Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des „Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2. Ordnung und sonstiger Gewässer in NRW“ RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 5.7.2002 -
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des „Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2. Ordnung und sonstiger Gewässer in NRW“ RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 5.7.2002 -
Richtlinien über
die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen
des „Aktionsprogramm zur naturnahen Entwicklung der Gewässer 2. Ordnung
und sonstiger Gewässer in NRW“
Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 5.7.2002 -
IV-10 - 2202 – 6551
2 Gegenstand der Förderung
3 Zuwendungsempfänger
4 Zuwendungsvoraussetzungen
5 Art und
Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
5.2 Finanzierungsart
5.3 Form der
Zuwendung
5.4 Bagatellgrenze
5.5 Bemessungsgrundlage
6 Sonstige
Zuwendungsbestimmungen
7 Verfahren
8 Schlussbestimmungen
Muster 2: Zuwendungsbescheid
Muster 3: Mittelanforderung
Muster 4: Verwendungsnachweis
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt den nach § 91 Landeswassergesetz (LWG) zur
Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung Verpflichteten nach Maßgabe dieser
Richtlinien und Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu § 44 LHO Zuwendungen für
Maßnahmen, die den Fördergrundsätzen des § 13 Gesetz über Abgaben für das
Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG)
und des § 83 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz
– LWG) entsprechen. Maßnahmen müssen deshalb der Erhaltung oder Verbesserung der
Gewässergüte dienen.
Die Gewässerunterhaltung kann von Dritten gem. § 95
Landeswassergesetz (LWG) übernommen werden.
Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen, die sich aus dem geprüften
Konzept zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern (Konzept) gemäß Nummer
5.1.1 der „Blauen Richtlinie“ RdErl. v. 18.3.2010 (MBl. NRW. S. 203) ergeben und der Erhaltung oder
Verbesserung der Gewässergüte dienen. Dabei kann es sich sowohl um Maßnahmen
handeln, die im Rahmen der Gewässerunterhaltung durchgeführt werden als auch um
Maßnahmen, die den Tatbestand des Gewässerausbaus gemäß § 31 Gesetz zur Ordnung
des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 27.Juli 1957 (BGBl. I S.
1110, ber. S. 1386) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986
(BGBl. I S. 1529, ber. S. 1654), zuletzt geändert am 7. August 2009, erfüllen.
Dazu gehören insbesondere Ausgaben für
2.1
das Aufstellen und Fortschreiben von Konzepten zur naturnahen Entwicklung gemäß
Nummer 5.1.1 der Blauen Richtlinie.
2.2
den Ankauf von Uferstreifen im erforderlichen Umfange gem. Konzept und deren
standortgerechte Bepflanzung und Pflege, soweit dadurch die Belastung durch
diffuse Quellen begrenzt wird.
2.3
die kapitalisierte Nutzungsausfallentschädigung für private Ufergrundstücke,
soweit die Belastungen durch diffuse
Quellen begrenzt werden können, wenn
a) ein Kauf auf lange Sicht nicht möglich ist und
b) die Vereinbarung zeitlich unbefristet im Grundbuch abgesichert wird.
2.4
Maßnahmen zur Verbesserung der Strukturvielfalt im Gewässer.
3
Zuwendungsempfänger
Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände nach den §§
91 und 95 Abs. 2 LWG.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Maßnahmen der Nummer 2 dürfen nur gefördert werden, wenn
4.1
sie für Gewässerausbauverfahren in dem dazu erforderlichen wasserrechtlichen
Verfahren zugelassen wurden;
4.2
sie den Anforderungen der Blauen Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung
entsprechen;
4.3
sie in einem Konzept zur naturnahen Entwicklung gemäß Nummer 5.1.1 der Blauen
Richtlinie in der jeweils gültigen Fassung dargestellt worden sind;
4.4
sie in einem Verfahren gemäß der Richtlinie "Naturschutz und
Landschaftspflege in wasserwirtschaftlichen Verfahren und bei
wasserwirtschaftlichen Maßnahmen" RdErl. des
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 26.11.1984 (SMBl. NRW. 791) abgestimmt wurden.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Anteilsfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung
Zuweisung/Zuschuss
5.4
Bagatellgrenze
Zuwendungen unter 12.800 Euro werden nicht gewährt.
5.5
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der Zuwendungen beträgt 40 v.H.
bis 80 v.H.
Die Höhe der Zuwendungen ist unter Beachtung der Nummer 2.4
der VVG zu § 44 LHO festzulegen.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Der außergemeindliche Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde
abweichend von Nummer 5.11 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen
zur Projektförderung (ANBest-P) eine Ermäßigung der
Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um jeweils mehr als 10 v. H.
unverzüglich anzuzeigen.
6.2
Nach Fertigstellung der Maßnahme ist eine Abnahme durch die Bezirksregierung
erforderlich. Der Zuwendungsempfänger ist im Zuwendungsbescheid darauf
hinzuweisen.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Der schriftliche Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist
vom Träger des Vorhabens nach Muster 1 der Bezirksregierung in
dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Neben dem in Nummer 3.4 VV bzw. 3.3 VVG zu § 44 LHO
geforderten Umfang ist von der Bezirksregierung insbesondere zu prüfen,
- ob die Maßnahme mit dem geprüften bzw. genehmigten oder planfestgestellten Ausbauentwurf übereinstimmt.
- bzw. mit dem abgestimmten Konzept zur naturnahen Entwicklung
gemäß Nummer 5.1.1 der Blauen Richtlinie übereinstimmt.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Prüf- und Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.
7.2.2
Bei Bewilligung einer Zuwendung müssen -
soweit erforderlich – vorliegen:
7.2.2.1
für Gewässerausbaumaßnahmen
ein von der zuständigen Behörde entsprechend den
wasserrechtlichen Vorschriften zugelassener Entwurf der Gewässerausbaumaßnahme
und eine Aussage zu der Gewässergüte vor und nach der Maßnahme, gegebenenfalls
über die reduzierten Frachten.
7.2.2.2
für Gewässerunterhaltungsmaßnahmen
ein von der Bezirksregierung geprüftes Konzept zur
naturnahen Entwicklung gemäß Nummer 5.1.1 der Blauen Richtlinie.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Anforderung auf Auszahlung von Zuwendungen ist nach Muster
3 an die Bezirksregierung zu richten.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Die Zuwendungsempfänger haben den Nachweis der Verwendung
nach Muster 4 dieser Richtlinie zu führen. Sofern ein Zwischennachweis
zu erbringen ist, ist das Muster 2 zu Nummer 3.1 NBest–Bau
zu verwenden.
Die Verwendungsnachweise sind der Bezirksregierung
vorzulegen, die auch die baufachliche Prüfung (Nr. 12.2 VV bzw. 11.2 VVG zu §
44 LHO) durchführt. Staatliche Bauverwaltung im Sinne der Nummer 6.1 VV und VVG
zu § 44 LHO ist die Bezirksregierung.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung
sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf.
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der
gewährten Zuwendung gelten die VV und VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser
Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Schlussbestimmungen
Diese Richtlinien
treten mit Wirkung vom 1.10.2002 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer
Kraft.
Anlagen: