Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 13.1.2009 (MBl. NRW. S. 45).
Historisch:
Fortführung des Liegenschaftskatasters nach Grenzstreitigkeiten RdErl. d. Innenministers v. 9. 6. 1958 - I D 2/23 - 81.28
Fortführung des Liegenschaftskatasters
nach Grenzstreitigkeiten
RdErl.
d. Innenministers v. 9. 6. 1958 - I D 2/23 -
81.28
A
Nachstehende Allgemeine Verfügung des Justizministers wird zur Beachtung bekannt gegeben:
„Maßnahmen
der Gerichte bei Grenzstreitigkeiten, insbesondere Aktenübersendung an die
Katasterämter und zweckmäßige Prozessgestaltung. AV. d. JM. vom 22. April
1958 (1432 — I B. 7) - JMB1. NRW. S. 109 -.
I.
In Grenzstreitigkeiten hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Prozessgerichts erster Instanz die Prozessakten dem zuständigen Katasteramt zur Einsicht zu übersenden, sobald der Rechtsstreit durch rechtskräftiges Urteil oder durch Vergleich beendet ist. Falls Zweifel bestehen, ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, sind zuvor die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Um
die Beachtung dieser Bestimmung zu gewährleisten, hat der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle die einschlägigen Akten bei der Anlegung oder in dem Zeitpunkt,
in welchem erkennbar wird, dass es sich um eine Grenzstreitigkeit handelt, mit
der rot unterstrichenen Aufschrift "Grenzstreitigkeit! Nach Beendigung dem
Katasteramt zu übersenden!" zu versehen.
II.
Wie
die Erfahrung lehrt, wird der praktische Erfolg der Urteile und Vergleiche in Grenzstreitigkeiten
nicht selten dadurch gemindert odergar vereitelt, dass die im Prozess
getroffenen Feststellungen nicht in das Liegenschaftskataster und in das
Grundbuch übernommen werden oder dass dieser Übernahme Schwierigkeiten
entgegenstehen, die bei zweckmäßiger Prozessgestaltung hätten vermieden werden
können. Im Hinblick hierauf wird den Prozessgerichten folgendes zur Beachtung
empfohlen:
1.
Grenzstreitigkeiten werden oft nicht ohne Zuziehung eines
vermessungstechnischen Sachverständigen entschieden werden können. Wird ein
solcher Sachverständiger zugezogen, so wird es zweckmäßig sein, als
Sachverständigen einen Vermessungsbeamten des zuständigen Katasteramts oder
einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu bestimmen.
2.
Bei der Fassung des Urteils oder Vergleichs ist es zweckmäßig, die
festgestellte Grenze so genau zu bezeichnen, dass ihre Übertragung in die
Örtlichkeit und ihre dauerhafte Bezeichnung (Abmarkung) ohne Schwierigkeiten
erfolgen können. Die Bezugnahme auf eine Handzeichnung oder eine
Geländebeschreibung (z. B. Graben, Hecke, Baum usw.) genügt in der Regel nicht.
3.
Im Laufe des Verfahrens wird es angezeigt sein, die Parteien über folgendes zu
belehren: Die Regelung der Grenzverhältnisse ist mit der Entscheidung des
Gerichts oder dem Abschluss des Vergleichs nicht erledigt. Vielmehr bedürfen
die gerichtlich bestimmten Grundstücksgrenzen noch der Abmarkung. Das Ergebnis
muss außerdem noch in das Liegenschaftskataster und in das Grundbuch übernommen
werden. Diese Maßnahmen werden nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag
durchgeführt.
B
Nach
Empfang der Prozessakten verfahren die Katasterämter wie folgt:
1.
Das Katasteramt entnimmt den zur Einsicht überlassenen Prozessakten beglaubigte
Abschriften und Abzeichnungen der im Prozess entstandenen Vermessungsschriften
sowie Abschriften der Urteile oder Vergleiche in dem zur unmittelbaren
Übernahme in das Liegenschaftskataster oder zur späteren Feststellung der
Grenzen erforderlichen Umfang.
2.
Die Abschriften und Abzeichnungen aus den Prozessakten werden ohne weiteres in
das Liegenschaftskataster übernommen, wenn der Antrag der Beteiligten auf
Fortführung des Liegenschaftskatasters gestellt oder herbeigeführt worden ist.
In diesem Fall sind den Beteiligten Kosten nicht zur Last zu legen.
3.
Wenn die Angaben in den Prozessakten zur Fortführung des Liegenschaftskatasters
nicht ausreichen, hat sich das Katasteramt mit den Beteiligten wegen Stellung
der Anträge auf kostenpflichtige Vervollständigung der Vermessung und zur
Übernahme der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster in Verbindung zu setzen.
4.
Verweigert ein Eigentümer dem Katasteramt gegenüber seine Mitwirkung bei der
Herstellung vollständiger Vermessungsschriften, so unterbleibt die Fortführung
des Liegenschaftskatasters. In diesem Fall übernimmt das Katasteramt die aus
den Prozessakten entnommenen Abschriften und Abzeichnungen zwecks Verwendung
bei späteren Grenzfeststellungen zur Sammlung der Fortführungsrisse.
5.
Eine beglaubigte Abschrift der Urteile und Vergleiche ist mir laufend für meine
Sammlung zu übersenden.
MBl. NRW. 1958 S.
1247.