Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben d. RdErl. v. 14.10.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 631).
Historisch:
Ausführung von Katastervermessungen RdErl. d. Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten v. 5.4.1962 - Z C 2 – 7160
RdErl. d. Ministers für Landesplanung,
Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten
v. 5.4.1962 - Z C 2 – 7160
A
Behördlicher Vermessungsdienst
1.
1
Bei den Katasterbehörden und bei anderen behördlichen Vermessungsstellen (§ 1
VermKatG NW i. V. m. § 1 1. DVOzVermKatG NW) trägt der für die Leitung der
Vermessungsarbeiten zuständige Beamte des höheren vermessungstechnischen
Verwaltungsdienstes (§ 17 VermKatG NW, § 1 1. DVOzVermKatG NW) die
Verantwortung dafür, dass Katastervermessungen nur von solchen
vermessungstechnischen Dienstkräften ausgeführt werden, die die Befähigung
nachgewiesen und die erforderliche Erfahrung erworben haben.
2
Welche Dienstkräfte im Einzelfall eingesetzt werden können, richtet sich nach
dem Schwierigkeitsgrad der Arbeiten (Arbeitsabschnitte) in
vermessungstechnischer und liegenschaftsrechtlicher Hinsicht.
2.
1
Mit der Aufnahme von Grenzniederschriften dürfen nur beauftragt werden:
a) Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes sowie
Dienstkräfte, die zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt
sind,
b) Beamte des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes.
2
Die zur Aufnahme von Grenzniederschriften befugten Dienstkräfte müssen die von
anderen Dienstkräften ausgeführten Katastervermessungen soweit persönlich
durchführen oder überwachen, dass sie die mit der Beurkundung der
Grenzniederschrift verbundene Verantwortung übernehmen können.
3
Genehmigungen zur Ausführung von Katastervermessungen einschließlich der
Aufnahme der Grenzniederschrift, die vor dem 10.12.1953 nach früheren
Bestimmungen anderen als den unter Abs. 1 genannten Dienstkräften erteilt
worden sind, bleiben unberührt.
B
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
3.
1
Die Befugnis, Tatbestände am Grund und Boden zu beurkunden, hat nur der
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur selbst. Nur er darf
Grenzniederschriften aufnehmen und Vermessungsrisse nach der Nr. 11.42
FortfErl. II bescheinigen. Soweit es die hiermit verbundene Verantwortung
erfordert, ist er verpflichtet, die Katastervermessungen persönlich auszuführen
oder zu überwachen.
2
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur soll sich der Mitwirkung
geeigneter Hilfskräfte nach den Vorschriften der Nrn. 4 und 5 bedienen, wenn es
für eine zweckentsprechende und fristgerechte Erledigung der ihm übertragenen
Arbeiten angebracht ist Hierbei muss eine wirksame Überwachung der Arbeiten
durch ihn persönlich gewährleistet sein. Die Hilfskräfte müssen eine
abgeschlossene Fachausbildung haben und zu ihm als Angestellte im
Arbeitnehmerverhältnis stehen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur
hat sich ständig in geeigneter Weise von der Zuverlässigkeit und Sorgfalt der
Angestellten zu überzeugen.
4.
1
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörde Katastervermessungen - jedoch ohne Aufnahme der
Grenzniederschrift - Angestellten übertragen,
a) die Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes gewesen
sind oder die die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen
Verwaltungsdienst oder den Befähigungsnachweis zum Landmesser oder
Vermessungsingenieur nach früheren Bestimmungen besitzen,
b) die Beamte des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes gewesen sind und in
dieser Eigenschaft wenigstens drei Jahre lang überwiegend Katastervermessungen
einschließlich Aufnahme der Grenzniederschrift selbständig ausgeführt haben
(Vermessungsgenehmigung I). Er ist verpflichtet, die Arbeiten so weit zu
überwachen, dass er die Verantwortung für ihre Richtigkeit übernehmen kann.
2
Dem Antrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auf Erteilung der
Vermessungsgenehmigung I sind ein Lebenslauf, ein polizeiliches Führungszeugnis
und Zeugnisse über Ausbildung und bisherige Tätigkeit des Angestellten
beizufügen.
5.
1
Andere vermessungstechnische Fachkräfte darf der Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nur unter seiner
Leitung und Aufsicht zur Mitwirkung bei Katastervermessungen
heranziehen (Vermessungsgenehmigung II). Er hat darauf zu achten, dass diesen
Fachkräften nur Arbeiten übertragen werden, für die sie vorgebildet und
geeignet sind. Er trägt allein die Verantwortung für die Richtigkeit der
Arbeiten.
2
Die in Betracht kommenden Angestellten müssen
a) das Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule im Studiengang
Vermessungswesen abgeschlossen oder eine Hochschulprüfung auf dem Gebiet des
Vermessungswesens nach früheren Bestimmungen abgelegt haben oder
b) das Studium an einer Fachhochschule im Studiengang Vermessungswesen oder das
Studium in einem entsprechenden Studiengang an einer Gesamthochschule
abgeschlossen haben oder das Abschlusszeugnis einer vom Innenminister
anerkannten Ingenieurschule in der Abteilung Allgemeine Vermessung besitzen oder
c) als Staatlich geprüfte Techniker (Fachrichtung Vermessungstechnik)
mindestens drei Jahre lang als Vermessungstechniker mindestens sechs Jahre lang
im Vermessungswesen bei entsprechenden Arbeiten beschäftigt gewesen sein.
3
Dem Antrag auf Erteilung der Vermessungsgenehmigung II sind beizufügen:
a) die in Nr. 4 Abs. 2 genannten Unterlagen,
b) eine gutachtliche Äußerung über Befähigung und Leistungen des Angestellten,
c) wenn es sich um einen Angestellten nach Abs. 2 Buchst c) handelt, zwei
Probearbeiten (Vermessungsrisse), die der Angestellte unter Aufsicht des
öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ausgeführt hat.
6.
1
Die Vermessungsgenehmigung II ist im Allgemeinen für nicht mehr als zwei
Angestellte zu erteilen.
2
Für einen dritten Angestellten darf die Genehmigung erteilt werden,
a) wenn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einen Angestellten
ständig beschäftigt, für den er die Vermessungsgenehmigung I hat und der ihn
bei der Aufsicht über die anderen bei Katastervermessungen eingesetzten
Angestellten unterstützen kann, oder
b) wenn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einen Angestellten
beschäftigt, den er auf Grund einer Vermessungsgenehmigung II seit mindestens 5
Jahren mit gutem Erfolg bei Katastervermessungen einsetzt, oder
c) wenn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die dritte Genehmigung
aus Anlass einer größeren Arbeit beantragt und eine ausreichende Aufsicht
gewährleistet ist Die Genehmigung gilt nur für die Dauer dieser Arbeit Während
dieses Zeitraumes kann der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur jedoch den
betreffenden Angestellten - ebenso wie die beiden Fachkräfte, für die er die
Vermessungsgenehmigung II hat - nach seinem Ermessen bei verschiedenen Arbeiten
einsetzen.
3
Hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur eine dritte Genehmigung nach
Absatz 2 Buchstabe a oder b, so darf ihm eine vierte Vermessungsgenehmigung
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstabe c erteilt werden.
7.
1
Die Vermessungsgenehmigungen I und II werden dem Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieur - nicht den betreffenden Angestellten - unter dem
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt Bei Arbeitsgemeinschaften, gelten
die Vermessungsgenehmigungen für die betreffenden Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure gemeinschaftlich.
2
Die Aufsichtsbehörde kann die Genehmigung aus begründetem Anlass widerrufen.
3
Die Vermessungsgenehmigung erlischt,
a) wenn der Angestellte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet,
b) wenn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auf die Zulassung
verzichtet oder wenn die Zulassung zurückgenommen oder erloschen ist.
4
In den Fällen der Nummer 6 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 ist der Öffentlich
bestellte Vermessungsingenieur verpflichtet, der Aufsichtsbehörde mitzuteilen,
wann die Arbeit, für die er eine weitere Vermessungsgenehmigung II erhalten
hat, beendet ist.
5
Die Erteilung einer Vermessungsgenehmigung, ihr Erlöschen und ihr Widerruf sind
im Amtsblatt des Regierungspräsidenten zu veröffentlichen.
8.
Den Vermessungsschriften, die ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
einem Katasteramt außerhalb des Regierungsbezirks seines Niederlassungsortes
zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einreicht, sind gegebenenfalls
beglaubigte Abschriften der Vermessungsgenehmigungen beizufügen, die für die an
den Vermessungsarbeiten beteiligten Angestellten erteilt worden sind.
MBl. NRW. 1962 S. 767, geändert durch RdErl. v. 9.12.1965 (MBl. NRW. 1966 S. 186), 28. 4.1969 (MBl. NRW. 1969 S. 851), 20. 8.1980 (MBl. NRW. 1980 S. 2078), 30 6 1982 (MBl. NRW.
1982 S. 1090).