Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 5.5.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 282).
Historisch:
Richtlinien für die Mikroverfilmung von Katasterunterlagen (Mikrofilm-Richtlinien) RdErl. d. Innenministers v. 31.1.1985 - III C 3 - 8710
Richtlinien für die Mikroverfilmung von
Katasterunterlagen
(Mikrofilm-Richtlinien)
RdErl. d. Innenministers v. 31.1.1985
- III C 3 - 8710
1.
1.1
Für den Gebrauch der Unterlagen der Vermessungs- und Katasterverwaltung und für
ihre Sicherung im Archiv der Bezirksregierung ist die Mikroverfilmung
zugelassen.
1.2
Über den Einsatz von Mikrofilmverfahren entscheidet die Katasterbehörde im
Rahmen dieser Richtlinien in eigener Verantwortung. Der Bezirksregierung ist
über geplante Maßnahmen zu berichten. Das jeweilige Verfahren ist zu
dokumentieren.
Mikrofilmaufnahmen müssen so beschaffen sein, dass sie für die Dauer der
Verwendung bzw. Aufbewahrungsfrist eine vollständige und reproduktionstechnisch
einwandfreie Wiedergabe der verfilmten Vorlagen gewährleisten. Damit dies
sichergestellt ist, sind für die Anforderungen an Filmmaterial und Geräte sowie
für Aufnahmetechniken und Archivierung die einschlägigen DIN-Normen maßgebend.
3.
3.1
Die Verfilmung des Katasterkartenwerks und der Vermessungsrisse erfolgt in der
Regel auf 35-mm-Film mittels Schrittbild- oder Lochkartenkamera. Die
Bezirksregierung kann andere Verfilmungsverfahren, deren Ergebnisse die gleiche
Qualität aufweisen, zulassen. Ausgenommen ist die Sicherungsverfilmung von
Flurkarten nach Absatz 2.
3.2
Die besonderen Anforderungen an die Qualität der Sicherungsfilme von Flurkarten
lassen nur eine Sicherungsverfilmung auf Planfilm im Format DIN A 6 bei einem
Verkleinerungsfaktor von 1:8 unter Verwendung einer Reproduktionskamera zu. Der
Planfilm muss ein Auflösungsvermögen von mindestens 300 Linien/mm ermöglichen.
3.3
Für die Gebrauchs- und Sicherungsverfilmung der übrigen Unterlagen sind alle
Mikrofilmverfahren zugelassen, die die Forderungen der Nummer 2 erfüllen. Ausgeschlossen
ist die Verwendung des 8 mm-Rollfilms zur Herstellung von Sicherungsfilmen für
das Archiv der Bezirksregierung.
4.
Die Originale sollen möglichst an Ort und Stelle und im Beisein eines
Bediensteten des Katasteramtes verfilmt werden. Andernfalls ist die sachgemäße
Behandlung und Aufbewahrung der Katasterdokumente für die Dauer des Transports
und der Verfilmung durch geeignete Maßnahmen (z. B. vertragliche Regelungen mit
dem Auftragnehmer) sicherzustellen.
5.
Katasterdokumente, die dauernd aufzubewahren sind (z. B. Katasterkarten,
Vermessungsrisse und Grenzniederschriften) dürfen auch nach ihrer Verfilmung
nicht vernichtet werden.
Sicherungsarchiv der
Bezirksregierung
6.
Die Sicherungsarchive der Dezernate „Landesvermessung und Liegenschaftskataster"
der Bezirksregierungen sind allmählich vollständig auf Mikrofilm umzustellen.
Deshalb sollen die Katasterämter zur Sicherung der Originale der Flurkarten,
Vermessungsrisse, AP-Karten und Koordinatenverzeichnisse (letztere nur, soweit
sie nicht bereits dv-technisch gesichert sind) gegen Verlust und Zerstörung
möglichst Mikrofilmaufnahmen als Sicherungsstücke an die Bezirksregierung
abgeben.
7.
Soweit Sicherungsbestände noch in konventioneller Weise archiviert sind,
bestimmt die Bezirksregierung, wie zweckmäßigerweise die Umstellung auf
Mikrofilm vorgenommen wird. Sie trägt insoweit die Umstellungskosten.
8.
8.1
Wenn das Katasteramt von Vermessungsrissen, Koordinatenverzeichnissen und
AP-Karten ohnehin Mikrofilmaufnahmen für eigene Zwecke herstellt, fertigt es
die Filmaufnahmen für die Laufendhaltung des Archivs der Bezirksregierung
kostenlos an.
8.2
Bei Aufträgen zum Druck von Flurkarten fertigt das Landesvermessungsamt eine
Filmaufnahme als Sicherungsstück der Flurkarte. Sofern die Flurkarten nicht vom
Landesvermessungsamt gedruckt werden, stellt das Katasteramt eine Filmaufnahme
nach Nummer 3 Abs. 2 kostenlos für das Archiv der Bezirksregierung zur
Verfügung. Ist dies nicht möglich, gibt es einen Druck der Flurkarte an das
Sicherungsarchiv der Bezirksregierung ab.
9.1
Das Katasteramt stellt sicher, dass von ihm gelieferte Sicherungsfilme den
Anforderungen der Nummer 11 genügen.
9.2
Da die Eignung des Diazofilms für Sicherungsarchive derzeit nicht genügend
nachgewiesen ist, sollen Original- oder Zweitaufnahmen (Silberhalogenfilme) an
das Sicherungsarchiv abgegeben werden. Werden stattdessen Duplikate auf
Diazomaterial geliefert, hat das Katasteramt die Originalaufnahmen räumlich
getrennt von den verfilmten Unterlagen aufzubewahren.
10.
Bei der Herstellung von Sicherungsfilmen ist dafür zu sorgen, dass die Qualität
der Filmaufnahmen geprüft und nachgewiesen werden kann. Bei der
Sicherungsverfilmung von Vermessungsrissen kommen hierfür insbesondere Probe-
und Testaufnahmen nach DIN 19051, Teile 3 und 20 in Betracht.
11.
11.1
Nach der Herstellung ist der Sicherungsfilm daraufhin zu überprüfen, ob
1. die
Reproduktionsfähigkeit des Films insgesamt - insbesondere hinsichtlich des
Auflösungsvermögens und der Hintergrunddichte - den gestellten Anforderungen
gerecht wird (Absatz 2),
2. jede einzelne
Filmaufnahme brauchbar ist und
3. alle zu verfilmenden
Unterlagen erfasst worden sind.
11.2
Die Prüfung der Reproduktionsfähigkeit des Films erfolgt nach DIN 19051.
11.3
Bei der Verarbeitung von Silberhalogenfilmen darf der Thiosulfat-Restgehalt die
Werte nach DIN 19070 nicht überschreiten. Werden Filme von der Katasterbehörde
selbst entwickelt, ist stichprobenartig, etwa ein- bis zweimal jährlich, zu
prüfen, ob der Thiosulfat-Restgehalt eines frisch entwickelten Filmabschnitts
(Lochkarte) innerhalb der zulässigen Grenzen liegt.
12.
12.1
Jeder für das Sicherungsarchiv fertiggestellte Mikrofilm wird in ein
Mikrofilmregister eingetragen, das nach dem Muster der Anlage nach
Katasteramtsbezirken einzurichten und fortzuführen ist. Sind Filmlochkarten zu
registrieren, werden in Spalte l des Registerblattes Angaben über die in einem
Arbeitsgang geschlossenen verfilmten Unterlagen (z.B. Gemarkung X, Fluren l bis
5) eingetragen. Durch die Unterschrift in Spalte 4 wird bestätigt, dass die
Prüfungen nach Nummer 11 ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder Gegenstand
vertraglich zu erbringender Leistungen waren.
12.2
Werden die Sicherungsfilme vom Katasteramt beigebracht, so legt dieses auch das
bereits ausgefüllte Registerblatt vor.
13.
Die Bezirksregierung trifft, soweit erforderlich, ergänzende Regelungen für
die Abgabe der Mikrofilmaufnahmen an das Sicherungsarchiv.
14.
14.1
Die Sicherungsfilme sind unter Beachtung von DIN 19070 so zu lagern, dass ihre
Haltbarkeit und Lesbarkeit nicht beeinträchtigt werden. Sicherungsfilme auf
Diazo-Basis sind unbedingt vor längerer Lichteinwirkung zu schützen.
14.2
Die archivierten Filme sind jährlich stichprobenartig auf ihren Zustand hin zu
überprüfen.
Anlagen: