Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch Runderlass vom 20. März 2018 (MBl. NRW. S. 162), in Kraft getreten am 13. April 2018.
Historisch:
Durchführung der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz VI-1 – 41.72.00 v. 17.12.2002
Durchführung der Verordnung
über Geflügelfleischkontrolleure
RdErl. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
VI-1 – 41.72.00 v. 17.12.2002
Durchführung des Lehrgangs
Der Lehrgang für die Ausbildung zum Geflügelfleischkontrolleur/zur Geflügelfleischkontrolleurin
ist von der Kreisordnungsbehörde nach den Vorschriften des § 4 Abs. 1 GF1KV in
drei Abschnitten durchzuführen.
Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GFlKV vorgesehenen praktischen
Lehrgangsabschnitte (Einweisung in den Arbeitsablauf / Einweisung in die
Untersuchungstätigkeit) sind in einem Geflügelschlachtbetrieb durchzuführen.
Die Bestimmung der Ausbildungsstätten für die drei Lehrgangsabschnitte nach § 4
Abs. 1 Nummern 1 bis 3 GFlKV durch die Kreisordnungsbehörde bedarf der
Zustimmung der Bezirksregierungen.
1.4
Mit Zustimmung der Bezirksregierung können in einem anderen Bundesland
abgeleistete Lehrgänge oder Lehrgangsabschnitte anerkannt werden.
Für jeden Lehrgangsabschnitt ist von der Kreisordnungsbehörde ein Lehrgangsleiter
/ eine Lehrgangsleiterin zu bestellen. Ein Lehrgangsleiter / eine
Lehrgangsleiterin kann gleichzeitig für mehrere Lehrgangsabschnitte als
Lehrgangsleiter / Lehrgangsleiterin bestellt werden.
Zum Lehrgangsleiter / zur Lehrgangsleiterin für die Lehrgangsabschnitte nach §
4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GFlKV ist ein amtlicher Tierarzt / eine amtliche
Tierärztin im Sinne des § 2 Nr. 10 GFlHG zu bestellen.
Die Bestellung von Lehrgangsleitern / Lehrgangsleiterinnen bedarf der
Zustimmung der Bezirksregierung.
Nach Beendigung der Lehrgangsabschnitte haben die Lehrgangsleiter /
Lehrgangsleiterinnen die Dauer der Ausbildung und die regelmäßige Teilnahme des
Lehrgangsteilnehmers / der Lehrgangsteilnehmerin an den
Ausbildungsveranstaltungen unter Angabe der durchgeführten Lehrgangsabschnitte
zu bescheinigen und die Bescheinigung der Kreisordnungsbehörde zu übersenden.
Der Lehrgangsteilnehmer/die Lehrgangsteilnehmerin erhält eine Abschrift.
Nach Beendigung des letzten Lehrgangsabschnittes leitet die
Kreisordnungsbehörde die Bescheinigungen für jeden Teilnehmer / jede
Teilnehmerin dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu,
der/die nach Prüfung dieser Unterlagen dafür sorgt, dass die Prüfung
unverzüglich durchgeführt wird.
Alle entstehenden Kosten sind von der Anstellungsbehörde zu tragen, soweit sie
nicht von der Antragstellerin / dem Antragsteller zu übernehmen sind.
Lehrgangsdauer und –inhalt
Die Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung beträgt mindestens 450
Unterrichtsstunden a 45 Minuten. Von den 450 Unterrichtsstunden sind für die
praktischen Lehrgangsabschnitte gemäß § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 GFlKV 300 und für
den theoretischen Lehrgangsabschnitt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 GFlKV 150 Stunden
vorzusehen.
Der theoretische Unterricht zur Vermittlung der fach- und berufskundlichen
Kenntnisse ist vorzusehen für folgende Themen:
Die für die Ausübung der in § 1 GFlKV genannten Tätigkeiten geltenden Rechts-
und Verwaltungsvorschriften: 15 Stunden
Anatomische, pathologische, parasitilogische und physiologische Grundlagen für
die in § 1 GFlKV genannten Tätigkeiten: 65 Stunden
Schlacht-, Fleisch-, Betriebs- und Personalhygiene: 50 Stunden
Betäubungs- und Schlachtmethoden: 5 Stunden
Stichprobenverfahren und Rückstandsuntersuchungen: 5 Stunden
Zubereiten und Behandeln von Fleisch: 10 Stunden
Die unter den Nummern 2.2.1 bis 2.2.6 aufgeführten Stunden können graduell
variieren, wobei die Gesamtstundenzahl gewährleistet sein muss.
Für die praktischen Lehrgangsabschnitte sind folgende Fertigkeiten und
Fähigkeiten zu vermitteln:
Einweisung in den Arbeitsablauf in einem Geflügelschlachtbetrieb
Die Lehrgangsteilnehmer / Lehrgangsteilnehmerinnen sind unter Berücksichtigung
der Vorschriften der Geflügelfleischhygiene-Verordnung - GFlHV – in der Fassung
vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098), geändert durch Artikel 3 und 3 a der
Verordnung vom 14. März 2002 (BGBl. I S. 1081) eingehend über die Einrichtungen
von Geflügelschlachtbetrieben zu unterweisen.
Der Ablauf der Tätigkeiten von der Anlieferung des Geflügels bis zum Versand
ist ausführlich zu demonstrieren. Dabei sind die Einrichtungen zur Beseitigung
von untauglichem Geflügelfleisch, von Abfällen und Abwässern sowie die
Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion angemessen zu berücksichtigen.
Betriebe, die Geflügel halten oder erzeugen, sind in die Einweisung in einem
für die Tätigkeit der Geflügelfleischkontrolleure /
Geflügelfleischkontrolleurinnen erforderlichen Umfang einzubeziehen.
Die Einweisungen sollen sich ferner auf alle Schlachtgeflügelarten im Sinne des
§ 2 Nr. 1 GFlHG erstrecken.
Einweisung in die Untersuchungstätigkeit
Der Lehrgangsteilnehmer / die Lehrgangsteilnehmerin ist unter Zugrundelegung
der Vorschriften der GFlHV in die praktische Tätigkeit des
Geflügelfleischkontrolleurs / der Geflügelfleischkontrolleurin einzuweisen.
Dabei sind die Tätigkeiten bei der Untersuchung des Schlachtgeflügels und des
Geflügelfleisches sowie bei der Überwachung der Einhaltung der
Hygienevorschriften zu berücksichtigen.
Die Durchführung der Kennzeichnung von Geflügelfleisch ist in die Unterweisung
einzubeziehen.
Prüfung
Die Eignungsprüfung ist vor einem von der Bezirksregierung bestellten
Prüfungsausschuss abzulegen. Für jeden Regierungsbezirk ist mindestens ein
Prüfungsausschuss zu bestellen.
Dem Prüfungsausschuss gehören an:
3.2.1 Ein Veterinärdezernent / eine Veterinärdezernentin der Bezirksregierung
als Vorsitzender / Vorsitzende,
3.2.2 ein Lehrgangsleiter / eine Lehrgangsleiterin,
3.2.3 ein weiterer Tierarzt / eine weitere Tierärztin.
Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Termin und Ort der Prüfung
fest.
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die theoretischen und
praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, um die in § 1 Abs. 2 GFlKV
genannten Tätigkeiten als Geflügelfleischkontrolleur /
Geflügelfleischkontrolleurin durchführen zu können.
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und aus einem praktischen Teil.
Der theoretische Teil umfasst folgende Gebiete:
3.5.1.1 Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie des Geflügels,
3.5.1.2 Grundkenntnisse der Krankheiten des Geflügels,
3.5.1.3 Grundkenntnisse der pathologischen Anatomie des Geflügels,
3.5.1.4 Grundkenntnisse der Hygiene, insbesondere der Betriebshygiene,
3.5.1.5 Geflügelschlachtmethoden,
3.5.1.6 Zubereitung, Aufmachung und Transport des Geflügelfleisches,
3.5.1.7 Kenntnis der für die Ausübung der Tätigkeit als
Geflügelfleischkontrolleur / Geflügelfleischkontrolleurin geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften.
Der praktische Teil umfasst folgende Gebiete:
3.5.2.1 Untersuchung und Beurteilung von Schlachtgeflügel,
3.5.2.2 Untersuchung und Beurteilung von geschlachtetem Geflügel,
3.5.2.3 Bestimmung der Geflügelart anhand typischer Körperteile,
3.5.2.4 Bestimmung und Erläuterung mehrerer veränderter Teile von
geschlachtetem Geflügel,
3.5.2.5 Geflügelfleischuntersuchung am Fließband.
Das Ergebnis der Prüfung wird in gemeinsamer Beratung der Mitglieder des
Prüfungsausschusses festgestellt. An der Beratung kann der jeweils zuständige
Amtstierarzt / die jeweils zuständige Amtstierärztin teilnehmen. Der
Prüfungsausschuss entscheidet mit Mehrheit.
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand,
Verlauf und Ergebnis der Prüfung sowie etwa vorgekommene Unregelmäßigkeiten
hervorgehen.
Nach bestandener Eignungsprüfung erhält der Prüfling einen Befähigungsnachweis
für Geflügelfleischkontrolleure / Geflügelfleischkontrolleurinnen nach dem
Muster der Anlage.
Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung hat der/die Vorsitzende des
Prüfungsausschusses einen entsprechenden Vermerk in die Bescheinigungen nach
Nummer 1.8 aufzunehmen.
Im Fall des Nichtbestehens der Prüfung darf die Wiederholung der Prüfung ohne
erneute Ableistung des Lehrganges für Geflügelfleischkontrolleure /
Geflügelfleischkontrolleurinnen nur vor dem Prüfungsausschuss erfolgen, der die
erste Prüfung abgenommen hat, und frühestens vier Wochen nach der
vorangegangenen Prüfung. Die Wiederholung der Prüfung ist höchstens zweimal
zulässig; sie kann von einer Wiederholung des Lehrgangs oder eines
Lehrgangsabschnittes abhängig gemacht werden.
Nachprüfung
Für
die Nachprüfung gelten die Vorschriften und Hinweise unter Nummer 5 sinngemäß.
Das Nichtbestehen der Nachprüfung ist auf dem Befähigungsnachweis zu vermerken.
Wiederholungs- und Fortbildungslehrgänge
Nach § 4 Abs. 3 GFlKV haben Geflügelfleischkontrolleure /
Geflügelfleischkontrolleurinnen mindestens alle drei Jahre an einem
Wiederholungs- und Fortbildungslehrgang teilzunehmen.
Die Wiederholungs- und Fortbildungslehrgänge sind von der Kreisordnungsbehörde
durchzuführen; die Bezirksregierung richtet solche Lehrgänge ein.
Die Wiederholungs- und Fortbildungslehrgänge sollen sich in der Regel über
einen Zeitraum von zwei Tagen erstrecken.
Wiederholungs- und Fortbildungslehrgänge dienen der Vertiefung des
theoretischen und praktischen Wissens der Geflügelfleischkontrolleure /
Geflügelfleischkontrolleurinnen. Bei den Lehrgängen sind darüber hinaus zu
behandeln:
5.4.1 neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Geflügelkrankheitslehre,
5.4.2 neue technologische Entwicklungen bei der Schlachtung sowie bei der
Kühlung, Verpackung und Verarbeitung von Geflügelfleisch,
5.4.3 Änderungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist vom Lehrgangsleiter / von der
Lehrgangsleiterin auf der Rückseite des Befähigungsnachweises für
Geflügelfleischkontrolleure / Geflügelfleischkontrolleurinnen zu bescheinigen.
Erlöschen und Wiedererwerb des Befähigungsnachweises
Für das Erlöschen und den Wiedererwerb des Befähigungsnachweises gelten die
Vorschriften des § 5 GFIKV.
Die Bezirksregierung kann aufgrund der Ermächtigung des § 5 Abs. 2 Nr. 2, 2.
Halbsatz GFlKV die Dauer des Lehrganges höchstens auf die Hälfte der
Gesamtdauer abkürzen; die Kürzung darf sich nicht auf den Lehrgangsabschnitt
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 GFlKV beziehen.
Maßnahmen bei der Feststellung von Mängeln in der Tätigkeit von
Geflügelfleischkontrolleuren / Geflügelfleischkontrolleurinnen
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GFlKV kann die Kreisordnungsbehörde eine Nachprüfung
anordnen. Die Voraussetzungen für diese Anordnung sind im Einzelnen nicht
festgelegt. Sinn der Nachprüfung ist es, zu gewährleisten, dass die
Vorschriften des Gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen von
Geflügelfleischkontrolleuren / Geflügelfleischkontrolleurinnen durchgeführt
werden, die die für ihre Tätigkeit erforderlichen theoretischen und praktischen
Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen. Nach dem auch insoweit anzuwendenden
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist die Anordnung einer Nachprüfung auf Fälle
schwerwiegender Mängel zu beschränken.
Werden bei der Tätigkeit eines Geflügelfleischkontrolleurs / einer
Geflügelfleischkontrolleurin kleinere Mängel festgestellt, so ist der
Geflügelfleischkontrolleur / die Geflügelfleischkontrolleurin durch den
amtlichen Tierarzt / die amtliche Tierärztin zu belehren.
Lassen festgestellte Mängel vermuten, dass der Geflügelfleischkontrolleur / die
Geflügelfleischkontrolleurin die für seine/ihre Tätigkeit erforderlichen
theoretischen und praktischen Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht mehr in vollem
Umfange besitzt, soll die alsbaldige Teilnahme an einem Wiederholungs- und
Fortbildungslehrgang angeordnet werden. Die Tätigkeit dieses
Geflügelfleischkontrolleurs / dieser Geflügelfleischkontrolleurin ist besonders
zu überwachen.
Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, insbesondere solche, die zu einer
Gefährdung der menschlichen Gesundheit führen können, ist eine Nachprüfung anzuordnen.
Das gleiche gilt im Falle der Nummer 7.3, wenn auch die Teilnahme an einem
Wiederholungs- und Fortbildungslehrgang nicht den erwarteten Erfolg hatte. Bis
zur Ablegung der angeordneten Nachprüfung ist die Tätigkeit dieses
Geflügelfleischkontrolleurs / dieser Geflügelfleischkontrolleurin besonders zu
überwachen, sofern er/sie nicht zunächst überhaupt von dieser Tätigkeit
auszuschließen ist. Bei Nichtbestehen der Nachprüfung erlischt der
Befähigungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GFlKV.
Ermittlung des Bedarfs an
Geflügelfleischkontrolleuren/Geflügelfleischkontrolleurinnen
Die
nach § 17 Abs. 1 GFlHG zuständigen Kreis- bzw. örtlichen Ordnungsbehörden
sollen den voraussichtlichen Bedarf neu auszubildender
Geflügelfleischkontrolleure / Geflügelfleischkontrolleurinnen möglichst
frühzeitig der Bezirksregierung mitteilen, damit die Durchführung des
Lehrgangsabschnittes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 GFlKV rechtzeitig geplant werden
kann.
In-Kraft-Treten
Der
Runderlass tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der
Runderlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom
29.1.1974 (SMBl. NRW. 78321) außer Kraft.
Anlagen: