermietet.
-
Sale-and-lease-back:
Das
im Eigentum des künftigen Leasingnehmers stehende Objekt wird an eine
Leasinggesellschaft mit der Absicht veräußert, dieses Objekt zukünftig im
Rahmen eines Leasingvertrages wieder zurückzumieten.
MBl. NRW. 1989 S. 1007, geändert durch RdErl. v. 22.06.1995 (MBl. NRW. 1995 S. 1010), 9.2.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 229).