Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl. v. 9.8.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 530).
Historisch:
Rahmensatzung für die Jagdgenossenschaften nach dem Landesjagdgesetz (LJG-NRW) RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – IV A 4 - 70–10–00.45 v. 24.2.1981
Rahmensatzung für
die Jagdgenossenschaften
nach dem Landesjagdgesetz (LJG-NRW)
RdErl. d. Ministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten – IV A 4 - 70–10–00.45
v. 24.2.1981
Ich bin damit einverstanden, dass Jagdgenossenschaften,
deren jährliche Einnahmen 10.000 Euro nicht übersteigen,
1. einen Haushaltsplan für mehrere Jahre, längstens jedoch bis zur Dauer einer
Jagdpachtperiode, aufstellen;
2. Rechnungslegung und Rechnungsprüfung in diesen Fällen mit der Entlastung des
Jagdvorstandes zum Ende seiner Amtszeit – auch bei Wiederwahl – durchführen;
3. Genossenschaftsversammlungen nicht jährlich durchführen.