Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben mit RdErl. v. 26.4.2005 - MBl.NRW. 2005 S. 673.
Historisch:
Richtlinien für die praktische Ausbildung zum Amtsarzt in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 24.9.1986 - V B 3 - 0420.1 (am 1.1.2003 MGSFF)
Richtlinien
für die praktische Ausbildung
zum Amtsarzt
in Einrichtungen des
öffentlichen Gesundheitswesens
RdErl. d. Ministers für Arbeit,
Gesundheit und Soziales v. 24.9.1986 -
V B 3 - 0420.1
(am 1.1.2003 MGSFF)
Nach
§ 4 Abs. l Nr. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Amtsarzt
(APO-Amtsarzt) vom 5. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 654/SGV. NRW. 2120) umfasst
die Ausbildung zum Amtsarzt mindestens ein Jahr und sechs Monate praktische
Berufstätigkeit in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, davon
mindestens sechs Monate in einem Gesundheitsamt.
Da
es sich hierbei um Mindestzeiten handelt, ist es zweckdienlich, den im
Gesundheitsamt abzuleistenden Ausbildungsabschnitt nach Möglichkeit auf zwölf
Monate zu bemessen; schließlich finden die staatsärztlich geprüften Ärzte
überwiegend in Gesundheitsämtern ihre Verwendung. Die übrigensechs Monate
können alsdann je zur Hälfte (§ 4 Abs. 5 a.a.O.) in anderen Ausbildungsstätten
(§ 5) absolviert werden.
Den
Kreisen und kreisfreien Städten wird empfohlen, den genannten
Ausbildungsabschnitt in den nachstehend angegebenen Bereichen des
Gesundheitsamtes zeitlich wie folgt von den auszubildenden Ärzten ableisten zu
lassen:
1
Zweimonatige Tätigkeit in der Gesundheitsaufsicht
1.1
Überblick über die gesundheitlichen Verhältnisse der Gesamtbevölkerung oder
bestimmter Bevölkerungsgruppen, Medizinalstatistik, Jahresgesundheitsbericht.
Auswertung der Todesbescheinigungen
1.2
Planungs-, Aufsichts-, Ordnungsaufgaben zur Sicherung der gesundheitlichen
Versorgung der Bevölkerung
-
Medizinische Fragen der Raumordnung, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, Bauleitplanung, Gewerbe- und Industrieansiedlung
-
Fachliche Aufsicht über die Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens,
Karteiführung
-
Fachliche Beaufsichtigung und Beurteilung der Einrichtungen und Anstalten, die
der Gesundheits- und Krankenpflege dienen:
Apotheken- und Arzneimittelwesen sowie
Verkehr mit Giften
Anstaltswesen: Krankenhäuser (einschl. Krankenhausbauplanung,
Krankenhausbedarfsplanung), Altenheime, Altenkrankenheime, Erholungsheime,
Einrichtungen der Jugendhilfe
Heilquellen, Kurorte, Erholungsorte
Rettungswesen, Krankenbeförderungswesen
Gemeindekrankenpflege, Sozialstation
-
Katastrophenschutz, Zivilschutz im Gesundheitswesen
1.3
Überblick über die Aufgaben des Ordnungsamtes, insbesondere in bezug auf die
Gesundheitsgesetzgebung
2
Dreimonatige Tätigkeit im Gesundheitsschutz
2.1
Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten einschließlich der
Geschlechtskrankheiten; Hygiene
-
Durchführung der ärztlichen Bekämpfungsmaßnahmen, Anregung behördlicher
Maßnahmen im Seuchenschutz und ihre fachliche Überwachung, Tuberkulosebekämpfung, Überwachung der
Ausscheider
-
Schutzimpfungen: Anregung öffentlicher freiwilliger Schutzimpfungen und ihre
fachliche Beaufsichtigung
-
Desinfektion, Entwesung, Schädlingsbekämpfung
-
Schul- und Kindergartenhygiene, Sportanlagen, Einrichtungen für Jugendwandern,
Zeltlager- und Campingplätze, öffentliches Badewesen
-
Hygiene im Straßenverkehr und in den Verkehrseinrichtungen
-
Orts- und Wohnungshygiene (auch Schädlingsbekämpfung) und Gewerbehygiene
-
Leichen- und Begräbniswesen
2.2
Umweltbezogener Gesundheitsschutz (Umweltmedizin/Umwelthygiene)
-
Gesundheitliche Risiken durch Umweltverunreinigungen von Boden, Wasser, Luft,
Pflanzen und Tieren (Nahrungskette), Lebensmitteln (auch Muttermilch) sowie von
Gegenständen (Baustoffe, Bedarfsgegenstände, Kosmetika, Arzneimittel)
-
Spezielle umweltmedizinische Fragen im Zusammenhang mit Trinkwasser,
Badewasser, Oberflächenwasser, Abfallbeseitigung, Abwasserreinigung und Beseitigung,
Lärm, Geruchsbelästigung sowie mit dem medizinischen Strahlenschutz
(einschließlich Kernreaktoren)
-
Kataster: Emissions-, Immissions- und Wirkungskataster.
3
Viermonatige Tätigkeit in der Gesundheitsvorsorge und -hilfe
3.1
Gesundheitshilfe für Schwangere: Aufklärung, Beratung einschließlich gemäß §
218b StGB, Mütterschulung, Säuglingspflegekursus, Read'sche Gymnastik
3.2
Gesundheitshilfe für Säuglinge und Kleinkinder: Untersuchung der Kinder und
Beratung der Eltern, Rachitisprophylaxe, Beobachtung und Betreuung von
Risikokindern
3.
3
Gesundheitshilfe für Kinder und Jugendliche im Vorschul- und Schulalter:
Schulgesundheitspflege und Jugendzahnpflege; hierzu gehören insbesondere die
Untersuchung und Begutachtung von Kindern und Jugendlichen, die Beratung von
Eltern und Lehrern, die Mitwirkung bei der Gesundheitserziehung, die
Kariesprophylaxe
3.4
Gesundheitshilfe für besondere Personengruppen, z. B. alte Menschen, die aus
besonderen Gründen der Gesundheitshilfe bedürfen, unabhängig davon, ob eine
Krankheit oder Behinderung erkennbar ist; Anregung und Durchführung allgemeiner
und gezielter Filteruntersuchungen, z. B. Diabetes-Testaktionen
3.5
Gesundheitshilfe für Kranke und Behinderte
-
Tuberkulosekranke und -gefährdete
-
Geschlechtskranke und von Geschlechtskrankheiten bedrohte Personen
-
Körperbehinderte und alte Menschen
-
psychisch Kranke und geistig Behinderte
-
Suchtkranke und Suchtgefährdete
-
chronisch Kranke, z.B. nachgehende Hilfe für Krebskranke
3.6
Sportärztliche Betreuung der Bevölkerung
3.7
Gesundheitserziehung
-
Maßnahmen des Gesundheitsamtes
-
andere Gremien, die Aufgaben der Gesundheitserziehung wahrnehmen
-
Koordination gemeinsamer Maßnahmen
4
Zweimonatige Tätigkeit im Gutachterdienst
4.1
Amtsärztliche Gutachtertätigkeit
In
diesem Ausbildungsteilabschnitt sollen Gesundheitszeugnisse und Gutachten für
Bedienstete des Bundes, des Landes, der Gemeinden (GV) und sonstige
Antragsteller. Ferner sind Untersuchungen zur Überprüfung von
Leistungsvoraussetzungen nach dem Bundessozialhilfegesetz wie bei der Hilfe zur
Pflege, Krankenkostenzulagen, Erwerbsfähigkeit u. ä. durchzuführen.
4.2
Gerichtsärztliche Gutachtertätigkeit
In
diesem Ausbildungsteilabschnitt sollen gerichtsärztliche Gutachten, z. B. über
die Arbeitsfähigkeit, die Verhandlungsfähigkeit, die Haftfähigkeit oder die
Zurechnungsfähigkeit von Personen für Gerichte, erstattet werden.
5
Einmonatige Tätigkeit in der Allgemeinen Verwaltung
In
diesem Ausbildungsteilabschnitt soll dem auszubildenden Arzt Grundwissen über
die Allgemeine Verwaltung wie Behördenstruktur und Verwaltungsablauf vermittelt
werden. Dabei sind auch haushaltsrechtliche Grundfragen zu erörtern.
MBl. NRW.1986 S. 1540