Historische SMBl. NRW.
Historisch: Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6-6100/4-30438/III B 5 - 673/4/2-32213 v. 4.1.1988
Historisch:
Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6-6100/4-30438/III B 5 - 673/4/2-32213 v. 4.1.1988
Die nachstehenden Anforderungen zur Schadstoffrückhaltung bei der
Niederschlagsentwässerung über öffentliche Kanalisationen im Trennverfahren
werden hiermit nach § 57 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), in der jeweils
geltenden Fassung, als allgemein anerkannte Regeln der Abwassertechnik
eingeführt und bekannt gemacht.
Öffentliche Kanalisationen sind alle Kanalisationsanlagen, die der Abwasserentsorgung der Allgemeinheit dienen. Es wird also nicht das Abwasser eines einzelnen oder eines bestimmten, nicht nur nach räumlichen Kriterien ausgewählten Einleiterkreises abgeleitet, sondern das Abwasser von Grundstücken, deren Eigentümer und Nutznießer jederzeit wechseln können.
Die Anforderungen
sind als Mindestanforderungen anzusehen, die ggf. aus Gründen des
Gewässerschutzes im Einzelfall zu erhöhen sind, namentlich wenn das
Niederschlagswasser in ökologisch besonders schutzwürdige Gewässer oder in
solche Gewässer eingeleitet wird, deren derzeitige oder künftig vorgesehene
Nutzungen besondere Anforderungen an die Gewässergüte stellen. Die
nachstehenden Anforderungen sind grundsätzlich auch auf die private
Niederschlagsentwässerung von gewerblichen Flächen im Trennsystem anzuwenden.
Welche weiteren Anforderungen und Änderungen insoweit im einzelnen erforderlich
sind, bedarf einer weiteren Untersuchung.
Voraussetzungen für die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren
Im Trennverfahren werden das häusliche, gewerbliche, industrielle und sonstige Schmutzwasser sowie das abfließende Niederschlagswasser von einzelnen Flächen, das wegen seiner besonderen Verschmutzung einer über die Regenwasserbehandlung hinausgehenden Abwasserbehandlung bedarf, im Schmutzkanal der Abwasserbehandlung zugeführt. Dagegen wird das nicht übermäßig verschmutzte Niederschlagswasser aus Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten oder Teilen davon sowie gezielt in die Kanalisation aufgenommenes unverschmutztes oder nur gering verschmutztes Wasser getrennt vom Schmutzwasser im Regenwasserkanalnetz einem Gewässer zugeführt. Dabei bilden alle miteinander verbundenen Kanäle oberhalb einer Einleitungsstelle jeweils ein Regenwasserkanalnetz.
An das
Regenwasserkanalnetz können zusätzlich angeschlossen sein
- Mischwasser aus Entlastungen einer Mischkanalisation, sofern die Entlastungen
mindestens den a.a.R.d.T. entsprechen,
- Abwasser aus Kühlsystemen, sofern es den nach § 7a des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August
2002 (BGBl. I S. 3245), in der jeweils geltenden Fassung, zu stellenden
Anforderungen an Inhaltsstoffe entspricht,
- unverschmutztes Wasser, z.B. aus Dränagen.
Fehlanschlüsse
Als Fehlanschlüsse sind alle Einleitungen von verschmutztem Wasser in
das Regenwasserkanalnetz anzusehen, die nicht den Voraussetzungen nach Nummer 2
entsprechen, namentlich von
- Schmutzwasser i.S.d. § 51 (1) LWG,
- verschmutztem Wasser aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von
Abfällen und anderen Stoffen,
- Mischwasser aus Entlastungen einer Mischkanalisation, die nicht den
a.a.R.d.T. entsprechen,
- gespeichertem Niederschlagswasser aus einem nicht ständig gefüllten
Regenklärbecken.
Das gleiche gilt
für das abfließende Niederschlagswasser von einzelnen Flächen, das einer über
die Regenwasserbehandlung hinausgehenden Abwasserbehandlung bedarf. Darunter
fallen Flächen mit übermäßiger organischer Verschmutzung (z.B. Lagerflächen,
Umschlagplätze) sowie solche Flächen, von denen nicht nur unerhebliche Frachten
von gefährlichen Stoffen, insbesondere i.S. der ordnungsbehördlichen Verordnung
über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen
Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (VGS) vom 25. September 1989 (GV. NRW. S. 564 / SGV. NRW. 77), in der jeweils geltenden Fassung, in die Kanalisation
eingetragen werden.
Fehlanschlüsse sind in angemessenen Zeiträumen zu beseitigen. Sofern und
solange dies nicht erfolgt, ist das gesamte Kanalisationsnetz als
sanierungsbedürftige Entwässerungsanlage im Mischsystem anzusehen.
Regenwasserbehandlung
Das Niederschlagswasser aus überwiegend zu Wohnzwecken genutzten
Gebieten kann dem Gewässer ohne Regenwasserbehandlung zugeführt werden.
Das Niederschlagswasser aus Gewerbe-, Industrie- und Mischgebieten bedarf der
mechanischen Behandlung in Regenklärbecken.
Nicht ständig gefüllte Becken müssen einen Beckeninhalt von mindestens 10 m³/ha
– bezogen auf die befestigte Fläche im Gewerbe-, Industrie- und Mischgebiet –
haben.
Ständig gefüllte Regenklärbecken müssen für eine Oberflächenbeschickung von
höchstens 10 m3 / (m2 x h) - bezogen auf eine kritische Regenspende von 15
l/(sec x ha) zuzüglich des weiteren ständigen oder zeitweisen Zuflusses bei
einer Beckentiefe von mindestens 2,0 m - ausgelegt sein; dabei darf kein Becken
kleiner als 50 m3 sein. Der Zulauf zum Becken ist auf den Bemessungszufluss zu
begrenzen.
Die Forderung einer Regenwasserbehandlung entfällt, wenn der Betreiber
nachweist, dass das Gebiet hinsichtlich seiner Verschmutzung einem Wohngebiet
vergleichbar ist.
Wird Niederschlagswasser aus Wohngebieten zusammen mit Niederschlagswasser aus
Gewerbe-, Industrie- oder Mischgebieten in einem Regenwasserkanalnetz
abgeführt, sollen die nach Nummer 4.2 notwendigen Regenklärbecken vor der
Zusammenführung der Abflussteile angeordnet werden.
Ist dies nicht
möglich oder nicht zweckmäßig, ist bei nicht ständig gefüllten Regenklärbecken
der Beckeninhalt, der sich nach Nummer 4.2 ergibt, um 5 m3/ha - bezogen auf die
befestigte Fläche des Wohngebietes - zu vergrößern. Bei ständig gefüllten
Regenklärbecken ist zusätzlich eine kritische Regenspende von 10 l / (sec x ha)
- bezogen auf die befestigte Fläche des Wohngebietes - zu berücksichtigen.
Handelt es sich um ein nicht ständig mit Wasser gefülltes Regenklärbecken, ist
der Beckeninhalt in einer Abwasserbehandlungsanlage für Schmutzwasser
biologisch zu behandeln, deren Ablauf den Anforderungen nach § 7 a (1) WHG
entspricht.
Der in ständig mit
Wasser gefüllten Regenklärbecken abgesetzte Schlamm ist regelmäßig abzuziehen
und einer ordnungsgemäßen Behandlung zuzuführen.
Niederschlagsentwässerung ohne Anschluss an eine öffentliche Kanalisation
Niederschlagswasser, das auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebieten
anfällt, ist gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 3 LWG von der Abwasserbeseitigungspflicht
der Gemeinde ausgenommen, wenn es ohne Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit versickert, verregnet, verrieselt oder in ein Gewässer
eingeleitet werden kann. Im Interesse der Grundwasseranreicherung empfiehlt es
sich häufig, solche Gebiete von der öffentlichen Niederschlagsentwässerung
überhaupt auszunehmen.
Es kann in diesen Gebieten auch zweckmäßig sein, nur den Niederschlag von
Straßen, Plätzen und anderen öffentlich genutzten befestigten Flächen in der
Kanalisation abzuführen, dagegen das Niederschlagswasser von den Dachflächen
unmittelbar zur Versickerung zu bringen.
Unverschmutztes Wasser, welches zur Gewinnung von Wärme abgekühlt wurde, ist
grundsätzlich zur Grundwasseranreicherung unmittelbar zu versickern. Auch
dieses Abwasser ist daher von der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde
gemäß § 51 (2) Nr. 2 LWG ausgenommen.
MBl. NRW. 1988 S. 164