Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Wasserbaus einschl. Talsperren RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III B 3 -2211 - 22609, III B 4 - 4000 – 22250 v. 13.3.1990
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Wasserbaus einschl. Talsperren RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III B 3 -2211 - 22609, III B 4 - 4000 – 22250 v. 13.3.1990
Richtlinien über die
Gewährung von Zuwendungen
für Maßnahmen des Wasserbaus einschl. Talsperren
RdErl. d. Ministeriums
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
III B 3 -2211 - 22609, III B 4 - 4000 – 22250
v. 13.3.1990
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Untersuchungen, Erhebungen, Planungen
2.2 Talsperren
2.3 Wasserbau
3 Zuwendungsempfänger
4 Zuwendungsvoraussetzungen
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
5.2 Finanzierungsart
5.3 Form der Zuwendung
5.4 Bemessungsgrundlage
5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben
5.4.1.1 Untersuchungen, Erhebungen, Planungen
5.4.1.2 Talsperren
5.4.1.3 Wasserbau
5.4.2 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
5.4.2.1 Talsperren
5.4.2.2 Wasserbau
5.4.3 Fördersätze
5.4.4 Bagatellgrenze
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.2 Bewilligungsverfahren
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
7.5 Zu beachtende Vorschriften
8 Schlussbestimmungen
Anlagen:
Muster
1: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
Muster
2: Zuwendungsbescheid (Projektförderung)
Muster
3: Änderungs-/Fortschreibungs-Zuwendungsbescheid
Muster
4: Mittelanforderung
Muster
5: Verwendungsnachweis
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für
Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - Zuwendungen für wasserwirtschaftliche
Maßnahmen.
Ein
Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht,
vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Mittel werden nach
wasserwirtschaftlichen Erfordernissen unter Berücksichtigung übergeordneter
Gesichtspunkte vergeben.
Gegenstand der Förderung
Untersuchungen, Erhebungen und Planungen für Maßnahmen der Nummern 2.2 und 2.3
(Auftragsvergabe durch den Zuwendungsempfänger)
Talsperren
Bau und Erweiterung von Talsperren, Anpassung bestehender Anlagen an die
allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.).
Wasserbau
Hochwasserschutz, wasserbauliche Maßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung des
ökologischen Zustandes der Gewässer, einschließlich Grunderwerb.
Werden
Maßnahmen des Wasserbaus in einem Flurbereinigungsverfahren durchgeführt,
können sie nach diesen Richtlinien gefördert werden, wenn sie sich in ihren
Auswirkungen wesentlich über den Bereich des Flurbereinigungsgebietes hinaus
erstrecken (überörtliche wasserwirtschaftliche Maßnahmen). In besonders
gelagerten Fällen kann der vorzeitige Grunderwerb nach Maßgabe meiner
Entscheidung gefördert werden.
Zuwendungsempfänger
Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige juristische Personen des
öffentlichen Rechts (mit Ausnahme des Bundes und sonstiger
Gebietskörperschaften); juristische Personen des Privatrechts nur für Maßnahmen
nach Nummer 2.2.
Zuwendungsvoraussetzungen
Bei Talsperren müssen die Größe des Hochwasserschutzraumes und dessen Bewirtschaftung
von der zuständigen Wasserbehörde zumindest vorläufig festgesetzt worden sein.
Maßnahmen des Wasserbaus müssen meiner „Richtlinie für naturnahen Ausbau und
Unterhaltung der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen“ vom 01.09.1989 (SMBl. NRW. 772) und meinem RdErl. vom 25.11.1984 (SMBl. NRW. 791) „Naturschutz und
Landschaftspflege im wasserrechtlichen Verfahren und bei wasserwirtschaftlichen
Maßnahmen“ entsprechen.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss
Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähige Ausgaben
Untersuchungen, Erhebungen und Planungen
Untersuchungen und Erhebungen von grundsätzlicher oder überregionaler Bedeutung
für die Wasserwirtschaft soweit es keine gewässerkundlichen Daueraufgaben sind;
Planungen von Talsperren sowie Planungen größeren Umfanges für den naturnahen
Ausbau von Wasserläufen, von Hochwasserschutzmaßnahmen, insbesondere von Deichbauten
und Hochwasserrückhaltebecken.
Die
Ausgaben für die vorstehenden Maßnahmen können nur nach meiner vorherigen
Zustimmung als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Planungen von Einzelmaßnahmen, Bauentwürfe, Ergänzungs- und Erweiterungsentwürfe,
soweit sie Grundlage der Bauausführung sind und mit ihr in zeitlichem
Zusammenhang stehen.
Bestandspläne
Talsperren
Hochwasserschutzraum
Ausgaben für Bau und Erweiterung von Talsperren mit den dazugehörigen Uferstreifen
und Randwegen entsprechend dem genehmigten Plan, einschließlich der
erforderlichen Nebenmaßnahmen und -anlagen sowie des Grunderwerbs ohne den
zusätzlichen Grunderwerb für die Schutzzone I und ohne die Maßnahmen, die
ausschließlich dem Betrieb des Trinkwassernutzraumes dienen.
Der
Bemessungsanteil errechnet sich aus dem Verhältnis des Hochwasserschutzraumes
zum Gesamtstauraum.
Folgemaßnahmen
a) Ausgleich der bei Bau, Erweiterung oder Anpassung der Talsperre unmittelbar
eingetretenen Eingriffe in die Natur und Landschaft gemäß § 6 Abs. 2 des
Landschaftsgesetzes - LG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1980 (GV. NRW. S. 734) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, SGV. NRW. 791).
Ordnungs-
und Lenkungsmaßnahmen als Einrichtungen der stillen Erholung an
schutzbedürftigen Talsperren, wie Anbinden von vorhandenen Wanderwegen, Bau von
Ruhebänken, Aussichtstürmen, Schutzhütten, Rastplätzen, Rundwanderwegen,
Toilettenanlagen (grundsätzlich nur in Verbindung mit vorhandenen
Betriebsgebäuden), ggf. Parkplätzen, im jeweils notwendigen Mindestumfang,
einschl. der erforderlichen Nebenanlagen und Bepflanzungen.
Anpassung an die a.a.R.d.T.
Ausgaben für
- die Wiederherstellung der Standsicherheit und Gebrauchsfähigkeit von
Absperrbauwerken
- die erstmalige Installation von Mess- und Kontrolleinrichtungen
- die Anpassung der Entlastungs- und Betriebseinrichtungen aufgrund veränderter
hydrologischer und hydraulischer Annahmen
- die ökologische Anpassung von Talsperren in ihre unmittelbare Umgebung.
Die Förderung nach Nummer 5.4.1.2.1 und 5.4.1.2.2 schließt nachfolgende
Ausgaben ein, wenn sie nach Größe und Ausstattung unabweisbar erforderlich sind.
Betriebsgebäude,
Bauhöfe, Dienst- und Werkdienstwohnungen, Garagen (ohne Inventar), soweit sie
in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit dem Vorhaben oder dessen
Folgemaßnahmen stehen.
Wasserbau
Ausbau zu naturnahen Gewässern und Bau von Hochwasserrückhaltebecken, einschl.
der Bepflanzung und Anlegen von Uferwegen. Ausgaben für die Pflege der
Bepflanzung können für einen Zeitraum bis zu 3 Jahren seit der Abnahme als
zuwendungsfähig berücksichtigt werden. Maßnahmen zur ökologischen Verbesserung
der Gewässer, der Erwerb von Uferrandstreifen; Hochwasserschutzmaßnahmen und
Maßnahmen zur Hochwasserschadensbeseitigung an Gewässern und
Hochwasserrückhaltebecken; Deichbauten; Grunderwerb im Umfang der endgültig
benötigten Flächen. Anlegen von Fischtreppen, Fischpässen, Fischunterständen
und Flachwasserzonen für Laichplätze. Nummer 5.4.1.2.4 gilt entsprechend.
Sonstiges
Sofern Planung, Bauüberwachung und Bauoberleitung durch den Zuwendungsempfänger
selbst erbracht werden, sind hierfür 70 v. H. der sich nach den Sätzen der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ergebenden Vergütungssätze
(ohne Mehrwertsteuer) als zuwendungsfähig anzuerkennen.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
1. Unterhaltung der Anlagen, insbesondere Anschaffung von Maschinen, Geräten,
Werkzeugen, Material und Fahrzeugen für diesen Zweck.
2. Provisorische Einrichtungen
3. Bauten und Maßnahmen, die der Träger zugunsten Dritter ausführt (z. B.
Bergbau, Bundesbahn, Straßenbau, Städtebau, Bund, Industrie).
Fördersätze
Der Fördersatz beträgt bei Maßnahmen nach
Nummer 5.4.1.1: 40 v. H. bis 80 v. H.
Nummer 5.4.1.2.1: 40 v. H. bis 80 v. H.
Nummer 5.4.1.2.2: 40 v. H.
Nummer 5.4.1.2.3: 40 v. H.
Nummer 5.4.1.3: 40 v. H. bis 80 v. H.
Bagatellgrenze
Zuwendungen unter 5.000 Euro werden nicht gewährt.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Verfahren
Antragsverfahren
Der schriftliche Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist vom Träger des
Vorhabens nach Muster 1 der Bezirksregierung über das zuständige
Staatliche Umweltamt (StUA) in dreifacher - bei Talsperren in vierfacher -
Ausfertigung vorzulegen.
Das StUA legt den Antrag nach Prüfung der Bezirksregierung vor.
Neben
dem in Nummer 3.4 VV bzw. 3.3 VVG zu § 44 LHO geforderten Umfang ist
insbesondere zu prüfen,
- ob die Maßnahme mit dem geprüften bzw. genehmigten oder planfestgestellten
Entwurf übereinstimmt
- ob die für die Aus- und Durchführung vorgesehenen Fristen angemessen sind.
Für Talsperrenmaßnahmen sind mir die geprüften Antragsunterlagen mit Angabe der
vorgesehenen Höhe der Zuwendungen rechtzeitig zur Zustimmung vorzulegen.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.
Die Bezirksregierung bewilligt die Zuwendung und erteilt unter Verwendung des Musters
2 einen Zuwendungsbescheid und des Musters 3 einen
Änderungs-Zuwendungsbescheid oder für Maßnahmen, die nicht innerhalb von fünf
Jahren fertiggestellt werden, einen Fortschreibungs-Zuwendungsbescheid.
Bei Bewilligung einer Zuwendung müssen - soweit erforderlich - vorliegen:
a) ein vom zuständigen StUA geprüfter Entwurf, einschl. Kostenberechnung,
b) ein von der zuständigen Behörde genehmigter (z. B. Baugenehmigung) oder
planfestgestellter Entwurf,
c) bei Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers dienen, zumindest die
Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 9 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F.
der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246) in der jeweils
geltenden Fassung.
Über die Förderung von Maßnahmen des Wasserbaus in Flurbereinigungsverfahren
entscheidet die Bezirksregierung im Einvernehmen mit der Oberen
Flurbereinigungsbehörde.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen sind nach Muster 4 über
das StUA (baufachliche Prüfbehörde) an die Bewilligungsbehörde zu richten.
Verwendungsnachweisverfahren
Die Zuwendungsempfänger haben den Nachweis der Verwendung nach Muster 5
dieser Richtlinien zu führen. Sofern ein Zwischennachweis zu erbringen ist, ist
das Muster 2 zu Nummer 3.1 NBest-Bau zu verwenden.
Die
Verwendungsnachweise sind der Bewilligungsbehörde über das zuständige StUA
vorzulegen. Dieses hat seine baufachliche Stellungnahme und seinen
Prüfungsvermerk (Nr. 12.2 VV bzw. 11.2 VVG) beizufügen.
Staatliche
Bauverwaltung im Sinne der Nummer 6.1 VV und VVG zu § 44 LHO ist das zuständige
StUA.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV und VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien
Abweichungen zugelassen worden sind.
Schlussbestimmungen
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.
Maßnahmen, für die nach meinem RdErl. v. 01.08.1984 (MBl. NRW. S. 1062),
zuletzt geändert durch RdErl. v. 01.02.1989 (MBl. NRW. S. 327) ein
Zuwendungsbescheid erteilt worden ist, sind nach letztgenannten Richtlinien
abzuwickeln.
Anlagen: