Historische SMBl. NRW.
Aufgeboben durch Fristablauf (31.12.2004).
Historisch:
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen für Berufsbildungszentren sowie für Berufsbildungseinrichtungen besonderer Personengruppen des Arbeitsmarktes RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales– III C 2 – 3456.0 – (am 1.1.2003 MWA) v. 9.6.1987
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Investitionen für Berufsbildungszentren sowie für
Berufsbildungseinrichtungen besonderer Personengruppen
des Arbeitsmarktes
RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und
Soziales–
III C 2 – 3456.0 – (am 1.1.2003 MWA
Zuwendungszweck,
Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien,
der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO Zuwendungen für Investitionen von
Bildungszentren zur beruflichen Fortbildung oder Umschulung sowie von
Berufsbildungseinrichtungen besonderer Personengruppen des Arbeitsmarktes, in
denen berufliche Qualifizierungs- und Anpassungsmaßnahmen für arbeitslose,
jugendliche, ältere und weibliche Arbeitnehmer durchgeführt werden.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht
nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gegenstand der Förderung
Investitionen für
Neu-, Um- und Erweiterungsbauten,
Erwerb von Gebäuden in besonderen Fällen,
Erst- und Ergänzungsausstattung.
Juristische Personen des privaten Rechts, soweit
diese als gemeinnützige Träger von Berufsbildungseinrichtungen anerkannt sind
(die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen),
Juristische Personen des öffentlichen Rechts als
Träger von Berufsbildungseinrichtungen.
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen können gewährt werden zu
Investitionsvorhaben, für die ein arbeitsmarktpolitischer bzw.
berufsbildungspolitischer Bedarf besteht oder zu erwarten ist, sofern das
Vorhaben
der beruflichen Fortbildung oder Umschulung nach den
Vorschriften des Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB
III),
der Berufsvorbereitung, der
beruflichen Anpassung oder beruflichen Qualifizierung im Sinne von Nr. 1.1
dient.
Zuwendungsart
Projektförderung
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
Förderungsrahmen für Zuwendungsempfänger nach den Nrn. 3.1 und 3.2 bei der Förderung von Bauvorhaben oder
beim Erwerb von Gebäuden
- bis zu 75 v.H. der
zuwendungsfähigen Ausgaben bei ausschließlicher Landesbeteiligung,
- bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei
Beteiligung weiterer öffentlicher Zuwendungsgeber,
- höchstens jedoch 767.000,- Euro als Zuwendung.
Förderungsrahmen für Zuwendungsempfänger nach den Nrn. 3.1 und 3.2 bei der Förderung der Ausstattung
- bis zu 75 v.H. der
zuwendungsfähigen Ausgaben bei ausschließlicher Landesbeteiligung,
- bis zu 35 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei
Beteiligung weiterer öffentlicher Zuwendungsgeber.
Bagatellgrenze bei der Förderung von
- Bauvorhaben 39.000,- Euro als Zuwendung,
- Ausstattungsvorhaben 26.000,- Euro als Zuwendung.
Die Zuwendungsempfänger nach den Nrn.
3.1 und 3.2 haben einen Eigenanteil von mindestens 25 v.H.
der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen. Die Bewilligungsbehörde kann eine
Ausnahme bei Sicherstellung der Gesamtfinanzierung zulassen.
Form der Zuwendung
Zuschuss
Bemessungsgrundlage
Der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind
folgende Kostengruppen nach DIN 276 – Teil 2 (Ausgabe April 1981) – zugrunde
zulegen:
Bauvorhaben
1.4 Herrichten,
2
Erschließung,
3 Bauwerk,
4.1 Allgemeines Gerät,
4.5 Beleuchtung,
5
Außenanlagen (mit Ausnahme der Kostengruppe 5.5),
6
Zusätzliche Maßnahmen (mit Ausnahme der Kostengruppe6.1),
7
Baunebenkosten (mit Ausnahme der Kostengruppen 7.2.5, 7.3.5, 7.4 und von
Berater-, Beauftragten- sowie Betreuerkosten).
Ausstattungsvorhaben
4.2 Möbel,
4.3 Textilien,
4.4 Arbeitsgerät,
4.9 Sonstiges Gerät.
Bei Erst- oder Ergänzungsausstattungen, die nicht im
Zusammenhang mit einem Bauvorhaben stehen, können zusätzlich die Ausgaben
nachstehender Kostengruppen als zuwendungsfähig anerkannt werden:
3.4 Betriebliche Einbauten,
4.1 Allgemeines Gerät,
4.5 Beleuchtung,
5.4 Wirtschaftsgegenstände.
Erwerb von Gebäuden
Beim Erwerb von Gebäuden ist nur der auf den Herstellungsaufwand
des Gebäudes (ohne Grundstücksanteil) entfallende Teil der Erwerbskosten
zuwendungsfähig.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zweckbindungsfristen betragen bei
- Neubauten nach Nrn. 4.1.1 und 4.1.2,
- Um- und Erweiterungsbauten sowie Gebäudeerwerb nach Nr. 4.1.1, soweit die
Zuwendung 512.000,- Euro übersteigt,
- dem Erwerb von Gebäuden nach Nr. 4.1.2 im Zusammenhang mit Um- oder
Erweiterungsbauten und soweit die Zuwendung 512.000,- Euro übersteigt:
25 Jahre
-Um- und Erweiterungsbauten
sowie Gebäudeerwerb nach Nr. 4.1.1, soweit die Zuwendung 512.000,- Euro nicht
übersteigt,
- Um- und Erweiterungsbauten nach Nr. 4.1.2,
- dem Erwerb von Gebäuden nach Nr. 4.1.2 im Zusammenhang mit Um- und
Erweiterungsbauten und soweit die Zuwendung 512.000,- Euro nicht übersteigt:
10 Jahre
- Ausstattungsmaßnahmen nach Nrn. 4.1.1 und 4.1.2:
5 Jahre
Verfahren
Antragsverfahren
Der Antrag ist nach dem Muster der Anlage 1
bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die
Bezirksregierung. Die Bewilligungsbehörde hat vor Entscheidung über den
Förderantrag eine fachliche Bewertung im Sinne von Nr. 4.1 einzuholen.
Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage
2 (Bau) bzw. Anlage 3 (Ausstattung) zu erteilen.
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird entsprechend den Regelungen der
VV zu § 44 LHO ausgezahlt.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage
4 (Bau) bzw. Anlage 5 (Ausstattung) vorzulegen.
Sonstige Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung
und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der
Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und
die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit
nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
Außer-Kraft-Treten
Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2004 außer Kraft.
Anlagen: